Bundespatentgericht, Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 Ni 78/09 (EU)

5. Senat | REWIS RS 2012, 7928

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – keine erfinderische Tätigkeit – Fachmann – Zulässigkeit – Nebenintervention - Zwischenstreit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 147 654

([X.])

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2012 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.]. Univ. [X.]. Wollny

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 147 654 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte und ihre Streithelferin tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die [X.] der [X.] der Klägerin verursachten Kosten. Ausgenommen von dieser Kostenentscheidung sind die Kosten des [X.] über die Zulässigkeit der Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. November 1999 angemeldeten [X.] Patents 1 147 654 ([X.]), das die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 54 860 vom 27. November 1998 in Anspruch nimmt, mit Wirkung auch für die [X.] erteilt wurde und in der [X.] die Bezeichnung "Verfahren zur Verrechnung von aus dem [X.] abrufbaren Leistungen" trägt. Das beim [X.] unter der Nummer 599 05 117.5 geführte [X.] umfasst sieben Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind. Die gegen die Erteilung des [X.]s erhobenen Einsprüche hat die Einspruchsabteilung des [X.] zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zurückgenommen worden.

2

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet wie folgt:

3

"Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

4

a) Übermittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] ([X.]) vom Leistungsanbieter an den [X.];

5

b) Überwachung des [X.] zu dem übermittelten [X.] seitens des Leitungsanbieters;

6

c) Verrechnung der angeforderten Leistung über den [X.];

7

d) Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

8

dadurch gekennzeichnet, daß als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird."

9

Wegen der direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen [X.] 2 bis 7 wird auf die [X.]schrift EP 1 147 654 [X.] Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstands des [X.]s (Ansprüche 1 bis 7) wegen fehlender Technizität, mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit geltend. Auch gehe das Verfahren nach Anspruch 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Zudem sei der Gegenstand des von Anspruch 1 umfassten Verfahrens widerrechtlich entnommen worden.

Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf folgende Dokumente:

NiK1 EP 1 147 654 [X.] ([X.]schrift),

NiK2 Registerauszug zu [X.] 599 05 117.5,

[X.] [X.] (im Folgenden D1 genannt)

NiK4 Übertragungserklärung des Herrn [X.],

NiK5 Fax von Herrn [X.] an [X.] vom 8. Oktober 1998,

NiK6 Fax von [X.] an Herrn [X.]

NiK7 Skizze "Prinzip von Watchbox",

[X.] Klageschrift vom 13. Juli 2011 der [X.] gegen die Nebenintervenientin zu 2 und die [X.] an das [X.],

BDP-2 Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 des [X.]s,

BDP-3 [X.], H.-H. [Hrsg.]: [X.], Netzstruktur, Kommunikationskonzepte und Anwendungen, Neue Mediengesellschaft Ulm mbH. 1996, in Auszügen; hierzu 7 Seiten mit handschriftlicher Bestätigung des Herausgebers als Anlage BDP-3a,

BDP-4 WEEKLY WORLD [X.] vom 4. Dezember 1990, [X.] 28,

BDP-5 [X.]UTSCHE [X.]: Leistungsbeschreibung [X.], November 1997,

[X.] http://www.focus.de/magazin/archiv, "Telefonabstimmung [X.] – [X.]", 11. Mai 2011,

[X.] http://www.golem.de/9805/712.html "Wie [X.] per [X.] gewählt werden kann", datiert vom 8. Mai 1998,

BDP-8 [X.] 197 15 079 A1

BDP-IP9 Klageerwiderung vom 24. November 2008 in Sachen 4a [X.] (LG Düsseldorf),

BDP10a Hinweisbeschluss vom 26. August 2008 des LG Düsseldorf in Sachen 4a [X.],

BDP10b Sitzungsprotokoll vom 2. September 2006 in Sachen 4a [X.] (LG Düsseldorf),

BDP10c Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2010 in Sachen 6 U 26/10.

Mit [X.] vom 26. Juni 2009 ist die Nebenintervenientin zu 1 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Ihr rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin begründet sie mit der gegen sie aus dem [X.] erhobenen Verletzungsklage vor dem [X.] (Aktenzeichen: 7 [X.]). [X.] zu 1 hält den Gegenstand des [X.]s ebenfalls für nicht patentfähig, da er keinen technischen Gegenstand betreffe und weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sich die Nebenintervenientin zu 1 auf folgende Unterlagen:

[X.] [X.],

NK2 WO 95 / 10913 [X.] (im Folgenden [X.] genannt),

[X.] [X.] 5 023 904 A,

NK4 [X.]: I.251.1 ([X.]): Integrated Services Digital Network ([X.]), [X.]; direct-dialling-in. [X.], 1992, Genf,

NK5 [X.] 5 737 414 A,

NK6 [X.] 5 729 594 A,

[X.] Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 des [X.]s.

Ebenfalls dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist mit [X.] vom 1. März 2012 die Nebenintervenientin zu 2. Sie führt aus, ihr Beitritt sei zulässig, da sie im Verfahren vor dem [X.] (Aktenzeichen: 7 [X.]) von einer angeblichen Lizenznehmerin am [X.] wegen Patentverletzung verklagt worden sei. [X.] zu 2 hält das [X.] für nicht rechtsbeständig, da seinem Gegenstand die Patentfähigkeit fehle, und dieser unzulässig erweitert sei. Zudem habe die Beklagte das [X.] widerrechtlich entnommen.

