Bundespatentgericht, Urteil vom 17.12.2013, Az. 3 Ni 31/11 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2013, 235

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Gegenstand

(Patentnichtigkeitsklageverfahren – materiell-rechtliche Übertragung des Streitpatents vor/Umschreibung nach Erhebung der Patentnichtigkeitsklage – Abstellung auf den Zeitpunkt der Umschreibung - Insolvenz der ausländischen beklagten Patentinhaberin (Gesellschaft) - zur Parteifähigkeit und Prozessführungsbefugnis - zur wirksamen Zustellung der Klage an den Inlandsvertreter der Beklagten – Berechtigung und Verpflichtung zur Notgeschäftsführung – zur Nebenintervention - Untätigkeit der Beklagte - beigetretener Nebenintervenient kann Prozesshandlungen vornehmen


Leitsatz

„Astaxanthin“

1. Erfolgt die materiell-rechtliche Übertragung des Streitpatents vor Erhebung der Patentnichtigkeitsklage, die Umschreibung aber erst danach, ist § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit analog anzuwenden, als für die Person des Beklagten nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Umschreibung abzustellen ist.

2. Auch im Patentnichtigkeitsverfahren verliert eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft ihre Parteifähigkeit für Passiv- und Aktivprozesse nicht, die Vermögenspositionen betreffen können, die der Insolvenzmasse zuzurechnen sind.

3. Die Insolvenz der ausländischen beklagten Patentinhaberin steht einer wirksamen Zustellung der Klage an den Inlandsvertreter der Beklagten nicht entgegen, da dieser - obwohl die Vollmacht eigentlich durch die Insolvenz erlischt - gemäß § 117 Abs. 2, § 115 Abs. 2 InsO zur Notgeschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist und insoweit ein Auftrag und eine Vollmacht als fortbestehend gelten.

4. Nimmt der Prozessvertreter Schriftsätze für einen Verfahrensbeteiligten  entgegen und bestätigt deren Empfang, ohne auf das Fehlen der Vertretungsmacht hinzuweisen, macht er dadurch deutlich, dass er für den Verfahrensbeteiligten tätig wird, denn in der Entgegennahme durch den Zustellungsempfänger wird die Bereitschaft dokumentiert, das Schriftstück (für den Mandanten) als zugestellt zu empfangen.

5. Bleibt der Beklagte im Nichtigkeitsverfahren untätig, kann der dem Verfahren auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient wirksam der Klage widersprechen, Anträge stellen und sonstige Prozesshandlungen vornehmen sowie - falls zur Verfügung über das Streitpatent materiell berechtigt - dieses beschränkt verteidigen (§ 67 ZPO).

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 011 653

([X.] 698 10 784)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.], der Richterin Dipl.[X.]. Dr. [X.] sowie [X.]. Dr. [X.] und Dipl.[X.] Dr. Jäger

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 011 653 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Zustellung an den seinerzeit im Register eingetragenen Vertreter am 28. September 2011, als Inhaberin des Patentes eingetragen, das am 26. August 1998 unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität 9703191 vom 4. September 1997 als internationale Patentanmeldung PCT/[X.]/01526 in der Amtssprache [X.] angemeldeten und vor dem [X.] in der regionalen Phase erteilten [X.] Patents EP 1 011 653 [X.] (Streitpatent), dessen Erteilung mit Wirkung für die [X.] beim [X.] am 15. Januar 2003 bekannt gemacht wurde und das vom [X.] unter der Nummer [X.] 698 10 784 geführt wird. [X.] war bereits vor Zustellung der Nichtigkeitsklage durch Rechtsgeschäft von der bisherigen Patentinhaberin, die laut unbestrittener Einlassung der Nebenintervenientin nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens am 23. November 2004 gelöscht worden ist, mehrfach und zuletzt auf die [X.], Ltd. übertragen und am 9. Januar 2012 auf diese umgeschrieben worden. Die neue Patentinhaberin hat aufgrund ihrer Rechtsnachfolge die Nebenintervention erklärt sowie Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage eingelegt.

2

Die Klägerin erklärt, hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen die Beklagte unzulässig sein sollte, richte sie die Klage gegen die Nebenintervenientin als neue im Register eingetragene Patentinhaberin.

3

Die Beklagte und ursprüngliche Patentinhaberin, deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Register eingetragene Inlandsvertreter die Klageschrift und sämtliche Schriftsätze der übrigen Beteiligten zugestellt worden sind, hat sich nicht geäußert. Nach Auskunft der Nebenintervenientin ist die Beklagte nach Abwicklung eines Insolvenzverfahrens gelöscht worden.

4

[X.], das mit einem Hauptantrag und fünf [X.] jeweils beschränkt verteidigt wird, betrifft die „Verwendung von Xanthophyllen zur Herstellung von Arzneimitteln zur Verbesserung der [X.] oder zur Behandlung von Muskelstörungen oder Erkrankungen“ und umfasst in der erteilten Fassung für das Hoheitsgebiet der [X.] 5 Patentansprüche, die in [X.] Übersetzung folgendermaßen lauten:

5

"1. Verwendung von Xanthophyllen mindestens eines Typs bei der Herstellung eines Medikaments zur prophylaktischen und/oder therapeutischen Steigerung der [X.] von Säugetieren und/oder zur Behandlung von Störungen oder Krankheiten der Muskeln von Säugetieren.

6

2. Verwendung nach Anspruch 1, wobei der Typ des Xanthophylls Astaxanthin ist.

7

3. Verwendung nach Anspruch 2, wobei das Astaxanthin in mit Fettsäuren veresterter Form vorliegt.

8

4. Verwendung nach Anspruch 3, wobei es sich bei dem mit Fettsäuren veresterten Astaxanthin um [X.] aus gezüchteten Haematococcus sp. handelt.

9

5. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei die Muskelstörung bei Säugetieren die equine belastungsbedingte Rhabdomyolyse des Pferdes ist."

Die Klägerin greift das Patent in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Dokumente:

N1 [X.] 698 10 784 T2 ([X.] Übersetzung des Streitpatents)

N2 EP 1 0 11 653 [X.] (Streitpatent)

[X.] [X.], [X.], [X.]. [X.]. 1991, 63, S. 141 bis 146

[X.] JP 02049091 A, mit [X.] Abstract (Patent Abstracts of Japan)

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.]

K9 [X.], [X.] et al., Sports Med. 1996, 21, S. 213 bis 238

K14 [X.] 577 A, mit [X.] Abstract (Patent Abstracts of Japan)

K14a [X.] Übersetzung der K14

K22 [X.], [X.] et al., Free Radical Biology & Medicine, 1990, 8, S. 9 bis 13

[X.] [X.], Zentrales Tierlaboratorium der [X.], [X.]: “Applikation von Substanzen“, Präsentation 25 Seiten

Die Klägerin ist der Ansicht, die Nichtigkeitsklage sei zutreffend an den zum Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß Registereintrag legitimierten Vertreter der Beklagten zugestellt worden. Der Widerspruch der Nebenintervenientin gegen die Nichtigkeitsklage sei unzulässig, da nur die Beklagte widerspruchsberechtigt sei.

