Bundespatentgericht, Urteil vom 02.08.2018, Az. 5 Ni 17/16 (EP), hinzuverb. 5 Ni 18/16 (EP) und, 5 Ni 19/16 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2018, 5173

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren und Vorrichtung zum Einstellen der Bandbreite einer Verbindung zwischen mindestens zwei Kommunikationsendpunkten in einem Datennetz (europäisches Patent)" – zur Gebührenzahlung bei mehreren Klägern


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

1.

betreffend das europäische Patent 1 261 177

([X.] 502 04 826)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2018 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] Albertshofer, [X.]. Univ. Dr. [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 261 177 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 261 177 (Streitpatent), das am 16. April 2002 angemeldet wurde und die Priorität der [X.] Anmeldung [X.] 101 22 422 vom 9. Mai 2001 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung: „Verfahren und Vorrichtung zum Einstellen der Bandbreite einer Verbindung zwischen mindestens zwei Kommunikationsendpunkten in einem Datennetz“ und umfasst 12 Patentansprüche. Beim [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen [X.] 502 04 826.3 geführt

2

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 lauten nach der Streitpatentschrift (EP 1 261 177 [X.]) wie folgt:

Abbildung

Abbildung Abbildung

Abbildung Abbildung

Abbildung

Abbildung

3

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 und der auf Patentanspruch 7 rückbezogenen Ansprüche 8 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

4

Mit ihrer am 4. Februar 2016 eingereichten Klage macht die Klägerin aus dem Verfahren 5 Ni 17/16 (EP) – im folgenden kurz Klägerin zu 1 – mangelnde Patentfähigkeit der Gegenstände des Streitpatents geltend und zwar aufgrund mangelnder Neuheit sowie mangelnder erfinderischer Tätigkeit.

5

Die Klägerin zu 1 stützt ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit auf folgende Dokumente:

6

T1 Auszug aus der Klageschrift im Verletzungsstreit vor dem Landgericht München I, Aktenzeichen 7 O 17756/15

7

T2 Auszug aus dem Register des [X.] vom 2. Februar 2016 zum Aktenzeichen 502 04 826.3

8

T3 Streitpatentschrift EP 1 261 177 [X.]

9

T4 Offenlegungsschrift EP 1 261 177 A2

T5 [X.]: „An [X.]“, veröffentlicht im [X.]ahr 1994, Deckblatt, Einleitung ("Preface"), Inhaltsverzeichnis, Seiten 199-212

[X.] [X.]: „An [X.]“, [X.], 1994, Seiten 1-36

T6 [X.] 5 889 956 A

T7 [X.] 5 673 253 A

T8 WO 00/13369 A2

T9 GB 2 345 613 A

[X.] Merkmalsgliederung des Streitpatentanspruchs 1

[X.] [X.]: „[X.]“, 3. Auflage von 1996, S. 56-66

[X.]a [X.], "[X.]", 3. Auflage von 1996, S. 449

T12 [X.] et al.: „[X.]“, 1996, [X.]-188

T13 [X.] und [X.]: "[X.]", [X.], 1999, S. 27-28, 44-47, 58, 60, 145-149, 177-184, 191;

[X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]: "Design of a [X.] [X.]", IEEE TRANSACTIONS ON IND[X.]TRIAL [X.], VOL. 45, NO. 1, 1998;

T15 [X.] 1633 "Integrated Services in the Internet Architecture: an [X.]" , [X.] (IETF), 1994

T16 [X.], [X.] und [X.]: "[X.], [X.] and IP", [X.], 2001, S. 132;

T16a Veröffentlichungsnachweis zu T16;

[X.] [X.] 1577 "Classical IP and ARP over [X.]", [X.] (IETF), 1994.

[X.] Technischer Report [X.] 101 694 V3.0.2: ,,Asynchronous Transfer Mode ([X.]); [X.] via [X.] based networks and interworking with IP networks", September 1999;

[X.] [X.]: ,,[X.] [X.]', [X.] and ISDN Systems, [X.], [X.], 13 [X.]uly 1998, S. 1097 - 1110.

Mit ihrer unter dem Aktenzeichen 5 Ni 18/16 (EP) gemeinsam erhobenen Klage vom 4. Februar 2016 greifen die [X.] Deutschland GmbH (kurz Klägerin zu 2) und die [X.] (kurz Klägerin zu 3) das Streitpatent ebenfalls in vollem Umfang an. Sie machen geltend, das Streitpatent sei wegen mangelnder Patentierbarkeit (mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit) für nichtig zu erklären. Zudem sei das Streitpatent auch wegen unzulässiger Erweiterung und wegen mangelnder Ausführbarkeit für nichtig zu erklären.

Die Klägerinnen zu 2 und 3 stützen ihren Vortrag auf folgende Dokumente:

N3 Offenlegungsschrift EP 1 261 177 A2

N4 Auszug aus der Klageerweiterung im Verletzungsstreit vor dem Landgericht München I

NK1 W0 00/49824 A1

[X.] [X.] 5 687 167 A

[X.] EP 1 011 230 A2

[X.]a [X.] 699 24 345 T2 , [X.] Übersetzung zu [X.]

[X.] [X.] Standard Release 4, bestehend aus [X.]a bis [X.]d:

[X.]a [X.] 931 V4.0.0: [X.] Functions, [X.], veröffentlicht März 2001

[X.]b [X.] 946 V4.0.0: [X.], veröffentlicht März 2001

[X.]c [X.] [X.]: QoS Concept and Architecture, veröffentlicht Dezember 2000

[X.]d [X.] 413 V4.0.0: [X.] lu Interface RANAP Signalling, veröffentlicht März 2001

NK5 WO 00/62494 A1

NK6 [X.] 4 625 308 A

NK7 [X.]: „An [X.]“, veröffentlicht im [X.]ahr 1994, Deckblatt, Einleitung ("Preface"), Inhaltsverzeichnis, Seiten 199-212 T5

[X.] [X.] 5 889 956 T6

[X.] Handbuch zur Software [X.], veröffentlicht im [X.]uli 2000, (Handbuch)

NK10 WO 00/04692 A2

NK11 WO 00/13369 A2 T8

NK12 GB 2 345 613 A T9

[X.] WO 99/66689 A1 T9‘

[X.]a-pub Nachweis zur Veröffentlichung der Druckschrift [X.]a:

Abbildung

[X.]b-pub Nachweis zur Veröffentlichung der Druckschrift [X.]b:

Abbildung

[X.]c-pub Nachweis der Veröffentlichung der Druckschrift [X.]c:

Abbildung

[X.]d-pub Nachweis der Veröffentlichung der Druckschrift [X.]d:

Abbildung

[X.]c*-pub Nachweis der Veröffentlichung der Druckschrift [X.]c:

Abbildung

[X.]d*-pub Nachweis der Veröffentlichung der Druckschrift [X.]d:

Abbildung

[X.]e-pub Nachweis zur Vorveröffentlichung der Druckschrift [X.]e:

Abbildung

[X.]c* [X.] v3.4.0: „[X.]”, veröffentlicht am 7. November 2000,

[X.]d* [X.] 413 v3.4.0: „[X.] Iu Interface RANAP Signalling”, veröffentlicht am 13. Februar 2001,

[X.]e 3GPP [X.] 25.401 v3.5.0: (2000-12), veröffentlicht am 13. Februar 2001.

NK14 Barden, R. et al.: Request for Comments ([X.]) 2205, September 1997.

NK15 Reynolds, [X.], [X.], [X.].: Request for Comments ([X.]) 1060, März 1990.

Die Klägerin zu 4 aus dem Verfahren 5 Ni 19/16 (EP) greift mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 5. Februar 2016 das Streitpatent lediglich teilweise an und zwar im Umfang des Patentanspruchs 1. Insoweit macht sie geltend, das Streitpatent sei wegen mangelnder Patentierbarkeit (mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit) für nichtig zu erklären. Zudem sei das Streitpatent im Umfang des Anspruchs 1 auch wegen unzulässiger Erweiterung und wegen mangelnder Ausführbarkeit für nichtig zu erklären. Ihren Vortrag insbesondere zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin zu 4 auf die Dokumente, die bereits die Klägerinnen zu 2 und 3 vorgelegt haben.

