Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.2022, Az. B 8 SO 2/21 R

8. Senat | REWIS RS 2022, 9102

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Nothilfe - stationäre Krankenhausbehandlung - Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Leistungsvoraussetzungen - Geltendmachung der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger durch das Krankenhaus im Wege der Prozessstandschaft - Abtretungsverbot - Sicherung der informationellen Selbstbestimmung - Europarechtskonformität


Leitsatz

1. Ein Krankenhaus kann etwaige Ansprüche auf Behandlungskosten des hilfebedürftigen Patienten gegen den Sozialhilfeträger wegen des sozialhilferechtlichen Abtretungsverbots nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.

2. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf Grundlage einer europarechtlich vorgesehenen Einwilligungsmöglichkeit wird durch das sozialhilferechtliche Abtretungsverbot eingeschränkt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten steht die Übernahme der Kosten für eine Krankenhausbehandlung nach dem [X.] - ([X.]) im Streit.

2

Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses im Stadtgebiet der Beklagten. Am Montag, dem [X.] wurde in diesem Krankenhaus um 1:22 Uhr eine Patientin mit [X.] Staatsangehörigkeit unter der Diagnose einer benignen essentiellen Hypertonie mit Angabe einer hypertensiven Krise als Notfall stationär aufgenommen. Mit Fax von 2:01 Uhr desselben Tages beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten der stationären Behandlung bei der Beklagten; dem Antrag war beigefügt eine von der Patientin unterschriebene "Kostensicherungsvereinbarung", in welcher diese die Klägerin bevollmächtigte, in ihrem Namen Klage zu erheben sowie jeden gegenwärtigen und künftigen Anspruch aus der Behandlung an die Klägerin abtrat. Die Patientin wurde am 30.1.2019 entlassen. Die Beklagte versagte sowohl gegenüber der Patientin als auch gegenüber der Klägerin wegen fehlender Mitwirkung die Erbringung von Leistungen (Bescheide vom [X.]) und lehnte in einem weiteren Bescheid die Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung ab (Bescheid vom [X.]). Die ausdrücklich auch im Namen der Patientin erhobenen Widersprüche wies sie zurück (Widerspruchsbescheide vom 10.7.2019 und vom 11.7.2019).

3

Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 12.1.2021; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Nordrhein-Westfalen vom 28.4.2021). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, soweit die Klägerin [X.] aus eigenem Recht geltend gemacht habe, sei die Klage unbegründet. Ein Nothelferanspruch werde jedenfalls durch die originären Sozialhilfeansprüche der Patientin selbst verdrängt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ein zuständiger Bediensteter das Fax nicht zumindest irgendwann im Laufe des [X.] tatsächlich zur Kenntnis genommen habe, was einen Nothelferanspruch für den gesamten Tag, dh rückwirkend ab 0:00 Uhr, ausschließe. Soweit die Klägerin Ansprüche der Patientin auf Hilfe zur Gesundheit geltend mache, sei die Klage unzulässig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte wegen der Hilfe zur Gesundheit lediglich Versagungsbescheide erlassen, aber noch keine Sachentscheidung getroffen habe. Die Leistungsklage sei daher unstatthaft. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht klagebefugt, da ihr selbst ein Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit nicht zustehe und sie sei weder berechtigt, etwaige Ansprüche der Patientin nach dem Fünften Kapitel des [X.] in Prozessstandschaft geltend zu machen, noch sei eine Abtretung dieser Ansprüche zulässig. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setze unabhängig von ihrer Zulässigkeit im Sozialgerichtsprozess im Übrigen die Übertragbarkeit des geltend gemachten Rechts voraus, die aber gemäß § 17 Abs 1 Satz 2 [X.] ausgeschlossen sei.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 25 [X.]. Sie vertritt die Auffassung, dass sie alle Obliegenheiten beachtet habe. Würde man die Auffassung des [X.] zum Zeitpunkt der Kenntnis übernehmen, würde § 25 [X.] leerlaufen. § 25 [X.] müsse solange eingreifen, bis sich die Behörde im positiven Sinne Kenntnis vom Einsetzen der Sozialhilfeleistung verschafft habe. Auch werde der [X.] nicht vom Abtretungsverbot des § 17 [X.] erfasst. Schließlich griffen wegen der Passivität der Beklagten vorliegend die Grundsätze der Beweislastumkehr ein.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 28. April 2021 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 12. Januar 2021 aufzuheben sowie den Ablehnungsbescheid vom 30. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1999,89 Euro zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hat im Revisionsverfahren die Versagungsbescheide aufgehoben und hält die angegriffenen Entscheidungen im Übrigen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>).