[X.] sei für nichtig zu erklären, weil dessen Gegenstand nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann die Lehre in der gesamten [X.] ausführen könne, denn das Streitpatent offenbare nicht, was unter einer Steigerung der [X.] zu verstehen sei. Der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche des Streitpatents sei ferner nicht neu und beruhe zudem insbesondere im Hinblick auf die Dokumente [X.] und [X.] bzw. [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gleiches gelte für die hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents, die außerdem nicht zulässig seien, da sie unzulässige Erweiterungen und Unklarheiten enthielten.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 1 011 653 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

[X.] stellt sinngemäß den Antrag,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des [X.], hilfsweise des [X.], beide gemäß Schriftsatz vom 29. April 2013, weiter hilfsweise des [X.] vom 06. Juni 2013, weiter hilfsweise eines der Hilfsanträge 3 oder 4 gemäß Schriftsatz vom 29. April 2013, weiter hilfsweise des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrags 5 erhält.

Der Hauptantrag entspricht der erteilten Fassung des Streitpatents mit dem Unterschied, dass die medizinische Indikation auf die "prophylaktische und/oder therapeutische Steigerung der [X.] von Säugetieren" beschränkt und der erteilte Patentanspruch 5 gestrichen wird.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

"1. Verwendung von Astaxanthin bei der Herstellung eines Medikaments zur prophylaktischen und/oder therapeutischen Steigerung der [X.] von Säugetieren."

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem des [X.] mit dem Unterschied, dass das weitere Merkmal ", wobei das Medikament zur Verabreichung einer täglichen Dosis von 0,01 bis 1 mg pro Kilo Körpergewicht hergerichtet ist." hinzugefügt wird.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit dem Unterschied, dass dieser auf den Menschen beschränkt wird.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 mit dem Unterschied, dass dieser auf den gesunden Menschen beschränkt wird.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mit dem Unterschied, dass nach „….[X.] von Säugetieren“ der Passus „relativ zum Ausgangswert“ hinzugefügt wird.

Die Patentansprüche 2 bis 4 des [X.] und des [X.] 5 entsprechen jeweils den Patentansprüchen 2 bis 4 in der erteilten Fassung und die Patentansprüche 2 und 3 der Hilfsanträge 1 bis 4 entsprechen jeweils den Ansprüchen 3 und 4 der erteilten Fassung.

[X.] tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verweist auf folgende Dokumente

N1 Antrag an das [X.] auf Änderung der Eigentümerin des [X.] in der Rolle vom 27. Oktober 2011

N2 Übertragungserklärung für das Streitpatent auf die AstaReal AB, [X.] vom 1. September 2003

N3 Übertragungserklärung für das Streitpatent auf die [X.], [X.] vom 29. März 2005

N4 Übertragungserklärung für das Streitpatent auf die Nebenintervenientin vom 29. März 2005

N6 [X.] "Koronare Herzerkrankung (KHK)" ([X.] – Klinikum der [X.]/[X.] Klinik und Poliklinik) vom 29. Mai 2012

N7 [X.], [X.] et al., [X.] 1975, 28, S. 205 bis 208

N8 Malmsten, [X.] und [X.], [X.], [X.] 2008, 13, S. 20 bis 22

N9 “Molecular Biology of the Cell” (Hrsg.: [X.], B. et al.), 3. Auflage,1994, [X.], [X.], [X.], S. 218/219 und 223

N10 [X.], Intl. [X.]., 1994, 4, S. 253 bis 264

N11 [X.], [X.] et al., Int. [X.]. (published online, http://dx.doi.org/10.1055/s-0031-1280779), 2011, 7 Seiten

N12 „[X.] – was ist das eigentlich?“ Auszug aus http://www.gestuet-altana.com/racing/[X.].htm vom 29.05.2013

[X.] Broschüre „[X.]“, herausgegeben von der [X.], 2009, S. 2 bis 4, 45 bis 50 und 118

N14 [X.], D., [X.] 1987, 47, 1987 bis 1992

[X.] Auszug aus [X.], Stichwort „[X.]“ vom 03.12.2013

[X.], die dem Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang entgegentritt, ist der Ansicht, der Beklagten fehle die passive Prozessführungsbefugnis, da § 265 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur für den hier nicht gegebenen Fall, dass die Übertragung des Rechts vor Erhebung der Klage erfolgt sei, bestimme, dass die Rechteübertragung an der Parteieigenschaft nichts ändere. Außerdem sei die Klage durch Zustellung an ihren zum Zeitpunkt der Klageerhebung eingetragenen Vertreter noch nicht wirksam an die Beklagte zugestellt worden, da die Vollmacht durch die Insolvenzeröffnung erloschen sei.

[X.] vertritt weiterhin insbesondere die Auffassung, die Lehre des [X.] sei nicht nur neu, sondern beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. So sei es nicht möglich, Rückschlüsse von einer im Stand der Technik beschriebenen Verringerung von Muskelschädigungen auf eine Steigerung der [X.] zu ziehen. Zudem belegten die vorgelegten Dokumente nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit eine Kausalität der Verabreichung von Vitamin E auf die [X.]. Auch habe für den Fachmann wegen der sehr unterschiedlichen chemischen Strukturen von Vitamin E und Astaxanthin kein Anlass bestanden, zur Lehre des Streitpatents zu gelangen.

[X.] regt an, hinsichtlich der Fragen der Ausführbarkeit und Patentfähigkeit Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben.

Entscheidungsgründe

I.

Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) und mangelnder Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit b EPÜ) gestützte Klage ist zulässig.

1. Die Klage ist zu Recht gegen die zum Klagezeitpunkt als Patentinhaberin eingetragene [X.] AB gerichtet (§ 81 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und dem im Register eingetragenen Inlandsvertreter (§§ 25, 97 [X.]) der [X.] zugestellt worden.

1.1. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die Nichtigkeitsklage gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen zu richten und dessen gemäß § 25 [X.] bestellten im [X.] eingetragenen Inlandsvertreter (§ 30 Abs. 1 [X.], § 25 Abs. 1 [X.]) zuzustellen.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Beklagte als Patentinhaberin eingetragen, die materiell-rechtliche Übertragung war bereits vorher auf die Nebenintervenientin erfolgt. Erst nach Klageerhebung (nach herrschender Meinung: Zustellung der Nichtigkeitsklage) erfolgte die Umschreibung. Dies beeinflusst aber nicht die passive Prozessführungsbefugnis der [X.].

Nach Auffassung des Senats greift im vorliegenden Fall die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO ein, nach der die Veräußerung des Streitgegenstandes keinen Einfluss auf den Prozess und die Beteiligtenstellung hat, so dass die ursprüngliche Patentinhaberin ihre Prozessführungsbefugnis auch nach Wegfall der [X.] behalten hat (vgl. [X.], 430 – Tauchcomputer; [X.], 149 - Sensoranordnung).

Nach dem Wortlaut des § 265 Abs. 2 ZPO, der auf die Rechtshängigkeit (nach herrschender Auffassung: Zustellung der Nichtigkeitsklage) abstellt, wäre diese Vorschrift zwar nicht anwendbar, weil die materiell-rechtliche Übertragung, die außerhalb des Registers erfolgt, bereits vorher vorgenommen worden ist. Demnach wäre die Klage unzulässig, da diese zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegen den als Inhaber Eingetragenen zu richten ist (§ 81 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Es wäre darum ein Parteiwechsel erforderlich, der als Klageänderung (§ 263 ZPO) anzusehen wäre ([X.], ZPO, 33. Auflage, Vorb. § 50 Rn. 12, 20, 22).