[X.] zu 2 stützt ihr Vorbringen auf folgende Unterlagen:

NK-Ni2 1 Klageerwiderung der Nebenintervenientin zu 2 vom 27. Oktober 2011 in Sachen 7 [X.] ([X.]),

NK-Ni2 2 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des [X.]s

NK-Ni2 2a weitere Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des [X.]s

NK-Ni2 3 BK d. EPA 3. Mai 2003, Entsch. v. 10. November 2005 "Sicherheitsschalteranordnung"/LEUZE, [X.]. [X.] - 3. Mai 2003

NK-Ni2 4 [X.]: Q.951: [X.]; [X.] services using [X.], 1992, Genf,

NK-Ni2 5 [X.]: D.220: General tariff principles; charging and accounting in international telecommunications services; charging and accounting principles to be applied to international circuit-mode demand bearer services [X.] ([X.]), 1991, Genf,

NK-Ni2 6 [X.], [X.]: Moderne Sprachkommunikation: [X.] und VoIP. In: [X.]: Studentische Abschlußarbeiten von 2006 ab,

NK-Ni2 7 [X.]: Q.931 (03/93): Digital subscriber signalling system No. 1, network layer; digital subscriber signalling system No. 1 ([X.]) – [X.] user-network interface layer 3; specification for basic call control, 1994,

NK-Ni2 8 KESSLER, [X.]; [X.], P.: [X.], concepts, facilities, and services. 3. Aufl., 1997,

NK-Ni2 9a KR 1998 – 033 645 A (im Folgenden D3 genannt),

NK-Ni2 9b [X.] Übersetzung der D3,

NK-Ni2 9c [X.], P.W. [Hrsg.]: [X.]; the path to global networking. [X.]. [X.]. Counc. [X.]. [X.]. [X.].; [X.], [X.], [X.] 4-6, 1992,

NK-Ni2 10a KR 1998 - 034 775 A (im Folgenden [X.] genannt),

NK-Ni2 10b [X.] Übersetzung der [X.].

Mit [X.] vom 23. Januar 2012 hat die [X.] ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten erklärt. Zur Begründung ihres rechtliches Interesses am Obsiegen der Beklagten verweist sie u. a. auf das derzeit wegen der Nichtigkeitsklage ausgesetzte Verletzungsverfahren betreffend das [X.] vor dem [X.] (Aktenzeichen: 4a [X.]), in dem sie auf Seiten der Beklagten als Lizenznehmerin gegen die Klägerin vorgeht. In der Sache tritt sie dem Vorbringen der Klägerin sowie der Nebenintervenienten 1 und 2 entgegen.

Zur Unterstützung ihres Vorbringen verweist die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten auf folgende Unterlagen:

NeI1 Klageschrift vom 20. Juni 2008 an das LG Düsseldorf,

NeI2 Erwiderung vom 27. August 2008 hierzu ([X.]: 4a [X.]),

[X.] Klageschrift vom 24. Dezember 2008 an das [X.],

NeI4 Lizenzvertrag vom 30. September 2003,

NeI5 Kaufvertrag vom 30. Januar 2007,

[X.] Vergleichsvereinbarung vom 18. Januar 2008,

NeI7 Anlagenkonvolut zur Aktivlegitimation der Klägerin im Verfahren LG Düsseldorf mit [X.] v. 22. Dezember 2008,

NeI8 Bevollmächtigung v. 16. März 2012.

Die Klägerin und die Nebenintervenienten zu 1 und 2 auf Seiten der Klägerin beantragen,

das [X.] Patent 1 147 654 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Klägerin beantragt außerdem,

den Beitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt außerdem,

den Beitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.

Hilfsweise verteidigt die Beklagte das [X.] in der Fassung der [X.] bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, in dieser Reihenfolge. Weiter hilfsweise verteidigt sie das [X.] in der Fassung der [X.] bis 12, die sich von den [X.] 1 bis 6 dadurch unterscheiden, dass in Ziffer b des Patentanspruchs 1 jeweils das Wort "Leistungsanbieter" durch das Wort "Leitungsanbieter" ersetzt ist.

Patentanspruch 1 des [X.]s in den verteidigten Fassungen nach den [X.] 1 bis 6 hat jeweils folgenden Wortlaut:

Hilfsantrag 1:

"1. Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

a) Übermittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] ([X.]) vom Leistungsanbieter an den [X.];

b) Überwachung des [X.] zu dem übermittelten [X.] seitens des Leistungsanbieters;

c) Verrechnung der angeforderten Leistung über den [X.];

d) Unterbrechung der Serviceleitung seitens des Leistungsanbieters nach vollständiger Verrechnung der angeforderten Leistung;

e) Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

dadurch gekennzeichnet, dass als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird."

Hilfsantrag 2:

"1. Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

a) Übermittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] ([X.]) vom Leistungsanbieter an den [X.];

b) Überwachung des [X.] zu dem übermittelten [X.] seitens des Leistungsanbieters durch eine Überwachungsvorrichtung:

c) Verrechnung der angeforderten Leistung über den [X.];

d) Unterbrechung der Serviceleitung seitens des Leistungsanbieters nach vollständiger Verrechnung der angeforderten Leistung;

e) Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

dadurch gekennzeichnet, dass als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird."

Hilfsantrag 3:

"1. Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

a) Übermittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] ([X.]) vom Leistungsanbieter an den [X.];

b) Überwachung des [X.] zu dem übermittelten [X.] seitens des Leistungsanbieters;

c) Verrechnung der angeforderten Leistung über den [X.];

d) Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

dadurch gekennzeichnet, dass als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird, wobei keine Verrechnung erfolgt, falls die Serviceleitung vor vollständiger Verrechnung der angeforderten Leistung unterbrochen wird".

Hilfsantrag 4:

"1. Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

a) Übermittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] ([X.]) vom Leistungsanbieter an den [X.];

b) Überwachung des [X.] zu dem übermittelten [X.] seitens des Leistungsanbieters;

c) Verrechnung der angeforderten Leistung über den [X.];

d) Unterbrechung der Serviceleitung seitens des Leistungsanbieters nach vollständiger Verrechnung der angeforderten Leistung;

e) anschließende Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

dadurch gekennzeichnet, dass als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird."

Hilfsantrag 5:

"1. Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

a) Übermittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] ([X.]) vom Leistungsanbieter an den [X.] nach Anforderung eines Angebots des Leistungsanbieters durch den [X.]:

b) Überwachung des [X.] zu dem übermittelten [X.] seitens des Leistungsanbieters;

c) Verrechnung der angeforderten Leistung über den [X.];

d) Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

dadurch gekennzeichnet, dass als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird."

Hilfsantrag 6:

"1. Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

a) Übermittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] ([X.]) vom Leistungsanbieter an den [X.] nach Anforderung eines Angebots des Leistungsanbieters durch den [X.];

b) Überwachung des [X.] zu dem übermittelten [X.] seitens des Leistungsanbieters;

c) Verrechnung der angeforderten Leistung über den [X.];

d) Unterbrechung der Serviceleitung seitens des Leistungsanbieters nach vollständiger Verrechnung;

e) anschließende Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

dadurch gekennzeichnet, dass als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird."