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach Aufhebung der Versagungsbescheide durch die Beklagte im Revisionsverfahren (und damit der Erledigung des Widerspruchsbescheids vom [X.]) nur noch der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (vor dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nach § 116 Abs 2 [X.]II angehört worden sind), mit dem die Beklagte einen Anspruch der [X.]lägerin auf Erstattung der [X.]osten für die stationäre Behandlung als [X.]in sowie aus übergeleitetem Recht abgelehnt hat.

Die [X.]lägerin verfolgt insoweit zulässigerweise im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.]) einerseits die Erstattung der [X.]rankenbehandlungskosten der Patientin als [X.]in nach § 25 Satz 1 [X.]II (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022) sowie aus abgeleitetem Recht der Patientin andererseits, die sich entgegen der Auffassung des [X.] auch als statthaft erweist (dazu sogleich). Wie das [X.] richtig erkannt hat, liegt insoweit kein Fall der unzulässigen alternativen [X.]lagenhäufung vor, sondern ein einheitliches Prozessziel der (einmaligen) Zahlung von 1999,89 Euro, das auf verschiedene Rechtsgründe gestützt wird ([X.] <[X.]> vom [X.] - 8 R[X.] 17/86 - [X.] 1500 § 51 [X.]; [X.] <[X.]> vom 9.12.1999 - [X.] - [X.], 246 = NJW 2000, 1259, 1260 = juris Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2021, § 56 RdNr 7).

Diese [X.]lage ist entgegen der Auffassung des [X.] vollumfänglich statthaft. Die Beklagte hat auch wegen der behaupteten abgetretenen Ansprüche eine Entscheidung in der Sache getroffen und den Anspruch nicht (lediglich) bis zur Nachholung der Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch [X.] - ([X.]) versagt, sodass die Anfechtungs- und Leistungsklage gegen diese Entscheidung eröffnet ist. Zwar ist die Anlehnung alleine mit Ausführungen zum [X.]anspruch begründet. Aus Sicht des Empfängers ergibt sich bei verständiger Würdigung des Inhalts des Bescheids nach den Umständen im Einzelfall (zu diesem Maßstab nur [X.] in Schütze, [X.], 9. Aufl 2020, § 31 Rd[X.]3 mwN) gleichwohl, dass die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vollumfänglich über den geltend gemachten Anspruch unter allen rechtlichen Aspekten entschieden hat. Die [X.]lägerin hatte in ihrem Widerspruch sowohl den Nothilfeanspruch aus eigenem Recht als auch den Anspruch der Patientin geltend gemacht. Sie konnte die Entscheidung der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruchsbescheids vom [X.], der formal nur die Versagung betraf, nur so verstehen, dass ihr Begehren von der Beklagten vollumfänglich, also auch wegen der geltend gemachten Sozialhilfeansprüche der Patientin im eigenen Namen der [X.]lägerin, abgelehnt worden ist.

Weitere von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel, die einer Entscheidung in der Sache entgegenstehen, liegen nicht vor. Soweit die [X.]lägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht der Patientin geltend macht, war diese insbesondere nicht als denkbar berechtigte Empfängerin von Leistungen der Sozialhilfe nach § 75 Abs 2 Alt 1 [X.] notwendig beizuladen (echte notwendige Beiladung (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 12/17 R - [X.], 43 = [X.] 4-3500 § 53 [X.], Rd[X.]1 f). Unabhängig von der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft ist die Beiladung in den Fällen ausgeschlossen, in denen der [X.]läger im Hinblick auf eine entsprechende Weisung des Rechteinhabers Zahlung an sich selbst begehrt. Eine aufgrund gerichtlicher Beiladung "zwangsweise" Einbeziehung des materiellen Rechteinhabers in einen Prozess, den er ausdrücklich selbst nicht führen will, würden den Sinn und Zweck einer gewillkürten Prozessstandschaft geradezu konterkarieren ([X.] vom 11.12.2019 - B 6 [X.]/18 R - [X.] 4-7610 § 406 [X.] Rd[X.]9 mwN; [X.] in [X.], [X.], § 75 RdNr 60a, Stand Oktober 2022; [X.] in Zeihe/[X.], [X.], § 75 [X.] 15 c aa, Stand Mai 2022).

