Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.08.2019, Az. 9 B 13/19

9. Senat | REWIS RS 2019, 4463

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Verwaltungsvollstreckung in Bezug auf eine Internet-Domain


Leitsatz

Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, mit der der DENIC (Deutsches Network Information Center) eG als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird.

Gründe

I

1

Die Klägerin führt die Firma "[X.]" ([X.]). Sie verwaltet und betreibt gemäß § 2 Abs. 1 ihres Statuts als Registrierungsstelle [X.]-Domains, insbesondere unterhalb der Top Level Domain ".de" und nimmt alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr. Nach § 2 Abs. 2 ihres Statuts erfüllt die Genossenschaft ihre Funktion in Übereinstimmung mit den international anerkannten Standards für den [X.]etrieb einer länderbezogenen Top Level Domain zugleich zum Nutzen aller am [X.] Interessierten und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Ihre Einnahmen verwendet sie lediglich zur Kostendeckung sowie zur Sicherung ihres [X.]estehens.

2

Die Klägerin wendet sich gegen eine Pfändungsverfügung der [X.]eklagten, mit der sie im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung als Drittschuldnerin in Anspruch genommen wird. Der Vollstreckung liegen [X.] gegen eine GmbH & Co. KG zugrunde, die mit [X.]-Domains handelte und Inhaberin verschiedener Domains war (Vollstreckungsschuldnerin). Mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides wurde der Klägerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und sie wurde aufgefordert, eine Drittschuldnererklärung nach § 316 [X.] abzugeben. Klage und [X.]erufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das an die Klägerin gerichtete [X.] dahin ausgelegt, dass sie sämtliche Mitwirkungshandlungen unterlassen soll, die zu einer Löschung oder Übertragung der Domains der Vollstreckungsschuldnerin führen.

II

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 [X.] VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinn ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] vermag die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. September 1995 - 6 [X.] 11.95 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 16. Juli 2013 - 9 [X.] 15.13 - juris Rn. 5).

5

Der [X.]eschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

6

a) Das [X.]erufungsurteil stützt sich auf nicht revisibles Landesrecht, und zwar auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG, der auf die Regelungen in §§ 309, 316, 321 [X.] verweist. Hiernach erfolgt die Pfändung einer Geldforderung, indem die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich verbietet, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten (§ 309 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dies gilt nach § 321 Abs. 1 [X.] entsprechend auch für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind. Der Drittschuldner ist zur Abgabe einer Erklärung nach § 316 [X.] verpflichtet. Die bundesrechtlichen Vorschriften aus der Abgabenordnung gelten [X.] des landesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls und werden dadurch Teil des irrevisiblen Landesrechts (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 27. Juni 1969 - 7 C 20.67 - [X.]VerwGE 32, 252 <254> und vom 19. März 2009 - 9 C 10.08 - [X.]uchholz 406.11 § 133 [X.]auG[X.] [X.]35 Rn. 9, [X.]eschluss vom 7. September 2011 - 9 [X.] 62.11 - juris Rn. 14). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass für die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung nahezu wortgleiche bundesrechtliche Vorschriften in § 829 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO existieren.

7

b) Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die Frage,

ob das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG durch eine Gerichtsentscheidung verletzt wird, die es für rechtmäßig erklärt, bei der Pfändung domainvertraglicher Ansprüche der Klägerin, unter der Annahme sie sei Drittschuldnerin, ein Verbot der Löschung und Übertragung der Domains aufzuerlegen, hinsichtlich derer die gepfändeten domainvertraglichen Ansprüche bestehen,

nicht die Zulassung der Revision. Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern die verfassungsrechtliche Maßstabsnorm des Art. 3 GG einer weiteren grundsätzlichen Klärung hinsichtlich des Willkürverbots bedarf. Vielmehr führt sie umfangreich aus, dass und warum sie das Urteil des [X.] für willkürlich und "unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für vertretbar" hält. In der Sache handelt es sich damit um einen Angriff gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz im Einzelfall, mit der die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache aber nicht dargetan werden kann. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - verfassungsrechtliche Erwägungen zur abweichenden Ansicht angeführt werden (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Februar 1990 - 5 [X.] 94.89 - [X.]uchholz 424.01 § 1 FlurbG Nr. 9).

