Bundespatentgericht, Urteil vom 18.09.2013, Az. 5 Ni 72/11 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2013, 2693

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „CS-Domänen-Verbindungsabschluss-System, Verfahren und Netzeinrichtung (europäisches Patent)“ – keine unzulässige Erweiterung bei Verschieben eines Absatzes aus dem Beschreibungsteil für den Stand der Technik in den Beschreibungsteil der Patentschrift


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 931 094

DE 60 2006 017 407

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2013 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und [X.]. Univ. Dr. Wollny

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 931 094 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 12 entfällt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 931 094 (Streitpatent), das am 30. August 2006 angemeldet wurde und die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 2005 1009 3915 vom 31. August 2005 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent, das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2006 017 407.1 geführt wird, trägt die Bezeichnung „[X.], Verfahren und Netzeinrichtung“. Es umfasst in der erteilten Fassung 15 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Das Anrufabschluss-Verfahren nach Patentanspruch 1, das Anrufabschluss-System nach Anspruch 9 sowie die jeweils Netzeinrichtungen betreffenden weiteren unabhängigen Ansprüche 14 und 15 haben in der erteilten Fassung (publiziert als EP 1 931 094 [X.]) in der [X.] folgenden Wortlaut:

3

Patentanspruch 1:

4

„1. A Circuit Switched, [X.], domain call terminating method of call routing characterized in that the method is a method of avoiding repeated routing control in a [X.] domain call terminating flow, comprising:

5

receiving, by a GMSC, [X.] in a received call initiation message;

6

sending, by the GMSC, [X.]; and

7

executing, a subsequent call flow of the call in accordance with the received routing-controlled information, [X.] comprises:

8

determining, [X.], [X.] in accordance with the routing-controlled information;

9

sending, [X.], a Continue message to the GMSC; and

sending, by the GMSC, to an [X.] an [X.] message carrying a suppress T-[X.]I parameter [X.] to obtain an [X.] procedures.“

Patentanspruch 9:

„9. A Circuit Switch, [X.], domain call terminating system of call routing characterized in that the system is arranged for avoiding repeated routing control in a [X.] domain call terminating flow, comprising:

a GMSC adapted to receive [X.] in a received call initiation message, and provide a gsmSCF with the routing-controlled information of the call; and the gsmSCF, wherein

the gsmSCF is adapted to determine that the present call has been subject to routing control upon receipt of an Initial Detection Point message carrying the routing-controlled information, and issue a Continue message directly to the GMSC for [X.] domain interworking without executing a routing decision policy; and

the GMSC is adapted to send to an [X.] a Sending Routing Information, [X.], message carrying a suppress Terminating-CAMEL Subscription Information, T-[X.]I, parameter [X.], and route the call to a VMSC for a called subscriber for connecting in accordance with routing information for the called subscriber, a Mobile Station Roaming Number, [X.], returned from a Home Location Register, [X.].“

Patentanspruch 14:

„14. A network device in a communication network providing call routing characterized by the network device being arranged for avoiding repeated routing in a [X.] domain call terminating flow, comprising a GMSC, wherein the GMSC is configured for performing all the method steps of the GMSC in any of claims 1 to 8.“

Patentanspruch 15:

„15. A network device in a communication network providing call routing characterized by the network device being arranged for avoiding repeated routing in a [X.] domain call terminating flow, comprising a gsmSCF, wherein the gsmSCF is configured for performing all the method steps of the gsmSCF in any of claims 1 to 8.“

Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 sowie der auf Patentanspruch 9 rückbezogenen Ansprüche 10 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Mit der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Streitpatent gehe in den Patentansprüchen 1 bzw. 9 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei daher unzulässig erweitert. Ebenfalls unzulässig sei die im Prüfungsverfahren vorgenommene Änderung der Beschreibung. Die unabhängigen Patentansprüche 14 und 15 seien gleichfalls von der ursprünglichen Anmeldung nicht gedeckt und im Übrigen mangels hinreichender Offenbarung auch nicht ausführbar. Darüber hinaus fehle den unabhängigen Ansprüchen die Patentfähigkeit, da sie durch den Stand der Technik vorweggenommen seien. Jedenfalls beruhten sie, wie auch die [X.], diesem gegenüber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zusätzlich vorgetragen, Patentanspruch 12, der in der erteilten Fassung auf Patentanspruch 9 rückbezogen sei, fehle es an der ursprünglichen Offenbarung.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Unterlagen:

VP-A EP 1 931 094 [X.] - Streitpatentschrift

VP-B Registerauszug zum Streitpatent

VP-C Merkmalsanalyse erteilter Patentanspruch 1

VP-D Merkmalsanalyse erteilter Patentanspruch 9

VP-E Merkmalsanalyse erteilter Patentanspruch 14

[X.] Merkmalsanalyse erteilter Patentanspruch 15

VP-G englische Übersetzung der PCT-Anmeldung [X.]2006/002224

[X.] 3GPP [X.] – [X.], 9.-11. August 2005, [X.], [X.]: [X.]: [X.]: [X.] Termination

VP1-a Auszug aus der [X.]: http://www.3gpp.org/ftp/tsg_sa/WG2_Arch/Ad-hoc_meetings/2005-08-VCC_[X.]/Docs/

VP-2 Technical Report 3GPP [X.] 23.806 V1.3.0 (2005-08)

[X.] Technische Spezifikation 3GPP TS 23.078 V6.6.0 (2005-06)

[X.] Technische Spezifikation 3GPP TS 29.078 7.0.0 (2005-06)

VP-5 Technische Spezifikation 3GPP TS 23.072 V6.0.0 (2004-12)

[X.] Technische Spezifikation 3GPP TS 23.082 V6.0.0 (2004-12).

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 931 094 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Ursprungsoffenbarung von Anspruch 12 hat die Beklagte erklärt, sie verteidige ihr Patent nur noch in einer Fassung, die Anspruch 12 nicht enthalte; dieser werde gestrichen.

Die Beklagte tritt dem übrigen Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Dem Streitpatent fehle es weder an der Ausführbarkeit der technischen Lehre, noch sei das Streitpatent unzulässig erweitert, noch fehle ihm die Patentfähigkeit.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Hinweis des Senats nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 12. Juni 2013 sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt allen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat lediglich insoweit Erfolg, als das [X.] im Umfang von Patentanspruch 12, in dem es die Beklagte nicht mehr verteidigt, für nichtig zu erklären war. Im Übrigen liegen die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nach Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) EPÜ nicht vor. Weder fehlt es an der Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre, noch geht der Gegenstand des [X.]s, soweit er verteidigt wird, über die ursprüngliche [X.] hinaus. Es ist der Klägerin zudem nicht gelungen, den [X.] vom Vorliegen des [X.] der mangelnden Patentfähigkeit zu überzeugen.

[X.]

1. Das in [X.] abgefasste [X.] betrifft das Gebiet der Kommunikationstechnologie, insbesondere ein [X.]Domänen-Verbindungsabschluss-Verfahren, [X.]Domänen-Verbindungsabschluss-System und [X.] hierfür (vgl. [X.], Ansprüche 1, 9, 14 und 15 sowie Absatz [0001]). Insbesondere betrifft das [X.] das Routing eines Anrufs zwischen verschiedenen Domänen, wie z. B. der [X.] (Circuit Switch) und der I[X.]- (IP Multimedia System) Domäne in einer UMTS-Telekommunikationsnetzeinrichtung (vgl. [X.], Abs. [0002] bis [0011]).

Um das Problem der Vermittlung (Switching) zwischen zwei Domänen, wie der [X.]Domäne und der [X.], zu lösen, habe nach den Ausführungen in Abs. [0005] der [X.]schrift das [X.] (3

Die Funktion des Routens eines Anrufs zu einer anderen Domäne werde als „[X.]“ ([X.], [X.]) bezeichnet. In der [X.]Domäne könne eine Entität mit der [X.]-Funktion ein „Global System for Mobile Communication Service Control Function“ (gsmSCF) sein, und in der [X.] könne eine Entität mit der [X.]-Funktion ein [X.] ([X.]) sein, wobei die gsmSCF in der [X.]Domäne in der gleichen physischen Entität wie der [X.] in der [X.] angeordnet sein könne (vgl. [X.], Abs. [0008]).

