Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2018, Az. VII ZR 288/17

7. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2962

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DENIC DOMAIN PFÄNDUNGS- UND ÜBERWEISUNGSBESCHLUSS

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Gegenstand

Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG: Domain-Vergabestelle als Drittschuldnerin; Übernahme sämtlicher Ansprüche durch den Gläubiger aufgrund Überweisung an Zahlungs statt


Leitsatz

1. Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005, VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).

2. Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 27/15, BFHE 258, 223).

3. Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2017 in der Fassung des [X.] vom 11. Januar 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt seine Registrierung als Inhaber der [X.] von der beklagten [X.], der zentralen Registrierungsstelle für Domains unter der Top-Level-Domain "de".

2

Zwischen der Beklagten und den Inhabern der von ihr verwalteten Domains bestehen Domainverträge ([X.]), für die die [X.] sowie die [X.] gelten. In den [X.] heißt es in der im Streitfall maßgeblichen Fassung:

"§ 6 Domainübertragung

(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Absatz 3) versehen.

(2) [X.] registriert die Domain für den künftigen Domaininhaber, wenn der Domaininhaber den Vertrag kündigt, sofern eine Kündigung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften überflüssig ist, und zugleich der künftige Domaininhaber unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Domainauftrag erteilt. …"

3

Der Kläger erwirkte aufgrund eines vollstreckbaren Titels über eine Hauptforderung von 1.715,67 € nebst Zinsen und weiteren Kosten, insgesamt 1.967,90 €, am 7. Februar 2012 einen Pfändungsbeschluss des [X.], in dem die angeblichen Ansprüche des Schuldners - Inhaber der [X.] - aus dem mit der Beklagten (Drittschuldnerin) abgeschlossenen [X.] über die [X.] gepfändet wurden. Mit Beschluss des [X.] vom 30. November 2012 wurde die gepfändete angebliche Forderung des Schuldners gegen die Beklagte dem Kläger an Zahlungs statt zu einem Schätzwert von 5.360 € überwiesen.

4

Der Kläger erklärte die Kündigung der [X.] und beauftragte die Beklagte, ihn als künftigen Inhaber zu registrieren. Dies lehnte die Beklagte ab.

5

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, die [X.] für den Kläger zu registrieren. Das Berufungsgericht hat, nachdem es den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen hatte, durch diese die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 110 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Kläger könne von der [X.] verlangen, als Inhaber der [X.]" registriert zu werden. Er könne aufgrund des [X.] die Übertragung der [X.] auf sich bewirken. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO sei die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der [X.] gegenüber der Vergabestelle aus dem der [X.]registrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die Vergabestelle könne nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen. Da sich die Pfändung und Übertragung im Wege der Zwangsvollstreckung auf sekundäre Gläubigerrechte erstrecke und der Gläubiger auch die Befugnis zur Geltendmachung der unselbständigen Gestaltungsrechte erlange, könne der Erwerber alle Rechte eines [X.] ausüben. Mit Wirksamwerden der Überweisung an Zahlungs statt durch Zustellung des Beschlusses vom 30. November 2012 an die [X.] als Drittschuldnerin sei die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Schuldner gegenüber der [X.] aus dem der Registrierung der [X.]" zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustanden, auf den Kläger übergegangen, der damit die Rechtsstellung des Schuldners als [X.]inhaber übernommen habe. Der Kläger habe dementsprechend gegen die [X.] einen Anspruch auf Eintragung als [X.]namensinhaber und könne von der [X.] die Umregistrierung verlangen.

9

Ob eine "Übertragungskündigung" nach § 6 Abs. 2 der [X.]bedingungen der [X.] aufgrund der vorangegangenen Pfändung und Überweisung an Zahlungs statt nicht ohnehin entbehrlich gewesen sei oder die Regelung der [X.] als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen § 305c Abs. 2 BGB oder gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls habe der Kläger eine derartige Kündigung ausgesprochen und damit dem formalen Erfordernis in § 6 Abs. 2 der [X.]bedingungen für die Übertragung Genüge getan. Der Kläger sei zur Ausübung des Kündigungsrechts befugt, weil er in die Rechtsstellung des Schuldners eingerückt sei und die Befugnis zur Ausübung der unselbständigen Gestaltungsrechte mit der Pfändung und Überweisung auf ihn übergegangen sei.

