Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2022, Az. III ZR 4/21

3. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1689

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Gegenstand

Verbandsklageverfahren: Bindungswirkung eines Unterlassungsurteils für Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks für den Individualprozess bei nachfolgender Gesetzesänderung


Leitsatz

Der von einem Unterlassungsurteil im Verbandsklageverfahren ausgehenden Bindungswirkung für den Individualprozess steht eine spätere Gesetzesänderung nicht entgegen, soweit in dem Individualprozess die Wirksamkeit einer Bestimmung im Streit steht, die vor dieser Gesetzesänderung in den Vertrag einbezogen worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 18. Zivilsenat - vom 8. Dezember 2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 3. Zivilkammer - vom 13. September 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das über die E-Mail-Adresse a.    @t-online.de angelegte Nutzerkonto auf der Plattform www.f.       com für die Klägerin freizuschalten und der Klägerin unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren, namentlich

- die Verwendung des Nachrichtensystems ("Messenger"),

- das Einstellen von Beiträgen (Texte, [X.] und Bilder) auf der eigenen Seite,

- den Beitritt zu Gruppen, sofern die Gruppe dies gestattet,

- das Markieren von anderen Nutzern oder Seiten oder einzelnen Beiträgen, sofern diese anderen Nutzer dies gestatten,

- das Kommentieren bei anderen Nutzern, sofern diese anderen Nutzer dies gestatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Sperrung des Nutzerkontos der Klägerin für ein von der Muttergesellschaft der [X.] betriebenes soziales Netzwerk (fortan: Netzwerk).

2

Die Beklagte ist für Nutzer mit Sitz in [X.] Anbieterin des Netzwerks. Zur Regelung von dessen Nutzung verwendet sie unter anderem von ihr vorgegebene Bedingungen. Die Nutzungsbedingungen zum Stand 30. Januar 2015 lauten auszugsweise wie folgt:

"Erklärung der Rechte und Pflichten

Diese Erklärung der Rechte und Pflichten ("Erklärung" oder "Bedingungen") beruht auf den [X.] und stellt unsere Nutzungsbedingungen dar. Sie regelt unsere Beziehung zu Nutzern und anderen, die mit [X.]       sowie mit [X.]      -Marken, -Produkten und -Diensten interagieren, die wir die "[X.]      -Dienste" oder "Dienste" nennen. Mit deiner Nutzung der [X.]     -Dienste oder dem Zugriff darauf stimmst du dieser Erklärung in ihrer jeweils gemäß nachfolgendem Abschnitt 13 aktualisierten Fassung zu. ...

4. Registrierung und Kontosicherheit

[X.]       [X.] geben ihre wahren Namen und Daten an, und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt. Nachfolgend werden einige Verpflichtungen aufgeführt, die du uns gegenüber bezüglich der Registrierung und der Wahrung der Sicherheit deines Kontos eingehst:

1. Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf [X.]      bereitstellen oder ohne Erlaubnis kein Profil für jemand anderen erstellen.

7. Du wirst dafür sorgen, dass deine Kontaktinformationen stets korrekt sind und sich auf dem neuesten Stand befinden.

14. Beendigung

Wenn du gegen den Inhalt oder den Geist dieser Erklärung verstößt oder auf sonstige Art und Weise mögliche rechtliche Risiken für uns erzeugst, können wir die Bereitstellung von [X.]       für dich ganz oder teilweise einstellen.

…"

3

Die Klägerin meldete bei der [X.] unter Angabe der E-Mail-Adresse a.    @t-online.de und des Namens "A.    I.     " ein privates Nutzerkonto für das Netzwerk an. Bei der Anmeldung akzeptierte sie die vorgenannten Nutzungsbedingungen.

4

Am 16. Januar 2018 verurteilte das [X.] (16 O 341/15, juris) die Beklagte in einem Verfahren nach § 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 27. August 2002 ([X.] I S. 3422, 4346) unter anderem, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Teilnahme an einem [X.] Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik [X.] haben, einzubeziehen, sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

"[4 Registrierung und [X.]

…[X.] geben ihre wahren Namen und Daten an und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt. Nachfolgend werden einige Verpflichtungen aufgeführt, die du uns gegenüber bezüglich der Registrierung und der Wahrung der Sicherheit deines Kontos eingehst:

1. Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf … bereitstellen …

7. Deine Kontaktdaten sind korrekt und du wirst sie auf dem neuesten Stand halten."

5

Die gegen das Urteil erhobene Berufung nahm die Beklagte insoweit mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 zurück ([X.], BeckRS 2019, 35233 Rn. 17, 48).

6

Am 19. Januar 2018 sperrte die Beklagte das Nutzerkonto der Klägerin, nachdem diese der Aufforderung der [X.], ihren Profilnamen in ihren wahren Namen zu ändern, nicht nachgekommen war.