Ein Anspruch der [X.]lägerin auf Erstattung von [X.]osten einer [X.]rankenbehandlung als [X.] nach § 25 Satz 1 [X.]II (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022) gegen die Beklagte als den sachlich und örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Patienten im Zeitpunkt seiner Aufnahme (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 3 [X.]II iVm § 1 Landesausführungsgesetz zum [X.]II für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 ; im Einzelnen zur örtlichen Zuständigkeit im Fall einer Nothilfe [X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.] 9/13 R - [X.], 261 = [X.] 4-3500 § 25 [X.], Rd[X.]1) besteht nicht.

Dem Anspruch steht schon entgegen, dass die Beklagte bereits am ersten Tag des Bedarfs auf Hilfe bei [X.]rankheit (vgl § 19 Abs 3, § 23 Abs 1 Satz 1 iVm § 48 Satz 1 [X.]II) [X.]enntnis von der Notlage der Patientin hatte und damit ggf bestehende Ansprüche auf Sozialhilfe dieser selbst einsetzten (vgl § 18 Abs 1 [X.]II). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) hat die [X.]lägerin die Patientin am [X.] um 1:22 Uhr (einem Montag) aufgenommen und bereits am [X.] um 2:01 Uhr dies der Beklagten per Fax mitgeteilt sowie die Erstattung der [X.]osten als [X.] beantragt. Damit ist die Mitteilung der [X.]lägerin in den Empfangsbereich der Beklagten gelangt und diese hatte jedenfalls mit Dienstbeginn an diesem Tag [X.]enntnis von der Notlage der Patientin; ob deren eigene Erklärungen als Antrag auszulegen gewesen wären, kann offenbleiben. Für die nach § 18 Abs 1 [X.]II für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche [X.]enntnis des Trägers der Sozialhilfe von der Notlage nach Sinn und Zweck des § 18 [X.]II genügt es jedenfalls, wenn eine entsprechende schriftliche Mitteilung ggf auch von einem [X.] vorliegt, die den Träger in die Lage versetzt, Leistungen der Sozialhilfe (ggf nach Prüfung oder weiteren Ermittlungen) zu erbringen (zuletzt zum Antrag eines handlungsfähigen Leistungsberechtigten [X.] vom 27.7.2021 - [X.] [X.] 10/19 R - [X.] 4-1500 § 88 [X.] RdNr 8). Da § 18 [X.]II zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will, kann hier wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der [X.]enntnis nichts anderes als beim Zugang von schriftlich gestellten Anträgen gelten. Ob das Schreiben in der Folge von einem Mitarbeiter am selben Tag "bearbeitet" worden ist, ist damit nicht entscheidend.