Die [X.] könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Überweisungsbeschluss mangels Bestimmtheit unwirksam sei, weil der Schuldner dem Kläger nur einen Betrag in Höhe von rund 2.000 € schulde, während der [X.] ausweislich des Überweisungsbeschlusses einen Wert von über 5.000 € habe. Dem Drittschuldner seien Einwendungen gegen die Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung sowie alle sonstigen Einwendungen, die der Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen muss, verwehrt. Ob der Wert der Ansprüche aus dem mit der [X.] abgeschlossenen [X.] möglicherweise höher als der [X.] sei, sei außerdem keine Frage der Bestimmtheit des Überweisungsbeschlusses, sondern der - grundsätzlich zu bejahenden - Zulässigkeit einer Vollpfändung.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsurteil ist nicht unter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Ein solcher liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, dass die Einzelrichterin die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat, anstatt die Sache dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorzulegen.

Nach § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine unterlassene Vorlage an das Kollegium gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf [X.] und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben wäre ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2006 - [X.] Rn. 5, [X.]Z 170, 180).

Anhaltspunkte für eine willkürlich unterlassene Vorlage durch die Einzelrichterin an das Kollegium sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus dem von der Revision herangezogenen Umstand, dass die [X.] in der mündlichen Verhandlung und erneut mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz dargelegt hat, dass der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung zukomme, und angeregt hat, die Revision zuzulassen, ergibt sich noch nicht einmal ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren gemäß § 526 Abs. 1 ZPO nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Er darf - und muss - die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer "wesentlichen Änderung der Prozesslage" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht ([X.], Urteil vom 10. Juni 2015 - [X.] Rn. 11, [X.], 2581; Urteil vom 27. Februar 2013 - [X.] Rn. 9, NJW-RR 2013, 1033; Urteil vom 16. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 2900, juris Rn. 5). Eine derartige wesentliche Änderung der Prozesslage ist hier nicht ersichtlich.

2. Der Kläger kann von der [X.] verlangen, als Inhaber der [X.]" registriert zu werden. Durch die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem mit der [X.] abgeschlossenen [X.] und die Überweisung der Ansprüche an Zahlungs statt zu einem Schätzwert sind alle Ansprüche und Nebenrechte des Schuldners als [X.]inhaber gegen die [X.] auf den Kläger übergegangen. Hierzu gehört der Anspruch auf die Registrierung des zutreffenden Inhabers. Als Inhaber aller Ansprüche aus dem Vertrag ist der Kläger zugleich Inhaber der [X.].

a) Der Kläger ist aufgrund des Überweisungsbeschlusses vom 30. November 2012 Anspruchsinhaber, § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 2 ZPO. Der Beschluss ist ebenso wie der zugrunde liegende Pfändungsbeschluss mit Zustellung an die [X.] wirksam geworden, § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 3 Satz 1; § 829 Abs. 3 ZPO. Die [X.] eG ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des [X.]inhabers aus dem [X.] Drittschuldnerin, da die Pfändung dieser Rechte unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis eingreift und somit die Rechtsstellung der [X.] eG betrifft (so bereits [X.], 223, juris Rn. 10 ff.).

