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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZA 11/03
vom 19. Mai 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2004 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschlüssen vom [X.] 1996 und 10. August 2001 unterbringungsähnliche Maßnahmen für die Antragstellerin genehmigt. Mit Beschluß vom 30. Januar 2003 hat das Familiengericht den Beschluß vom 10. August 2001 abgeändert. Auf die hier-gegen gerichtete Beschwerde des Heims hat das [X.] mit [X.] vom 16. Mai 2003 die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgeho-ben. Der Beschluß ist dem anwaltlichen Verfahrenspfleger der Antragstellerin am 26. Mai 2003 zugestellt worden. Der Verfahrenspfleger hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 per Fax Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbe-schwerdeverfahren beantragt. Allerdings sind nur die erste Seite des Antrags (am 25. Juni 2003) sowie der Beschluß des [X.]s beim Bundes-gerichtshof eingegangen; die zweite Seite des [X.] mit dem formulierten Antrag und der Unterschrift des Verfahrenspflegers ist nicht übermittelt worden. Im Original ist der zweiseitige Antrag dann auf dem [X.] - weg am 28. Juni 2003 beim [X.] eingegangen. Er enthält auf Sei-te 2 folgenden Satz: "Als bestellter Verfahrenspfleger versichere ich hiermit ausdrücklich, daß die Antragstellerin weder über eigene Einkünfte noch über einzusetzen-des Vermögen verfügt. Die Heimkosten werden vom Jugendamt getra-gen. [X.] ist mittellos.fi Der Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem Antrag - auch im Original - nicht beigefügt. Nach einem Hinweis des Rechtspflegers beim [X.] hat der [X.] mit einem am 7. Juli 2003 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist beantragt und - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der von ihm angestellten Bürokraft - geltend gemacht, er habe die Bürokraft ausdrücklich angewiesen, das [X.] per Fax an den [X.] zu senden, den Sendebericht zu kontrollieren und beim [X.] "[X.] sich vom [X.] telefo-nisch den Eingang des vollständigen Schriftsatzes nebst Anlage bestätigen zu lassen. Diese Weisung habe die Bürokraft umgesetzt: Der zu den Akten ge-reichte Sendebericht weise ein "[X.] aus; der [X.] habe der Bü-rokraft auf deren telefonische Nachfrage am 25. Juni bestätigt, daß das Fax vollständig angekommen sei. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist ein vom [X.] am 4. Juli 2003 ausgefüllter und unterschriebener PKH-Vordruck beigefügt. Danach bezieht die Antragstellerin keine Unterhaltsleistungen; das Vorhandensein von Forderungen wird verneint. - 4 - I[X.] Der Antragstellerin war die begehrte Prozeßkostenhilfe zu versagen, da die von ihr beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe begehrt, ist zwar statthaft. Die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht mehr fristgerecht eingelegt werden. Auch kann der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 1. Demjenigen, der für die Durchführung eines Rechtsmittels Prozeßko-stenhilfe beantragt, kann, wenn er das Rechtsmittel nicht fristgerecht einlegt, Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist nur gewährt werden, wenn er [X.] dieser Frist Prozeßkostenhilfe beantragt hat oder wenn er glaubhaft macht, daß ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 233 ZPO). Ein [X.] seines Verfahrenspflegers muß sich der Rechtsmittelführer dabei wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat nicht innerhalb der [X.] beantragt. Die per Fax übermittelte Antragsschrift ist ohne die Seite 2 - mithin ohne formulierten Antrag und ohne Unterschrift - beim Bundes-gerichtshof eingegangen; der vollständige Schriftsatz hat den [X.] erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist erreicht. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, daß ihren Verfahrenspfleger an dieser Fristversäumung kein Verschulden trifft. Die unvollständige Übermittlung des Antrags beruht of-fenkundig auf dem Umstand, daß nur die erste Seite der zweiseitigen [X.] und der ihr beigefügte neunseitige Beschluß des [X.]s zur Absendung per Fax gelangt sind. Das ergibt sich aus dem [X.], das die Übermittlung von nur zehn Seiten ausweist; bei vollständiger Übermittlung - 5 - von Schriftsatz und Anlage hätten elf Seiten übermittelt werden müssen. Die zu den Akten gelangten Seiten des [X.] sind zudem durchnumeriert. Auf die Seite 1 des Faxschreibens mit der ersten Seite der Antragsschrift folgen dabei als Seiten zwei bis zehn des Faxschreibens sodann die neun Seiten des Beschlusses des [X.]s. Die Antragstellerin hat keine Gründe vor-getragen, welche die Absendung des unvollständigen Antragsschriftsatzes er-klären. Deshalb ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß der [X.] mit der Anweisung an die Bürokraft, den Antrag per Fax abzu-senden und den Sendebericht zu kontrollieren, alles Erforderliche getan hat, um einen Zugang des Antrags innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist zu [X.]