Damit wird die Regelung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit wegen der speziellen Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 [X.] hier der Sach- und Rechtslage nicht gerecht. Denn § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist auf den zivilprozessualen Normalfall zugeschnitten, dass der jeweilige Inhaber der Streitsache zu verklagen ist und dass Registereintragungen, die nicht konstitutiv für die Rechteübertragung sind (vgl. § 266 ZPO), keine Rolle spielen.

§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist darum im Patentnichtigkeitsverfahren insoweit analog anzuwenden, als nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Umschreibung abzustellen ist. Dies hat zur Folge, dass vorliegend ein Parteiwechsel nicht erforderlich ist und die Rechtskraft der Entscheidung sich auf den Rechtsnachfolger erstreckt (§ 325 ZPO; vgl. auch [X.], 149 – Sensoranordnung, wo der Leitsatz auf die Umschreibung abstellt, die Begründung aber auf die Übertragung; vgl. auch [X.] 1979, 145 - Aufwärmvorrichtung; B[X.] GRUR 1993, 32 - Tauchgang-Anzeigeeinrichtung).

Hierfür spricht der auch in Bezug auf das Patentnichtigkeitsverfahren geltende Regelungszweck des § 265 Abs. 2 ZPO, der auf dem allgemeinen Gedanken beruht, dass der Beklagte nicht ohne Weiteres die Möglichkeit haben darf, sich einem bestehenden Prozessrechtsverhältnis zu entziehen und den Kläger so dazu zu zwingen, einen neuen Prozess gegen einen anderen Gegner von neuem zu beginnen (vgl. auch [X.] 1979, 145 Aufwärmvorrichtung; [X.] a. a. O. – Tauchcomputer; [X.] a. a. O. – Sensoranordnung).

1.2. Auch die Löschung der [X.] infolge eines Insolvenzverfahrens ändert nichts an der Prozessführungsbefugnis der [X.].

Nach allgemeiner Auffassung verliert auch eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft ihre Patentfähigkeit hinsichtlich Passiv- und Aktivprozessen, die – wie hier - Vermögenspositionen betreffen können, die der Insolvenzmasse zuzurechnen sind, nicht. Auch nach Auflösung der Gesellschaft und Abschluss des Insolvenzverfahrens muss einerseits für den Kläger noch die Möglichkeit bestehen, eine Nichtigerklärung des Streitpatents zu erreichen und andererseits könnte für die Beklagte etwa noch ein der Insolvenzmasse zuzurechnender Kostenerstattungsanspruch aufgrund des [X.] entstehen (vgl. Busse, [X.], 7. Aufl., § 82 Rn. 16, 17; vgl. auch etwa [X.], Urteil vom [X.], [X.]. 6 B 02.1975; [X.] Urteil vom 4.06.2003 [X.]. 10 [X.]; [X.] 1991, 522 – Feuerschutzabschluss).

2. Die Klage ist durch Zustellung an den im [X.] eingetragenen Inlandsvertreter (§ 30 Abs. 1 [X.], § 25 Abs. 1 [X.]) der [X.] wirksam erhoben worden.

2.1. Die Vorschrift des § 117 Abs. 2 [X.] steht einer wirksamen Zustellung der Klage und der weiteren Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten an die Prozessbevollmächtigten der [X.] nicht entgegen.

Gemäß § 117 Abs. 2, § 115 Abs. 2 [X.] ist der Vertreter zur Notgeschäftsführung berechtigt und verpflichtet und insoweit gilt ein Auftrag und eine Vollmacht als fortbestehend. Eine Notgeschäftsführung ist berechtigt, und der Beauftragte ist dazu verpflichtet, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Dies ist hier insbesondere für die Zustellung der Klage zu bejahen, da mit dem Wegfall des Vertreters die Beklagte, deren Insolvenzverwalter oder deren Liquidator aufzufordern wäre, einen neuen Inlandsvertreter zu bestellen, und falls dies nicht geschieht, ohne Beteiligung des Inlandsvertreters entschieden werden könnte. Insbesondere die Klagezustellung und die Widerspruchsmöglichkeit bzw. Einhaltung der Widerspruchsfrist wären dadurch wesentlich erschwert, denn die Klage wäre durch Aufgabe zur Post mit [X.] zuzustellen, was erhebliche Risiken der Fristversäumnis begründen würde (vgl. dazu Busse, a. a. O., § 25 Rn. 43, 44, 47 bis 49). Denn in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch nach Wegfall des Inlandsvertreters des [X.] das [X.] weitergeführt werden kann. Da die Vollmacht des Inlandsvertreters den Ausländer in seiner Postulationsfähigkeit nicht beschränkt, ist der Inlandsvertreter nicht mit einem Anwalt im Anwaltsprozess zu vergleichen. Verfahrensunterbrechung gem. § 240 ZPO findet beim Wegfall des Inlandsvertreters deshalb nicht statt (vgl. Busse, a. a. O. § 25 Rn. 34, 48). Fehlt der Inlandsvertreter des [X.], führt dies nicht zwangsläufig zur Nichtigerklärung und auch nicht zu einer Verfahrensunterbrechung (Busse, a. a. O., § 25 Rn. 44; § 81 Rn. 7; [X.], [X.], 9. Aufl., § 25 Rn. 41, 42, 46, 47; § 81 Rn. 28). Der Mangel der Vollmacht steht daher einer Sachentscheidung nicht entgegen (vgl. zur Problematik auch [X.] 1994, 360 - Schutzüberzug für Klosettbrillen).

Im Übrigen haben die zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Register eingetragenen Inlandsvertreter der [X.] auch sämtliche später im Verfahren zugestellten Schriftsätze für die Beklagte entgegengenommen und den Empfang bestätigt. Damit haben sie deutlich gemacht, dass sie noch für die Beklagte tätig sind, denn in der Entgegennahme durch den Zustellungsempfänger wird die Bereitschaft dokumentiert, das Schriftstück (für den Mandanten) als zugestellt zu empfangen (vgl. [X.], ZPO, 33. Aufl., § 174 Rn. 5b; [X.]/[X.], ZPO, 2012, § 174 Rn. 7, 9).

2.2. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten der Klägerin ist auch nicht durch die Löschung im Register und die Eintragung der Vertreter der Nebenintervenientin im [X.] entfallen. Zwar bestimmt § 30 Abs. 3 Satz 2 [X.], dass ein früherer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter berechtigt und verpflichtet bleibt, solange eine Änderung nicht eingetragen ist. Jedoch wird diese Regelung von der spezielleren Vorschrift des § 25 [X.] modifiziert, wonach eine Beendigung der Vertretung durch den Inlandsvertreter (und die Übernahme der Vertretung) angezeigt werden muss, was hier nicht geschehen ist.

2.3. Die vom Senat vertretene Ansicht stellt entgegen der Meinung der Streithelferin keine unangemessene Verlagerung des [X.] auf den Inlandsvertreter des insolventen [X.] dar.