Das [X.] stellt sich die Aufgabe, ein [X.] und -Verfahren sowie eine entsprechende Netzeinrichtung zur Verfügung zu stellen, mit dem sich eine wiederholte [X.] in einem [X.]Domänenanruf-Abschlussfluss durch Übermittlung von [X.] Informationen verhindern lässt, um so eine Verbindung eines Anrufs in der [X.]Domäne zu ermöglichen, wodurch sich der [X.]Domänenanruf-Abschlussfluss sowie die Möglichkeit eines domänenübergreifenden Anrufs verbessern lässt (vgl. [X.], Abs. [0013]).

Zur Lösung des Problems schlägt das [X.] ein Verbindungsabschluss-Verfahren gemäß den Merkmalen von Anspruch 1, ein Verbindungsabschluss-System gemäß den Merkmalen von Anspruch 9 sowie [X.] in einem Kommunikationsnetz zur Bereitstellung von [X.] gemäß den Merkmalen der Ansprüche 14 und 15 vor.

Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 lässt sich in folgende Merkmale gliedern ([X.] Fassung kursiv):

1.1 A Circuit Switched, [X.], domain call terminating method of call routing characterized in that the method is

1.2 a method of avoiding repeated routing control in a [X.] domain call terminating flow, comprising:

1.3 receiving, by a G[X.]C, [X.] in a received call initiation message;

1.4 sending, by the G[X.]C, [X.]; and

1.5 executing, a subsequent call flow of the call in accordance with the received routing-controlled information, [X.]:

1.5.1 determining, [X.], [X.] in accordance with the routing-controlled information;

1.5.2 sending, [X.], a Continue message to the G[X.]C; and

1.5.3 sending, by the G[X.]C, to an [X.] an [X.] message carrying a suppress T-[X.]I parameter [X.] to obtain an [X.].

Das System nach dem erteilten Patentanspruch 9 lässt sich in folgende Merkmale gliedern ([X.] Fassung kursiv):

9.1 A Circuit Switch, [X.], domain call terminating system of call routing characterized in that

9.2 the system is arranged for avoiding repeated routing control in a [X.] domain call terminating flow, comprising:

9.3 a G[X.]C adapted to receive [X.] in a received call initiation message, and

9.4 provide a gsmSCF with the routing-controlled information of the call; and the gsmSCF,

9.5.1 wherein the gsmSCF is adapted to determine that the present call has been subject to routing control upon receipt of an Initial Detection Point message carrying the routing-controlled information, and

9.5.2 issue a Continue message directly to the G[X.]C for [X.] domain interworking without executing a routing decision policy; and

9.5.3 the G[X.]C is adapted to send to an [X.] a Sending Routing Information, [X.], message carrying a suppress Terminating-[X.], T-[X.]I, parameter [X.], and route the call to a V[X.]C for a called subscriber for connecting in accordance with routing information for the called subscriber, a Mobile Station Roaming Number, [X.], returned from a [X.] Register, [X.].

Die Netzeinrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 14 lässt sich in folgende Merkmale gliedern ([X.] Fassung kursiv):

14.1 A network device in a communication network providing call rouing characterized by

14.2 the network device being arranged for avoiding repeated routing in a [X.] domain call terminating flow, comprising a G[X.]C,

14.3 wherein the G[X.]C is configured for performing all the method steps of the G[X.]C in any of claims 1 to 8.

Die Netzeinrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 15 lässt sich in folgende Merkmale gliedern ([X.] Fassung kursiv):

15.1 A network device in a communication network providing call routing characterized by

15.2 the network device being arranged for avoiding repeated routing in a [X.] domain call terminating flow, comprising a gsmSCF,

15.3 wherein the gsmSCF is configured for performing all the method steps of the gsmSCF in any of claims 1 to 8.

2. Der Gegenstand des [X.]s richtet sich an einen Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Signalverarbeitung in Mobilfunksystemen, der mehrjährige Berufserfahrung im Rahmen der Implementierung von [X.]verfahren besitzt. Diesem Fachmann sind die Standards auf diesem Fachgebiet bekannt.

3. Ausgehend vom Fach- und Erfahrungswissen dieses Fachmanns ergibt die Auslegung der Patentansprüche Folgendes:

Unter einer [X.]Domäne („[X.] domain“) versteht der Fachmann alle Hardware- und Softwareelemente des Kernnetzes („Core Network ([X.])“) eines Mobilfunksystems, die zur Bereitstellung von Durchschaltevermittlungsdiensten (Circuit Switched Services) und der zugehörigen Signalisierung benötigt werden.