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin und der [X.] zu 1 und 2 in allen Punkten entgegen. Ihr Vorbringen zur Rechtsbeständigkeit des [X.]s stützt sie auf folgende Unterlagen:

Ni[X.] WO 00 / 33557 A1,

NiB2 Skizze des Herrn René. [X.] v. 17. November 1997,

NiB3 Eidesstattliche Versicherung des Herrn H…vom

12. März 2009,

NiB4 Eidesstattliche Versicherung des Herrn H1…

vom 20. März 2009,

NiB5 Eidesstattliche Versicherung des [X.]…vom

19. März 2009.

Zudem wendet sich die Beklagte gegen den Beitritt der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite zum Zwecke ihrer Unterstützung und führt aus, dieser sei mangels rechtlichem Interesse nicht zulässig. Im Zusammenhang mit der [X.] auf ihrer Seite hat sie folgende Unterlagen vorgelegt:

NiB6 Urteil des [X.] vom 19. Januar 2010 ([X.]: 2 O 248/08),

NiB7 Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2010 ([X.]: 6 U 26/10),

NiB8 Vertrag über [X.] vom 23. November 2005,

[X.] [X.] vom 8. März 2012,

Ni[X.]0 Handschriftliche Vereinbarung vom 16. August 2007.

Die Klägerin hält die Nichtigkeitsklage auch gegenüber den hilfsweise verteidigten Fassungen des [X.]s aufrecht.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung mit den Beteiligten durch Beschluss die [X.] auf Seiten der Beklagten zugelassen und der Klägerin sowie der Beklagten die Kosten dieses Zwischenstreits auferlegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vom Senat in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit einer Merkmalsanalyse von Patentanspruch 1 überreichte Zusammenstellung der in erster Linie für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht zu ziehenden Druckschriften sowie auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat Erfolg, da das Streitpatent in der erteilten Fassung wegen fehlender Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ für nichtig zu erklären ist.

Die Fassungen der [X.] bis 6 stellen keine zulässigen Änderungen dar, weswegen die Patentfähigkeit insoweit nicht zu prüfen war (siehe nachstehend II.3). Den Fassungen der [X.] bis 12 mangelt es, auch wenn man jeweils von einer zulässigen Fassung ausgehen würde, an der Patentfähigkeit (siehe nachstehend II.4).

I.

[X.] auf Seiten der Beklagten, die den Zurückweisungsanträgen der Klägerin und der Beklagten entgegengetreten ist, ist als [X.] auf Seiten der Patentinha[X.]in zuzulassen, da sie ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit besitzt (§ 66 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 [X.]). Einer weitergehenden Rechtsbeziehung zwischen dem Nebenintervenienten und entweder dem Nichtigkeitskläger oder dem Patentinha[X.] hinsichtlich des Streitpatents bedarf es für die Zulässigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren nicht ([X.], 438, Rz. 5 - [X.]). Soweit die Klägerin geltend macht, die [X.] auf Seiten der Beklagten könne aus dem gegen sie vor dem [X.] (Aktenzeichen 4a [X.]) anhängigen Verletzungsverfahren kein eigenes rechtliches Interesse am Beitritt zum [X.] ableiten, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Der Umstand, dass in dem genannten (und derzeit im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage ausgesetzten) Verfahren die hiesige Klägerin die Aktivlegitimation der [X.] auf Seiten der Beklagten bestritten hatte und diese auch weiterhin für nicht substantiiert vorgetragen hält, lässt ein rechtliches Interesse an der Unterstützung der Patentinha[X.]in seitens der [X.] im [X.] nicht entfallen. Zwar steht im Verletzungsprozess im Streit, ob ein die [X.] als Lizenznehmerin des Streitpatents [X.]echtigender Vertrag wirksam ist bzw. ob er für einen begrenzten Zeitraum gültig war, doch lässt dieser Streit das rechtliche Interesse der [X.] zur Unterstützung der Patentinha[X.]in un[X.]ührt, denn ein Obsiegen der Beklagten im [X.] würde die Rechtsposition der [X.] als Klägerin des [X.] entscheidend dergestalt verbessern, dass sie aus einem rechtsbeständigen Schutzrecht gegen die hiesige Klägerin vorgehen würde. Ob unabhängig von diesem derzeit bestehenden rechtlichen Interesse der [X.] ihre Sachbefugnis gegenü[X.] der dortigen Beklagten letztlich gegeben ist oder nicht, betrifft ausschließlich den Gegenstand des [X.] und bleibt daher der Prüfung im dortigen Verfahren vorbehalten.

Der Senat konnte ü[X.] die Zulassung der [X.] GmbH als [X.] auf Seiten der Beklagten in einem Zwischenstreit nach § 71 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 [X.] durch Beschluss entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 1989 - [X.], wiedergegeben bei juris-Mischventil, sowie a. a. [X.] - [X.]). Gegen die Zulässigkeit der [X.] der [X.] zu 1 sowie der [X.] zu 2 jeweils auf Seiten der Klägerin sind von keiner Seite Einwendungen erhoben worden. Ihr rechtliches Interesse hat die [X.] zu 1 damit begründet, dass sie von der [X.] auf Seiten der Beklagten im Verfahren vor dem [X.], Aktenzeichen 7 [X.], aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wurde. [X.] zu 2 ist in einem ebenfalls vor diesem Gericht (Aktenzeichen 7 [X.]/11) anhängigen Verletzungsprozess von einer weiteren Lizenznehmerin aus dem Streitpatent verklagt worden.