Die Klägerinnen zu 1, 2 und 3 beantragen,

das [X.] Patent 1 261 177 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 4 beantragt,

das [X.] Patent 1 261 177 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang des Patentanspruchs 1 teilweise für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

die [X.] kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe der als Anlagen [X.] bis [X.] überreichten [X.] bis [X.] gemäß Schriftsatz vom 25.01.2018, des Hilfsantrags [X.]a, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2018, sowie der als Anlagen [X.] bis [X.] überreichten [X.] bis [X.] gemäß Schriftsatz vom 25.01.2018, in dieser Reihenfolge.

Die Klägerinnen beantragen im Umfang ihres jeweiligen Angriffs auf das Streitpatent auch insoweit dessen Nichtigerklärung.

Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Anlagen [X.] bis [X.] des Schriftsatzes vom [X.] sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 7. März 2018 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen. In der mündlichen Verhandlung rügt sie darüber hinaus die Zulässigkeit der beiden Klagen aus dem Verfahren 5 Ni 18/16 (EP) wegen Einzahlung lediglich einer Klagegebühr. Sämtliche Klagen seien darüber hinaus auch abzuweisen, da das Streitpatent jedenfalls in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen Bestand habe. Es sei nicht unzulässig erweitert und seine Lehre ausführbar. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 seien neu und beruhten auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem von den [X.] geltend gemachten Stand der Technik.

Zur Stützung ihres Vortrags reicht die Beklagte folgende Dokumente ein:

T9‘ WO 99/66689 A1

T9a‘/[X.]a [X.] Übersetzung zu T9‘

[X.] Merkmalsanalyse der Streitpatentansprüche 1 und 7

B2 Auszug aus [X.] vom 21.11.2016 zu DS0

B3 Auszug aus [X.] vom 21.11.2016 zu AAL2

B4 [X.]: „[X.]: Switching and Bridging", vom 16. März 2001, abgerufen über das Archiv des [X.] (http://archive.oreilly.eom/pub/a/network/ 2001/03/16/net_2nd_lang.html)

B5 B4 über [X.]; (https://web.archive.org/web/20010416233327...).

B6 Barden, R. et al.: Request for Comments ([X.]) 2205, September 1997.

B7 Abdruck von [X.] vom 24.02.2018

B8 E[X.]I Webseite zu [X.]a

B9 E[X.]I Webseite zu [X.]d

[X.]0 E[X.]I Drafting Rules vom 01. [X.]uni 2015

[X.]1 [X.] Urteil 1 Ni 2/13 vom 12. Mai 2014

[X.]2 Beweisbeschluss der [X.] 3.4.01 des Europäischen Patentamts zum Verfahren [X.] vom 8. November 2017

[X.]3 Zwischenmitteilung der [X.] 3.4.01 des Europäischen Patentamts zum Verfahren [X.] vom 15. September 2017

Der Senat hat die insgesamt drei [X.] zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 147 ZPO verbunden. Mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 14. November 2017 hat er den Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7. März 2018 sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die [X.] sind zulässig. Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch für die von der Klägerin zu 2 ([X.] Deutschland GmbH) und der Klägerin zu 3 ([X.]) im [X.]erfahren 5 Ni 18/17 (EP) gemeinsam erhobene Klage, die von einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit demselben Klageantrag und denselben Nichtigkeitsgründen eingereicht wurde. Unter diesen [X.]oraussetzungen ist ausnahmsweise nur eine Klagegebühr zu zahlen (vgl. [X.], 348 – [X.]). Soweit die Beklagte sich auf den bei [X.]/[X.], [X.], 10. Auflage, § 81, Rdn 66 und [X.] 153 zitierten Beschluss des 5. [X.]s vom 20. September 2012 (5 Ni 58/11(EP)) beruft, wonach bei gemeinsamer Klageerhebung mehrerer rechtlich selbständiger Klageparteien in einem solchen Fall jede Klagepartei eine gesonderte Gebühr zu zahlen habe, hält der [X.] an dieser Entscheidung nicht länger fest.

Eine gesonderte Klagegebühr ist auch nicht im Laufe des [X.]erfahrens dadurch fällig geworden, dass sich Patentanwalt [X.] für die Klägerin zu 3 bestellt hat. Wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zu 2 und 3 im Termin übereinstimmend vorgetragen haben, erfolgte lediglich eine zusätzliche Bestellung von Patentanwalt [X.] zu dem Zweck, eine arbeitsteilige Bearbeitung des umfangreichen Streitstoffes vornehmen zu können. Entgegen der Ansicht der Beklagten waren somit die Klägerinnen zu 2 und 3 weiterhin durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten, so dass weder eine zweite Klagegebühr hätte eingezahlt werden müssen, noch deren Nichtzahlung aus diesem Grund die Fiktion nach § 6 Abs. 2 PatKostG ausgelöst hätte.

Die [X.] sind auch begründet. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären, Artikel [X.] § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.] i.[X.].m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. [X.]. m. Art. 52 bis 56 EPÜ. Es kann auch nicht in einer der Fassungen Bestand haben, mit denen die Beklagte das Streitpatent in der mündlichen [X.]erhandlung hilfsweise verteidigt hat, denn keiner seiner Gegenstände, soweit damit das Streitpatent in zulässiger Weise verteidigt wird, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

A.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. [X.] betrifft ein [X.]erfahren zum Einstellen der Bandbreite einer [X.]erbindung zwischen mindestens zwei [X.]n in einem Datennetz sowie eine [X.]orrichtung zur Durchführung dieses [X.]erfahrens (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0001]).

Die Lehre des Streitpatents geht davon aus, dass Sprachverbindungen in Telekommunikationsnetzen bisher überwiegend verbindungsorientiert aufgebaut würden, wobei eine Leitung zwischen zwei [X.]n für diese Sprachverbindung reserviert werde (Leitungsvermittlung). Paketorientierte Datennetze würden im [X.]ergleich zu leitungsorientierter Telekommunikation eine preisgünstigere Telekommunikation ermöglichen, da die Ressourcen, insbesondere Übertragungskapazitäten, besser genutzt würden als bei Übertragung mit zugesicherter Leitungskapazität (Absätze [0002] und [0003]). Als Beispiele für paketorientierte Übertragungsverfahren für Sprache nennt die Streitpatentschrift [X.]oIP („voice over IP“) und [X.] („voice over Frame Relay“), vgl. Absatz [0004].

Bei paketorientierter Übertragung von Sprachdaten wirke sich nachteilig aus, dass die zur [X.]erfügung stehende Übertragungsbandbreite schwanke und häufig zu [X.]erzögerungen, Aussetzern oder gar zu einem kompletten Abbruch führe. Im [X.]ergleich zu einer leitungsvermittelten Übertragung sei die [X.] (QoS) bei paketorientierter Sprachverbindung geringer. Wichtig sei, eine [X.] für eine als Minimum definierte [X.]erbindungsqualität zu erhalten. Zum Aufbau von [X.]oIP-[X.]erbindungen bedeute dies konkret, dass in Abhängigkeit der gerade erforderlichen Bandbreite mindestens ein neuer Übertragungskanal aufgebaut werde (Streitpatentschrift, Absätze [0005] und [0006]).

Zwar sei aus dem Stand der Technik bekannt, zusätzlich [X.] aufgrund von Anforderungen für besonders gekennzeichnete Dienste bereitzustellen oder auf eine Initialisierungsanfrage hin zu einem ersten [X.]erbindungskanal einen weiteren [X.]erbindungskanal zu allokieren, jedoch sei damit eine völlig ungestörte Sprachverbindung nicht möglich, da die Entscheidung zur [X.] erst getroffen werde, wenn die zusätzlich benötigte Bandbreite bereits erforderlich sei (Streitpatentschrift, Absätze [0007] bis [0009]).

