Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2017, Az. 5 C 4/16

5. Senat | REWIS RS 2017, 13588

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rücknahme von durch Bestechung und arglistige Täuschung erwirkten Beihilfebescheiden; Zurechnung


Leitsatz

Die Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG ist auch dann ausgeschlossen, wenn nicht der Begünstigte, sondern sein Vertreter den Verwaltungsakt durch Bestechung oder arglistige Täuschung erwirkt hat.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von 144 Bescheiden, mit denen ihm im Zeitraum von Oktober 2003 bis August 2008 [X.] gewährt worden waren.

2

Er stand seit dem [X.] als Justizwachtmeister im Dienst des [X.]. Mit Ablauf des Monats Juni 2010 wurde er in den Ruhestand versetzt.

3

Im August 2008 fiel bei der [X.] auf, dass einem [X.] des [X.] eine gefälschte Zahnarztrechnung zugrunde lag. Daraufhin eingeleitete Ermittlungen ergaben, dass die Ehefrau des [X.] seit Juni 2002 in zahlreichen Fällen mit dem Namenszug des [X.] unterzeichnete [X.] unter Beifügung von gefälschten Zahnarztrechnungen eingereicht hatte. Diese Anträge waren von der in der Beihilfestelle tätigen Sachbearbeiterin S., einer Tante des [X.], entweder bewilligt oder in den Geschäftsgang gegeben worden. Nach den Angaben der Ehefrau des [X.] wurden die Beihilfebescheide in vorfrankierten [X.], die sie mit den [X.]n eingereicht hatte, an sie persönlich übersandt. Bescheide, die auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhten, vernichtete sie sofort. Die [X.] wurden jeweils auf ihr in den Anträgen bezeichnetes Konto gezahlt, hinsichtlich dessen sie allein verfügungsbefugt war. Die Mittel wurden von den beiden Frauen unter sich aufgeteilt.

4

Die Ehefrau des [X.] und die S. wurden wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Bestechung beziehungsweise wegen Untreue, Bestechlichkeit sowie wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts gegen den Kläger erhobene [X.] wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Ehefrau des [X.] und S. wurden als [X.] rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 555 287,95 € verurteilt. Eine gegen den Kläger erhobene Schadensersatzklage nahm der Beklagte zurück.