Der Gesetzgeber geht in verschiedenen Verfahrensarten davon aus, dass der einmal bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte auch bei Wegfall des Vollmachtgebers oder dessen Veränderung der Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung weiter besteht (§ 86 ZPO) und die Vollmacht in [X.] erst durch Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts erlischt. Weiterhin hat der Gesetzgeber die Berechtigung und Verpflichtung zur Notgeschäftsführung in § 117 Abs. 2, § 115 Abs. 2 [X.] des bisherigen Vertreters geregelt. Die Auslegung des Senats folgt darum einer vom Gesetzgeber festgelegten allgemeinen Wertung.

3. Das Verfahren ist durch die Insolvenz der [X.] auch nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen, weil das Insolvenzverfahren bereits beendet ist.

4. [X.] der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013, mit der sie die Klage nunmehr gegen die Nebenintervenientin richtet und die Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sie – die Klägerin - stelle den Antrag nur hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte unzulässig sein sollte, hat zu keiner Parteiänderung auf Seiten der [X.] geführt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige bedingte Erklärung auch im vorliegenden Fall der Rechtsnachfolge unzulässig ist (für Unzulässigkeit eines bedingten Klägerwechsels etwa [X.], a. a. O., § 50 Vorbem Rn. 20; für Zulässigkeit [X.], ZPO, 29. Aufl., § 263, Rn. 23). Denn jedenfalls führt dieser Antrag nicht zum Erfolg.

Vertritt man die Meinung, ein bedingter Antrag auf Parteiwechsel sei unzulässig, wird der Prozess zwischen den bisherigen Parteien fortgesetzt.

Hält man eine solche bedingte Erklärung für zulässig, ist für einen Wechsel der [X.], der als Klageänderung (§ 263 ZPO) anzusehen ist, gemäß dem für den speziellen Fall der Verfahrensübernahme des [X.] bei Veräußerung der Streitsache geltenden § 265 Abs. 2 ZPO die Zustimmung des bisherigen [X.] und der Nebenintervenientin erforderlich (vgl. [X.], a. a. O., § 265 Rn. 17; [X.]/[X.], a. a. O., § 263 Rn. 8; § 265 Rn. 23), an der es vorliegend aber fehlt.

5.1. Die Nebenintervention ist zulässig, weil die Nebenintervenientin als Rechtsnachfolgerin der [X.] ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Prozesses hat (§ 66 Abs. 1 ZPO).

5.2. Die Streithelferin konnte wirksam der Klage widersprechen, Anträge stellen und sonstige Prozesshandlungen vornehmen, da ein Nebenintervenient gem. § 67 ZPO Prozesshandlungen so lange vornehmen kann, wie sich ein entgegenstehender Wille der [X.] nicht feststellen lässt, die [X.] sogar dem Streithelfer die Prozessführung überlassen kann (vgl. etwa [X.], ZPO, 33. Aufl., § 67 Rn. 1, 6, 7). Er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen (vgl. dazu auch [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl., Seite 110 ff, 112, 113; Busse a. a. O., § 81 Rn. 135, 136). Die Prozesshandlungen des Streithelfers sind wirksam, solange sich nicht aus dem Gesamtverhalten der [X.] ergibt, dass diese sie nicht gegen sich gelten lassen will. Die bloße Untätigkeit der [X.] beeinträchtigt die Wirksamkeit der Prozesshandlung des Streithelfers nicht (vgl. [X.]/[X.], a. a. O., § 67 Rn. 8, 9).

Da die Beklagte bzw. deren Vertreter im Verfahren bis auf die Entgegennahme der Klage und der übrigen Zustellungen untätig geblieben ist, hat sich die Nebenintervenientin mit keiner ihrer Handlungen in Widerspruch zum feststellbaren Willen der [X.] gesetzt und konnte alle von ihr getätigten Handlungen wirksam vornehmen. Dies gilt auch für die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch die Nebenintervenientin, da diese – obwohl sie gemäß § 265 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht als streitgenössische Nebenintervenientin gilt - als jetzige Patentinhaberin zur Verfügung über das Streitpatent materiell berechtigt ist (zur Zulässigkeit der [X.] beschränkten Verteidigung durch den nicht materiell berechtigten Nebenintervenienten: [X.], a. a. O., Seite 162, Rn. 274).

II.

Die Klage erweist sich auch als begründet.

Soweit das Streitpatent im Wege der zulässigen Selbstbeschränkung nicht mehr verteidigt wird, war es mit Wirkung für die [X.] bereits ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur [X.]Rspr. im [X.] vgl. z. B. [X.] 2007, 404, 405 - [X.]; Busse a. a. O. § 82 Rdn. 90 m. w. Nachw.; a. a. O., § 81 Rdn. 127).

Auch im Übrigen ist das Patent für nichtig zu erklären.

1. Das Streitpatent betrifft die Verwendung von Xanthophyllen mindestens eines Typs zur prophylaktischen und/oder therapeutischen Steigerung der Muskelfunktionsdauer von Säugetieren und/oder zur Behandlung von Störungen oder Erkrankungen der Muskeln von Säugetieren, wie der equinen belastungsbedingten Rhabdomyolyse (vgl. [X.] Übersetzung der [X.] S. 1 Abs. 1, S. 2 Abs. 2 sowie Patentanspruch 1).

Zum Hintergrund der Erfindung wird in der Streitpatentschrift einleitend ausgeführt, dass es sich bei der belastungsbedingten Rhabdomyolyse, die ebenfalls als belastungsbedingte Myopathie, Tying-up-Syndrom, [X.]oturie oder [X.] bekannt sei, um die vermutlich häufigste Muskelstörung bei Pferden handle. Mit der Entstehung dieser Erkrankung werden als prädisponierende bzw. assoziierte Faktoren ein unausgeglichener Elektrolythaushalt, eine Schilddrüsenunterfunktion und ein [X.]- und Selenmangel in Verbindung gebracht. Die Behandlung umfasst demnach auch den Einsatz schmerzlindernder Mittel, die Rehydratation und die Korrektur von Störungen des Elektrolythaushaltes.

Bezugnehmend auf die Substanzgruppe der Xanthophyllen wird des Weiteren in der Streitpatentschrift ausgeführt, dass es sich bei diesen Verbindungen um eine große Gruppe von Carotinoiden handle. Gebildet werden diese von Pflanzen, Pilzen und bestimmten Bakterien. Eine Verbindung aus dieser Substanzklasse, das [X.]

Abbildung

wird als Antioxidans in Form von [X.] aus gezüchteten Haematococcus sp. zur Anwendung bei Säugetieren, insbesondere auch bei Menschen, vertrieben (vgl. S. 1 Abs. 2 bis S. 2 Abs. 1).

2. Eine Aufgabe ist in der Streitpatentschrift nicht formuliert. Vor dem vorstehend dargelegten Hintergrund und unter Berücksichtigung des vom Streitpatent tatsächlich Geleisteten ist die dem Streitpatent zugrunde liegende objektive technische Aufgabe darin zu sehen, medikamentös die Muskelfunktionsdauer von Säugetieren mit belastungsbedingten Muskelstörungen oder Erkrankungen prophylaktisch und/oder therapeutisch zu steigern (vgl. [X.] S. 2 Z. 24 bis 31, S. 6 Z. 5 bis 22 und S. 7 Z. 24 bis S. 8 Z. 10 i. V. m. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag).