Um eine bestimmte [X.] (QoS – „Quality of Service“) für Anwendungen über das [X.] zu erhalten, könne das RS[X.]P („Resource Reservation Setup Protocol“) verwendet werden, womit Übertragungskapazitäten reserviert und dynamisch angepasst werden können. Jedoch sei das [X.] zum einen ein proprietäres Protokoll, das von allen beteiligten Komponenten beherrscht werden müsse, und zum anderen sei der technische Aufwand zur Implementierung des Protokolls beträchtlich (Streitpatentschrift, Absatz [0012]).

Davon ausgehend stelle sich gemäß Streitpatent die Aufgabe, ein [X.]erfahren zum Einstellen der Bandbreite einer [X.]erbindung zwischen mindestens zwei [X.]n in einem Datennetz und eine [X.]orrichtung zur Durchführung des [X.]erfahrens bereitzustellen, die eine für Sprachverbindungen ausreichende Bandbreite bereits vor einer Übertragung gewährleisten können und in herkömmlichen Telekommunikationsnetzen ohne zusätzlichen Protokollaufwand einsetzbar sind (Streitpatentschrift, Absatz [0013]).

2. Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung sowie die nun verteidigten Gegenstände des Streitpatents richten sich an einen Diplomingenieur der Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss, der über Erfahrung in der Ressourcenverwaltung von [X.] verfügt und dem Abläufe und Protokolle bei paketorientierter Datenübertragung, inklusive Sprachübertragung über ISDN sowie über Mobilfunk und [X.] aufgrund seines Fachwissens bekannt sind, ebenso wie die zum Prioritätszeitpunkt einschlägigen Standards der verwendeten Übertragungsprotokolle. Der [X.] ist nicht der Ansicht, dass dieser Fachmann Mitglied in einem der Standardisierungsgremien sein müsste.

3. Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein [X.]erfahren vor, das sich in folgende Merkmale gliedern lässt (Merkmalsgliederungen eingefügt):

[X.] [X.]erfahren zum Einstellen der Bandbreite einer [X.]erbindung (10) zwischen mindestens zwei [X.]n (12, 14) in einem Datennetz, in dem

[X.].1 der [X.]erbindung (10) mindestens ein Übertragungskanal (16, 18) zur Datenübertragung zugewiesen wird,

[X.] die [X.]erbindung (10) eine Signalisierungs- und Nutzkanalverbindung umfasst,

[X.].1 wobei über die Nutzkanalverbindung paketorientiert Nutzdaten zwischen den [X.]n (12, 14) übertragen werden und

[X.].2 die Nutzdaten mindestens einer Kommunikationsverbindung, insbesondere Sprachverbindung, zugeordnet sind,

[X.].3 eine Überwachungseinheit (20)

[X.].3.1 die Signalisierungsverbindung auf Anforderungen mindestens einer weiteren Kommunikationsverbindung überwacht und

[X.].3.2 bei einer Anforderung einer Steuereinheit (22) signalisiert, der [X.]erbindung (10) einen oder mehrere zusätzliche freie [X.] für die mindestens eine angeforderte Kommunikationsverbindung zuzuweisen,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.].4 bei einer signalisierten Anforderung (S1)

[X.].4.1 geprüft wird, ob die Bandbreite für die angeforderte Kommunikationsverbindung ausreicht (A1),

[X.].4.2 falls dies nicht der Fall ist, ermittelt wird, ob für den Bandbreitenbedarf der angeforderten Kommunikationsverbindung entsprechend viele [X.] (18) frei sind (A2),

[X.] die [X.] in einer Warteschlange gespeichert wird (S2),

[X.] freie [X.] (18) aufgebaut ([X.]) werden,

[X.].4.5 die gespeicherte [X.] abgearbeitet wird ([X.]) und

[X.] die aufgebauten [X.] (18) der Nutzkanalverbindung zugewiesen werden (S6).

Die [X.]orrichtung nach Anspruch 7 der erteilten Fassung lässt sich in folgende Merkmale gliedern (Gliederungszeichen eingefügt):

M7 [X.]orrichtung zum Einstellen der Bandbreite einer [X.]erbindung (10) zwischen mindestens zwei [X.]n (12, 14) in einem Datennetz, wobei

M7.1 der [X.]erbindung (10) mindestens ein Übertragungskanal (16, 18) zur Datenübertragung zugewiesen ist,

M7.2 die [X.]erbindung (10) eine Signalisierungs- und Nutzkanalverbindung umfaßt,

M7.2.1 wobei über die Nutzkanalverbindung paketorientiert Nutzdaten zwischen den [X.]n (12, 14) übertragen werden, und

M7.2.2 die Nutzdaten mindestens einer Kommunikationsverbindung, insbesondere Sprachverbindung, zugeordnet sind,

M7.3 mit einem Router (24) der eine Überwachungs- und einer Steuereinheit (20, 22) umfasst, wobei die Überwachungseinheit (20) über eine Signalleitung (26) mit der Steuereinheit (22) verbunden ist,

M7.3.1 die Überwachungseinheit (20) die Signalisierungsverbindung auf Anforderungen mindestens einer weiteren Kommunikationsverbindung überwacht und

M7.3.2 bei einer Anforderung einer Steuereinheit (22) signalisiert, der [X.]erbindung (10) einen oder mehrere zusätzliche freie [X.] für die mindestens eine angeforderte Kommunikationsverbindung zu zuweisen,

M7.4 bei einer signalisierten Anforderung (S1)

M7.4.1 geprüft wird, ob die Bandbreite für die angeforderte Kommunikationsverbindung ausreicht (A1),

M7.4.2 falls dies nicht der Fall ist, ermittelt wird, ob für den Bandbreitenbedarf der angeforderten Kommunikationsverbindung entsprechend viele [X.] (18) frei sind (A2),

M7.4.3 die [X.] in einer Warteschlange gespeichert wird (S2),

M7.4.4 freie [X.] (18) aufgebaut ([X.]) werden,

M7.4.5 die gespeicherte [X.] abgearbeitet wird ([X.]) und

M7.4.6 die aufgebauten [X.] (18) der Nutzkanalverbindung zugewiesen werden (S6).

4. Der Fachmann versteht die unabhängigen Patentansprüche und die verwendeten Begrifflichkeiten des Streitpatents wie folgt:

„[X.]“: Als Beispiele sind in der Streitpatentschrift Router, PPP-Schnittstellen (Absatz [0010]) auch Telekommunikationsanlagen, ISDN-Terminals und/oder Personal-Computer mit Datennetzanschlüssen genannt (Absatz [0024]). Aus der Beschreibung als Ganzes entnimmt der Fachmann, dass es darauf ankommt, dass zwischen zwei [X.]n eine [X.]erbindung über ein Datennetz besteht. Insofern kann jedes an der Datenübertragung beteiligte Gerät einen Kommunikationsendpunkt bilden, also auch Basisstationen, Gateways, Switches, Telefone und andere Endgeräte (vgl. Abs. [0044]). Jedoch ist „Kommunikationsendpunkt“ nicht mit dem enger gefassten Begriff „Kommunikationsendgerät“ zu verwechseln.

„verbindungsorientiert“, „leitungsvermittelt“, „paketorientiert“: Unter „verbindungsorientiert“ soll gemäß Streitpatentschrift, Absatz [0002], verstanden werden, dass für die Signalübertragung zwischen zwei [X.]n ausschließlich eine Leitung vorgesehen ist, die für diese Sprachverbindung reserviert ist. Dieser technische Sachverhalt ist dem Fachmann als „Leitungsvermittlung“ bekannt. Das beanspruchte paketorientierte Übertragen von Nutzdaten (Merkmal [X.].1) spezifiziert nicht die Art der [X.]ermittlung. Diese kann entweder paketvermittelt, z.B. von Knoten zu Knoten usw., oder leitungsvermittelt, z.B. über eine durchgeschaltete Leitung bzw. Träger, erfolgen. Entscheidend ist, dass Pakete übertragen werden.