5

Das Landesverwaltungsamt B. hatte zunächst mit Bescheid vom 19. Juni 2009 sämtliche Beihilfebescheide, "die bis zum 17.07.2009 erlassen worden sind", "in Gänze" zurückgenommen und mit Bescheid vom 25. Mai 2010 einen Betrag in Höhe von 555 287,95 € von dem Kläger zurückgefordert. Beide Bescheide sowie die in der Folge ergangenen Widerspruchsbescheide hob der Beklagte unter dem 2. Februar 2011 mit der Begründung auf, in dem Rücknahmebescheid seien aufgrund eines Systemfehlers anstelle der Bescheiddaten die Daten der Zahlbarmachung der jeweiligen Beihilfe aufgeführt worden. Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2011 nahm das Landesverwaltungsamt [X.] 144 im Einzelnen aufgeführte Beihilfebescheide aus dem Zeitraum vom 6. Oktober 2003 bis zum 25. August 2008 zurück, soweit die darin bewilligten [X.] auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhten. Ebenso wie der Widerspruch des [X.] sind auch dessen Klage und Berufung erfolglos geblieben. Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Rücknahmebescheid sei zu Recht auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG BE gestützt worden. Die 144 Verwaltungsakte seien mit ihrer Bekanntgabe dem Kläger gegenüber wirksam geworden. Sie seien in dem Umfang ihrer Rücknahme auch rechtswidrig, da sie auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhten. Auf ein etwaiges Vertrauen auf den Bestand der Beihilfebescheide könne sich der Kläger nicht berufen, da diese im Umfang der Rücknahme zum Teil durch Bestechung, zum Teil durch arglistige Täuschung erwirkt worden seien. Der Kläger müsse sich insoweit das Verhalten seiner Vertreterin zurechnen lassen. Die partielle Rücknahme der Bescheide sei nicht verfristet, da die Jahresfrist infolge der Bestechungs- und Täuschungshandlungen nicht gelte. Der angefochtene Rücknahmebescheid sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Verwaltungsakt werde in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Besondere Gründe, die ein Absehen von der Rücknahme oder eine Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft rechtfertigten, seien hier nicht ersichtlich, da dem Kläger eine Nachlässigkeit besonderen Ausmaßes im Umgang mit seinen Beihilfeangelegenheiten anzulasten sei. Etwaige besondere Härten in der Rückabwicklung seien im Rahmen nicht der Ausübung des Rücknahmeermessens, sondern der im Rückforderungsverfahren zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 48 VwVfG, die rechtsstaatswidrige Anwendung haftungsrechtlicher Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Zurechnung deliktischen Verhaltens und die rechtsfehlerhafte Anwendung der §§ 164 ff. [X.]. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei bei Erlass des angefochtenen Rücknahmebescheids bereits verstrichen gewesen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG seien nicht erfüllt, da in seiner Person ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht vorliege. Ihm sei auch nicht das Verhalten seiner Ehefrau zuzurechnen. Diese habe die Beihilfebescheide nicht durch Bestechung erwirkt, da es insoweit an der Kausalität zwischen den Bestechungshandlungen und dem Erlass der Bescheide fehle. Jedenfalls seien die Bestechungshandlungen ihm nicht zuzurechnen. Insbesondere sei ihm das deliktische Handeln seiner Ehefrau und der S. auch nicht nach Maßgabe der zivilrechtlichen Vorschriften über die Stellvertretung zuzurechnen, da seine Ehefrau nicht in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht tätig geworden sei. Jedenfalls sei im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens der Vertreterin und der Empfängerin der Willenserklärungen zum Nachteil des Vertretenen diesem das Verhalten seiner Vertreterin nicht zuzurechnen. Zudem stamme die in den Betrugshandlungen realisierte Gefahr der Schadensverursachung ganz überwiegend aus der Sphäre des [X.], der jegliche Kontrolle seiner Beschäftigten unterlassen habe. Sein Vertrauen auf den Bestand der Beihilfebescheide sei schutzwürdig gewesen. Er habe die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide nicht kennen müssen. Dessen ungeachtet unterfalle ein solches Kennenmüssen nur dem Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG, der die Rücknahmefrist nicht ausschließe. Diese sei hier überschritten gewesen.

7

Der Beklagte verteidigt das Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des [X.] steht mit [X.]undesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das [X.]erufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Rücknahmebescheid vom 4. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2011 rechtmäßig ist.

9

Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der [X.]eihilfebescheide ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ([X.]) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 23. Januar 2003 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 ([X.] [X.]), das nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der [X.] Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GV[X.]l. [X.], 2898), zuletzt geändert durch Art. I § 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GV[X.]l. S. 573), für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der [X.]ehörden [X.]erlins gilt.

1. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den 144 [X.]eihilfebescheiden, die der [X.]eklagte hinsichtlich des auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhenden [X.] zurückgenommen hat, um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 [X.] handelt (a), die dem Kläger gegenüber wirksam geworden sind (b).