Gateway Mobile Switch Center“) ist eine volldigitale Vermittlungsstelle im Mobilfunknetz und besitzt neben der Funktion als Schnittstelle zwischen dem Funknetz (Base Station Subsystem, [X.]) und dem [X.] zusätzlich Schnittstellen zu anderen Telefonnetzen, z. B. zu anderen Mobilfunknetzen. Eine [X.] („routing-controlled information“) zeigt an, dass ein Anruf Gegenstand einer Routingsteuerung war (vgl. [X.], Abs. [0013], [X.] 50 bis 52). Bei dieser Information kann es sich beispielsweise um die [X.] Domain Routing Number ([X.]RN) oder um ein einzelnes Identifikations-Bit handeln, welches angibt, das der Anruf bereits Gegenstand eines Routings war (vgl. [X.] Sp. 10, [X.] 28 und [X.] 39 bis 41). Bei der [X.] („Mobile Station Integrated Services Digital Network Number“), der weltweit eindeutigen Rufnummer, die ein Anrufer wählt, um einen Mobilfunkteilnehmer zu erreichen, handelt es nicht um [X.] (vgl. [X.], Abs. [0042], [X.] 37 bis 50).

Global System for Mobile communications-Service Control Function“) versteht der Fachmann eine Netzwerkentität mit einer Domain Routing Funktionalität (vgl. [X.], Abs. [0032]). Ein aus mehreren Schritten bestehender [X.] („call flow“) soll gemäß der [X.] Information durchgeführt werden (Merkmal 1.5). Zunächst wertet die gsmSCF an Hand der [X.] Information aus, ob der Anruf einer [X.] unterlag (Merkmal 1.5.1). Anschließend wird durch die gsmSCF eine Continue-Nachricht an das G[X.]C gesendet (Merkmal 1.5.2). Die G[X.]C sendet daraufhin eine „Send Routing Information“-Nachricht ([X.]-message), die als Reaktion auf den Empfang einer Continue-Nachricht gesendet wird und einen Unterdrückungs-T-[X.]I Parameter („suppress T-[X.]I-Parameter; T-[X.]I = „Terminating - CAMEL Subscription Information“) beinhaltet, an ein [X.] Register („[X.]“), um eine Mobile Station Roaming Number („[X.]“), d. h. eine Nummer zur Identifikation einer [X.] („[X.]“), zu erhalten (Merkmal 1.5.3).

Bei dem [X.] Register („[X.]“) handelt es sich um eine (verteilte) Datenbank, welcher zentrale Bestandteil eines Mobilfunknetzes ist. Es gilt als Heimatregister einer Mobilfunknummer, wobei jede innerhalb eines Netzes registrierte [X.] und deren zugehörige Mobilfunknummer in der Datenbank gespeichert ist.

I[X.]

Nachdem die Patentinhaberin das [X.] vor dem [X.] nur mehr in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verteidigt, ist dieses, soweit darüber hinausgehend, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (vgl. [X.], 404 ff., T[X.] 15 – [X.] w. N.). Im Übrigen erweist sich das [X.] in seinem zuletzt verteidigten und aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als rechtsbeständig. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.

1. Soweit die Klägerin geltend macht, der Gegenstand des [X.]s in der verteidigten Fassung gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. 138 (1) lit. c EPÜ), basiert ihre Argumentation auf folgenden drei Aspekten:

· Erstens sei das in die nebengeordneten Patentansprüche aufgenommene Merkmal, wonach eine wiederholte [X.] in einem [X.]Domänen-Anrufabschlussfluss vermieden werden soll (vgl. Merkmale 1.2, 9.2, 14.2 und 15.2), nur in Verbindung mit dem zum Prioritätszeitpunkt bekannten Stand der Technik und nicht als Merkmal der Erfindung offenbart.

· Zweitens sei die Beschreibung im Erteilungsverfahren dahingehend erweitert worden, dass der Absatz [0012] aus dem Beschreibungsteil für den Stand der Technik der ursprünglichen Unterlagen als Absatz [0042] in den Beschreibungsteil der Patentschrift verschoben wurde, der mit der Überschrift „[X.]“ gekennzeichnet ist.