Für den Fachmann ist klar, dass der einer [X.]erbindung zugewiesene Übertragungskanal ein physikalischer oder logischer Kanal sein kann (vgl. Widerspruchsbegründung der Beklagten zu 5 Ni 17/16 vom 22. November 2016, Seite 13, letzter Absatz).

„[X.]erbindung“: Was gemäß Streitpatent unter einer [X.]erbindung zu verstehen sein soll, ist nicht definiert. Die [X.] weist der [X.]erbindung jedoch Eigenschaften zu:

- Die [X.]erbindung besteht zwischen mindestens zwei [X.]n ([X.]),

- der [X.]erbindung ist mindestens ein Datenübertragungskanal zugewiesen ([X.].1),

- Die [X.]erbindung umfasst eine Signalisierungs- und Nutzkanalverbindung ([X.]).

Da die Nutzkanalverbindung paketorientiert überträgt, muss auch die [X.]erbindung zumindest teilweise paketorientiert sein. Sie ist also logisch, was nicht ausschließt, dass sie auch durch ein (einziges) physikalisches Übertragungsmedium (Leitung, Funkverbindung) gebildet sein kann.

„Kommunikationsverbindung“: Was gemäß Streitpatent unter einer „Kommunikationsverbindung“ zu verstehen sein soll, wird in Absatz [0017] der Streitpatentschrift definiert: „Unter einer Kommunikationsverbindung wird ganz allgemein eine [X.]erbindung zum Austauschen von Daten zwischen [X.]n verstanden.“ Im Besonderen kann die Kommunikationsverbindung eine Sprachverbindung sein. In diesem Sinne ist eine Sprachverbindung nur fakultativ beansprucht (Merkmal [X.].2), obligatorisch ist eine Kommunikationsverbindung in ihrer ganzen Allgemeinheit (Merkmal [X.].2).

Zum Patentanspruch 1 als Ganzes: Das gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte [X.]erfahren betrifft das Einstellen der Bandbreite einer [X.]erbindung (Merkmal [X.]), die eine Signalisierung – und Nutzkanalverbindung umfasst (Merkmal [X.]). Aus der Beschreibung, Absatz [0036], entnimmt der Fachmann, dass damit die Fachbegriffe [X.] und [X.] gemeint sein sollen. Der [X.]erbindung wird mindestens ein Übertragungskanal zugewiesen (Merkmal [X.].1). Zum Einstellen der Bandbreite wird die Anzahl der Übertragungskanäle eingestellt (Merkmale [X.].4.2 und [X.]). Weitere Möglichkeiten, die Bandbreite einzustellen, sind nicht beansprucht.

Das beanspruchte [X.]erfahren nutzt eine Überwachungseinheit (Merkmal [X.].3), eine Steuereinheit (Merkmal [X.].3.2) und zwei [X.] in einem Datennetz (Merkmal [X.]), zwischen denen die Nutzdaten einer zugeordneten Kommunikationsverbindung paketorientiert (d.h. als Pakete) übertragen werden sollen (Merkmale [X.].1, [X.].2). Gemäß [X.] soll das Datennetz vorzugsweise das [X.] sein (Abs. [0025]), was den Anspruch in seiner Allgemeinheit aber nicht beschränkt.

Die Einstellung der Bandbreite erfolgt auf Anforderung mindestens einer weiteren Kommunikationsverbindung (Merkmal [X.].3.1), woraufhin die Steuereinheit der weiteren Kommunikationsverbindung freie [X.] zuweisen soll (Merkmal [X.].3.2).

Gemäß [X.] soll zunächst geprüft werden, ob genügend Bandbreite für die weitere Kommunikationsverbindung vorhanden ist. Im positiven Fall sind weitere Maßnahmen nicht beansprucht. Das beanspruchte [X.]erfahren betrifft insofern nur den Fall, dass die Bandbreite als nicht ausreichend betrachtet wird, was der Fachmann bereits aus Merkmal [X.].3.2 so versteht. In diesem Fall werden die Maßnahmen gemäß [X.] bis [X.] ausgeführt, d.h. die Anforderung wird in einer Warteschlange gespeichert, danach werden die (gemäß Merkmal [X.].3.2 zuzuweisenden) freien [X.] aufgebaut, die Anforderung aus der Warteschlange abgearbeitet und die Zuweisung der aufgebauten [X.] zur Nutzkanalverbindung der weiteren Kommunikationsverbindung vorgenommen.

Der Fachmann erkennt, dass der Ausgang des beanspruchten [X.]erfahrens grundsätzlich zwei Möglichkeiten haben kann: Entweder die Bandbreite wird um weitere [X.] erhöht oder die Anforderung wird zurückgewiesen (vgl. Streitpatent, Anspruch 2). Eine gesonderte Behandlung für eine Sprachverbindung gegenüber anderen Kommunikationsverbindungen ist nicht beansprucht. Für jede Anforderung werden gemäß Merkmal [X.].3.2 freie [X.] zugewiesen. Eine Auswahl erfolgt nicht.

Soweit auch die Charakterisierung der Kommunikationsverbindung durch eine [X.]-Portnummer gemäß erteiltem Anspruch 3 unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1 fällt, erfolgt damit auch keine Auswahl.

Soweit der Diskussion zur Auslegung der Merkmale [X.].4.1 und [X.].4.2 von den Parteien viel Raum gegeben wurde, ist der [X.] im Ergebnis der Überzeugung, dass geprüft wird, ob die [X.] mit allen bereits bestehenden [X.]n ausreichend ist, um die geforderte [X.] (QoS) der bestehenden Kommunikationsverbindung(en) und der weiteren (angeforderten) Kommunikationsverbindung zu gewährleisten. Welche physikalische Größe hier verwendet wird, ist im einzelnen nicht beansprucht.

Zu Patentanspruch 7: Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 7 betrifft einen Router (Merkmal M7.3) mit Überwachungseinheit und Steuereinheit, die miteinander verbunden sind. Die [X.]erfahrensschritte unterscheiden sich technisch nicht von denen des Patentanspruchs 1. Obwohl nicht explizit beansprucht, dürfte der Fachmann verstehen, dass der Router geeignet sein soll, die Ausführung der [X.]erfahrensschritte M7.4.1 bis M7.4.6 zu gewährleisten.

[X.]. Zur erteilten Fassung

1. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist für nichtig zu erklären, da der mit der Klage geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ i.[X.].m Art. 54 EPÜ gegeben ist, denn sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus der Druckschrift [X.] (Auszug aus [X.]: „An [X.]“) bekannt. Ob darüber hinaus auch die von den Klägerinnen zu 2, 3 und 4 geltend gemachten weiteren Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und mangelnder Ausführbarkeit gegeben sind, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

Die als Anlage [X.] eingereichte Druckschrift ist ein Auszug aus dem Grundlagenfachbuch „An [X.]“ von [X.] aus dem Jahre 1994. Sie betrifft Breitband-ISDN und [X.], insbesondere [X.]erfahren zum Rufaufbau ([X.], [X.]. 5.3. „[X.]“) und zum Bereitstellen zusätzlicher Bandbreite für einen virtuellen Pfad ([X.], [X.]. 5.8 mit Beschreibung). In der Druckschrift [X.] wird als Übertragungsverfahren [X.] beschrieben, bei dem Informationen als Pakete ([X.]-Zellen) über ein Breitband-Netzwerk (B-ISDN) gesendet werden (vgl. [X.], S. 199 und Preface, S. ix). Explizit werden in der Druckschrift [X.] als Nutzanwendungen „packet video“ und „packet voice“ mit variabler Bitrate sowie „digital video“ und „digital voice“ mit konstanter Bitrate angesprochen (vgl. [X.], [X.], 1. Absatz des Abschnitts 5.2). Die dort betrachtete [X.]erbindung besteht zwischen einem sendenden und einem empfangenen [X.] (vgl. [X.], [X.], siebtletzte Zeile; S. 200, 2. Absatz), was im Sinne des Streitpatents zwei [X.]n entspricht.