a) Zwischen den [X.]eteiligten ist zu Recht nicht mehr streitig, dass die betreffenden [X.]eihilfebescheide Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 [X.], mithin hoheitliche Maßnahmen sind, die eine [X.]ehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind. Maßgebend für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes ist entsprechend § 133 [X.] der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Gemessen daran ist nicht zweifelhaft, dass die hier in Rede stehenden Schreiben die Merkmale des § 35 Satz 1 [X.] erfüllen. Ihr Verwaltungsaktcharakter ist auch nicht mit [X.]lick darauf zu verneinen, dass eine Maßnahme "einer [X.]ehörde" nur vorliegt, wenn die als Verwaltungsakt abgegebene Erklärung einer [X.]ehörde rechtlich zugerechnet werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die jeweilige Äußerung von einer Person stammt, die zum Handeln für und im Namen der [X.]ehörde berechtigt ist. Die zurückgenommenen [X.]escheide wurden sämtlich von [X.]ediensteten des Landesverwaltungsamts erlassen, die zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt waren. Für die Zurechnung kommt es auf den Inhalt der Erklärung nicht an. Mithin ist ohne [X.]edeutung, ob für die Maßnahme eine gesetzliche Grundlage besteht und sie deren Grenzen wahrt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - [X.]VerwGE 140, 245 Rn. 11; vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 54). Deshalb kann eine Zurechnung der zurückgenommenen [X.]escheide nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass sie rechtswidrig seien. Dies gilt auch für die von S. erlassenen [X.]escheide. Da die [X.]escheide einer [X.]ehörde zuzurechnen sind und auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 [X.] erfüllt sind, stellt sich nicht die Frage, ob es sich bei ihnen um sogenannte Nichtakte (Scheinverwaltungsakte) handelt (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - [X.]VerwGE 140, 245 Rn. 9).

b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die [X.]eihilfebescheide mit ihrer [X.]ekanntgabe an die Ehefrau des [X.] diesem gegenüber wirksam geworden sind. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in den er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ist ein Verwaltungsakt unter anderem demjenigen [X.]eteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist.

aa) Der Kläger war [X.]eteiligter der Verwaltungsverfahren, in denen die zurückgenommenen [X.]escheide erlassen wurden.

[X.]eteiligter im Sinne des hier einschlägigen § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist unter anderem der Antragsteller. Zwar hatte ausweislich der bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht der Kläger selbst, sondern unter seinem Namen seine Ehefrau die [X.]ewilligung der betreffenden [X.] beantragt. Der Kläger ist aber nach den insoweit jedenfalls von ihrem Rechtsgedanken her anwendbaren (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 - [X.] 401.84 [X.]enutzungsgebühren Nr. 68 S. 6) zivilrechtlichen Grundsätzen über das Handeln unter fremdem Namen gleichwohl Antragsteller im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

Wird bei der Nutzung eines fremden Namens bei dem Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, so finden nach der Rechtsprechung des [X.] die Regeln über die Stellvertretung und die zu den §§ 164 ff. [X.] entwickelten Grundsätze auch dann entsprechend Anwendung, wenn dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet danach den Namensträger regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2011 - [X.] - [X.]Z 189, 346 <351> m.w.N.). Gemessen daran hat sich der Kläger das Verhalten seiner Ehefrau zurechnen zu lassen.

Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] hat diese die ihren Ehemann als Antragsteller ausweisenden [X.] mit dessen Namenszug unterzeichnet. Damit hat sie die [X.]eihilfestelle nicht lediglich über den Namen des Antragstellers, sondern über dessen Identität getäuscht. Den so hervorgerufenen Irrtum hielt sie auch im Folgenden aufrecht. Vom Empfängerhorizont eines unbeteiligten Organwalters im Dienste des [X.]eklagten rührten die Anträge von deren vermeintlichem Unterzeichner, dem Kläger, her. Aber auch nach der Vorstellung der insoweit bösgläubigen S. sollten die Anträge für den Kläger als [X.]eihilfeberechtigten gestellt werden.

Dieser ließ sich in [X.] auch durch seine Ehefrau vertreten. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des [X.] hatte der Kläger seine Ehefrau über eine [X.]evollmächtigung gemäß § 14 Abs. 1 [X.] zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren hinaus konkludent zur umfassenden Wahrnehmung seiner [X.] ermächtigt, indem er dieser von der Zahlung der Arztrechnungen über die Ausfüllung und Einreichung der [X.] bis zur Zahlung der [X.]eihilfen auf ihr Konto alle damit zusammenhängenden Aufgaben überließ, ohne sich in irgendeiner Weise darum zu kümmern. Die Ehefrau des [X.] hatte damit zumindest eine ähnliche Stellung wie eine Vertreterin im Sinne der §§ 164 ff. [X.].

Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 278 [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine danach gebotene Differenzierung zwischen einem Handeln "in Ausübung der Vertretungsmacht" und einem Handeln "bei Gelegenheit" schon wegen der unterschiedlichen Zurechnungsgegenstände von § 164 Abs. 1 [X.] einerseits und § 278 [X.] andererseits nicht in [X.]etracht. Während § 164 Abs. 1 [X.] die Zurechnung von Willenserklärungen des Vertreters zum Vertretenen regelt, hat § 278 [X.] die Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen zum Schuldner zum Gegenstand.

Die Zurechnung des Handelns der Ehefrau ist auch nicht wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht ausgeschlossen. Das Risiko, dass der Vertreter die ihm eingeräumte Vertretungsmacht nach außen hin missbraucht, trägt in der Regel der Vertretene. Die pflichtwidrige Nichtbeachtung der im Innenverhältnis bestehenden [X.]indungen durch den Vertreter lässt dessen Vertretungsmacht im Außenverhältnis grundsätzlich unberührt. Dass der Kläger, wovon hier auszugehen ist, seine Ehefrau allein mit der Regelung seiner [X.], nicht hingegen auch mit der Einreichung und Abrechnung gefälschter Arztrechnungen betraut hatte, hindert somit eine Zurechnung grundsätzlich nicht, da diese Maßgabe allein das der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau betrifft.

Etwas anderes gilt nach zivilrechtlichen Grundsätzen nur, wenn der Vertreter kollusiv mit dem "Gegenüber" zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirkt oder von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht. Nach diesen Maßstäben unterliegt ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Vertreter und dem "Gegenüber" mit dem Ziel einer Schädigung des Vertretenen als Verstoß gegen die guten Sitten der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 [X.] ([X.], Urteile vom 5. November 2003 - [X.] - NJW-RR 2004, 247 <248> und vom 28. Januar 2014 - [X.] - ZIP 2014, 615 <616>). Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsfigur in dem hier maßgeblichen Zusammenhang überhaupt Anwendung findet. Die Voraussetzungen einer Kollusion im vorgenannten Sinne liegen schon deshalb nicht vor, weil das einverständliche Zusammenwirken zwischen der S. und der Ehefrau des [X.] nicht mit dem Ziel einer Schädigung des [X.], sondern des [X.]eklagten erfolgte. Die Anträge auf [X.]ewilligung von [X.]eihilfe waren auf den Erlass begünstigender Verwaltungsakte und damit nicht auf einen die Annahme einer Kollusion allein rechtfertigenden unmittelbaren Nachteil für den Kläger gerichtet.

bb) Die [X.]escheide wurden dem Kläger gegenüber gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] bekannt gegeben, indem sie seiner Ehefrau als [X.]evollmächtigter persönlich übersandt und von dieser in Empfang genommen wurden. Das Landesverwaltungsamt durfte die Ehefrau als Empfangsbevollmächtigte des [X.] im Sinne dieser Vorschriften ansehen. Indem diese die [X.] unter dem Namen des [X.] stellte, hatte sie zwar ihre umfassende Stellvertretung in [X.] gegenüber dem [X.]eklagten nicht offengelegt. Den an die Ehefrau persönlich adressierten [X.], die sie den [X.]n beigefügt hatte, war aber zu entnehmen, dass sie Empfangsbevollmächtigter des [X.] sein sollte. Diese Vorgehensweise war dem Kläger aus den gleichen Gründen wie die Anträge auf [X.] zuzurechnen. Die Sachbearbeiter des Landesverwaltungsamts einschließlich der insoweit bösgläubigen S. handelten auch mit dem erforderlichen [X.]ekanntgabewillen. Dieser war darauf gerichtet, der Ehefrau des [X.] als dessen Empfangsbevollmächtigter die Kenntnisnahme von den [X.]escheiden zu ermöglichen. Dass die Ehefrau des [X.] die [X.]eihilfebescheide alsbald nach deren Zugang vernichtete, lässt die [X.]ekanntgabe und damit die Wirksamkeit der Verwaltungsakte unberührt.