8

Grundsätzliche [X.]edeutung wird der Rechtssache schließlich auch nicht dadurch verliehen, dass der Klägerin als einer bundesweiten Registrierungsstelle für Domains in einer Vielzahl von [X.] zugestellt werden. Es genügt nicht, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung hat. Die Revision kann vielmehr nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von allgemeiner [X.]edeutung aufwirft (stRspr seit [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>). Im Übrigen sind grundsätzlich klärungsfähige Fragen hinsichtlich der Drittschuldnerstellung der Klägerin durch die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen weitgehend geklärt ([X.]GH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - [X.]/17 - juris; [X.]FH, Urteil vom 20. Juni 2017 - [X.]/15 - [X.]FHE 258, 223).

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die angegriffene Entscheidung des [X.] weicht nur dann von einer Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts oder des [X.] ab, wenn das Oberverwaltungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts oder des [X.] aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. Februar 2002 - 9 [X.] 63.01 - NVwZ 2002, 1235 und vom 7. März 2017 - 9 [X.] 64.16 - juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Klägerin meint, das [X.]undesverfassungsgericht habe in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem sie [X.]eschwerdeführerin war ([X.]VerfG, [X.] vom 11. Juli 2014 - 2 [X.]vR 2116/11 - NJW 2014, 3213), einen der folgenden Rechtssätze aufgestellt:

Auch unter der Annahme, sie sei Drittschuldnerin, kann der Klägerin bei der Pfändung domainvertraglicher Ansprüche nach den §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedenfalls dann nicht die Löschung des betreffenden Eintrags in ihrer Registrierungsdatenbank verboten werden, wenn die Löschung darauf zurückgeht, dass die Klägerin den [X.] gekündigt hat, der den gepfändeten domainvertraglichen Ansprüchen des Vollstreckungsschuldners zugrunde lag.

bzw.

Auch unter der Annahme, sie sei Drittschuldnerin, kann der Klägerin bei der Pfändung domainvertraglicher Ansprüche nach den §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedenfalls dann nicht die Löschung des betreffenden Eintrags in ihrer Registrierungsdatenbank verboten werden, wenn die Löschung darauf zurückgeht, dass die Klägerin den [X.] gekündigt hat, der den gepfändeten domainvertraglichen Ansprüchen des Vollstreckungsschuldners zugrunde lag, und der Kündigungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Pfändung bestand.

bzw.

Auch unter der Annahme, sie sei Drittschuldnerin, kann der Klägerin bei der Pfändung domainvertraglicher Ansprüche nach den §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedenfalls dann nicht die Löschung des betreffenden Eintrags in ihrer Registrierungsdatenbank verboten werden, wenn die Löschung darauf zurückgeht, dass die Klägerin den [X.] gekündigt hat, der den gepfändeten domainvertraglichen Ansprüchen des Vollstreckungsschuldners zugrunde lag, und die Kündigung zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ausgesprochen war.

[X.]ei den vorgenannten, von der Klägerin selbst formulierten Sätzen handelt es sich jedoch in keiner Variante um einen abstrakten Rechtssatz in Auslegung der Vorschriften der Zivilprozessordnung, die zudem nicht unmittelbar Prüfungsmaßstab der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde waren. Es ging vielmehr um die Anwendung der angesprochenen Vorschriften auf den damaligen konkreten Fall. Gleiches gilt für die Ausführungen des [X.]undesverfassungsgerichts, es lasse "auf ein krasses Fehlverständnis der angewendeten Normen schließen, (...) soweit das Landgericht § 829 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 857 Abs. 1 ZPO ein Verbot zu Lasten der [X.]eschwerdeführerin entnimmt, den [X.] mit dem Schuldner zu kündigen sowie in der Folge die Domain zu löschen und für einen Dritten neu zu registrieren" ([X.]VerfG, [X.] vom 11. Juli 2014 - 2 [X.]vR 2116/11 - NJW 2014, 3213 Rn. 29 f.). Unbeschadet dessen hat das [X.]undesverfassungsgericht unter der Prämisse, dass die Klägerin Drittschuldnerin im Sinne der vorbezeichneten Normen ist (a.a.[X.] Rn. 22), ein an sie gerichtetes Verbot "die notwendige Mitwirkung an einer dem Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuwiderlaufenden Verfügung des Schuldners zu unterlassen, hier etwa, eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner vorzunehmen", ausdrücklich nicht ausgeschlossen (a.a.[X.] Rn. 31).