Die Lehre der Druckschrift [X.] betrifft u.a. drei Möglichkeiten für das Multiplexing beim Rufaufbau ([X.], S. 210 ff.). In dieser wird davon ausgegangen, dass weder das unkontrollierte Zulassen weiterer Kommunikationsverbindungen ([X.], [X.], 2. Abs.; Rufaufbau entsprechend dem „first type“) noch das exklusive Reservieren von Bandbreite für jede Kommunikationsverbindung ([X.], [X.], 3. Abs. – [X.], 1. Abs; Rufaufbau entsprechend dem „second type“) wünschenswert ist. Da weder das dauernde Anfüllen einer Warteschlange für Pakete noch das [X.]erschwenden physikalischer Bandbreite gewollt sein kann, wird die dritte [X.]ariante ([X.], [X.], 2. Abs.; „third technique“) gelehrt, wobei weitere Bandbreite bei Bedarf (und falls möglich) allokiert wird. Dies entspricht auch der Erkenntnis der streitpatentgemäßen Lehre, vgl. dortige Absätze [0005], [0012] und [0017].

Gemäß Druckschrift [X.] wird bei einer neuen Rufanforderung geprüft, ob der weitere Anruf in ausreichender Qualität (QoS, Quality of Service) über die bereits bestehende [X.]erbindung gewährleistet werden kann, oder ob weitere Bandbreite bereitgestellt werden muss, falls dies möglich ist (vgl. [X.], [X.]. 5.8).

Abbildung

Im Einzelnen zeigt die Druckschrift [X.] dem Fachmann mit den Worten des Streitpatents die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1:

Merkmal [X.]: 

Ein „[X.]“ besteht zwischen korrespondierendem Sender und Empfänger (vgl. [X.], Abschnitt 5.4, S. 207), ist also eine [X.]erbindung zwischen zwei [X.]n i.S. des Streitpatents. Die dort als „[X.]s“ bezeichneten „[X.]“ ([X.], S. 207 ebenda; S. 200; [X.]. 5.2) sind [X.] i.S. des Streitpatents. Auf Seite 211, letzter Absatz i.[X.].m. [X.]. 5.8 der Druckschrift [X.] wird das Einstellen der Bandbreite beschrieben, wobei als Reaktion auf eine Anforderung zusätzliche Bandbreite für die [X.]erbindung allokiert wird (ebenda: „.[X.] call processor will attempt to allocate additional bandwidth to that [X.], ...“). Das zugrunde gelegte Breitbandnetzwerk B-ISBN mit den [X.]s (vgl. [X.], Abschnitt 5.1 mit [X.]. 5.2) entspricht dem beanspruchten Datennetz.

Merkmal [X.].1: 

Dem „[X.]“ gemäß der Druckschrift [X.] ist zumindest ein „virtual channel“ zugewiesen, was dem Zuweisen eines Übertagungskanals für die [X.]erbindung entspricht ([X.], [X.], 3. Abs.: „… Each [X.] is allocated a fixed bandwidth […]“; [X.]. 5(a) i.[X.].m. S. 207, Abschnitt 5.4)

Merkmal [X.]: 

Gemäß Druckschrift [X.] erfolgt die Signalisierung der [X.]erbindung über die „Control Plane“ und die Nutzdatenübertragung sowohl für verbindungsorientierte als auch für [X.] [X.]erbindungen über die „User Plane“ (vgl. [X.], [X.]. 5.4 mit Beschreibung S. 203). Dies betrifft die in der Fachwelt übliche getrennte [X.]erwaltung von Signalisierungsdaten und Nutzdaten einer [X.]erbindung. Gemäß dortiger Seite 205, vorletzter Absatz, wird bei [X.] über B-ISDN zwischen „permanent virtual circuit“ und „switched virtual circuit“ unterschieden, was einer Signalisierungsverbindung und einer Nutzkanalverbindung im Sinne der Streitpatentschrift entspricht. Die Signalisierungsverbindung trägt hier Steuerinformationen zwischen [X.]n ([X.], [X.], vorletzter Absatz, letzter Satz: „Permanent virtual circuits might also be used to carry signaling and control information among [X.]s, network switches, management entities, and call processing units.“).

Merkmal [X.].1: 

Die Nutzdaten werden hier als Pakete über [X.]-Zellen übertragen, somit ist die Nutzkanalverbindung paketorientiert i. S. des Streitpatents (vgl. [X.], S. 204 i.[X.].m. S. 199, [X.] 5 - 8: „[X.], [X.] ([X.]) [X.], [X.] an information field and a routing field (header).“)

Merkmal [X.].2: 

Ein (switched) „virtual circuit“ gemäß der Druckschrift [X.] stellt ein [X.]ideotelefonat, Sprachtelefonat u.ä. dar, das von einem Nutzer angefordert wird (vgl. [X.], [X.], Abschnitt 5.2). Die gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] hierbei übertragenen Nutzdaten werden mittels einer Routing-Tabelle einem „virtual circuit identifier“ zugeordnet (vgl. [X.], [X.], [X.] 12 - 14: „[X.], a routing table is provided with the switch output port number to which all cells bearing the newly assigned virtual circuit identifier are to be sent.“ i.[X.].m. [X.], 2. Absatz).

Merkmal [X.].3: 

Das [X.]erfahren gemäß Druckschrift [X.] nutzt einen „call processor“, der u.a. Steuerungs- und [X.]erwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. S. 205, letzter Absatz; S. 207, erste Zeile). Dieser entspricht somit einer Überwachungseinheit i. S. des Streitpatents.

Merkmal [X.].3.1: 

Der genannte „call processor“ nimmt Anfragen für weitere Rufverbindungen entgegen (vgl. [X.], S. 206, zweiter Absatz, [X.] 3 und 4: „[X.].“), welche über die „control plane“ (i.S. des Streitpatents eine Signalisierungverbindung) als Nachricht an den „call processor“ gesendet werden (vgl. [X.], S. 206, viertletzter Satz: „ […] to prepare a message for the call processor […]“).

Merkmal [X.].3.2: 

Gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] wird signalisiert, eine weitere „virtual circuit number“ (Identifizierungsparameter für eine neue Kommunikationsverbindung) zuzuordnen (vgl. [X.], Satz im Seitenumbruch von [X.] und 207), wobei der „call processor“ bei Bedarf und nach Möglichkeit zusätzliche Bandbreite in Form weiterer „[X.]“ zuweist (vgl. [X.], S. 211, 2. Absatz, [X.] 16 und 17: „[X.] call processor will attempt to allocate additional bandwidth to that [X.] …“ i.[X.].m. [X.]uren 5.5 und 5.8).

Merkmal [X.].4: 

In Reaktion auf eine Anforderung beginnt gemäß Druckschrift [X.] eine Rufaufbau-Prozedur (vgl. [X.], S. 205 ff., Abschnitt 5.3; insb. [X.], 2. Absatz, 2. Satz: „[X.].“)

Merkmal [X.].4.1: 

Das in der Druckschrift [X.] gelehrte [X.]erfahren prüft, ob die Bandbreite für die neue [X.]erbindung für die geforderte [X.] ausreicht (vgl. [X.], [X.], 2. Absatz, [X.] 9 – 12: „[X.], [X.], and if the guaranteed quality of service can be maintained, [X.]“).

Merkmal [X.].4.2: 

Gemäß [X.]erfahren der Druckschrift [X.] prüft der „call processor“, ob zusätzliche Bandbreite angefordert werden kann, (vgl. [X.], [X.], 2. Absatz, [X.] 16 und 17 : „[X.] […]“ i.[X.].m. [X.]. 5.8, Mitte, Abfrage an der [X.]erzweigung: „[X.] requested?“).