· Drittens seien die unabhängigen Patentansprüche 14 und 15 von der ursprünglichen Anmeldung nicht gestützt, da der ursprüngliche Patentanspruch 19 zwei Netzwerkeinrichtungen („

Eine unzulässige Erweiterung gegenüber der [X.] liegt dann vor, wenn mit der Änderung der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird, d. h. ein Gegenstand definiert wird, der nicht Inhalt der ursprünglichen Anmeldung war. Zum [X.]sgehalt einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 2010 – [X.] – Fälschungssicheres Dokument).

1.1 Aus der Zusammenfassung der Erfindung („[X.], Abs. [0013], „[X.], Abs. [0014] bis [0053]) werden die beanspruchten Erfindungsgegenstände näher erläutert und es wird nochmals dargelegt, dass dadurch eine wiederholte Routingsteuerung vermieden wird (vgl. [X.], Abs. [0054], „

1.2 Soweit die Klägerin vorträgt, das [X.] sei für nichtig zu erklären, da die Beschreibung des [X.]s dahingehend erweitert sei, dass der Absatz [0012] aus dem Beschreibungsteil für den Stand der Technik der ursprünglichen Unterlagen als Absatz [0042] in den Beschreibungsteil der Patentschrift verschoben wurde, der mit der Überschrift

Der Meinung der Klägerin, dass sich durch diese Verschiebung des Absatzes eine Auslegung der Patentansprüche dahingehend ergeben könnte, dass auch die Übermittlung der [X.] als [X.] unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallen könnte, kann sich der [X.] jedoch nicht anschließen. In Absatz [0042] ist gerade die Übermittlung des [X.] als nachteilig beschrieben, da für diesen Fall bei Empfang der IDP-Nachricht, die die [X.] als Parameter enthält, von der [X.] ([X.]) nicht festgestellt werden könne, dass der Anruf bereits verankert sei, was zu einer wiederholten [X.] führe (vgl. [X.] Abs. [0042], [X.] 37 bis 50).

1.3 Die Klägerin trägt im 3. Aspekt vor, dass im ursprünglichen Patentanspruch 19 die beiden [X.] nur zusammen und nicht jeweils für sich alleine beansprucht werden und auch in der Beschreibung (Absätze [0054] und [0031] bis [0034]) diese nur in Wechselwirkung beschrieben werden, so dass die Gegenstände der Patentansprüche 14 und 15 für sich nicht offenbart seien, da sie das beschriebene Problem alleine nicht lösen könnten. Entgegen der Ansicht der Klägerin geht durch die Bestimmung in den Patentansprüchen 14 und 15, dass die Vorrichtungen geeignet sein müssen, die Verfahrensschritte der Patentansprüche 1 bis 8 durchzuführen, unmittelbar hervor, dass zur Durchführung des Verfahrens beide Netzweinrichtungen vorhanden sein müssen und in Wechselwirkung stehen. Damit sind diese [X.] zur Überzeugung des [X.]s auch im Kontext der ursprünglichen Unterlagen offenbart (vgl. [X.], Abs. [0054]).

2. Aus den obigen Ausführungen zur [X.] der Gegenstände der Patentansprüche 14 und 15 ergibt sich zur Überzeugung des [X.]s unmittelbar, dass die von der Klägerin angegriffene Ausführbarkeit der Erfindung zweifelsfrei gegeben ist.

3. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 gilt als neu (Art. 54 EPÜ), denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften lehrt ein Anrufabschlussverfahren mit allen Merkmalen des verteidigten Patentanspruchs 1.

3.1 Der Technische Bericht VP-2 („Technical Report TR 23.806 V1.3.0“), bei dem es sich, wie auch die Klägerin vorgetragen hat, um den nächstkommenden Stand der Technik handelt, offenbart ein Anrufabschlussverfahren der [X.]Domäne zum [X.] (vgl. Seite 25, Abschnitt [X.], „Merkmal 1.1).