. Vielmehr ist vorstellbar, daß dem Verfahrenspfleger selbst ein Fehler [X.] ist, indem er der Bürokraft nicht die vollständige und von ihm unter-schriebene Antragsschrift nebst Anlage ausgehändigt hat; einen solchen Fehler müßte sich die Antragstellerin als eigenes Verschulden zurechnen lassen. 2. Letztlich kann diese Frage allerdings offenbleiben. Denn nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.] ist einer Partei auch dann, wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeß-kostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu ge-währen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßko-stenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte (vgl. etwa [X.], 66, 69; Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - [X.] ZB 84/96 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 5 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Auch wenn nämlich der Verfahrenspfleger seiner Bürokraft den vollstän-digen und unterschriebenen [X.] übergeben und die seiner Bürokraft erteilte Weisung auch die Anordnung umfaßt hätte, diesen Antrag vollständig zu übermitteln und die Übermittlung auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen, so hätte der Verfahrenspfleger dennoch vernünftigerweise nicht - 6 - damit rechnen können, daß dem Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin aufgrund dieses Antrags entsprochen werden würde; denn er konnte nicht da-von ausgehen, mit seinem Antrag die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin dargetan zu haben. Im Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO (i.V. mit § 14 [X.]) zwingend vor, daß sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen [X.] des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 ([X.]) ein-geführten Vordrucks bedienen muß. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätz-lich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - [X.] ZB 141/00 - BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 4). § 2 Abs. 1 Satz 1 der erwähnten Verordnung sieht zwar vor, daß ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in einer Kindschaftssache (§ 640 Abs. 2 ZPO) oder in einem Verfahren über [X.] seine Rechte verfolgen oder verteidigen oder einen Unterhaltsanspruch vollstrecken will, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse formfrei abgeben kann, den Vordruck also nicht benutzen muß. Diese Befreiung vom [X.] kommt der Antrag-stellerin jedoch nicht zugute. Ein Verfahren der in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verord-nung genannten Art liegt hier nicht vor. Außerdem verlangt § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, daß ein Kind, das die Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse formfrei abgibt, unter anderem Angaben darüber macht, wie es seinen Lebensunterhalt bestreitet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO) und [X.] welche Einnahmen im Monat die Personen haben, die ihm aufgrund gesetzli-cher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VO). Dem [X.] der Antragstellerin sind jedenfalls zur Unterhaltspflicht ihrer Eltern keine verläßlichen Angaben zu entnehmen. Solcher Angaben be-- 7 - darf es jedoch um zu prüfen, ob die Antragstellerin von ihren Eltern einen [X.] verlangen und deshalb keine Prozeßkostenhilfe [X.] kann. Der bloße Hinweis des Verfahrenspflegers, die Heimkosten würden vom Jugendamt getragen und die Antragstellerin sei mittellos, läßt eine solche abschließende Prüfung nicht zu. [X.] RiBGH [X.] ist urlaubs-
[X.] bedingt verhindert zu
unterschreiben.
[X.]
Wagenitz
[X.]
Meta
19.05.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZA 11/03 (REWIS RS 2004, 3088)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3088
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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