II.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Verrechnung insbesondere von aus dem [X.] abrufbaren Leistungen und geht dabei davon aus, dass durch die Ausweitung elektronischer Medien wie des [X.]s der dort abgewickelte Vertrieb von Dienstleistungen erheblich zugenommen hat. Die Verrechnung erbrachter Dienstleistungen, worunter auch das Herunterladen von Programmen ü[X.] das [X.] verstanden wird, erfolge jedoch häufig im Lastschriftverfahren oder ü[X.] Kreditkarten. Dies [X.]ge mehrere Nachteile. So müssten zu erwartende Verluste aufgrund potentiellen Missbrauchs von Kreditkartendaten oder die Zurücknahme von Lastschriften durch einen Anbieter in die Preise für seine Dienstleistungen mit eingerechnet werden und führten so zu unattraktiven Angeboten für einen Interessenten. Kreditkartenzahlungen seien z. B. beim Herunterladen von Dateien auch deshalb nachteilig, da Interessenten zwar an einer (technisch möglichen) sofortigen Lieferung einer gewünschten Datei gelegen sei, diese jedoch ungern die Daten ihrer Kreditkarte auf elektronischem Wege preisgäben. Eine Zahlungsabwicklung auf herkömmlichem Wege weise jedoch durch die zwangsläufig auftretende Verzögerung bei Auslieferung der Datei nicht mehr die erwünschte Schnelligkeit und folglich eine geringere Attraktivität auf. Weiteres sei nachteilig, dass im Kreditkartenverkehr hohe Nebenkosten anfielen, die bei geringen abzurechnenden Beträgen in keinem Verhältnis zum Wert der erbrachten Leistung stünden (vgl. Streitpatent, Absätze [0002] bis [0004]).

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Nachteile bei der Verrechnung z. B. elektronisch abrufbarer Dienstleistungen stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, ein Verrechnungsverfahren für Leistungen zu schaffen, das eine sofortige Verrechnung einer zu erbringenden Leistung sicherstellt (vgl. Streitpatent, Absatz [0005]).

D1) bekannten Verfahren zur Leistungsverrechnung ü[X.] einen [X.] aus, wobei dieses Verfahren dahingehend weitergebildet wird, dass als [X.] ein durchwahlfähiger [X.] verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird (vgl. Streitpatent, Absatz [0006] und Patentanspruch 1).

Damit richtet sich die Lehre des Streitpatents ihrem Inhalt nach an einen Diplomingenieur der Nachrichtentechnik, der schwerpunktmäßig mit der Gebührenabrechnung in [X.]en im Rahmen von Massenverkehrs- und Mehrwertdiensten (so genannte "Premium Rate" Dienste) befasst ist und Kenntnisse ü[X.] die bei ihnen zur Anwendung kommenden Bedien- und Nutzungskonzepte hat.

Einige der im Streitpatent verwendeten Begriffe bedürfen der näheren Erläuterung. Der Senat legt diesen jeweils folgendes Verständnis zu Grunde:

Leistung versteht ein Fachmann im gegebenen technischen Zusammenhang z. B. eine ü[X.] das [X.] abrufbare Dienstleistung in Form der Zur-Verfügung-Stellung oder des Herunterladens einer Datei, die ihm etwa ü[X.] eine Web-Page im [X.] vorgestellt und zur Inanspruchnahme angeboten wird.

Leistungsanbieter bezeichnet.

[X.] genannt.

Service-Telefonanschluß, Service-Telekommunikationsanschluß oder Service-[X.] benannt. Kennzeichnend für einen solchen Service-Telefonanschluß bzw. "Premium Rate" [X.] ist die Tatsache, dass die vom Anrufer des [X.]es geschuldeten Gebühren zum einen Teil dem Telekommunikationsanbieter des [X.]es (dem [X.]) zufließen und zum anderen Teil dem [X.]inha[X.] (hier dem Leistungsanbieter) gutgeschrieben werden.

durchwahlfähigen [X.], d. h., dass ein [X.] ü[X.] die Ziffernfolge der Rufnummer dieses [X.]es ohne weitere Zwischenschritte direkt diesen [X.] anwählen kann.

2. Hauptantrag

Die Patentinha[X.]in verteidigt das Streitpatent gemäß Hauptantrag mit dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents, der wie folgt gegliedert werden kann (Merkmalsgliederung wie in der Verhandlung den Parteien ausgehändigt; ohne Bezugszeichen):

[X.] Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

[X.] Ü[X.]mittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] (Premium-Rate-[X.]) vom Leistungsanbieter an den [X.];

[X.] Ü[X.]wachung des [X.] zu dem ü[X.]mittelten Serviceanschluß seitens des [X.]s;

[X.] Verrechnung der angeforderten Leistung O(ü)[X.] den Serviceanschluß;

[X.] Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

[X.] wobei mit der Ü[X.]mittlung der Servicerufnummer seitens des Leistungsanbieters ein Auftragscode vergeben

[X.] und an den [X.] ü[X.]mittelt wird,

dadurch gekennzeichnet, daß

[X.] als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird.

[X.] des erteilten Patentanspruchs 1 in der Streitpatentschrift "O[X.] den Serviceanschluß" (Unterstreichung hinzugefügt) um einen offensichtlichen Druckfehler handelt.

[X.] kein offensichtliches Schreibversehen vorliegt, sondern entsprechend dem Wortlaut von "[X.]" auszugehen ist, nicht von "Leistungsanbieter". Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer [X.] zu den Hilfsanträgen 1 bis 6 verwiesen.

[X.] ([X.] 1998 – 033 645 A) und [X.] ([X.] 1998 - 034 775 A) ergibt.