Der Überweisungsbeschluss ist entgegen der Auffassung der Revision nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Durch den dort in Bezug genommenen Pfändungsbeschluss vom 7. Februar 2012 wird deutlich, dass sämtliche angeblichen Ansprüche des Schuldners aus dem mit der [X.] abgeschlossenen [X.] über die [X.]" dem Kläger an Zahlungs statt zu einem Schätzwert von 5.360 € überwiesen werden. Anders als die Revision meint, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nur ein (unbestimmter) Teil der gepfändeten Ansprüche auf den Kläger übergegangen sein könnte. Vielmehr spricht dagegen auch, dass gerade nur die Gesamtheit der Ansprüche ein Vermögensrecht darstellt, auf das in wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], NJW 2005, 3353, juris Rn. 6 f., 12, 15 f.).

b) Die auf den Kläger übergegangenen Ansprüche beinhalten das Recht, von der [X.] seine Eintragung als [X.]inhaber zu verlangen.

aa) Die Inhaberschaft an einer [X.]-[X.] gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der [X.] gegenüber der Vergabestelle aus dem [X.] zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO ([X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], NJW 2005, 3353, juris Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2012 - [X.] Rn. 29, [X.]Z 192, 204; [X.], 223, juris Rn. 9).

Mit Abschluss des Vertrags über die Registrierung einer [X.]-[X.] erhält der Anmelder der [X.] einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der [X.]-[X.]bedingungen und -richtlinien. Dieser Anspruch ist gerichtet auf Eintragung der [X.] in das [X.]-Register und den Primary Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB. Aus den [X.]bedingungen der [X.] eG ergibt sich aber, dass der [X.] geschlossen ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die [X.] eG dem Anmelder nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des [X.]inhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer ([X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], NJW 2005, 3353, juris Rn. 13 m.w.N.; [X.], 223, juris Rn. 9).

bb) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die [X.] eG kann nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen ([X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], NJW 2005, 3353, juris Rn. 16 m.w.N.). Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar; die Pfändung und Überweisung umfassen auch alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenrechte (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], NJW 2005, 3353, juris Rn. 15). Das umfasst die Rechte zur Übertragung und Kündigung des [X.] (vgl. [X.], Handbuch des [X.], 2. Aufl., Rn. DE1293; Radjai-Bokharaj, Zwangsvollstreckung in die Website, 2008, [X.]; [X.], Die [X.]-[X.] als Vermögensrecht, 2005, [X.] ff.).

Die Summe dieser Ansprüche und Rechte gegen die [X.] eG machen deren Inhaber zum "Inhaber" einer [X.]-[X.], die selbst lediglich eine technische Adresse im [X.] darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], NJW 2005, 3353, juris Rn. 11). Deshalb muss von der [X.] eG derjenige als "Inhaber" der [X.] registriert werden, dem die Summe dieser Ansprüche und Rechte zusteht. Die Registrierung dient dazu, mit Hilfe einer [X.]-[X.]abfrage (WHOIS-Abfrage) als Berechtigter ausgewiesen zu werden oder kontaktiert werden zu können. Der Gläubiger kann nach seiner Wahl die [X.] selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen ([X.], [X.] in die [X.], S. 149 f.) und damit wirtschaftlich sinnvoll verwerten (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], NJW 2005, 3353, juris Rn. 6 f.).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet eine Registrierung des [X.] als Inhaber der [X.] nicht deshalb aus, weil dieser nur Inhaber der Ansprüche aus dem [X.], nicht aber Vertragspartner der [X.] geworden sei. Mit der Überweisung an Zahlungs statt übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem [X.]. Der Schuldner verliert sie dauerhaft und endgültig (vgl. Radjai-Bokharaj, Zwangsvollstreckung in die Website, 2008, [X.]; [X.], Die [X.]-[X.] als Vermögensrecht, 2005, [X.]). Die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses erfolgt ausschließlich mit dem neuen Anspruchsinhaber, und zwar spätestens dann, wenn dieser seine Registrierung verlangt. Für eine Aufrechterhaltung der Registrierung des ursprünglichen Anspruchsinhabers als "Inhaber" der [X.] besteht daher kein sachlicher Grund.