VP-2, [X.]) beschreibt, wie Signalisierungs- und Trägerpfade für Anrufe aus der [X.]Domäne in Richtung [X.]I[X.] Nutzern eingerichtet werden, wenn ein Roaming des Nutzers in der [X.]Domäne stattfindet (vgl. VP-2, Seite 30, Kapitel [X.].3.2.2.3, 1. Absatz). Gemäß dem Ablauf nach Schritt 9 der [X.]ur [X.]-5 in Verbindung mit Seite 31, Aufzählungspunkt 10, empfängt eine G[X.]C eine [X.] ([X.]; Merkmal 1.3 teilw ). Die [X.] beinhaltet eine dynamische Routing-Nummer [X.]RN, die zum Routen in die [X.]Domäne verwendet wird (vgl. VP-2, [X.]ur [X.]-5, „[X.]([X.]RN)“; S. 28, 1. Abs. „Merkmal 1.3 rest ). Bevor die G[X.]C im [X.] an den Empfang der [X.]-Nachricht eine [X.]-Nachricht an das [X.] Register ([X.]) sendet, nutzt die G[X.]C die Routing-Nummer [X.]RN um die eindeutige Rufnummer [X.] aus dieser zu ermitteln (vgl. [X.], Aufzählungspunkt 10).

Merkmal 1.4 teilw ). Über den Inhalt dieser Nachricht enthält die VP-2 keine Angaben, insbesondere geht nicht hervor, dass [X.] enthalten wäre und an die [X.] gesendet würde (somit Merkmal 1.4 rest nicht). Im Folgenden wird ab Schritt 12 gemäß der [X.]ur [X.]-5 im [X.] eine entsprechende [X.] („appropriate service logic“) aufgerufen und ein nachfolgender [X.] ausgeführt (VP-2, [X.], Aufzählungspunkt 11; Merkmal 1.5 teilw ). Bezüglich des anschließenden Ablaufs innerhalb der [X.] können der VP-2 keine Angaben entnommen werden, mithin ist auch nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass dieser [X.] gemäß empfangener [X.] erfolgt (Merkmal 1.5 Rest nicht), und dass die gsmSCF an Hand (von der G[X.]C empfangener) [X.] bestimmt, dass der Anruf [X.] unterlag (Merkmal 1.5.1 nicht). Gemäß dem [X.] ab Schritt 12 sendet die [X.] eine Continue-Nachricht an die G[X.]C (vgl. [X.]ur [X.]-5, „12Merkmal 1.5.2), die in Reaktion auf den Empfang der Continue-Nachricht eine [X.]-Nachricht mit einem Unterdrückungs-T-[X.]I-Parameter zu einem [X.] Register ([X.]) sendet und als Antwort eine [X.] mittels Standard-Anrufabschlussprozeduren erhält (vgl. [X.]ur [X.]-5, „Merkmal 1.5.3). Der [X.]sgehalt der [X.]uren [X.]-3 und [X.]-4 der VP-2 (vgl. S. 28 und 29) geht nicht über den der [X.]ur [X.]-5 hinaus.

Merkmal 1.2 bei der Prüfung auf Patentfähigkeit nicht berücksichtigt, da es zur Überzeugung des [X.]s kein unmittelbares Merkmal des unter Schutz gestellten Verfahrens darstellt, welches dieses Verfahren bestimmt, sondern lediglich ein zu erreichendes Ziel bzw. einen Zweck beschreibt, so kann, abweichend vom Verfahren nach Patentanspruch 1 des [X.]s, der Druckschrift VP-2 nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden, dass

Merkmal 1.4 rest ),

Merkmal 1.5 rest ), und

Merkmal 1.5.1).

VP-2 an keiner Stelle das Problem des wiederholten Routings an. Es ist der Druckschrift lediglich zu entnehmen, dass die gsmSCF eine „[X.]“ an das G[X.]C schickt, um zum normalen Prozessablauf zurückzukehren, um den Anruf zu routen (vgl. VP-2, [X.], Absatz nach Aufzählungspunkt 11, „VP-2 wird in diesem Zusammenhang in Schritt 10 der [X.]ur [X.]-5 (vgl. auch Seite 31 Aufzählungspunkt 10) die Ermittlung der für den weiteren Verfahrensablauf notwendigen [X.], mithin der weltweit eindeutigen Mobilfunknummer eines Anrufteilnehmers, beschrieben, was für den Fachmann auf die Verwendung dieser Information als „[X.]“ deutet. Aus der Sicht des Fachmanns ist es somit für die Ausführung der dort beschriebenen Lehre keinesfalls selbstverständlich, die [X.]NR in der [X.] zu verwenden ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.] - Olanzapin). Das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist zur Überzeugung des [X.]s damit neu gegenüber der Druckschrift VP-2.