[X.] (Zitate beziehen sich auf die beglaubigte [X.] Ü[X.]setzung der Druckschrift, vgl. [X.] 9b) beschreibt ein Verfahren zur Verrechnung von Leistungen ("Verfahren zur elektronischen Zahlung mittels eines Bezahlservice eines Telefonnetzes"; Seite 4, Absatz 2; [X.]), wobei es im Zusammenhang mit dem Anbieten einer abrufbaren Leistung zu einer Ü[X.]mittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] (vgl. Seite 4, Absatz nach Schritt 9) vom Leistungsanbieter an den [X.] ("[X.]nutzer", Seite 4, Schritt 1) kommt, denn andernfalls könnte der [X.] das elektronische Zahlungssystem nicht anrufen (Seite 4, Absatz 7, Schritte 5 und 6; [X.]). Eine Ü[X.]wachung des [X.] zu dem ü[X.]mittelten [X.] seitens des [X.]s wird funktionsnotwendig ebenfalls vorgenommen, da dieser sonst keine Verrechnung seiner Leistungen vornehmen kann (vgl. Seite 4, sowie Seite 4, Absatz 7 und Absatz nach Schritt 9; [X.]). Eine Verrechnung der angeforderten Leistung erfolgt ü[X.] den [X.] (vgl. Seite 4, implizit ü[X.] die Schritte 6 bis 8 und wiederum Absatz nach Schritt 9; [X.]) und die Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter (Seite 4, Schritt 9; [X.]). Dass im Zusammenhang mit der Ü[X.]mittlung der Servicerufnummer seitens des Leistungsanbieters ("E-Shop"; Seite 4, Schritt 3) ein Auftragscode ("Handelsnummer") - zunächst "bei einem elektronischen Zahlungssystem" beantragt und dann - für eine Leistung ("Handelsinhalt") vergeben und an den [X.] ü[X.]mittelt wird (Seite 4, Schritte 3 und 5), zeigt die [X.] ebenfalls ([X.], [X.]).

[X.] stößt der Fachmann auf das Problem, dass das dort beschriebene Verfahren für den Nutzer unbequem und kostenintensiv ist, da seinerseits mehrere Eingaben durchzuführen sind (vgl. Seite 4, Schritte 2 und 6) und zwischen diesen systembedingte Wartezeiten liegen (vgl. Seite 4, Schritte 3 bis 5). Dem [X.] werden zudem [X.]eits ab der Anwahl des Service-[X.]es seitens des Betrei[X.]s des [X.] im [X.] Kosten auferlegt, die sich summieren können, lange bevor ü[X.]haupt eine gewünschte Leistung bezogen wird. Die Aufgabe, dieses Verfahrens für den Nutzer bequemer und billiger und damit kundenfreundlicher zu gestalten, stellt sich dem Fachmann demgemäß in der Praxis von selbst. Er wird daher nach entsprechenden Lösungsmöglichkeiten suchen, die ihm der Stand der Technik in Form der Druckschrift [X.] ([X.] 1998 - 034 775 A) bietet. Diese Druckschrift (Zitate beziehen sich ebenfalls auf die beglaubigte [X.] Ü[X.]setzung der Druckschrift, vgl. [X.] 10b) geht von der Problemstellung aus (vgl. Seite 3, Zeilen 5 bis 8), dass im Rahmen einer Telefonabstimmung zunächst eine "automatische Anrufbeantwortungseinrichtung" angewählt werden muss, um anschließend ü[X.] eine "Sprachführung" zur Eingabe "zusätzlicher Ziffern" geleitet zu werden, um letztlich mit Abschluss aller zusätzlichen Eingaben seine Stimme abzugeben, was jedoch den Benutzern "aufgrund der hohen Anzahl der Eingabeziffern … sehr lästig war". Aufgrund dieser gleichgelagerten Problemstellung wird der Fachmann die Lehre der [X.] beachten, die zur Lösung dieses Problems vorschlägt, dass ein "Dienstvermittlungssystem einen vom Benutzer ankommenden Telefonabstimmungsaufruf empfängt, und dann die Telefonnummer des [X.] und eine vom Benutzer gewählte Telefonabstimmungsnummer … auf ein Dienststeuerungssystem … ü[X.]trägt" (vgl. Seite 3, Absatz 5). Der Anrufer muss also zur Stimmabgabe nur eine einzige Telefonnummer wählen und keine weiteren Eingaben tätigen. Im Einzelnen wird durch die Anwahl einer als Servicerufnummer zu interpretierenden Durchwahlnummer, nämlich der "[X.]" seitens des [X.]s ein Auftragscode ("Auswahlnummer [X.]") ü[X.]mittelt (vgl. Seite 5, Absatz 4 und 7; [X.]). Der Fachmann entnimmt der Druckschrift [X.] demnach, dass er bei einem durchwahlfähigen [X.] mit der Durchwahl-Endnummer einer Telefonnummer eine individualisierbare Information ü[X.]tragen kann und wird dies auch für das Bestell- und Abrechnungsverfahren gemäß der Druckschrift [X.] anwenden. Hiermit hat er [X.]eits einen Gegenstand mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag realisiert.

[X.], die Lehre der Druckschrift [X.] nicht heranziehen, kann dies nicht ü[X.]zeugen. Dem maßgeblichen Fachmann sind unterschiedliche Angebote und Arten von Mehrwertdiensten bekannt, insbesondere Mehrwertdienste, bei denen unter einer speziellen Vorwahlnummer mehrere Arten von gebührenpflichtigen Leistungen vereinigt sind. Zum Nachweis sei hier auf die Druckschrift [X.] 9c ([X.] (1992)) verwiesen. Diese Druckschrift belegt anhand des beschriebenen Ausbaus von intelligenten Netzwerken in Südkorea (Seite 224, Abstract), dass [X.]eits vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents dem Fachmann bekannt war, dass Netzbetrei[X.] Mehrwertdienste anbieten, bei denen unter einer speziellen Vorwahlnummer (hier "700") zwei Arten von gebührenpflichtigen Leistungen vereinigt sind. Einer dieser Mehrwertdienste stellt durch eine Erweiterung der Vorwahlnummer mit einer zusätzlichen Nummer ("700-2000") für einen [X.] die technischen Voraussetzungen her, Massenumfragen oder ein so genanntes "Televoting" (Telefonabstimmung) durchzuführen. Die andere Leistung war für den Abruf von öffentlichkeitsrelevanten oder kulturellen Informationsdiensten vorgesehen (Durchwahlnummern "700-XXXX", außer vorbelegter "700-2000"). Demgemäß stellten sich derartige Mehrwertdienste für den Fachmann als ein gemeinsames Gebiet dar und er hatte somit Veranlassung, sich bei technischen Problemstellungen im Rahmen gebührenpflichtiger Mehrwertdienste auch im Umfeld des Televoting zu informieren.

D1 (EP 0 765 068 [X.]) und [X.] ([X.] 1998 - 034 775 A) in naheliegender Weise.