3. Die Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gelöst durch

1. die Verwendung von Xanthophyllen mindestens eines Typs

2. bei der Herstellung eines Medikaments

3. zur prophylaktischen und/oder therapeutischen Steigerung der Muskelfunktionsdauer von Säugetieren

4. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen [X.]ortmediziner, der jedenfalls mit einem Pharmazeuten, der sich auf dem Gebiet der pharmazeutischen Biologie spezialisiert hat und mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Erforschung biogener Arzneistoffe hat, in einem Team zusammen arbeitet.

[X.]

Die Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag erweisen sich mangels Patentfähigkeit als nicht bestandsfähig.

1. Da die Streitpatentschrift keine explizite Definition des Merkmals „Steigerung der Muskelfunktionsdauer“ enthält, die Prüfung der Patentfähigkeit jedoch die Auslegung des Patentanspruches erfordert, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind, bedarf es zum Verständnis des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag der Auslegung dieses Merkmals. Grundlage für die Auslegung ist die Patentschrift, wobei zur Ermittlung des Sinngehaltes eines Merkmals das Verständnis des Fachmannes entscheidend ist, der Begriffe in Patentansprüchen so deutet, wie sie sich ihm anhand des [X.] der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung erschließen (vgl. [X.], 1124 [X.]. 1, [X.] 27, 28 – [X.] m. w. N. sowie [X.] 1999, 909 [X.]. 1, 911 [X.]3.a) - 912 [X.] 3. c) - „[X.]annschraube“; [X.] 2001 232, 233 I. - „Brieflocher“).

Aufgrund fehlender Erläuterungen im Beschreibungsteil der Streitpatentschrift wird der Fachmann den Sinngehalt des in Rede stehenden Merkmals anhand der zwei im Streitpatent angegebenen, die Anwendung von [X.] betreffenden Beispiele ermitteln. Beide Beispiele beschreiben Untersuchungen zur Wirkung von [X.] auf die physische Leistungsfähigkeit von Tieren bzw. Menschen, die regelmäßig ein körperliches Training ausführen und im Rahmen dessen die Muskulatur hinsichtlich Ausdauer und [X.] beanspruchen. Eine dieser Studien betrifft Trabrennpferde. Die Leistungsfähigkeit dieser Tiere sowohl im Training als auch im Wettbewerb basiert auf Ausdauer und Schnelligkeit, für die wiederum [X.] eine Grundvoraussetzung darstellt (vgl. S. 5 Z. 20 bis 23 und S. 6 Z. 5 bis 22). Einen Einfluss auf [X.] und Ausdauer beschreibt auch die zweite mit Menschen durchgeführte Studie zur Auswirkung von [X.] auf deren physische Leistungsfähigkeit. Denn nur bei der Durchführung einer diese beiden Parameter einbeziehenden Übung zeigte sich ein messbarer Unterschied zwischen der [X.] und der Placebogruppe (vgl. S. 6 Z. 24 bis S. 7 Z. 7 und S. 7 Z. 23 bis 26 i. V. m. S. 8 Z. 8 bis 16). Der Fachmann wird das Merkmal „Steigerung der Muskelfunktionsdauer“ daher im Sinne einer Steigerung von [X.] und Ausdauer der Muskulatur unter körperlicher Belastung verstehen.

2. Gegen die formale Zulässigkeit des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag bestehen keine Bedenken. Solche wurden von Seiten der Klägerin auch nicht vorgebracht. Es ist ferner nicht entscheidungserheblich, inwiefern die von Seiten der Klägerin geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Ausführbarkeit begründet sind. Es kann im Ergebnis auch dahingestellt bleiben, inwiefern die beanspruchte Verwendung von Xanthophyllen zur Steigerung der Muskelfunktionsdauer von Säugetieren neu ist. Die gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte Verwendung von Xanthophyllen fällt der Nichtigkeit anheim, weil ihre Bereitstellung jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (i. S. v. Art. 56 EPÜ).

2.1. Ausgangspunkt zu Überlegungen des Fachmannes zum Auffinden einer Lösung für die dem Streitpatent zu Grunde liegende Problemstellung ist der Übersichtsartikel [X.]. Dieser im Jahr 1996 in der wissenschaftlichen Fachzeitschrift "[X.]orts Medicine" veröffentlichte Artikel befasst sich mit Untersuchungen zur Rolle antioxidativ wirkender Vitamine und Enzyme zur Prävention von Muskelschädigungen, die ihre Ursache in einer mit intensivem Training verbundenen Belastung der Muskulatur haben. Der Fachmann, vor der Aufgabe stehend, die Muskelfunktionsdauer von Säugetieren mit belastungsbedingten Muskelstörungen oder Erkrankungen medikamentös prophylaktisch und/oder therapeutisch zu steigern, wird sich daher zunächst mit diesem sein Arbeitsgebiet betreffenden Übersichtsartikel [X.] befassen, der ihm einen Überblick über die zum maßgeblichen Zeitpunkt wesentlichen Forschungsarbeiten auf dem in Rede stehenden Fachgebiet gibt. In der dieser Veröffentlichung vorangestellten Zusammenfassung wird zunächst die Motivation der Fachwelt, den Fokus im vorgenannten Zusammenhang auf Untersuchungen zur Wirkung von Antioxidantien zu richten, mit zunehmenden Hinweisen auf die wichtige Rolle freier Radikale begründet, die diese in Verbindung mit dem Auftreten von Zellschäden und Entzündungen der Muskulatur in Folge anstrengenden körperlichen Trainings spielen. Danach werde in der Fachliteratur nämlich angenommen, dass Antioxidantien zu einer Verminderung von [X.] führen, die während einer körperlichen Belastung entständen und die ursächlich für eine Lipidperoxidation mit nachfolgender Zellschädigung seien. So hätten z. B. Studien an Menschen gezeigt, dass eine Nahrungsergänzung mit antioxidativ wirkenden Vitaminen einen positiven Effekt auf die Lipidperoxidation nach körperlicher Beanspruchung habe (vgl. S. 213/214 "Summary" i. V. m. S. 226 li. [X.]. Abs. 3). Die Publikation [X.] beginnt sodann mit der einleitenden Feststellung, dass [X.] fordernde oder ungewohnte physikalische körperliche Anstrengungen häufig zu einer histologisch belegbaren Schädigung der dabei in Anspruch genommenen Muskelgruppen führen, die mit einem Verlust der Muskelfunktion und dem Auftreten von Schmerzen in der Muskulatur verbunden ist (vgl. S. 214 li.[X.]. Abs. 1 Satz 1). Im Folgenden wird der Wissensstand zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Veröffentlichung zu dieser Problematik in einem ersten Abschnitt unter dem Aspekt der physiologischen Rolle von Antioxidantien („1. Physiology of Antioxidants“) und in einem zweiten Abschnitt unter dem Aspekt der Wirkung körperlichen Trainings auf die Lipidperoxidation („2. Studies of the Effects of Exercise on Lipid Peroxidation“) sowohl bei Nagetieren als auch bei Menschen aufgezeigt (vgl. S. 213 „Contents“ und S. 215 li. [X.]. Abs. 3). In Verbindung mit den an Menschen durchgeführten Studien wird im weiteren ausgeführt, dass bei diesen Versuchen die Aufmerksamkeit insbesondere antioxidativ wirkenden Vitaminen wie Tocopherol (= [X.]) oder Ascorbinsäure (= Vitamin C) gegolten habe (vgl. S. 218 re. [X.]. Abs. 2). Untersuchungen zur Wirkung einer ergänzenden Verabreichung antioxidativer Vitamine auf geschädigte Skelettmuskeln werden im Folgenden im Abschnitt 2.1.4. des Review-Artikels [X.] im Einzelnen beschrieben. Im Rahmen dessen wird auch auf die Studie [X.] der Autoren [X.] et al in "Free Radical Biology & Medicine" aus dem [X.] verwiesen, bei der sich gezeigt habe, dass bei Mäusen, die mit Tocopherol oder verschiedenen synthetischen Radikalfängern behandelt worden seien, eine Verlängerung der Ausdauerleistung im Schwimmen beobachtet werden konnte (vgl. S. 226 li. [X.]. Abs. 2).

