Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.5.2022 I 760
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;
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