D1 beschreibt von Spalte 9, Zeile 30 bis Spalte 10, Zeile 2 ein Verfahren zur Verrechnung von Leistungen im [X.] ("[X.]. 7 is a flowchart detailing the billing mechanism …"; Spalte 9, Zeile 30; [X.]), wobei es zur Ü[X.]mittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen Service-Telekommunikations-[X.]es (dort: "900 billing num[X.]") vom Leistungsanbieter ("information service provider ISP") an den [X.] ("user") kommt ("the user accesses the ISP over the [X.] ([X.]), which provides a 900 billing num[X.] to call and a session identity (ID) num[X.] (step 702)"; Spalte 9, Zeile 37 bis 40; [X.]). Eine Ü[X.]wachung des [X.] zu dem ü[X.]mittelten [X.] seitens des [X.]s findet ebenfalls statt und die Verrechnung der angeforderten Leistung erfolgt ü[X.] den [X.] ("[X.] [Anm: der [X.]] connects the user to the ISP's 900 line and charges the user for the 900 num[X.] call and credits the ISP ([X.])"; Spalte 9, Zeile 43 bis 45; [X.], [X.]). Die oben zitierte "session identity (ID) num[X.]" entspricht dem anspruchsgemäßen "Auftragscode" und wird dem [X.] ("user") durch den Leistungsanbieter ("ISP") ü[X.]mittelt (vgl. wiederum Spalte 9, Zeile 37 bis 40; [X.], [X.]). Schließlich erfolgt die Freigabe der ([X.]-Service-)Leistung durch den Leistungsanbieter ("[X.] (step 712)."; Spalte 9, Zeile 59 bis Spalte 10, Zeile 2; [X.]). Beim Nacharbeiten der Lehre der Druckschrift D1 stößt der Fachmann auf das Problem, dass das dort beschriebene Verfahren für den Nutzer unbequem und teuer ist, da seinerseits mehrere Eingaben durchzuführen sind und zwischen diesen systembedingte Wartezeiten liegen (vgl. Spalte 9, Zeile 36 bis 51), so dass dem [X.] [X.]eits ab der Anwahl des Leistungsanbieters seitens des Betrei[X.]s des [X.] ("900 line"; Spalte 9, Zeile 43 bis 45) im [X.] Kosten auferlegt werden, die sich summieren können, lange bevor ü[X.]haupt eine gewünschte Leistung bezogen wird. Auch hier wird der Fachmann die Lösungsmöglichkeiten, welche ihm die Duckschrift [X.] anbietet, aufgreifen und als [X.] - der Lehre der Druckschrift [X.] entsprechend - einen durchwahlfähigen [X.] vorsehen, dessen Endnummer als Auftragscode versendet wird (vgl. obige Ausführungen zur Druckschrift [X.]).

D1 unter Heranziehung des genannten Lösungsvorschlages aus der Druckschrift [X.] sämtliche Merkmale [X.] bis [X.] des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Ob der Fassung gemäß Hauptantrag - wie die Klägerin vorgetragen hat – weitere Nichtigkeitsgründe entgegenstehen, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

3. Hilfsanträge 1 bis 6

Die [X.] bis 6 sind nicht zulässig, da sie den Schutz[X.]eich des Patents jeweils unzulässig erweitern (Art. 138 lit. d) EPÜ).

[X.] des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag entsprechenden Wortlaut. In allen Hilfsanträgen wird in dem in Rede stehenden Merkmal [X.] jedoch die "Ü[X.]wachung des [X.] zu dem ü[X.]mittelten Serviceanschluß seitens des Lei s tungsanbieters" und damit abweichend von dessen erteilter Fassung nicht die "Ü[X.]wachung des [X.] zu dem ü[X.]mittelten Serviceanschluß seitens des [X.]s" beansprucht. Die Beklagte ist der Ansicht, diese Änderungen seien zulässig, da es sich hierbei lediglich jeweils um die Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers handle. Gemäß Art. 69 EPÜ i. V. m. § 14 [X.] seien die Zeichnung und die Beschreibung heranzuziehen, aus denen sich die Zulässigkeit der Korrektur ergäbe, da in der Beschreibung durchgängig von einer "Ü[X.]wachung des [X.] zu dem ü[X.]mittelten Serviceanschluß seitens des Lei s tungsanbieters" ausgegangen werde. Diese Argumentation kann nicht greifen, da die mit dem erteilten Patentanspruch 1 mitgeteilte Formulierung sich für den maßgeblichen Fachmann als technisch sinnvolle Lösung darstellt. Auch in Fällen, in denen die technische Lehre der Beschreibung und die des Patentanspruchs nicht in Einklang stehen, ist nach gängiger Rechtsprechung die technische Lehre des Patentanspruchs als maßgeblich anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2011 - [X.], [X.], 701 – [X.]). Der Senat teilt daher die in der Verhandlung vorgebrachte Auffassung der Beklagten nicht. Die Hilfsanträge müssen auf dieser Grundlage daher als unzulässig geändert gelten.

Ob mit den [X.] 1 bis 6 jeweils eigenständige Gegenstände mit erfinderischer Qualität beansprucht werden, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

4. Hilfsanträge 7 bis 12

4. a) Hilfsantrag 7

[X.]a ergänzten Patentanspruch 1, der wie folgt gegliedert werden kann (Abweichungen zur Formulierung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag fett; ohne Bezugszeichen):

[X.] Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

[X.] Ü[X.]mittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] (Premium-Rate-Anschluß) vom Leistungsanbieter an den [X.];

[X.] Ü[X.]wachung des [X.] zu dem ü[X.]mittelten Serviceanschluß seitens des [X.]s;

[X.] Verrechnung der angeforderten Leistung ü[X.] den Serviceanschluß;

[X.]a Unterbrechung der Serviceleitung seitens des Leistungsanbieters nach vollständiger Verrechnung der angeforderten Leistung;

[X.] Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

[X.] wobei mit der Ü[X.]mittlung der Servicerufnummer seitens des Leistungsanbieters ein Auftragscode vergeben

[X.] und an den [X.] ü[X.]mittelt wird,

dadurch gekennzeichnet, daß

[X.] als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird.