2. Zwischen den [X.]eteiligten ist nicht streitig, dass die 144 [X.]eihilfebescheide im Umfang ihrer Rücknahme im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 [X.] rechtswidrig waren, da ihnen, soweit sie auf gefälschten Zahnarztrechnungen beruhten, keine beihilfefähigen Aufwendungen des [X.] zugrunde lagen.

3. Im Einklang mit § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Rücknahme der [X.]eihilfebescheide ein schutzwürdiges Vertrauen des [X.] nicht entgegensteht. Als begünstigende Verwaltungsakte, die eine einmalige öffentlich-rechtliche Geldleistung, hier die [X.], gewähren und damit das Vermögen des [X.]egünstigten unmittelbar vermehren, unterliegen die [X.]eihilfebescheide gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 [X.] den sich aus § 48 Abs. 2 bis 4 [X.] ergebenden Einschränkungen einer Rücknahme. Auf Vertrauen kann sich der [X.]egünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt unter anderem durch arglistige Täuschung oder [X.]estechung erwirkt hat.

a) Die betreffenden [X.]eihilfebescheide wurden durch arglistige Täuschung oder [X.]estechung erwirkt.

[X.]estechung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] liegt im Einklang mit § 334 Abs. 1 Satz 1 StG[X.] unter anderem dann vor, wenn der [X.]egünstigte einem Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen [X.] als Gegenleistung dafür gewährt, dass jener eine Diensthandlung vorgenommen und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat. Eine arglistige Täuschung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] ist gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass die [X.]ehörde durch insbesondere die Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Erlass eines Verwaltungsaktes veranlasst wird, den sie andernfalls nicht oder nicht mit diesem Inhalt erlassen hätte. Ein "Erwirken" im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die [X.]estechung beziehungsweise arglistige Täuschung für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes zumindest objektiv mitursächlich war ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Oktober 2004 - 4 [X.] 74.04 - juris Rn. 8; vgl. ferner Urteile vom 20. Oktober 1987 - 9 [X.] - [X.]VerwGE 78, 139 <142> und vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - [X.]VerwGE 143, 230 Rn. 17 sowie [X.]eschluss vom 18. August 1993 - 3 [X.] 35.93 - juris Rn. 4). Nicht erforderlich ist, dass die sachbearbeitenden Mitarbeiter der [X.]ehörde die Rechtswidrigkeit des [X.]escheids erkannt haben ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Oktober 2004 - 4 [X.] 74.04 - juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Ehefrau des [X.] ist im Zusammenhang mit den [X.]eihilfebescheiden Nr. 1 bis 142 wegen [X.]estechung rechtskräftig verurteilt worden. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht, soweit die [X.]eteiligten nicht durch die Rechtskraft eines zwischen ihnen ergangenen Urteils gebunden sind, grundsätzlich keine rechtliche [X.]indung an die Tatsachenfeststellungen von Gerichten anderer Gerichtszweige ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 31. März 2004 - 7 [X.] 11.04 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 29 S. 22), so auch der Strafgerichte. Allerdings geht von den strafgerichtlichen Feststellungen regelmäßig eine faktische [X.]indungswirkung dergestalt aus, dass Verwaltungsgerichte im Regelfall nicht gehalten sind, die strafrechtlich relevanten Tatsachen eigenständig festzustellen und zu würdigen, sofern sich dies ob der [X.]esonderheiten des Einzelfalles nicht aufdrängt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Oktober 1986 - 3 [X.] 11.86 - NJW 1987, 1501 <1502>). Letzteres ist hier nicht der Fall. Umstände, die die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und Würdigung in Frage stellten, sind weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Hinsichtlich der [X.]eihilfebescheide Nr. 143 und 144 liegt ausweislich der bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] eine arglistige Täuschung der mit der Sachbearbeitung betrauten unbeteiligten [X.]eschäftigten der [X.]eihilfestelle vor. Die betreffenden [X.]estechungs- und Täuschungshandlungen können nicht hinweggedacht werden, ohne dass die [X.]eihilfebescheide nicht oder zumindest nicht mit diesem Inhalt erlassen worden wären.