Ein eigenständiger Anspruch des [X.] nach § 25 Satz 1 [X.]II besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen aber nur dann, wenn und solange der Sozialhilfeträger keine [X.]enntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht. Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; dieser darf nicht eingeschaltet werden können. Die (mögliche) [X.]enntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des [X.] und des Hilfebedürftigen (sog sozialhilferechtliches Moment des [X.]; vgl [X.] vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 19/12 R - [X.], 161 = [X.] 4-5910 § 121 [X.], Rd[X.]8 im [X.] an die Rechtsprechung des [X.] <[X.]>, zuletzt [X.] vom 31.5.2001 - 5 C 20.00 - [X.]E 114, 298, 300). Wird für den [X.] erkennbar, dass er mit seiner Hilfeleistung ggf eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt, besteht für ihn die Obliegenheit, diesen Träger einzuschalten. Deshalb hat der [X.] in Fortentwicklung der Rechtsprechung des [X.] in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass von [X.]rankenhäusern, die mit der Behandlung von Notfallpatienten zu Lasten der [X.] ([X.]) vertraut sind, differenziertere Schritte wegen der Prüfung der [X.]ostentragung zu erwarten sind. Die Obliegenheit eines [X.]rankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient einen Versicherungsschutz in der [X.] nicht durch Vorlage einer elektronischen Gesundheitskarte nachweisen kann (im Einzelnen [X.] vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 19/12 R - [X.], 161 = [X.] 4-5910 § 121 [X.], Rd[X.]3 ff) und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige [X.]ostensicherheit für das [X.]rankenhaus hervorgeht (dazu [X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.] 13/12 R - Rd[X.]9 - FEVS 66, 1). Der [X.] hat bereits entschieden, dass auf Grundlage dieser Rechtsprechung ein Anspruch auch ausscheidet, soweit dem [X.]rankenhaus als [X.] noch am [X.] des [X.] verbleibt, den Sozialhilfeträger vom Notfall zu unterrichten, und er dieser Obliegenheit auch nachkommt, was sich schon aus der vorangegangenen Rechtsprechung zwingend ergab. Dies hat der [X.] nicht auf den Fall beschränkt, dass eine Entscheidung über die Gewährung der Nothilfe noch abgewartet werden kann (in diesem Fall müsste bereits die Notwendigkeit des sofortigen Eingreifens als sog bedarfsbezogenes Element des [X.] bezweifelt werden), sondern als maßgeblich angesehen, dass durch Verschaffung der [X.]enntnis die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe geschaffen werden ([X.] vom 1.3.2018 - [X.] [X.] 63/17 B - unter Bezugnahme auf [X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.] 13/12 R - Rd[X.]7 - FEVS 66, 1). Die [X.]enntnis bildet somit die Zäsur für die unterschiedlichen Ansprüche ([X.], jurisP[X.]-[X.]II, 3. Aufl 2020, § 25 Rd[X.]7, Stand 31.3.2021).

Der [X.] hält an dieser Rechtsprechung fest. Ein Anspruch als [X.] (neben Ansprüchen des Leistungsberechtigten) entsteht nicht allein dadurch, dass der [X.] seinerseits ohne Verletzung von Obliegenheiten in einem medizinischen Notfall gehandelt hat, wie dies vorliegend auf Grundlage der bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) der Fall war. Die Rechtsprechung ist in der Literatur zwar nicht unwidersprochen geblieben und insbesondere wegen der Auswirkungen auf die Notfallbehandlung ausländischer Patienten ohne Versicherungsschutz in der [X.] kritisiert worden (zusammenfassend etwa Leber, [X.], 318; zu denkbaren negativen Folgen für ausländische Patienten ohne geklärten Aufenthaltsstatus auch [X.], [X.] Recht 2014, 113; Schülle, [X.] 2014, 363; Farahat, [X.] 2014, 269). Der [X.] sieht seine Auslegung indes durch die gesetzgeberische Entwicklung bestätigt. Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf die Entscheidung des [X.], wonach eine analoge Anwendung des § 25 [X.]II für Leistungsfälle nach dem [X.] ([X.]) ausschied ([X.] vom 30.10.2013 - [X.] [X.] R - [X.], 292 = [X.] 4-3500 § 25 [X.]), den Anspruch des [X.] mit Wirkung vom [X.] in § 6a [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.]es und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014 <[X.] 2187>) nahezu wortgleich an § 25 [X.]II angelehnt normiert und daneben auch einen [X.]enntnisgrundsatz in § 6b [X.] eingeführt. Ausdrücklich unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung zu § 25 [X.]II ist der Anspruch dabei in Abhängigkeit von der [X.]enntnis des Sozialhilfeträgers vom [X.] ausgestaltet worden; Ansprüche des [X.] und Ansprüche des Leistungsberechtigten schließen sich nach dieser gesetzgeberischen Entscheidung auch im Anwendungsbereich des [X.] aus. Ein weitergehender Anspruch für [X.]rankenhäuser, denen keine Verletzung von [X.] vorzuwerfen ist, ist ausdrücklich nicht geschaffen worden (vgl BT-Drucks 18/2592 S 25). Die Annahme der [X.]lägerin, die Auslegung durch das [X.] sei nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt, ist damit nicht zutreffend.

Die begehrte Leistung steht der [X.]lägerin auch aus abgetretenem Recht nicht zu. Es kann hierbei dahinstehen, ob überhaupt ein Anspruch der Patientin gegenüber der Beklagten iS eines Sachleistungsanspruchs auf [X.]rankenbehandlung nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]II ggf iVm § 23 Abs 1 [X.]II oder nach § 23 Abs 3 Satz 5 [X.]II (Überbrückungsleistungen) besteht.