Unabhängig davon kommt eine Divergenzzulassung auch deshalb nicht in [X.]etracht, weil das Oberverwaltungsgericht - wie ausgeführt - nicht die angesprochenen Normen der bundesrechtlichen Zivilprozessordnung, sondern die landesrechtliche Norm des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG i.V.m. §§ 309, 316, 321 [X.] angewendet hat. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz ist ausgeschlossen, wenn ein [X.]erufungsurteil von einer divergenzfähigen Entscheidung abweicht, die abweichende Entscheidung aber eine Vorschrift des nicht revisiblen Rechts betrifft; dies gilt auch dann, wenn das irrevisible Recht mit dem revisiblen Recht inhaltsgleich ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 16. Februar 1976 - 7 [X.] 18.76 - [X.]uchholz 310 § 132 VwGO [X.]43 und vom 4. Februar 1999 - 6 [X.] 131.98 - [X.]uchholz 251.8 § 94 RhPPersVG [X.]). Die Divergenzrevision dient dem Anliegen, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten. Andere Vorschriften können selbst bei [X.] in einem anderen systematischen Kontext stehen oder durch die [X.]esonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets geprägt sein und daher verschiedene Inhalte haben (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 10. April 1963 - 8 [X.] 16.62 - [X.]VerwGE 16, 53 <56 f.>, vom 27. Mai 2011 - 9 [X.] 29.11 - juris Rn. 2 sowie vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 4).

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Klägerin rügt, das [X.]erufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines [X.]eteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 13. Mai 1976 - 2 C 26.74 - [X.]uchholz 237.4 § 35 Hmb[X.]G [X.] S. 15; [X.]eschlüsse vom 18. Mai 2006 - 6 [X.] 14.06 - juris Rn. 4 m.w.[X.] und vom 15. Mai 2014 - 9 [X.] 14.14 - juris Rn. 8 m.w.[X.]). Aus einer von der Ansicht eines [X.]eteiligten abweichenden rechtlichen [X.]ewertung oder [X.]eweiswürdigung des Gerichts kann nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden.

Nach diesen Maßgaben liegt hier kein Gehörsverstoß vor.

a) Die [X.]eschwerde ist der Auffassung, im Urteil des [X.] fehle bei der [X.]ehandlung des "über die Klägerin verhängten [X.]s" eine zusammenhängende [X.]egründung und damit eine "zusammenhängende und konsistente Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen" zur Rechtmäßigkeit des [X.]s. Diese Rüge richtet sich gegen die [X.]ewertung des Vorbringens und kann deshalb nicht dartun, dass das Gericht wesentliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. Soweit die Klägerin ferner meint, insbesondere ihr Vorbringen zu "Zweck und Reichweite des [X.]s im ganzen" ([X.]erufungsbegründung S. 27 und 30 f.) sei übergangen worden, trifft dies nicht zu. An den bezeichneten Stellen befasst sich die [X.]erufungsbegründung (S. 26 - 39) mit der "Sinn- und Zweckwidrigkeit der Annahme der Drittschuldnereigenschaft der Klägerin". Die Frage, ob die Klägerin als Drittschuldnerin anzusehen ist, erörtert das [X.]erufungsurteil ausführlich und stellt dar, dass die Klägerin aufgrund der Pfändung gehalten sei, auf eine Übertragung oder Löschung der Domains gerichtete Mitwirkungshandlungen zu unterlassen ([X.] Rn. 48 f.).

b) Die [X.]eschwerde meint weiter, unrichtig sei die Annahme des [X.], "nur die Kombination von Aufrechterhaltung des Eintrags in der Registrierungsdatenbank und Fortbestand des [X.]s gewährleiste den Erhalt der gepfändeten domainvertraglichen Ansprüche". Auch insoweit wird - zur Darlegung eines Gehörsverstoßes ungeeignet - die [X.]ewertung des Vorbringens durch das Gericht angegriffen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Entscheidung des [X.] lasse jegliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen auf den Seiten 5, 11 f., 31 der [X.]erufungsbegründung und den Seiten 11 f. des Schriftsatzes vom 17. September 2018 vermissen, trifft dies nicht zu:

Auf Seite 5 der [X.]erufungsbegründung stellt die Klägerin dar, voneinander zu trennen sei der [X.]estand des [X.]s zwischen Domaininhaber und Klägerin einerseits und der Fortbestand des Eintrags in der Registrierungsdatenbank der Klägerin andererseits. Auf Seite 11 der [X.]erufungsbegründung wird begründet, dass der Domaininhaber gegen die Klägerin keinen domainvertraglichen Anspruch auf Löschung habe. Mit beiden Gesichtspunkten befasst sich das [X.]erufungsgericht, indem es ausführt, weshalb es unerheblich ist, dass der Vollstreckungsschuldnerin erst nach Kündigung des [X.]s Ansprüche auf Löschung zustehen ([X.] Rn. 47). Auf den Seiten 31 und 33 der [X.]erufungsbegründung und erneut auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 17. September 2018 legt die Klägerin ihre Auffassung dar, dass der Pfändungsgegenstand untergehe, wenn der [X.] durch eine Kündigung beendet werde. Mit diesem Argument befasst sich das [X.]erufungsgericht, wenn es begründet, weshalb die gepfändeten Ansprüche nicht dadurch untergegangen sind, dass die Vollstreckungsschuldnerin den [X.] gekündigt hat ([X.] Rn. 45). Die Frage schließlich nach der Rechtslage bei einer Domainlöschung ohne vorherige Kündigung des [X.]s (Schriftsatz vom 17. September 2018, [X.]) war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, auch die Klägerin ist der Auffassung, dass dieser Sachverhalt nur durch ein Versehen eintreten könnte.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das [X.]erufungsgericht ihr Vorbringen, vor [X.]eendigung des [X.]s gebe es keinen Anspruch auf Löschung der Domain, nicht übergangen. Vielmehr hat sich das Gericht mit diesem Vorbringen befasst und es dahin bewertet, es sei unerheblich, dass der Vollstreckungsschuldnerin erst nach Kündigung des [X.]s Ansprüche auf Löschung zustehen ([X.] Rn. 47).

d) Entgegen der [X.]eschwerdebegründung hat sich das Oberverwaltungsgericht mit dem Vortrag befasst, es sei nicht möglich, der Klägerin die Übertragung einer Domain zu verbieten, weil sie selbst eine solche ohne den ersten Schritt einer Kündigung des [X.]s durch den Domaininhaber gar nicht bewirken könne ([X.]erufungsbegründung S. 6 und 10; Schriftsatz vom 1. November 2017, [X.]; Schriftsatz vom 17. September 2018, [X.]). Das Oberverwaltungsgericht führt hierzu aus, es sei unerheblich, dass der Vollstreckungsschuldnerin erst nach Kündigung der Domain [X.] auf Löschung oder Übertragung nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 1 der Domainbedingungen zustehen ([X.] Rn. 47). Danach bewertet das Oberverwaltungsgericht den vorgetragenen Umstand, dass die Klägerin ohne Kündigung des Domaininhabers eine Übertragung einer Domain nicht bewirken könne, als unerheblich.

e) Soweit sich die [X.]eschwerde dagegen wendet, dass das [X.]erufungsgericht das Verbot einer Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains dahin auslegt, dass damit gemeint sei, die Klägerin müsse sämtliche (Mitwirkungs)handlungen unterlassen, die zu einer Löschung oder Übertragung der Domains führen ([X.] Rn. 38), wendet sie sich ebenfalls gegen eine [X.]ewertung des Gerichts, hier die Auslegung des Widerspruchsbescheides, und nicht gegen ein Übergehen von wesentlichem Vorbringen.

f) Das [X.]erufungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Klägerin befasst, bereits aufgrund der Kündigung des bisherigen [X.]s seien die gepfändeten domainvertraglichen Ansprüche untergegangen und deshalb dürfe der Klägerin nicht die Mitwirkung am Abschluss eines neuen [X.]s oder eine "Umregistrierung" verboten werden. Es begründet ausführlich, weshalb es die Annahme, durch Kündigung des [X.]s gingen die gepfändeten Ansprüche unter, für unzutreffend hält ([X.] Rn. 45).

g) Das [X.]erufungsgericht hat sich sowohl mit der Auffassung der Klägerin auseinandergesetzt, sie sei nicht Drittschuldnerin, als auch mit ihrer Argumentation, die Pfändung domainvertraglicher Ansprüche berühre nicht ihre Rechtsstellung, auch sei eine Leistung von ihr nicht erforderlich ([X.] Rn. 48 f.).

h) Schließlich ist auch die Annahme der Klägerin unzutreffend, ihr Vorbringen zu einem angeblichen Zirkelschluss - man könne nicht aus § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] die Drittschuldnereigenschaft herleiten - sei übergangen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Drittschuldnereigenschaft der Klägerin unabhängig von § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] begründet und die Drittschuldnereigenschaft im Zusammenhang mit der Abgabe einer Drittschuldnererklärung vorausgesetzt ([X.] Rn. 48 und 56).

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

9 B 13/19

14.08.2019

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 20. September 2018, Az: 5 A 492/16, Urteil

§ 309 AO, § 316 AO, § 321 AO, § 15 Abs 1 VwVG SN

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.08.2019, Az. 9 B 13/19 (REWIS RS 2019, 4463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4463

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