Mit der Bezugnahme auf die wissenschaftliche Publikation [X.] trägt der Inhalt dieses Artikels zum Aussagegehalt des Dokumentes [X.] bei, denn die zusammenfassende Wiedergabe der dort beschriebenen Studien ersetzt lediglich deren vollständigen Abdruck. Der Inhalt der wissenschaftlichen Publikation [X.] ist daher dem [X.] des in Rede stehenden Übersichtsartikels zuzurechnen (vgl. [X.]/Mellulis [X.] 10. Aufl. § 3 Rn. 20, Busse/[X.] [X.] 7. Aufl. § 4 Rdn. 33 sowie [X.]/Moufang [X.] 9. Aufl. § 4 Rdn. 18 und 19). Ziel der Studie [X.] war es, Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen dem Auftreten freier Radikale und der Erschöpfung physischer Kräfte zu gewinnen. Um dabei nicht bekannte biologische Effekte auszuschließen, wurden dazu drei als Radikalfänger bekannte synthetische Verbindungen verabreicht. Ihre Wirkung auf das Leistungsvermögen von Muskeln unter Beanspruchung wurde im Weiteren mit jener von [X.] (= Tocopherol) verglichen, einem physiologischen Radikalfänger, dessen protektive Wirkung zur Vermeidung von durch [X.] verursachte Schäden allgemein anerkannt sei (vgl. S. 9 „Abstract", S. 10 li. [X.]. Abs. 1 und 2 sowie S. 11 re. [X.]. Abs. 1 und 3). Anhand des dort durchgeführten [X.] mit [X.] erwies es sich, dass eine Inaktivierung der freien Radikale tatsächlich deren schädigende Wirkung begrenzte und alle im [X.] untersuchten Substanzen zu einer starken Steigerung der Ausdauer bei körperlicher Bewegung führte, so auch – wie die Autoren dieser Publikation von vornherein erwartet hatten – das [X.] (vgl. S. 11 li. [X.]. [X.]. 2, re. [X.]. Abs. 1 bis 3, sowie S. 12 li. [X.]. Abs. 6). Somit vermittelt diese Studie dem Fachmann den Hinweis, dass die Verabreichung von [X.] zu einer Steigerung der Ausdauerleistung beim Schwimmen, einer körperlichen Betätigung, zu deren Ausführung [X.] erforderlich ist, beiträgt.

Zu dem gleichen Ergebnis, wie es in der Sekundärliteratur [X.] beschrieben ist, nämlich, dass Antioxidantien die Muskulatur vor Schäden schützen, die durch körperliches Training verursacht werden können und damit zu einer Ausdauerleistungssteigerung beitragen, kommen auch die Autoren des Übersichtsartikels [X.] unter Berücksichtigung der dort diskutierten Veröffentlichungen (vgl. [X.]: S. 231 li. [X.]. Abs. 4 bis re. [X.]. Abs. 2 sowie [X.]: S. 11 /12 „Discussion“). Unter Abwägung der im zitierten Schrifttum veröffentlichten [X.] empfehlen sie schlussendlich sportlich aktiven Menschen, die sich häufigem intensivem körperlichem Training unterziehen, wie z. B. Radfahrer und Langstreckenläufer – [X.]ortarten, die sowohl Ausdauer wie [X.] erfordern -, antioxidativ wirkende Vitamine einzunehmen, um dem schädigenden Effekt solchen Trainings auf Muskelzellen entgegenzuwirken (vgl. S. 236 li. [X.]. Abs. 3, S. 236 li./re. [X.]. übergreifender Absatz sowie S. 237 li. [X.]. " 4. [X.]").

Über die in diesem Übersichtsartikel [X.] in Verbindung mit der Vermeidung oxidativ bedingter [X.] explizit besprochenen Antioxidantien Tocopherol und Ascorbinsäure hinaus war dem Fachmann zum [X.] - wie anhand der veröffentlichten [X.] Patentanmeldung K8/8a zu ersehen ist - jedoch noch eine weitere zur Vermeidung oxidationsbedingter Zellschäden als wirksam erkannte Substanz, das Xantophyll [X.], bekannt. Da diese Substanz zur Erzielung einer mit Tocopherol vergleichbaren Zellschutz-Wirkung in weit geringeren Dosierungen verabreicht werden kann und sich damit u. a. Probleme, die mit der hochdosierten Gabe des lipophilen Tocopherols verbunden sind, nicht in gleichem Maße stellen, wird die Verwendung von [X.] im Dokument [X.] als Alternative zu Tocopherol bzw. Kombinationen von Tocopherol und Ascorbinsäure beschrieben (vgl. [X.] S. 1 li. [X.]. Patentansprüche 1 und 2, li. [X.]. "3. Detailed Description of the Invention" 1. und 2. Satz, S. 1/2 seitenübergreifender Abs. bis S. 2 re. [X.]. Abs. 2, S. 2 re. [X.]. Abs. 4, S. 3 re. [X.]. Abs. 3 bis S. 4 li. [X.]. Abs. 2, re. [X.]. Abs. 2 sowie S. 9 li. [X.]. "[X.]"). Somit musste der Fachmann, um zu der vorliegend beanspruchten Lösung zu gelangen, lediglich die mit dem Dokument [X.] gegebene Anregung aufgreifen und zur Vermeidung oxidativbedingter Zellschäden, die – wie der Übersichtsartikel [X.] lehrt – im Fall eines intensiven Trainings zu einem Verlust der Muskelfunktion führen können, das erheblich wirksamere Xanthophyll [X.] anstelle des Tocopherols (= [X.]) in Betracht ziehen. Mit dem Ergreifen dieser Maßnahme konnte er sodann von vornherein davon ausgehen, dass mit der Verhinderung des Verlustes der Muskelfunktion eine Steigerung der Muskelfunktionsdauer gegenüber einem nicht behandelten Zustand erzielt werden kann. Die mit den Dokumenten [X.] und [X.] vermittelten Lehren aufgreifend, konnte der Fachmann sodann anhand orientierender Versuche überprüfen, inwiefern sich seine Erwartungen auch bestätigen. Solche Versuche erfordern jedoch kein erfinderisches Zutun, vielmehr ist deren Planung und Durchführung der Routinetätigkeit des Fachmannes zuzuordnen.

In Kenntnis dieses Standes der Technik bedurfte es somit keines erfinderischen Zutuns, zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe, die Verwendung von Xanthophyllen zur medikamentösen prophylaktischen und/oder therapeutischen Steigerung der Muskelfunktionsdauer von Säugetieren mit belastungsbedingten Muskelstörungen oder Erkrankungen in Betracht zu ziehen.