In jedem Fall wäre dieser [X.] höchstpersönlicher Art und kann deshalb gemäß § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]II nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]II enthält ein gesetzliches Verbot (vgl § 134 Bürgerliches Gesetzbuch <[X.] > ) und schließt eine Anwendung von §§ 53, 54 [X.] aus. Insoweit ist § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]II eine abweichende Regelung iS von § 37 [X.], die mit § 400 [X.] (Ausschluss der Abtretung unpfändbarer Forderungen) und § 851 Zivilprozessordnung (Unpfändbarkeit nicht übertragbarer Forderungen) korrespondiert. Denn die Sozialhilfe kann ihren Zweck, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Satz 1 [X.]II) nur erfüllen, wenn sie dem Bedürftigen zugutekommt und dem Zugriff Dritter entzogen ist ([X.] vom 21.9.2017 - [X.] [X.] 3/16 R - [X.] 4-1500 § 153 [X.]6 Rd[X.]8; [X.]/[X.], jurisP[X.]-[X.]II, 3. Aufl 2020, § 17 Rd[X.]9, Stand 29.7.2021; [X.] in [X.], [X.]I, [X.]II, [X.], § 17 [X.]II, Stand November 2020, Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]II, 19. Aufl 2015, § 17 [X.]II Rd[X.]9; [X.] in [X.]/[X.], [X.]II, 7. Aufl 2020, § 17 Rd[X.]8). Aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur ist eine Übertragung solcher Leistungen nicht möglich, sodass eine Abtretung entsprechend § 399 [X.] ausgeschlossen ist (vgl [X.] vom [X.] - 2 C 7.96 - NJW 1997, 3256; [X.] [X.]/[X.], [X.], [X.] § 53 Rd[X.]1, Stand Dezember 2005; [X.], jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2018, § 53 Rd[X.]0, Stand 15.3.2018; [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl 2022, § 398 Rd[X.]7).

Unter dieses Abtretungsverbot fallen nicht nur die Sachleistungen selbst, sondern auch ihre Surrogate, insbesondere Geldleistungen, wenn sie zweckgebunden zur Anschaffung einer konkreten Dienst- oder Sachleistung gezahlt werden (vgl nur [X.] [X.]/[X.], [X.], [X.] § 53 Rd[X.]2, Stand Dezember 2005; [X.], jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2018, § 53 Rd[X.]1, Stand 15.3.2018). Eine teleologische Reduktion des § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]II kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen es nicht mehr um den originären [X.] und damit primären Leistungsanspruch nach dem [X.]II geht, sondern um den Ausgleich der Folgen des wegen eines Systemversagens entstandenen Schadens als [X.] ([X.] vom 21.9.2017 - [X.] [X.] 3/16 R - [X.] 4-1500 § 153 [X.]6 Rd[X.]0). Der dann ggf bestehende Erstattungsanspruch ist ein Geldleistungsanspruch, über den der Berechtigte verfügen kann ([X.]/[X.], jurisP[X.]-[X.]II, 3. Aufl 2020, § 17 Rd[X.]7, Stand 29.7.2021; vgl [X.] vom 30.10.2013 - [X.] [X.] R - [X.], 292 = [X.] 4-3500 § 25 [X.] Rd[X.]8; [X.] vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 - [X.]Z 189, 45; vgl auch [X.] vom 18.7.2006 - B 1 [X.]R 24/05 R - [X.]E 97, 6 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]). Dies kann der Fall sein, wenn der Berechtigte die Leistung selbst vorfinanziert hat. Gleiches gilt, wenn der Hilfebedürftige die selbst beschaffte Leistung zwar nicht vorfinanziert, aber gegenüber dem zuständigen Leistungsträger zur Vermeidung eines Rückgriffs des leistungserbringenden [X.]rankenhauses einen Anspruch auf Freistellung von den [X.]osten der [X.]rankenhausbehandlung hat (vgl dazu im Recht der [X.]: [X.] vom 22.9.1981 - 11 R[X.] 10/79 - [X.]E 52, 134 = [X.] 2200 § 182 [X.] = juris Rd[X.]7; [X.] vom [X.] - B 1 [X.]R 44/12 R - [X.]E 113, 241 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]0), den er an den Gläubiger abtritt und der sich dadurch in der Person des Gläubigers der zu [X.] Leistung in einen Zahlungsanspruch umwandelt ([X.] vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 - [X.]Z 189, 45 Rd[X.]4; vgl auch [X.] vom 18.7.2006 - B 1 [X.]R 24/05 R - [X.]E 97, 6 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]3).