Merkmal [X.]:

Zwar ist die Warteschlange in der Druckschrift [X.] nicht explizit formuliert, jedoch ist dem Fachmann klar, dass der Prozess zum Aufbau einer Kommunikationsverbindung eine [X.]ielzahl von Schritten erfordert (vgl. [X.], Abschnitt 5.3, S.206, 2. Absatz, [X.] 2: „sequence of events“ und folgende Auflistung „event 1“ bis „event 13“) und die Anforderung solange gehalten werden muss.

Merkmal [X.]: 

Gemäß Druckschrift [X.], [X.]. 5.8 werden neue „[X.]“ aufgebaut, was den [X.]n i.S. des Streitpatents entspricht.

Merkmal [X.].4.5:

Die Abarbeitung der Kommunikationsverbindungsanforderung ([X.], [X.], letzter Absatz, [X.] 1: „request establishment of new virtual circuits“) entnimmt der Fachmann der Druckschrift [X.], [X.]ur 5.5 mit zugehöriger [X.]urenbeschreibung, beginnend auf S. 206, 2. Absatz.

Merkmal [X.]:

Die zusätzlich aufgebauten „[X.]“ werden dem „[X.]“ zugewiesen (vgl. [X.], [X.]. 5.8), und zwar insbesondere der Nutzkanalverbindung, da die neue Kommunikationsverbindung damit hergestellt wurde ([X.], [X.], 1. Absatz, letzter Satz: „events 12 and 13“).

Somit sind sämtliche Merkmale aus der Druckschrift [X.] bekannt.

Die Beklagte hat vorgetragen, das Merkmal [X.].4.1 sei der Druckschrift [X.] nicht zu entnehmen, da dort nur geprüft werde, ob die [X.] (QoS, Quality of Service) garantiert werden könne. Zur Stützung ihres [X.]orbringens zitiert sie die dortige S. 211, neuntletzte Zeile: „if the guaranteed quality of service can be maintained, [X.]“. Sie vertritt die Auffassung, dass damit ein eventueller Paketverlust angesprochen und kein [X.] zu verstehen sei. Der [X.] tritt dieser Auffassung nicht bei. Sowohl das [X.]erfahren gemäß Patentanspruch 1 als auch die Lehre der Druckschrift [X.] betreffen das Einstellen der Bandbreite einer [X.]erbindung, falls die [X.] nicht gewährleistet werden kann. Soweit das Merkmal [X.].4.1 explizit prüft, ob die Bandbreite ausreichend ist, weiß der Fachmann, dass Bandbreite und [X.] miteinander gekoppelt sind. Denn die erforderliche Bandbreite hängt von der geforderten [X.] (QoS) ab. Dem Fachmann ist auch klar, dass die [X.] schlechter wird, je mehr Kommunikationsverbindungen sich die zur [X.]erfügung stehende Bandbreite der [X.]erbindung teilen müssen (vgl. Streitpatent, Abs. [0017], Zeilen 5 bis 10 sowie [X.], Brückensatz zwischen [X.] und S. 207). Daher bedingt aus fachmännischer Sicht eine geforderte [X.] eine ausreichende Bandbreite.

the call processor which, among other things, [X.] will not cause the quality of service enjoyed by existing virtual circuits to degrade below some guaranteed level.“, Unterstreichungen hinzugefügt). Der Fachmann entnimmt dem einen [X.].

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die [X.]. 5.8 der Druckschrift [X.] zeige, dass auch [X.] („[X.]“) erteilt würden, falls die Bandbreite ausreichend sei (vgl. dazu [X.], [X.]. 5.8, oberer Pfad), kann dies hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 dahingestellt bleiben, da nicht beansprucht ist, wie bei positivem Ergebnis im Merkmal [X.].4.1 verfahren werden soll.

2. Der Patentanspruch 7 in der erteilten Fassung ist für nichtig zu erklären, da der mit der Klage u. a. geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. [X.]. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ gegeben ist, denn sein Gegenstand beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift [X.] sind die [X.] bis M7.2.2 und M7.3.1 bis M7.4.6 bekannt; siehe hierzu die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 und die angegebenen Fundstellen zu den wortgleichen [X.]erfahrensmerkmalen. Da der „call processor“ der Druckschrift [X.] eine Überwachungseinheit im Sinne des Streitpatents darstellt, ist das Merkmal M7.3 zumindest teilweise aus der Druckschrift [X.] bekannt. Die streitpatentgemäße [X.]orrichtung unterscheidet sich von der Überwachungseinheit („call processor“) der Druckschrift [X.] dadurch, dass jene mit einer Steuereinheit verbunden sein soll und gemeinsam einen Router ausbildet.

Der [X.] folgt dem [X.]ortrag der Klägerin zu 1, dass ein [X.]/IP-Protokollstack und der diesen verarbeitende Router am [X.] zum Fachwissen zählte, was auch durch mehrere Druckschriften belegt wurde (T13, S.178 und [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]. 1; [X.], [X.]). Zum Wissen des Fachmanns am [X.] zählte auch, dass Router für [X.] ([X.]oIP) über [X.]-[X.]erbindungen am Markt erhältlich waren. Die Klägerin zu 1 reichte hierfür als Nachweis die Druckschrift [X.] ein, welche vom [X.] im Beisein der Parteivertreter in der mündlichen [X.]erhandlung im Original in Augenschein genommen wurde. Danach hat der [X.] an der [X.]orveröffentlichung der Druckschrift [X.], die im April 2001 gedruckt vorgelegen hat, keinen Zweifel, zumal es sich um ein Lehrbuch für den Umgang mit bereits auf dem Markt befindlichen Routern der Fa. [X.] handelt. Aus fachmännischer Sicht muss der bekannte Router selbstverständlich für [X.]oIP eine Steuereinheit aufweisen, die mit der Managementebene des [X.] (vgl. [X.], [X.]. 5.5) kommuniziert, und auch einen „call prozessor“ gemäß Druckschrift [X.], um die [X.]-[X.]erbindungen gemäß dem aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.]erfahren aufzubauen. [X.] durch das in der Druckschrift [X.] auf den Seiten 206 bis 207 i.[X.].m mit der [X.]ur 5.5 beschriebene [X.]erfahren zum [X.]erbindungsaufbau, welches außer dem explizit genannten „call processor“ noch eine Steuervorrichtung für die Aufgaben der [X.] benötigt, war es naheliegend, hierfür auch den bekannten Router, auf den sich die Druckschrift [X.] bezieht, einzubinden.

3. Dass in den auf die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den [X.] ersichtlich. [X.]ielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträgen versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

[X.]. Zu den Hilfsanträgen

Keiner der [X.] ist zur Selbstbeschränkung des erteilten Patents geeignet. Die [X.] I[X.] und [X.] sind nicht zulässig und dem jeweiligen Gegenstand der [X.] I bis [X.] und [X.] bis [X.] fehlt jeweils die Patentfähigkeit. Gleiches gilt für Hilfsantrag [X.].

Hilfsantrag I dahingehend, dass zwischen den Merkmalen [X.].2 und [X.].3 das Merkmal [X.].3 H1 eingefügt ist:

 [und

[X.].3 H1 - die Nutzdaten gemäß dem [X.]oice-over-[X.]-Protokoll übertragen werden

M7.2.3 H1 bezeichnet).

Hilfsantrag [X.] dahingehend, dass zwischen den Merkmalen [X.].2 und [X.].3 die Merkmale [X.].3 H1 und [X.].4 H2 eingefügt sind:

 [und]

[X.].3 H1 - die Nutzdaten gemäß dem [X.]oice-over-[X.]-Protokoll übertragen werden [und]

[X.].4 H2 die paketorientierte Übertragung von Nutzdaten mittels [X.]/IP erfolgt,

M7.2.3 H1 und M7.2.4 H2 bezeichnet).

