§ 15 VwVG

Anwendung der Zwangsmittel

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

(2) 1Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. 2Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.

(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 02:29

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436

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POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSSTAAT POLIZEI DEMONSTRATIONEN

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