Eine wirksame Abtretung setzt in solchen Fällen aber voraus, dass der Anspruch bereits festgestellt ist. Der höchstpersönliche Charakter des Sachleistungsanspruchs wie der auf eine [X.]rankenbehandlung nach § 48 [X.]II schützt den Anspruchsinhaber nämlich nicht nur davor, durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung die Rechte auf die erforderlichen [X.] zu verlieren. Darüber hinaus sichert er weitestmöglich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anspruchsinhabers (vgl generell dazu: [X.] vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 ua - [X.] 65, 1, 41 ff; siehe ähnlich zum [X.]ostenerstattungsanspruch wegen erbrachter Sach- und Dienstleistungen nach dem [X.]: [X.] vom 18.7.2006 - B 1 [X.]R 24/05 R - [X.]E 97, 6 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]6). Insbesondere muss der Anspruchsinhaber insoweit nicht alle erforderlichen, zum Teil äußerst intimen und sensiblen Daten bezüglich seiner Erkrankung, der Behandlungsnotwendigkeit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse usw preisgeben. Anders als im Bürgerlichen Recht gewährt die Abtretung deshalb nur ein begrenztes materielles Recht, nämlich das des bereits festgestellten Anspruchs. Der Zessionar kann auf diese Weise die Feststellung des Anspruchs nicht selbst betreiben. Die Abtretung eines möglichen [X.] im [X.] oder [X.]II führt also nicht zu einer umfassenden Neubestimmung der Gläubigerstellung oder dem vollständigen Eintritt des neuen Gläubigers in das gesamte [X.] einschließlich seines Pflichtengefüges. Vielmehr wird durch die Beschränkung einer Abtretung auf festgestellte [X.]ostenerstattungsansprüche dem besonderen Schutzbedürfnis des Leistungsberechtigten sowie seiner Einbindung in spezifische Mitwirkungslasten nach §§ 60 ff [X.] Rechnung getragen. Würde mit der Abtretung zugleich die Befugnis übertragen, die Feststellung des [X.]ostenerstattungsanspruchs zu betreiben, bestünde die Gefahr, dass sich - etwa unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung von Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff [X.] - der Hilfebedürftige vom Datensubjekt zum Zeugen wandeln würde, der grundsätzlich auszusagen hätte, eingeschränkt nur durch die allgemeinen Grenzen der Zeugnisverweigerung ([X.] vom 18.7.2006 - B 1 [X.]R 24/05 R - [X.]E 97, 6 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]6). Zudem besteht die Gefahr, dass bei Abtretung nicht feststehender Sozialhilfeansprüche im Falle der späteren Anerkennung durch den Sozialhilfeträger, zB als Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs 3 Satz 5 [X.]II, für den Hilfebedürftigen nicht absehbare ausländerrechtliche [X.]onsequenzen zB im Hinblick auf eine Versagung des Aufenthaltstitels wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts eintreten könnten.