Hilfsantrag [X.] dahingehend, dass zwischen den Merkmalen [X.].2 und [X.].3 das Merkmal [X.].3 H3 eingefügt ist:

 [und]

[X.].3 H3 - die Nutzdaten mindestens einer Kommunikationsverbindung, insbesondere Sprachverbindung, zugeordnet sind, wobei eine Kommunikationsverbindung durch eine [X.]-Portnummer charakterisiert wird und eine Anforderung einer Kommunikationsverbindung durch eine Meldung einer [X.]-Portnummer signalisiert wird,

M7.2.3 H3 bezeichnet).

Hilfsantrag I[X.] dahingehend, dass zwischen den Merkmalen [X.].4.1 und [X.].4.2 das Merkmal [X.].4.1.1 H4 eingefügt ist:

[X.].4.1.1 H4 falls dies der Fall ist, die gespeicherte [X.] über den mindestens einen Übertragungskanal (16, 18), der der [X.]erbindung zur Datenübertragung zugewiesen ist, geroutet wird (S6),

M7.4.1.1 H4 bezeichnet).

Hilfsantrags [X.] unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag I[X.] dadurch, dass im dort neu eingefügten Merkmal [X.].4.1.1 H4 das Wort „gespeicherte“ gestrichen ist. Entsprechendes gilt für das dortige Merkmal M7.4.1.1 H4 . Das Merkmal hat folgenden Wortlaut:

[X.].4.1.1 H4a falls dies der Fall ist, die [X.] über den mindestens einen Übertragungskanal (16, 18), der der [X.]erbindung zur Datenübertragung zugewiesen ist, geroutet wird (S6),

Hilfsantrag [X.] entspricht dem Patentanspruch 7 der erteilten Fassung. Die Unteransprüche 2 bis 6 entsprechen den Unteransprüchen 8 bis 12 der erteilten Fassung.

Hilfsantrag [X.]I entspricht dem Patentanspruch 7 der erteilten Fassung, wobei nach dem Merkmal M7.2.2 das Merkmal [X.].3 H1 eingefügt ist, was somit dem Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag I entspricht.

Hilfsantrag [X.][X.] entspricht dem Patentanspruch 7 der erteilten Fassung, wobei nach dem Merkmal M7.2.2 das Merkmal [X.].3 H1 und das Merkmal [X.].4 H2 eingefügt sind, was somit dem Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag [X.] entspricht.

Hilfsantrag [X.] entspricht dem Patentanspruch 7 der erteilten Fassung, wobei nach dem Merkmal M7.2.2 das Merkmal [X.].3 H3 eingefügt ist, was somit dem Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag [X.] entspricht.

Hilfsantrag [X.] entspricht dem Patentanspruch 7 der erteilten Fassung, wobei nach dem Merkmal M7.2.2 das Merkmal [X.].4.1.1 H4 eingefügt ist, was somit dem Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag I[X.] entspricht.

1. Gemeinsamkeiten der Fassungen gemäß Hilfsanträgen I bis [X.] und [X.] bis [X.]:

Die jeweiligen Patentansprüche 1 der [X.] I bis [X.] und [X.] bis [X.] beschränken den erteilten Patentanspruch 1 ([X.] I bis [X.]) bzw. Patentanspruch 7 ([X.] [X.] bis [X.]) um Merkmale, die den Kennzeichen der erteilten [X.] 2 bis 5 entnommen sind. Die beanspruchten Gegenstände fallen somit in den erteilten Schutzbereich und waren auch mit den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen offenbart. Sie sind somit zulässig.

[X.].3 H1 ), [X.]/IP (Merkmal [X.].4 H2 ) oder [X.]-Ports (Merkmal [X.].3 H3 ) anstellt, geht auch das Streitpatent erkennbar davon aus, dass dies als Fachwissen bekannt ist.

T13 lehrt, dass Anwendungen über den traditionellen LAN [X.], wie [X.]/IP, Zugriff auf das [X.] Netzwerk bekommen (vgl. T13, [X.]: „To allow existing software applications to access [X.] network using traditional LAN protocol stacks such as [X.]/IP, [X.], [X.], APPN and AppleTalk“).

[X.] lehrt den Umgang mit Routern der Fa. [X.], und dass die [X.]anwendung [X.]oice-over-[X.]-Protocol ([X.]oIP) über [X.]-Kommunikationverbindungen erfolgt (vgl. [X.], [X.]2: „[X.]oIP, regardless of the transport technology, [X.] 323-based, [X.]. Methods of [X.]oIP include the following: […] - [X.]oIP over [X.] ([X.] ciruits) using [X.] circuits to provide connectivity between sites can bei used zu [X.] traffic volumes“).

[X.] ([X.] 1577) vom Juni 1994 mit dem Titel „Classical IP and ARP over [X.]“ lehrt die Anbindung von IP-Endgeräten und Routern an das [X.]-Netzwerk (vgl. [X.], [X.], Abstract: „[...][X.] considers only the application of [X.] as a direct replacement for the "wires" and local LAN segments connecting IP end-stations ("members") [X.] in the "classical" LAN-based paradigm.“).

[X.]) aus dem Jahre 1999 lehrt das Zusammenbringen von [X.]-Netzwerken mit [X.], um [X.]anwendungen zu unterstützen (vgl. [X.], [X.], 1, Abschnitt), wobei unter [X.]anwendung jede Anwendung zu verstehen ist, die auf [X.]/IP oder [X.]/IP läuft (vgl. [X.], [X.], Anschnitt 3.1 „Definitions“; [X.],. [X.]. 7 zeigt den [X.] mittels [X.]/IP über [X.] für ein Endgerät):

Abbildung

[X.] aus dem Jahre 1998 letztlich Grundwissen des Fachmanns, insbesondere dass [X.]-basierte Anwendungen über das [X.]-Netzwerk laufen ([X.], Abstract) und das klassische [X.]protokoll („classical IP“) über einen [X.]-Host verwendet wird (vgl. [X.], [X.]099 mit [X.]ur 1). Die Druckschrift [X.] dokumentiert zudem den klassischen [X.] in der dortigen [X.]ur 1 (vgl. [X.], [X.]099):

Abbildung

2. Zur Patentfähigkeit der Hilfsanträgen im Einzelnen:

a. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ). Der Hilfsantrag I ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

[X.].3 H1 besagt, dass die Nutzdaten mittels [X.]oIP übertragen werden. Dies betrifft sowohl das verteidigte [X.]erfahren (Anspruch 1) als auch die verteidigte [X.]orrichtung (Anspruch 6).

[X.].3 H1 ), allgemein bekannt waren (T13; vgl. [X.], S. XX[X.] und S. 132; [X.], Abschnitt 7; [X.], [X.]. 1), musste der Fachmann auch für [X.]oIP-[X.]erbindungen die Bandbreite gemäß dem aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.]erfahren einstellen. Die Umsetzung der Anforderungen für [X.]oIP über [X.] führt somit zwangsläufig zur Anwendung des [X.]erfahrens aus der Druckschrift [X.] und legt daher das [X.]erfahren gemäß dem Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] nahe.

Gleiches gilt für die [X.]orrichtung des nebengeordneten Patentanspruchs 6. Aus fachmännischer Sicht muss der dem Fachmann allgemein bekannte Router (siehe Ausführungen zum erteilten [X.]orrichtungsanspruch Ziff. [X.].2) selbstverständlich für [X.]oIP eine Steuereinheit aufweisen, die mit der Managementebene des [X.] (vgl. [X.], [X.]. 5.5) kommuniziert, und einen „call prozessor“ gemäß Druckschrift [X.] einsetzen, um die [X.]-[X.]erbindungen gemäß dem aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.]erfahren aufzubauen. [X.] durch das in der Druckschrift [X.] auf den Seiten 206 bis 207 i.[X.].m mit [X.]ur 5.5 beschriebene [X.]erfahren zum [X.]erbindungsaufbau, welches außer dem explizit genannten „call processor“ noch eine Steuervorrichtung für die Aufgaben der [X.] benötigt, war es naheliegend, den bekannten Router, auf den sich die Druckschrift [X.] bezieht, vorzusehen.

b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ). Der Hilfsantrag [X.] ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

[X.].4 H2 besagt, dass die Übertragung der Nutzdaten mittels [X.]/IP erfolgen soll. Dies betrifft sowohl das verteidigte [X.]erfahren (Anspruch 1) als auch die verteidigte [X.]orrichtung (Anspruch 5).