[X.]a zu einer zulässigen Anspruchsfassung führt, denn jedenfalls [X.]uht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

[X.] bis [X.] und [X.] bis [X.] im Rahmen des [X.] verwiesen, da diese gleichlautend für den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 beansprucht werden. Der Sachgehalt des Merkmals [X.]a ist dem Fachmann im gegebenen technischen Zusammenhang [X.]eits durch die Druckschrift [X.], Seite 4, Schritt 9, nahegelegt, a[X.] für den Fachmann auch selbstverständlich, denn es ist technisch nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig die Serviceleitung zu unterbrechen, sonst würden für den [X.] auch nach Bezug der Leistung weiterhin Gebühren anfallen und zudem wäre seitens des Leistungsanbieters ein Kanal für die Abwicklung seiner Dienste blockiert.

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 7 dem Fachmann durch den Stand der Technik i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt.

4. b) Hilfsantrag 8

[X.]a aufweist und wie folgt gegliedert werden kann (Abweichungen zur Formulierung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag fett; ohne Bezugszeichen):

[X.] Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

[X.] Ü[X.]mittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] (Premium-Rate-Anschluß) vom Leistungsanbieter an den [X.];

[X.] Ü[X.]wachung des [X.] zu dem ü[X.]mittelten Serviceanschluß seitens des [X.]s

[X.]a durch eine Ü[X.]wachungsvorrichtung;

[X.] Verrechnung der angeforderten Leistung ü[X.] den Serviceanschluß;

[X.]a Unterbrechung der Serviceleitung seitens des Leistungsanbieters nach vollständiger Verrechnung der angeforderten Leistung

[X.] Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

[X.] wobei mit der Ü[X.]mittlung der Servicerufnummer seitens des Leistungsanbieters ein Auftragscode vergeben

[X.] und an den [X.] ü[X.]mittelt wird,

dadurch gekennzeichnet, daß

[X.] als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird.

[X.]a und [X.]a zu einer zulässigen Anspruchsfassung führt, denn jedenfalls [X.]uht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

[X.] bis [X.], [X.]a und [X.] bis [X.] in den Ausführungen zu Hilfsantrag 7 Bezug genommen, da diese gleichlautend für den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 beansprucht werden. Was den Sachgehalt des Merkmals [X.]a im gegebenen Zusammenhang anbelangt, so ist dieser einem Fachmann selbstverständlich, denn durch das Merkmal [X.] wird [X.]eits eine "Ü[X.]wachung des [X.] …" beansprucht. Dass ein Fachmann für die technische Maßnahme einer Ü[X.]wachung technische Mittel benötigt und diese in einer "Ü[X.]wachungsvorrichtung" – die im Merkmal [X.]a in keiner Weise weiter ausgestaltet wird - zusammenfasst, stellt in Verbindung mit den Merkmalen [X.] bis [X.], [X.]a und [X.] bis [X.] lediglich eine Funktionsnotwendigkeit dar und wird durch einen Fachmann entsprechend ohne Weiteres umgesetzt.

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 8 dem Fachmann durch den Stand der Technik i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt.

4. c) Hilfsantrag 9

[X.] ergänzten Patentanspruch 1, der wie folgt gegliedert werden kann (Abweichungen zur Formulierung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag fett; ohne Bezugszeichen):

[X.] Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

[X.] Ü[X.]mittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] (Premium-Rate-Anschluß) vom Leistungsanbieter an den [X.];

[X.] Ü[X.]wachung des [X.] zu dem ü[X.]mittelten Serviceanschluß seitens des [X.]s

[X.] Verrechnung der angeforderten Leistung ü[X.] den Serviceanschluß;

[X.] Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

[X.] wobei mit der Ü[X.]mittlung der Servicerufnummer seitens des Leistungsanbieters ein Auftragscode vergeben

[X.] und an den [X.] ü[X.]mittelt wird,

dadurch gekennzeichnet, daß

[X.] als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird.

[X.] wobei keine Verrechnung erfolgt, falls die Serviceleitung vor vollständiger Verrechnung der angeforderten Leistung unterbrochen wird.

[X.] zu einer zulässigen Anspruchsfassung führt, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9 ist für den Fachmann nicht ausführbar und daher nicht patentfähig.

[X.]) einer "angeforderten Leistung" (im Sinne von Merkmal [X.]) ist somit nicht anspruchsgemäß umsetzbar, da die Serviceleitung "vor" einer "vollständigen Verrechnung" unterbrochen wird ([X.]), da ansonsten eine Standleitung realisiert sein müsste (vgl. auch Erläuterungen zur ähnlichen Problematik im Hilfsantrag 7).

[X.] auch keine Anweisung, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen würde, entnommen werden, da die Verrechnungspraxis von in einem technischen Verfahren erzeugten Daten im Kontext einer kaufmännischen Abrechnung keine Weiterbildung der technischen Lehre des beanspruchten Gegenstandes beinhaltet. Dieses Merkmal bleibt somit als nichttechnische Maßnahme bei der Prüfung des mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 beanspruchten Verfahrens auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 26. Okto[X.] 2010 - [X.], [X.], 125 – Wiedergabe topographischer Informationen).

4. d) Hilfsantrag 10

[X.]a aufweist und der wie folgt gegliedert werden kann (Abweichungen zur Formulierung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag fett; ohne Bezugszeichen):

[X.] Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

[X.] Ü[X.]mittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] (Premium-Rate-Anschluß) vom Leistungsanbieter an den [X.];

[X.] Ü[X.]wachung des [X.] zu dem ü[X.]mittelten Serviceanschluß seitens des [X.]s;

[X.] Verrechnung der angeforderten Leistung ü[X.] den Serviceanschluß;

[X.]a Unterbrechung der Serviceleitung seitens des Leistungsanbieters nach vollständiger Verrechnung der angeforderten Leistung

[X.]a anschließende Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

[X.] wobei mit der Ü[X.]mittlung der Servicerufnummer seitens des Leistungsanbieters ein Auftragscode vergeben

[X.] und an den [X.] ü[X.]mittelt wird,

dadurch gekennzeichnet, daß

[X.] als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird.