3.2 Gleiches gilt auch gegenüber dem Stand der Technik, wie er durch die Druckschrift [X.] vermittelt wird ([X.] [X.] - [X.]), da die [X.] in den wesentlichen Teilen denselben technischen Sachverhalt wie die VP-2 beschreibt. In dieser Druckschrift [X.] wird sogar explizit darauf hingewiesen, dass in der G[X.]C, vor dem Senden der [X.]-Abfrage in Schritt 5 des Ablaufes nach [X.]ur 1, die [X.]RN durch die [X.] ersetzt wird (vgl. S. 1, Tabelle 1, Spalte 4, „

3.3 Die Druckschriften [X.] (Technische Spezifikation [X.] TS 23.078 V6.6.0 (2005-06)) und [X.] (Technische Spezifikation [X.] TS 29.078 7.0.0 (2005-06)), offenbaren kein Anrufabschlussverfahren der leitungsvermittelten bzw. [X.]Domäne zum Routen eines Anrufs. Sie wurden seitens der Klägerin im Rahmen des Verfahrens zudem lediglich zum Nachweis des präsenten Fachwissens des Fachmanns herangezogen.

[X.] wird in einer [X.] neben weiteren Parametern eine „[X.]“ übertragen, die dazu benutzt wird, den angerufenen Teilnehmer in Vorwärtsrichtung zu identifizieren (vgl. S. 458, „

[X.] ist zu entnehmen, dass die „[X.]“ aus einer [X.]-Nachricht auf den Parameter „[X.]“ der [X.] gemapped wird (vgl. [X.], Tabelle A.1).

[X.] bzw. [X.] betreffen den Informationsfluss für Rufumleitung („call deflection“) und Rufweiterleitung („call forwarding“) (vgl. jeweils Titel).

[X.] bis [X.] stellen für sich die Neuheit des verteidigten Verfahrens nach Patentanspruch 1 daher nicht in Frage. Dies hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

4. Das Anrufabschlussverfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).

4.1 Ausgehend von der Druckschrift VP-2, der unterschiedliche Ausführungsbeispiele für das Verankern eines Anrufs in der [X.]Domäne (vgl. [X.]uren [X.]-3 bis 5) entnehmbar sind, stellt sich dem Fachmann das Problem, ein [X.]Domänen-Verbindungsabschlussverfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem sich eine wiederholte [X.] verhindern lässt, nicht, denn es ist in der Druckschrift VP-2 an keiner Stelle davon die Rede, dass es zu diesem Problem kommen könnte und dies durch bestimmte Maßnahmen verhindert werden müsse. Der Fachmann hatte deshalb keine Veranlassung, von dem ihm auf Grund seines Fachwissens und dem Stand der Technik bekannten Vorgehen bei der Nachrichtenübermittlung für den Rufaufbau in einer [X.]Domäne abzuweichen.

[X.] und [X.] beschrieben. Beide Druckschriften wurden ein Jahr vor der Druckschrift VP-2 veröffentlicht und befassen sich mit der reinen [X.]Telefonie (vgl. z. B. [X.], [X.], Scope: „[X.] wird in einer InitalDP-Nachricht, beispielsweise in Schritt 2 und Schritt 11 des Ausführungsbeispiels für einen Anruf aus der [X.]Domäne nach der [X.]ur [X.]-5 der Druckschrift VP-2, die „[X.]“, eine Nummer, die den Angerufenen in Vorwärtsrichtung eindeutig identifiziert, als Informationselement übergeben (vgl. [X.], [X.], [X.] von der empfangenen [X.]-Nachricht (vgl. VP-2, Schritt 1 in [X.]. [X.]-5) auf die [X.] abgebildet (vgl. [X.], [X.], Tabelle 1 „VP-2 bei der „[X.]“ um die [X.], die weltweit eindeutige Rufnummer, die ein Anrufer wählt, um einen Mobilfunkteilnehmer zu erreichen. Der Fachmann wird auch in Schritt 11 des Ablaufs nach der [X.]ur [X.]-5 der VP-2 auf die [X.] als „[X.]“ zurückgreifen, da diese für den weiteren Verfahrensablauf notwendige [X.] unmittelbar nach dem Empfang der [X.]-Nachricht aus der [X.]RN ermittelt wird (vgl. VP-2, [X.], Aufzählungspunkt 10, „VP-2 nicht entnommen werden.