Dies hat sich auch nicht durch den Geltungsbeginn der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ([X.]; ABl [X.], [X.] 314 [X.], 2018 L 127 S 2 und 2021 L 74 S 35 Celex-[X.] <2016> R 0679, im Folgenden DS-GVO) geändert, nach der die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung (Art 6 Abs 1 Buchst a) DS-GVO) bzw bei besonderen [X.]ategorien auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung (Art 9 Abs 2 Buchst a) DS-GVO) erfolgen darf. Zum einen war dies bereits vor dem Geltungsbeginn der DS-GVO nach § 67b Abs 1 [X.] - ([X.]) in der Fassung vom 18.5.2001 ([X.] 904) der Fall (vgl allerdings zum Recht der [X.]rankenversicherung [X.] vom 10.12.2008 - B 6 [X.]A 37/07 R - [X.]E 102, 134 = [X.] 4-2500 § 295 [X.], Rd[X.]9). Zum anderen handelt es sich in Bezug auf die Datenverarbeitung bei § 17 [X.]II insoweit um eine die DS-GVO konkretisierende Norm des [X.] Rechts (Art 6 Abs 2 und 3 DS-GVO), die - soweit das Abtretungsverbot auch die Einwilligungsmöglichkeit in die Datenverarbeitung mit den beschriebenen prozessualen Auswirkungen beschränkt - auf Grundlage der Öffnungsklausel des Art 9 Abs 4 DS-GVO eine zulässige weitergehende Beschränkung der Datenverarbeitung besonderer [X.]ategorien von Daten bedeutet, zu denen auch Gesundheitsdaten einer [X.]rankenhausbehandlung zählen (Art 4 [X.]5 DS-GVO). Es kann somit dahinstehen, ob die seitens der [X.]lägerin vorgelegte Abtretungserklärung den Voraussetzungen einer ausdrücklichen Einwilligung nach Art 9 Abs 2 Buchst b) DS-GVO, Art 4 [X.]1 DS-GVO in Form und Inhalt genügt und auch ob die zwingend vorausgesetzte Freiwilligkeit bestand, weil der hier im Streit stehende [X.] nicht festgestellt war und daher auch bei restriktiver Auslegung des § 17 Abs 1 [X.]II die Abtretung nicht möglich war.

Diese Rechtsprechung steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des [X.] zur Pfändbarkeit laufender Geldleistungen nach dem [X.]I ([X.] vom 25.10.2012 - [X.]/11 - und [X.] vom 25.10.2012 - [X.] - [X.], 57; kritisch hierzu Radüge, jurisPR-[X.] 15/2013 [X.] 1) und zur Abtretung eines [X.] an den Gläubiger der zur [X.] Leistung ([X.] vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 - [X.]Z 189, 45), weil es vorliegend - anders als in den Entscheidungen des [X.] - um das Surrogat einer Sachleistung geht, das Gegenstand der Abtretung ist und die Abtretung insoweit nicht ausgeschlossen, sondern nur auf den festgestellten [X.]ostenerstattungsanspruch beschränkt ist. Dieser Anspruch muss vom Hilfebedürftigen erst geltend gemacht und festgestellt werden, um eine Auszahlung an die [X.]lägerin zu ermöglichen (vgl bereits [X.] vom 30.10.2013 - [X.] [X.] R - [X.], 292 = [X.] 4-3500 § 25 [X.], Rd[X.]7 bis 30).

Die [X.]lägerin kann auch nicht im Wege der Prozessstandschaft den Anspruch der Patientin gegen die Beklagte erfolgreich geltend machen. Im Unterschied zur Abtretung macht der [X.] ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, er ist lediglich prozessführungsbefugt ([X.] in [X.], ZPO, 34. Aufl 2022, Vor § 50 Rd[X.]8 ff), das materielle Vollrecht verbleibt beim Anspruchsinhaber, im vorliegenden Fall bei der Patientin. Der [X.] tritt dennoch zumindest für das Verfahren materiell-rechtlich und prozessrechtlich in die Stellung des Berechtigten ein ([X.] vom [X.] - 10 RV 171/75 - [X.] 1500 § 81 [X.] S 2 = juris Rd[X.]5). Unabhängig davon, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten überhaupt zulässig ist (dazu [X.] vom 2.7.2013 - B 1 [X.]R 18/12 R - [X.], 36 = [X.] 4-2500 § 130a [X.], Rd[X.]0; [X.] vom 12.1.2011 - B 12 [X.]R 11/09 R - [X.]E 107, 177 = [X.] 4-2500 § 5 [X.]3, Rd[X.]1; bejahend für Leistungsklagen im Gleichordnungsverhältnis [X.] vom 30.7.2019 - B 1 [X.]R 16/18 R - [X.], 300 = [X.] 4-2500 § 4 [X.], Rd[X.]1), darf dadurch das Abtretungsverbot des § 17 [X.]II nicht umgangen werden. Jedenfalls dann, wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, dass ein Anspruch nicht durch einen [X.] geltend gemacht werden kann, ist eine diesen Anspruch betreffende Prozessführungsermächtigung unwirksam, weil ansonsten das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden könnte (vgl [X.] vom 2.12.2003 - [X.]/02 - Rd[X.]1; [X.] vom 21.9.2011 - VIII ZR 118/10 - Rd[X.]8; [X.] vom [X.] - [X.]/06 - [X.]Z 176, 337 Rd[X.]3; [X.] vom [X.] - NJW 1996, 3273, 3275; [X.] vom [X.] - Rd[X.]0; [X.] vom [X.] - [X.]Z 56, 228 = juris Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2021, § 70 Rd[X.]7; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2021, § 54 Rd[X.]8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 54 Rd[X.]1a unter Verweis auf [X.] vom 29.11.1982 - 7 C 34.80 - [X.]E 66, 266 = NJW 1983, 1133; Czybulka/Siegel in N[X.]-VwGO, 5. Aufl 2018, § 62 Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2023, § 54 Rd[X.]25 hingegen für die Geltendmachung unterhaltsrechtlicher Ansprüche durch den Sozialhilfeträger [X.], Zwischenurteil vom 29.8.2012 - XII ZR 154/09 - NJW 2012, 3642).