Auch schutzwürdige Interessen der [X.] eG erfordern dies nicht. Der neue [X.]inhaber kann seine Ansprüche und Rechte gegenüber der [X.] eG nur unter denselben Voraussetzungen und Beschränkungen wie bis zur Überweisung der Schuldner geltend machen. Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegen die [X.] eG aus dem [X.] umfasst einen Anspruch auf die Durchführung der für den Fortbestand der Konnektierung notwendigen Maßnahmen für eine prinzipiell unbegrenzte Dauer. Diese Besonderheit erfordert es, dass bei einem Übergang dieses zeitlich unbeschränkten Anspruchs auch die korrespondierenden Vertragspflichten auf den neuen [X.]inhaber übergehen (ebenso im Ergebnis Kopf, Die [X.]domain in der [X.] und in der Insolvenz des [X.]inhabers, 2006, [X.] f.). Deshalb liegt spätestens in dem Verlangen eines Gläubigers, registriert zu werden, die Erklärung gegenüber der [X.] eG, mit Wirkung für die Zukunft in den gesamten Vertrag eintreten zu wollen. Dies muss die [X.] eG hinnehmen. Sie sieht sich dadurch zwar auf unbestimmte Zeit einem neuen Vertragspartner gegenüber. Angesichts ihrer marktbeherrschenden Stellung für die Vergabe von [X.]s unter der Top-Level-[X.] "de" und des [X.] der [X.]registrierung verbleibt der [X.] eG aber ohnehin kein Spielraum für individuelle Beurteilungen (vgl. [X.]/Koch, BGB, Stand: 15. Juni 2018, § 12 Rn. 269 m.w.N.; [X.], Handbuch des [X.], 2. Aufl., Rn. [X.] f. m.w.N.; [X.], GRUR 2006, 299, 301). Auch die nach § 6 Abs. 1 der [X.]bedingungen zulässige rechtsgeschäftliche Übertragung einer [X.] kann die [X.] eG grundsätzlich nicht verhindern. Die Verhinderung eines dauerhaften Auseinanderfallens zwischen allen Rechten aus dem Vertrag einerseits und etwaigen Pflichten gegenüber der [X.] eG andererseits liegt gerade auch im Interesse der [X.] eG. Sie ist hierdurch in dem Dauerschuldverhältnis gegenüber dem neuen Gläubiger wie gegenüber jedem ihrer Gläubiger aus den Registrierungsverträgen insbesondere dadurch geschützt, dass ihr ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund etwa bei Pflichtverletzungen des Gläubigers oder in der Person des Gläubigers liegenden besonderen Umständen zustehen kann.

c) Dementsprechend war der Pfändungsantrag des [X.] darauf gerichtet, die schuldrechtlichen Ansprüche des Schuldners aus dem Vertragsverhältnis mit der [X.] zu pfänden. Mit Überweisung der gepfändeten Ansprüche an Zahlungs statt wurde der Kläger Inhaber der [X.] und kann verlangen, als solcher von der [X.] registriert zu werden, ohne dass gesonderte rechtsgeschäftliche Erklärungen zur Übertragung der [X.] erforderlich waren.

Der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung der [X.] zum Zwecke seiner Registrierung bedurfte es ebenfalls nicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen in § 6 Abs. 2 der [X.]bedingungen der [X.] für eine Übertragung der [X.] (Kündigung, Vorlage von den künftigen [X.]inhaber [X.] und Erteilung eines neuen [X.]auftrags) war somit nicht erforderlich, so dass auch dahinstehen kann, ob diese Regelung nicht ohnehin nach § 305c Abs. 2 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist (vgl. [X.], Rpfleger 2016, 623, 625; [X.], GRUR 2006, 299, 300 zu einer früheren Fassung von § 6 Abs. 2 der [X.]bedingungen).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Jurgeleit

      

Graßnack     

      

Borris     

      

Meta

VII ZR 288/17

11.10.2018

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 9. November 2017, Az: 1 U 137/16, Urteil

§ 829 ZPO, § 835 ZPO, § 844 Abs 1 ZPO, § 857 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2018, Az. VII ZR 288/17 (REWIS RS 2018, 2962)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 338-339 WM2018,2286 REWIS RS 2018, 2962

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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