[X.]a und [X.]a zu einer zulässigen Anspruchsfassung führt, denn jedenfalls [X.]uht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

[X.] bis [X.], [X.]a und [X.] bis [X.] in den Ausführungen zu Hilfsantrag 7 Bezug genommen, da diese gleichlautend für den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 beansprucht werden. Was den Sachgehalt des Merkmals [X.]a im gegebenen Zusammenhang anbelangt, so ist dieser [X.]eits aus dem Stand der Technik bekannt, denn aus der Druckschrift [X.], Seite 4, Schritt 9 kann der Fachmann Folgendes entnehmen: "Der E-Shop beendet den [X.] und stellt dem [X.]nutzer dann die betreffende Ware oder einen entsprechenden Dienst zur Verfügung" (Unterstreichungen hinzugefügt).

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 10 dem Fachmann durch den Stand der Technik unter Zuhilfenahme seines Fachwissens nahegelegt.

4. e) Hilfsantrag 11

[X.]a ergänzten Patentanspruch 1, der wie folgt gegliedert werden kann (Abweichungen zur Formulierung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag fett; ohne Bezugszeichen):

[X.] Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

[X.] Ü[X.]mittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] (Premium-Rate-Anschluß) vom Leistungsanbieter an den [X.]

[X.]a nach Anforderung eines Angebots des Leistungsanbieters durch einen [X.];

[X.] Ü[X.]wachung des [X.] zu dem ü[X.]mittelten Serviceanschluß seitens des [X.]s;

[X.] Verrechnung der angeforderten Leistung ü[X.] den Serviceanschluß;

[X.] Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

[X.] wobei mit der Ü[X.]mittlung der Servicerufnummer seitens des Leistungsanbieters ein Auftragscode vergeben

[X.] und an den [X.] ü[X.]mittelt wird,

dadurch gekennzeichnet, daß

[X.] als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird.

[X.]a zu einer zulässigen Anspruchsfassung führt, denn jedenfalls [X.]uht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

[X.] und [X.] sowie [X.] bis [X.] vollinhaltlich auf die Beurteilung deren Sachgehalts in den Ausführungen zum Hauptantrag Bezug genommen, da diese gleichlautend für den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11 beansprucht werden. Was den technischen Gehalt des Merkmals [X.]a, als zeitliche Präzisierung des Sachgehalts von Merkmal [X.] anbelangt, ist dieser im Zusammenhang auch aus der Druckschrift [X.], Seite 4, Schritte 2 und 5 implizit zu entnehmen ("2. Der [X.]nutzer bestellt eine Ware … 5. Der E-Shop ü[X.]trägt die Handelsnummer an den [X.]nutzer.").

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 11 dem Fachmann durch den Stand der Technik i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt.

4. f) Hilfsantrag 12

Die Patentinha[X.]in verteidigt das Streitpatent gemäß Hilfsantrag 12 mit einem neuen Patentanspruch 1, der wie folgt gegliedert werden kann (Abweichungen zur Formulierung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag fett; ohne Bezugszeichen):

[X.] Verfahren zur Verrechnung von Leistungen, insbesondere von auf elektronischem Wege aus dem [X.] abrufbaren Leistungen, bestehend aus folgenden Schritten:

[X.] Ü[X.]mittlung der Rufnummer eines gebührenpflichtigen [X.] (Premium-Rate-Anschluß) vom Leistungsanbieter an den [X.]

[X.]a nach Anforderung eines Angebots des Leistungsanbieters durch einen [X.];

[X.] Ü[X.]wachung des [X.] zu dem ü[X.]mittelten Serviceanschluß seitens des [X.]s;

[X.] Verrechnung der angeforderten Leistung ü[X.] den Serviceanschluß;

[X.]a Unterbrechung der Serviceleitung seitens des Leistungsanbieters nach vollständiger Verrechnung der angeforderten Leistung

[X.]a anschließende Freigabe der angeforderten Leistung durch den Leistungsanbieter,

[X.] wobei mit der Ü[X.]mittlung der Servicerufnummer seitens des Leistungsanbieters ein Auftragscode vergeben

[X.] und an den [X.] ü[X.]mittelt wird,

dadurch gekennzeichnet, daß

[X.] als Serviceanschluß ein durchwahlfähiger Anschluß verwendet wird, dessen Endnummer als Auftragscode verwendet wird.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 12 fasst in rein aggregatorischer Weise Merkmale der nicht patentfähigen Gegenstände gemäß den [X.] 10 und 11 zusammen. Demgemäß [X.]uht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 12 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei zur Begründung auf die Ausführungen zu den [X.] 10 und 11 verwiesen wird.

[X.]

Da das Streitpatent aus den genannten Gründen in keiner der verteidigten Fassungen Bestand haben kann, kann es im Ergebnis dahinstehen, ob die Klage auch mit den weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründen erfolgreich gewesen wäre. Dies gilt auch für die behauptete Nicht[X.]echtigung der Inha[X.]in des Streitpatents gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 5 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchstabe e EPÜ i. V. m. Art. 60 EPÜ, die die Klägerin für den Fall geltend gemacht hatte, dass das Streitpatent nicht schon wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären gewesen wäre.

Dass in den jeweils beanspruchten abhängigen Patentansprüchen ein erfinderischer Gehalt liegen könnte, wurde weder vorgetragen, noch ist dies dem Senat ersichtlich (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 916 - Klammernahtgerät).

IV.

Die Kostenentscheidung in der Hauptsache [X.]uht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 91, 100, 101 Abs. 2 ZP[X.] Für die durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten gelten § 101 Abs. 1 und § 91 ZPO. Die auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene [X.] ist deren Streitgenossin ([X.], Urteil vom 16. Okto[X.] 2007 – [X.], [X.], 60 - Sammelhefter II; bestätigt durch [X.], Urteil vom 14. Januar 2010, wiedergegeben bei juris - [X.]) und ist deswegen gemäß § 101 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Kosten, wie eine Partei zu behandeln. Insoweit gelten die Kostengrundsätze des § 100 ZPO. Die Kostenentscheidung des [X.] [X.]uht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 91, 100 ZP[X.]

Für die Entscheidung ü[X.] die vorläufige Vollstreckbarkeit gelten § 99 Abs. 1 [X.], § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 78/09 (EU)

21.03.2012

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 Ni 78/09 (EU) (REWIS RS 2012, 7928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7928

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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