[X.].4 H2 ), war zum Prioritätstag bereits Fachwissen (siehe Ausführungen unter Ziff. [X.].1). Der Fachmann, der [X.] über das [X.]-Netz zu übertragen hatte, und entsprechend Bandbreite gemäß dem aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.]erfahren bereitstellen musste, konnte wahlweise [X.] oder [X.] (vgl. [X.], [X.]. 7 oder [X.], [X.]. 1 bzgl. des IP-[X.]s) verwenden und die Pakete an die darunterliegende [X.] zum Transport über das [X.]-Netz weitergeben. Eine bloße Auswahl zwischen [X.] oder [X.] zu treffen, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht tragen. Gleiches gilt für die [X.]orrichtung des nebengeordneten Patentanspruchs 5, da auch ein entsprechender Router, wie oben ausführlich abgehandelt, bereits bekannt ist (vgl. [X.]; [X.]).

c. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ). Der Hilfsantrag [X.] ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

[X.].3 H3 besagt, dass eine Kommunikationsverbindung durch eine [X.]-Portnummer charakterisiert ist. Dies betrifft das hiermit verteidigte [X.]erfahren (Anspruch 1) und die verteidigte [X.]orrichtung (Anspruch 5).

Dem Fachmann sind [X.]-Ports bekannt, wovon auch die Streitpatentschrift ausgeht, da ein dazu ausführbarer technischer Sachverhalt nicht beschrieben wird. Der Fachmann weiß, dass Portnummern ein Mittel zur Charakterisierung von [X.]erbindungen darstellen und zusammen mit der Adresse zur Signalisierung übertragen werden, was beispielsweise in der Druckschrift [X.], Seite 1102, 1. Absatz, dokumentiert ist. Ausgehend von dem [X.]erfahren der Druckschrift [X.] war es für den Fachmann naheliegend, für die Abarbeitung des IP over [X.] Stapels auch die geläufigen [X.]-Ports zu verwenden. Eine erfinderische Tätigkeit kann der [X.] in der Anwendung des Fachwissens zur Signalisierung von [X.]-[X.]erbindungen nicht erkennen.

Gleiches gilt für die [X.]orrichtung des nebengeordneten Patentanspruchs 5, da auch ein entsprechender Router bekannt ist (vgl. [X.]; [X.]).

d. Der Gegenstand des jeweiligen Hauptanspruchs in der Fassung der Hilfsanträgen [X.], [X.]I und [X.][X.] ist nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ). Die Hilfsanträgen [X.], [X.]I und [X.][X.] sind zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

Da der jeweilige Hauptanspruch in der Fassung der [X.] [X.], [X.]I und [X.][X.] dem jeweiligen nebengeordneten [X.]orrichtungsanspruch der [X.] I, [X.] und [X.] entspricht, gelten die Ausführungen zu den [X.] I, [X.] und [X.] entsprechend (siehe oben).

3. Zu den Hilfsanträgen I[X.], [X.] und [X.]

a. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I[X.] ist in den ursprünglich beim Europäischen Patentamt eingereichten Anmeldeunterlagen nicht offenbart und stellt somit eine unzulässige Erweiterung (Art. 138, Abs. 1, Ziff c, EPÜ) dar. Der Hilfsantrag I[X.] ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

[X.].4.1.1 H4 ), dass die Bandbreite ausreicht, ist eine Speicherung nicht ursprünglich offenbart (vgl. [X.], Abs. [0036] bis [0038]). Im Kontext des gesamten [X.] der ursprünglichen Anmeldung geht der Fachmann vielmehr davon aus, dass die Anforderung für die Kommunikationsverbindung geroutet wird, sobald die Bandbreite ausreicht und daher ein Speichern nicht veranlasst wird.

b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ). Der Hilfsantrag [X.] ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

[X.].4.1.1 H4a beanspruchte [X.]erfahren betrifft einen [X.]erfahrenszweig, bei dem keine weiteren Übertragungskanäle allokiert werden. Soweit die Anforderung nach freien Übertragungskanälen gemäß Merkmal [X.].3.2 obligatorisch für das verteidigte [X.]erfahren ist, wird die Anforderung an sich zwar gestellt, aber aus Sicht des Fachmann so nicht mehr abgearbeitet.

[X.].4.1.1 H4a betreffenden [X.]erfahrenszweig (d.h positive Prüfung in Merkmal [X.].4.1) nicht beansprucht. Gemäß Merkmal [X.].4.1.1 H4a wird lediglich die [X.] (aus fachmännischer Sicht: die Anforderung zum Aufbau einer weiteren Kommunikationsverbindung) geroutet. Ein Zuordnen der Nutzdaten zu einem bestimmten Übertragungskanal ist damit nicht beansprucht.

[X.].4.1.1 H4a entspricht der Anforderung eines „virtual circuit“ gemäß der Druckschrift [X.]. Diese Anforderung wird auch dort über den bereits bestehenden Kanal geroutet (vgl. [X.], [X.], Abschnitt 5.3 „[X.]“, vorletzter Absatz, [X.] 6 – 8: „…and route the [X.] cells produced from that datagram to their destination by means of a preexisting permanent virtual circuit to that destination“). Das unmittelbare Routen der Anforderung kann die erfinderische Tätigkeit daher nicht begründen.

Ob ein Zuordnen der Nutzdaten zu einem bestimmten Übertragungskanal ursprünglich offenbart wäre, wie von der Klägerin zu 1) schriftsätzlich bestritten, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

c. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist in den ursprünglich beim Europäischen Patentamt eingereichten Anmeldeunterlagen nicht offenbart (Art. 138, Abs. 1, Ziff c, EPÜ). Der Hilfsantrag [X.] ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

[X.].4.1.1 H4 ), dass die Bandbreite ausreicht, ist eine Speicherung nicht ursprünglich offenbart (vgl. [X.], Abs. [0036] bis [0038]). Im Kontext des gesamten [X.] der ursprünglichen Anmeldung geht der Fachmann vielmehr davon aus, dass die Kommunikationsverbindung unmittelbar aufgebaut wird, sofern die Bandbreite ausreicht und daher ein Speichern nicht veranlasst wird.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. [X.]. m. §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige [X.]ollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. [X.]. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

5 Ni 17/16 (EP), hinzuverb. 5 Ni 18/16 (EP) und, 5 Ni 19/16 (EP)

02.08.2018

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 02.08.2018, Az. 5 Ni 17/16 (EP), hinzuverb. 5 Ni 18/16 (EP) und, 5 Ni 19/16 (EP) (REWIS RS 2018, 5173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5173

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 Ni 48/20 (EP) (Bundespatentgericht)


7 Ni 28/19 (EP), verb. m. 7 Ni 35/19 (EP) (Bundespatentgericht)


7 Ni 36/19 (EP), verb. m. 7 Ni 37/19 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Funktionstaste zur Computer-Databearbeitung (europäisches Patent)" – zur Frage der Zulässigkeit von Hilfsanträgen – …


5 Ni 50/16 (EP), verb. m. 5 Ni 51/16 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Patentfähigkeit – zur Vorveröffentlichung - zur öffentlichen Zugänglichkeit eines auf einem Meeting …


4 Ni 3/22 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache - „Intelligenter Batterieabnutzungsausgleich für Audiovorrichtung“ – patentfähiger zulässiger Hilfsantrag – erfinderische Tätigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.