Der Meinung der Klägerin, für den Fachmann sei klar, dass als „[X.]“ die [X.]RN aus der [X.]-Nachricht und somit eine [X.] in die [X.] übernommen werden müsse, da als Folge der [X.] von der CCCF/NeDS (mit gsmSCF-Funktionalität) ansonsten eine Connect-Nachricht wie in Schritt 3 der [X.]ur [X.]-5 und keine Continue-Nachricht gesendet würde und es so zu einem wiederholten Routing käme, kann sich der [X.] nicht anschließen. Denn selbst wenn der Fachmann erkennen würde, dass es mit der Verwendung der [X.] als „[X.]“ zu wiederholtem Routing kommt, so kann er weder den einzelnen Druckschriften noch einer Zusammenschau derselben einen Hinweis oder eine Anregung entnehmen, dass die Übermittlung der [X.]RN dieses Problem lösen könnte.

[X.] und [X.] tragen in Bezug auf das [X.] einer erfinderischen Tätigkeit nichts Zusätzliches bei und haben insoweit in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt.

VP-2 zu dem Verfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1 zu gelangen, müsste der Fachmann zunächst erkennen, dass es bei Übertragung der [X.] ohne routing-gesteuerte Information in Schritt 11 der [X.]ur [X.]-5 zwangsläufig zu einem wiederholten Routing kommt und weiter, dass dies – entsprechend dem verteidigten Patentanspruch 1 – durch die Übertragung der [X.]RN in der [X.] und der Auswertung dieser Information in der [X.] verhindert werden kann. Die Realisierung eines derart dezidierten, wie dargelegt vom Stand der Technik nicht angeregten, Anrufabschlussverfahrens mit Übermittlung von routing-gesteuerter Information von der G[X.]C an die gsmSCF verlässt zur Überzeugung des [X.]s den Bereich fachmännischen Handelns und begründet eine erfinderische Tätigkeit.

4.2 Gleiches gilt auch gegenüber dem Stand der Technik, wie er nach der Druckschrift [X.] vermittelt wird, da die [X.] in den wesentlichen Teilen denselben technischen Sachverhalt wie die VP-2 beschreibt. Bezüglich eines über die Druckschrift VP-2 hinausgehenden [X.]sgehalts hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Ob die Druckschrift [X.] im patentrechtlichen Sinn vorveröffentlicht ist, was von der Beklagten bestritten wird, kann dahinstehen, da sie sich selbst bei zugunsten der Klägerin unterstellter Vorveröffentlichung nicht als patenthindernd erweist.

5. Der Patentanspruch 9 hat in der Sache nichts anderes als die Formulierung der im Patentanspruch 1 als Verfahrensanspruch niedergelegten Lehre in Form eines Vorrichtungsanspruchs zum Gegenstand. Die Gesichtspunkte, die der Schutzfähigkeit von Patentanspruch 1 zugrunde liegen, gelten daher für Patentanspruch 9 gleichermaßen. Von der Patentfähigkeit der Ansprüche 1 und 9 werden auch die angegriffenen Unteransprüche mitgetragen. Da die [X.] gemäß der nebengeordneten Patentansprüche 14 und 15 dafür ausgelegt sein müssen, das Verfahren nach den verteidigten Patentansprüchen 1 bis 8 auszuführen, sind auch diese patentfähig.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO.

Der [X.] hat der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da die Streichung des Patentanspruchs 12 den Gegenstand des [X.]s nur geringfügig einschränkt und zwar in einem anteiligen Verhältnis kleiner als 1/10. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 72/11 (EP)

18.09.2013

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 18.09.2013, Az. 5 Ni 72/11 (EP) (REWIS RS 2013, 2693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2693


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 5/14

Bundesgerichtshof, X ZR 5/14, 16.02.2016.


Az. 5 Ni 72/11 (EP)

Bundespatentgericht, 5 Ni 72/11 (EP), 18.09.2013.


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