b) Die [X.]erufung auf schutzwürdiges Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] auch dann ausgeschlossen, wenn nicht der [X.]egünstigte, sondern - wie hier - sein Vertreter den Verwaltungsakt durch [X.]estechung oder arglistige Täuschung erwirkt hat.

aa) § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] erfasst nicht nur den Fall, dass der [X.]egünstigte selbst als Täter oder Teilnehmer gehandelt hat. Diesem sind auch die in der Norm bezeichneten Handlungen seines Vertreters zuzurechnen ([X.]VerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - [X.]VerwGE 119, 17 <24>; [X.], Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 - NWV[X.]l. 2005, 71 <74>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 114; [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 151; [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, § 48 Rn. 31), auch wenn er von diesen keine Kenntnis hatte.

(1) Der Wortlaut der Norm deutet mit dem Personalpronomen "er" zwar darauf hin, dass der Verwaltungsakt durch den Adressaten des begünstigten Verwaltungsaktes selbst erwirkt worden sein muss. Die Formulierung schließt aber eine Zurechnung von [X.]estechungs- oder Täuschungshandlungen des Vertreters des [X.]egünstigten nicht aus und ist insofern offen.

(2) Für ein entsprechendes Normverständnis sprechen maßgeblich sowohl der Sinn und Zweck als auch die systematischen [X.]ezüge der Vorschrift.

§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] verhilft dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) zur Geltung, indem er die uneingeschränkte Rücknahme unter anderem von rechtswidrigen Verwaltungsakten, die eine Geldleistung gewähren, zulässt. Während solche Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zurückgenommen werden dürfen, soweit der [X.]egünstigte auf den [X.]estand des Verwaltungsaktes vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist, vermag sich der [X.]egünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] nicht auf Vertrauensschutz zu berufen, wenn er einen solchen Verwaltungsakt durch ein verwerfliches Verhalten im Sinne dieser [X.]estimmung erwirkt hat. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] steht in einem engen systematischen Zusammenhang mit § 123 Abs. 1 [X.]. Nach § 123 Abs. 1 [X.] kann eine Willenserklärung anfechten, wer zur Abgabe dieser Erklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. [X.]eide [X.]estimmungen verfolgen einen vergleichbaren Zweck. Sie dienen der "[X.]eseitigung" von Willenserklärungen bzw. Verwaltungsakten, die auf verwerfliche Weise zustande gekommen sind. Auch sind ihre Voraussetzungen überwiegend identisch ("arglistige Täuschung", "Drohung"). Diese [X.] rechtfertigen es, zu § 123 Abs. 1 [X.] entwickelte Grundsätze jedenfalls nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auf die Auslegung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] insoweit zu übertragen, als öffentlich-rechtliche [X.]esonderheiten nicht entgegenstehen. Deshalb ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] (auch) zu beachten, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 [X.] auch möglich ist, wenn die Täuschung oder Drohung nicht von dem [X.], sondern von seinem Vertreter ausgegangen ist (vgl. [X.], Urteile vom 17. Oktober 1980 - [X.] - [X.], 1452 <1453> und vom 20. November 1995 - [X.] - NJW 1996, 1051, jeweils m.w.N.), wobei es ohne [X.]edeutung ist, ob der [X.] von der die Anfechtung rechtfertigenden Handlung des Vertreters Kenntnis hatte oder diese billigte (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 1978 - [X.] - [X.], 235 <237>). Der dem zugrunde liegende Rechtsgedanke beansprucht auch für § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] mit der Folge Geltung, dass die von einem Vertreter des von dem Verwaltungsakt [X.]egünstigten ausgehende arglistige Täuschung, Drohung oder [X.]estechung diesem zuzurechnen sind. Der Umstand, dass die [X.]estechung in § 123 Abs. 1 [X.] nicht aufgeführt ist, steht der Zurechnung einer entsprechenden Handlung eines Vertreters im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] nicht entgegen.