Die Nebenintervenientin hat vorgetragen, die Publikation [X.] enthalte keine Hinweise, dass [X.] zu einer Erhöhung der Muskelfunktionsdauer führe, denn dort werde lediglich von [X.], jedoch an keiner Stelle von einer Muskelfunktionsdauer gesprochen. Dieses Argument kann jedoch zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen. Wie vorstehend dargelegt, wird bereits im ersten Satz des Review-Artikels [X.] expressis verbis auf den Zusammenhang zwischen einer starken physikalischen Beanspruchung von Muskeln und der Gefahr einer darauf folgenden Muskelschädigung, die mit einem Verlust der Muskelfunktion verbunden ist, hingewiesen (vgl. S. 214 li. [X.]. Abs. 1). Unter diesem Aspekt wird der Fachmann sodann auch die weiteren Ausführungen in diesem Artikel zur Muskelschädigung infolge intensiven körperlichen Trainings lesen. Eine Vermeidung dieser Schädigung durch die Verabreichung von Antioxidantien wie [X.] hat aber zwangsläufig eine Steigerung der Muskelfunktionsdauer, so wie sie streitpatentgemäß definiert ist - nämlich hinsichtlich der Parameter [X.] und Ausdauer - im Vergleich zu intensiv Trainierenden, die im Zuge dessen [X.] erleiden, zur Folge. Somit erschließt sich dem Fachmann anhand der Angaben im Dokument [X.] sehr wohl ein Zusammenhang zwischen den dort beschriebenen [X.] und einer Muskelfunktionsdauer.

Auch der Einwand, die Autoren der Veröffentlichung [X.] seien hinsichtlich eines Zusammenhanges von Lipidperoxidation und Muskelschädigung nicht sicher gewesen bzw. die dort zitierten Versuche sowie die Veröffentlichung [X.] aus dem [X.] sowie [X.] aus dem [X.] zeigten, dass sich mit [X.] keine Wirkung einstelle bzw. ein Zusammenhang zwischen einer Tocopherol-Gabe und einer Verbesserung der physischen Leistungsfähigkeit nicht eindeutig beweisen lasse, kann zu keiner anderen Sichtweise führen. In einer abschließenden Beurteilung der von ihnen in diesem Übersichtsartikel zusammengefassten wissenschaftlichen Beiträgen und Studien kommen die Autoren nämlich trotz der in dieser Veröffentlichung neben anderen beschriebenen Versuche, die eine Beteiligung von Radikalen oder eine Wirkung von [X.] in Frage stellten, zu dem Schluss, dass die Mehrheit der Veröffentlichungen dennoch eine protektive Rolle des Vitamins E gegen eine Schädigung der Skelettmuskulatur generell bejahe und intensiv trainierende [X.]ortler wie Radfahrer und Langstreckenläufer antioxidativ wirkende Vitamine einnehmen sollten, um der schädigenden Wirkung dieser körperlichen Beanspruchung auf die Muskelzellen entgegen zu wirken ([X.] S. 236 li. [X.]. Abs. 3 und li./re. [X.]. übergreifender Absatz sowie S. 237 „4. Conclusion“).

Die Nebenintervenientin hat ferner argumentiert, der Fachmann hätte [X.] nicht als Alternative zu [X.] in Betracht gezogen, weil sich diese Verbindungen hinsichtlich ihrer chemischen Struktur zu stark unterschieden. Doch auch dieses Vorbringen kann den Senat nicht überzeugen. Diese Annahme mag zwar zutreffen. Dabei handelt es sich aber nicht um das Kriterium, das für den hier zuständigen Fachmann, einen in ein Team eingebundenen [X.]ortmediziner, unter Berücksichtigung der streitpatentgemäßen Zielsetzung maßgeblich ist. Entscheidend ist vorliegend vielmehr die vorbeschriebene physiologische Wirkung der Substanzen und inwiefern hinsichtlich dieses Punktes Übereinstimmungen bestehen. Die chemischen Eigenschaften der Substanz gewinnen erst dann an Wichtigkeit, wenn Formulierungen dieser Wirkstoffe entwickelt werden sollen.

Ebenso kann der Vortrag der Nebenintervenientin nicht überzeugen, die Studie gemäß der wissenschaftlichen Veröffentlichung [X.] weise Mängel auf, weshalb der Fachmann dieser Schrift eine leistungssteigernde Wirkung von [X.] nicht entnehmen würde. Das Vorliegen von Mängeln begründet sie damit, dass in dieser Studie [X.] gelöst in Olivenöl an die Mäuse der [X.] verabreicht worden sei, wohingegen den [X.] der Vergleichsgruppe [X.] lediglich eine wässrige [X.] appliziert worden sei. Da es sich in jedem Fall um Mäuse handle, deren letzte Nahrungszufuhr sechs Stunden vor [X.] erfolgte, würden somit hungernde Mäuse mit durch Verabreichung von Olivenöl wohlgenährten verglichen. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Gabe des fettlöslichen Vitamins E erfolgt gemäß der Publikation [X.] intramuskulär (i. m.) (vgl. S. 10 re. [X.]. Abs. 2 und 3). Abgesehen davon, dass i. m. Injektionen nur mit sehr geringen Volumina durchgeführt werden (vgl. z. B. [X.] S. 7), ist eine Verabreichung in die Muskulatur nicht einer Gabe über den Magen-Darmtrakt oder einer intravenösen Applikation vergleichbar, bei denen die Zufuhr kalorienhaltiger Zubereitungen zweifelsohne zu einer Erhöhung der Energiebilanz führt. Ein [X.] und -aufnahmesystem, wie es mit dem Magen-Darmtrakt vorliegt, ist hinsichtlich dieser Funktion – entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin - aber nicht mit einem völlig andere Funktionen erfüllenden, reinen Muskelgewebe gleichzusetzen. Der Fachmann wird daher keine Zweifel an der Vergleichbarkeit der im Dokument [X.] beschriebenen [X.] und [X.] haben.

Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ergibt sich somit in naheliegender Weise ausgehend von dem Übersichtsartikel [X.] aus dem Stand der Technik. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht rechtsbeständig.

3. Die weiteren Patentansprüche des [X.] bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Nebenintervenientin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag und auch die Hilfsanträge als jeweils geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent in der gewählten Reihenfolge der Hilfsanträge verteidigt (vgl. [X.] 2007, 862, 864 - Informationsübermittlungsverfahren II; B[X.] GRUR 2009, 46 - Ionenaustauschverfahren).

[X.]

Die von der Nebenintervenientin hilfsweise verteidigten Fassungen gemäß 1. bis 5. Hilfsantrag erweisen sich aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit gleichfalls als nicht bestandsfähig. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwiefern diese Anspruchsfassungen die von der Klägerin geltend gemachten Erweiterungen und Unklarheiten aufweisen.

1. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß 1. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag insofern, als dieser auf die Verwendung des Wirkstoffes [X.] gerichtet ist. Mit dieser Beschränkung auf einen explizit genannten Wirkstoff aus der Substanzklasse der Xanthophyllen ergibt sich aber kein anderer Sachverhalt, als er bereits mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vorliegt. Denn es ist nicht nur dieser Wirkstoff, der – wie unter [X.]2.1. ausgeführt - gemäß der [X.] Patentanmeldung [X.] als bessere Alternative zum [X.] zur Vermeidung oxidativbedingter Zellschädigungen beschrieben wird. Bei diesem Wirkstoff handelt es sich zudem um eine in der Natur weit verbreitete Substanz (vgl. [X.] S. 141 Abs. 3 Satz 1), deren Verwendung in Getränken und Nahrungsmitteln anstelle von [X.] als erheblich wirksameres Antioxidans bereits Jahre vor dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Fachwelt bekannt war (vgl. [X.] S. 142 Abs. 5 und S. 145 „Conclusion“). Die im Zusammenhang mit dem Hauptantrag dargelegten Gründe gelten hier daher gleichermaßen.

2. Die Maßgabe gemäß dem Patentanspruch 1 des [X.], nach der das unter Verwendung von [X.] hergestellte Medikament zur Verabreichung einer täglichen Dosis von 0,01 bis 1 mg pro Kilo Körpergewicht hergerichtet ist, kann gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen. Im Zusammenhang mit [X.] waren dem Fachmann jene Dosierungen bekannt, die zur Erzielung der gewünschten antioxidativen Wirkung erforderlich sind (vgl. [X.] S. 236 li. [X.]. Abs. 2). Ihm war gleichzeitig aber auch bekannt, dass es sich bei [X.] um eine Substanz handelt, die eine um das 200-fache größere antioxidative Wirksamkeit besitzt als [X.] (vgl. [X.] S. 3/4 seitenübergreifender Absatz). Von dieser Sachlage ausgehend, anhand von Dosisfindungsstudien jene Wirkstoffmenge zu ermitteln, mit der sich der gewünschte Effekt einstellt, bedarf keines erfinderischen Zutuns. Vielmehr sind solche Versuche dem fachmännischen Können, somit der Routinetätigkeit zuzuordnen.

3. Die Patentansprüche 1 gemäß 3. und 4. Hilfsantrag sind insofern gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag beschränkt, als sie auf die Verwendung von Asthaxantin bei der Herstellung eines Medikaments zur Anwendung bei einem Menschen bzw. einem gesunden Menschen gerichtet sind. Auch diese Maßgaben sind nicht dazu geeignet die erfinderische Tätigkeit zu begründen. Wie anhand des Übersichtsartikels [X.] zu ersehen ist, dienen die dort beschriebenen Studien in erster Linie dazu, dem durch intensives Training verursachten Verlust der Muskelfunktion entgegenzuwirken. Im Ergebnis sind es sodann [X.]ortler wie z. B. Radrennfahrer und Langstreckenläufer, denen die Einnahme von oxidativ wirkenden Vitaminen empfohlen wird (vgl. S. 214 li. [X.]. Abs. 1, S. 236 li./re. [X.]. Übergreifender Absatz sowie S. 237 "4. [X.]"). Voraussetzung für ein intensives Training in diesen [X.]ortarten aber ist die Gesundheit des [X.]ortlers. In diesen Fällen zur Steigerung der Muskelfunktionsdauer alternativ zu dem bei [X.]ortlern insbesondere verabreichten und untersuchten [X.] das um ein Vielfaches wirksamere [X.] in Betracht zu ziehen, bedarf aber – wie vorstehend unter [X.]2.1. bereits dargelegt – keiner Überlegungen erfinderischer Art.

4. Der Patentanspruch 1 gemäß 5. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag insofern, als eine prophylaktische und/oder therapeutische Steigerung der Muskelfunktionsdauer von Säugetieren relativ zum Ausgangswert erfolgt.

4.1. Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine Klarstellung, die im Nichtigkeitverfahren nicht zulässig ist (vgl. [X.] [X.] § 81 Rdn. 120). Denn durch die Aufnahme des Passus "relativ zum Ausgangswert" erfolgt keine weitere Einschränkung des [X.] gegenüber dem mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchten Gegenstand. Notwendige Voraussetzung für die Angabe eines Messwertes ist nämlich stets das Vorhandensein eines [X.]. Somit erfolgt mit der zusätzlichen Angabe "relativ zum Ausgangswert" keine sachliche Veränderung gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag. Die im Zusammenhang mit diesem Patentanspruch dargelegten Gründe gelten daher für den Patentanspruch 1 gemäß 5. Hilfsantrag ebenfalls.

4.2. Merkmale die einen Beitrag zur Begründung der erfinderische Tätigkeit leisten könnten, enthalten auch die dem Patentanspruch 1 nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 des [X.] nicht. Solches wurde von der Nebenintervenientin auch nicht geltend gemacht. So ist dem Fachmann die Verwendung von [X.] gemäß Patentanspruch 2 in Kenntnis der [X.] Offenlegungsschrift [X.] und der Publikation [X.] – wie vorstehend unter [X.]2.1. und [X.] 1. diskutiert – nahe gelegt gewesen. Dies trifft gleichermaßen für die im Patentanspruch 3 genannten Fettsäureester von [X.] zu. Denn auch diese werden in den Dokumenten [X.] und [X.] als Alternative für [X.] beschrieben (vgl. [X.] S. 142 Abs. 5 sowie [X.] S. 3 li. [X.]. Abs. 1). Wie eingangs der Streitpatentschrift dargelegt, wurde [X.] ferner bereits vor dem Prioritätstag in Form von natürlich hergestelltem [X.] aus gezüchteten Haematococcus sp. verkauft, wobei es – wie dort unter Bezugnahme auf Stand der Technik weiter ausgeführt wird – in Algen genuin mit Fettsäuren verestert vorliegt ([X.] S. 2 Abs. 1 i. V. m. S. 4 Abs. 3 i. V. m. [X.] Patentansprüche 1 und 3). Somit sind auch die im Patentanspruch 4 genannten Merkmale nicht dazu geeignet, die Patentfähigkeit der gemäß Hilfsantrag 5 beanspruchten Verwendung von Xanthophyllen zu stützen.

V.

Der Senat hatte keine Veranlassung, entsprechend der Anregung der Nebenintervenientin ein Sachverständigengutachten einzuholen, da der Senat fachkundig besetzt ist (vgl. dazu [X.], ZPO, 33. Aufl., § 402 Vorbem. Rn. 3; [X.], [X.], 9. Aufl. § 81, Rn. 157; [X.], [X.], 10. Aufl., § 88 Rn. 6; § 139, Rn. 125; vgl. Busse, [X.], 7. Aufl., § 87 Rn. 23; § 46 Rn. 46).

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO und § 265 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO (vgl. auch [X.], 149 – Sensoranordnung). Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich oder vorgetragen worden, der es rechtfertigt, wie von der Klägerin angeregt, der Nebenintervenientin die durch den Termin vom 11. Juni 2013 entstandenen Reisekosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

(Der [X.] vom 14.07.2014 wurde von juris bereits in den oben stehenden Text eingearbeitet)

Meta

3 Ni 31/11 (EP)

17.12.2013

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 265 Abs 2 S 1 ZPO § 115 Abs 2 InsO § 117 Abs 2 InsO § 67 ZPO § 240 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 17.12.2013, Az. 3 Ni 31/11 (EP) (REWIS RS 2013, 235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 235

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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