Ausgleich für den Fall, in dem eine [X.]rankenbehandlung erfolgt, ohne dass der Sozialhilfeträger eingeschaltet werden konnte, ist gerade der [X.]anspruch nach § 25 [X.]II, der zudem den Nachweis der hypothetischen Leistungsberechtigung der behandelten Person voraussetzt ([X.]nispel, NZS 2021, 859). Ein Anspruch des Hilfebedürftigen, der kraft Gesetzes übergehen könnte, existiert zu diesem Zeitpunkt noch nicht. ([X.]/[X.], jurisP[X.]-[X.]II, 3. Aufl 2020, § 17 Rd[X.]4, Stand 29.7.2021).

Es kann damit in dem vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob die Beklagte zu Recht den [X.]anspruch wegen fehlenden Nachweises der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen der Patientin hat ablehnen dürfen. Eine Pflicht zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse des Sozialhilfeträgers im Rahmen der bestehenden Amtsermittlungspflicht (§§ 20, 21 [X.]; siehe dazu [X.] Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2020 - L 12 [X.] 9/18 - Rd[X.]1; [X.], jurisP[X.]-[X.]II, 3. Aufl 2020, § 25 Rd[X.]3, Stand 31.3.2021) würde voraussetzen, dass es auf die Hilfebedürftigkeit der Patientin für die Entscheidung über den Anspruch der [X.]lägerin ankommt. Der vorliegende Fall bietet deshalb entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Raum für die Frage, ob die auch in den von dem Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Prozessordnungen anwendbaren Grundsätzen der Beweisvereitelung in analoger Anwendung des § 444 ZPO zwischen der [X.]lägerin und der Beklagten zum Tragen kommen könnten (vgl [X.] vom 2.9.2004 - [X.] AL 88/03 R - [X.] 4-1500 § 128 [X.] Rd[X.]0 = juris Rd[X.]7; [X.] vom [X.] [X.] - [X.] 3-1750 § 444 [X.] S 2 = juris Rd[X.]4; [X.] vom [X.] - 2 RU 38/96 - [X.] 3-1500 § 128 [X.]1 S 18 f = juris Rd[X.]3; [X.] vom 29.9.1965 - 2 [X.] - [X.]E 24, 25, 27 f = [X.] Nr 75 zu § 128 [X.]; [X.] vom [X.] - [X.]E 10, 270, 271 f).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]. In Anbetracht des geringfügigen Obsiegens der [X.]lägerin im Hinblick auf die Aufhebung der beiden Versagungsbescheide hat der [X.] von einer Quotelung abgesehen.

[X.]                Luik                Scholz

Meta

B 8 SO 2/21 R

06.10.2022

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Duisburg, 12. Januar 2021, Az: S 3 SO 620/19, Gerichtsbescheid

§ 25 S 1 SGB 12, § 18 Abs 1 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 1 SGB 12, § 17 Abs 1 S 2 SGB 12, § 134 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 Buchst a EUV 2016/679, Art 9 Abs 2 Buchst a EUV 2016/679, Art 9 Abs 4 EUV 2016/679

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.2022, Az. B 8 SO 2/21 R (REWIS RS 2022, 9102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9102

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II ZR 271/08

VII ZB 47/11

VII ZB 31/12

VIII ZR 118/10

XII ZR 154/09

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