Weil die zu § 123 [X.] entwickelten Grundsätze zur Zurechnung von [X.] auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] zu übertragen sind, kann dem Kläger auch insoweit nicht gefolgt werden, als er annimmt, die [X.]estimmung setze ein strafbares Handeln des [X.]egünstigten voraus.

(3) Die historisch-genetische Auslegung widerstreitet dem vorstehenden Normverständnis nicht. Zwar weist der Regierungsentwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes vordergründig in die gegenteilige Richtung, wenn in der [X.]egründung ausgeführt wird, der mit § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] wortgleiche Entwurf des § 44 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.]-E regle "abschließend nur den Fall, daß der [X.]egünstigte die verwerfliche Handlung selbst begangen oder den Verwaltungsakt durch Anstiftung oder [X.]eihilfe zu der verwerflichen Handlung erwirkt hat. Damit bleib[e] die Frage, ob bei einer Täuschung, Drohung oder [X.]estechung durch Dritte das Vertrauen des [X.]egünstigten schutzwürdig [sei], der Entscheidung im Einzelfall überlassen" ([X.]T-Drs. 7/910 S. 70). Es fehlen aber eine nähere [X.]estimmung, was unter einem "[X.]" zu verstehen ist, und eine Abgrenzung zum [X.]egriff des Vertreters, so dass [X.], ob der [X.]egriff des "[X.]" eng oder weit zu verstehen ist.

bb) Gemessen daran muss sich der Kläger das Verhalten seiner von ihm zur [X.]earbeitung seiner [X.] umfänglich bevollmächtigten Ehefrau zurechnen lassen.

Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass er von den Handlungen seiner Ehefrau weder Kenntnis hatte noch diese billigte. Dies ist - wie aufgezeigt - für die Zurechnung ohne [X.]edeutung. Die Zurechnung der arglistigen Täuschung und der [X.]estechung scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Ehefrau mit der S. kollusiv zusammengewirkt hat. Das folgt schon daraus, dass die Zurechnung von Erklärungen eines Vertreters wegen kollusiven Handelns - wie oben dargelegt - nur dann nicht erfolgen darf, wenn sich dieses Handeln unmittelbar zum Nachteil des Vertretenen auswirkt. So liegt es hier nicht. Das kollusive Zusammenwirken führte unmittelbar zu einer Schädigung des [X.]eklagten, nicht zu einer des [X.].

Der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.] ist schließlich nicht bereits dann unanwendbar, wenn die [X.]ewilligungsbehörde eine Mitverantwortung trifft (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 14. August 1986 - 3 C 9.85 - [X.]VerwGE 74, 357 <364> und vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - [X.] 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 7 Rn. 33). Der Umstand, dass das schädigende Verhalten der S. über einen langen Zeitraum unentdeckt geblieben ist, ändert nichts daran, dass dem Kläger das Verhalten seiner Ehefrau zuzurechnen ist. Ob eine Zurechnung ausscheiden muss, wenn der [X.]egünstigte bei der Wahrnehmung seiner Pflichten ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen (vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33.96 - juris Rn. 29), kann hier dahinstehen, da sich der Kläger ausweislich der bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] für die Wahrnehmung seiner [X.] zu keinem Zeitpunkt auch nur interessiert hat.

4. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist die Rücknahme der [X.]eihilfebescheide nicht wegen Missachtung der Frist des § 48 Abs. 4 [X.] rechtswidrig.

Erhält die [X.]ehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 [X.] nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nach § 48 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht im Falle des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [X.]. Ist ein Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder [X.]estechung des [X.]egünstigten oder - wie hier - seiner Vertreterin erwirkt worden, so ist dieser auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 [X.] aufhebbar.

5. Die Rücknahmeentscheidung des [X.]eklagten war auch nicht ermessensfehlerhaft. In den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 [X.] wird der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 2 Satz 4 [X.] in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

Die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der [X.]egründung eines Verwaltungsaktes bestimmen sich nach den [X.]esonderheiten des jeweiligen [X.] und den Umständen des Einzelfalles ([X.]VerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 - 2 C 17.70 - [X.]VerwGE 38, 191 <194>). Im Falle eines Verwaltungsaktes, der eine Ermessensbetätigung der [X.]ehörde vorsieht, deren Richtung bereits vom Gesetz vorgezeichnet ist (sog. intendiertes Ermessen), bedarf es besonderer Gründe, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine - das Selbstverständliche darstellende - [X.]egründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 [X.] entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der [X.]ehörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat ([X.]VerwG, Urteile vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 - [X.] 451.513 Sonstiges Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13 und vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - [X.]VerwGE 105, 55 <57 f.> sowie [X.]eschluss vom 28. August 1980 - 4 [X.] 67.80 - [X.] 406.11 § 35 [X.][X.]auG Nr. 168 S. 127 f.).

Gemessen daran durfte die [X.]eihilfestelle hinsichtlich der Rücknahme der 144 [X.]eihilfebescheide von der Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 2 Satz 4 [X.] ausgehen. Das Erwirken eines Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung beziehungsweise [X.]estechung ist eine Fallgestaltung, in der der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach der gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einzuräumen ist. Zwar mag sich der streitgegenständliche Einzelfall dadurch von einem Regelfall entfernen, dass hier nicht der begünstigte Kläger selbst bestochen und getäuscht hat und dass dessen Ehefrau ihre Vertretungsmacht ohne seine Kenntnis missbraucht hat. Diese Umstände werden indes dadurch relativiert, dass es der Kläger über Jahre hinweg unterlassen hat, die Wahrnehmung seiner [X.] durch seine Ehefrau effektiv zu kontrollieren. In Anbetracht dessen kann die Schwelle zur Annahme eines die gesetzliche Regel [X.] atypischen Sonderfalles nicht als überschritten angesehen werden. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger infolge der Aufhebung der [X.]escheide einer Rückforderung in erheblicher Höhe ausgesetzt sieht. Die hierdurch bewirkte finanzielle [X.]elastung ist vielmehr im Rahmen des die Rückforderung betreffenden selbstständigen Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen.

6. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

5 C 4/16

22.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. November 2015, Az: OVG 7 B 4.15, Urteil

§ 48 Abs 2 S 3 Nr 1 VwVfG, § 164 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2017, Az. 5 C 4/16 (REWIS RS 2017, 13588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13588

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 C 5/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfe; Zurechnung


M 17 K 18.3627 (VG München)

Beihilfe, Rückforderung, Überschreiten der Einkommensgrenze des Ehepartners, Verschärfte Haftung, Kein Wegfall der Bereicherung


W 1 K 15.950 (VG Würzburg)

Rücknahme einer Beihilfebewilligung


AN 1 K 16.00146 (VG Ansbach)

Rücknahme und Rückforderung von Beihilfe wegen unrichtiger Abrechnungen


AN 1 K 16.00001 (VG Ansbach)

Teilweise Rücknahme von Beihilfebescheiden und Rückforderung von Beihilfeleistungen infolge Abrechnungsbetrugs


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.