7

Die Klägerin hat begehrt, der [X.] unter Androhung von Zwangsmitteln aufzugeben, das Nutzerkonto freizuschalten, ihr unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu geben sowie alle etwaig gelöschten Beiträge der Klägerin, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen wiederherzustellen (Klageantrag zu 1). Ferner hat sie Schadensersatz in Höhe von 50 € für jeden [X.] (Klageantrag zu 2), Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3a) und Freistellung von Rechtsanwaltskosten für die Einholung von Deckungszusagen bei ihrer Rechtschutzversicherung (Klageantrag zu 3b) verlangt.

8

Das [X.] hat die Beklagte - ohne die Androhung von Zwangsmitteln - zur Freischaltung des Nutzerkontos, Gewährung des unbeschränkten Zugriffs auf die Kontofunktionen und Wiederherstellung aller etwaig gelöschten Beiträge der Klägerin, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen nebst der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen die Abweisung des Antrags auf Schadensersatz gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat es das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision der Klägerin. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin hat weitgehend Erfolg.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 1099 veröffentli[X.]ht ist, hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspru[X.]h auf Freis[X.]haltung ihres unter Pseudonym angelegten Nutzerkontos zu. Die in Ziffer 4 der maßgebli[X.]hen Nutzungsbedingungen der [X.]n statuierte Verpfli[X.]htung der F.      -Nutzer, ihre wahren Namen und Daten anzugeben, halte der gebotenen Inhaltskontrolle na[X.]h §§ 307 ff [X.] stand. Sie bena[X.]hteilige den Nutzer ni[X.]ht entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise.

Aus dem Urteil des [X.] vom 16. Januar 2018 könnten für den vorliegenden Re[X.]htsstreit keine Re[X.]htswirkungen, insbesondere keine Re[X.]htskrafterstre[X.]kung na[X.]h § 11 [X.], abgeleitet werden. Das [X.] habe seine Ents[X.]heidung in erster Linie auf das Erfordernis einer wirksamen Einwilligung na[X.]h §§ 4, 4a [X.] aF gestützt, wel[X.]he seit Geltung der [X.] ni[X.]ht mehr in [X.] seien.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision zugelassen, soweit es die Klage "hinsi[X.]htli[X.]h des Klageantrags zu 1 (Freis[X.]haltung des Benutzerkontos der Klägerin)" abgewiesen hat.

II.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Klageantrag zu 1, soweit das [X.] ihm stattgegeben hat. Der Revisionsantrag zu 1 ist darauf geri[X.]htet, unter Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils na[X.]h den S[X.]hlussanträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit die Revision zugelassen worden ist.

Der s[X.]hlagwortartige Klammerzusatz des Berufungsgeri[X.]hts "Freis[X.]haltung des Benutzerkontos der Klägerin" im Tenor zur Revisionszulassung hat keine weitere Bes[X.]hränkung der Re[X.]htsmittelzulassung zur Folge. Bei objektiver Auslegung erfasst dieser Klammerzusatz au[X.]h die über die bloße Freis[X.]haltung des Nutzerkontos hinausgehenden Begehren der Klägerin im Klageantrag zu 1. Diese stellen ledigli[X.]h Konkretisierungen der mit der begehrten Freis[X.]haltung wiedereröffneten Mögli[X.]hkeiten der Kontonutzung dar; diese sind zudem, wie si[X.]h aus der Verwendung des Wortes "namentli[X.]h" im Klageantrag zu 1 ergibt, nur exemplaris[X.]h aufgeführt.

III.

Die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts halten, soweit sie für den dritten Re[X.]htszug von Bedeutung sind, der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. Der im Revisionsverfahren no[X.]h anhängige Klageantrag zu 1 ist allerdings unzulässig, soweit er auf die Wiederherstellung aller "etwaig gelös[X.]hten Beiträge der Klägerin, Freunds[X.]haftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen" geri[X.]htet ist. Im Übrigen ist das Re[X.]htsmittel begründet.

1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte, die im [X.] von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - [X.], [X.], 269 Rn. 17 [X.]; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 - [X.], [X.], 82, 84 ff), ist gegeben. Sie folgt aus Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 2 [X.]. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen ([X.] Ia-VO; [X.] L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1).

2. Der im [X.] verbliebene Antrag ist unzulässig, soweit er auf die Wiederherstellung aller "etwaig gelös[X.]hten Beiträge der Klägerin, Freunds[X.]haftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen" geri[X.]htet ist. Er ist insoweit ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt.

a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klages[X.]hrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinrei[X.]hend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspru[X.]h konkret bezei[X.]hnet, dadur[X.]h den Rahmen der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abste[X.]kt, Inhalt und Umfang der materiellen Re[X.]htskraft der begehrten Ents[X.]heidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des [X.] ni[X.]ht dur[X.]h vermeidbare Ungenauigkeiten auf den [X.]n abwälzt und s[X.]hließli[X.]h eine Zwangsvollstre[X.]kung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstre[X.]kungsverfahren erwarten lässt (z.B. [X.], Urteil vom 21. November 2017 - [X.]/15, [X.], 367 Rn. 8 [X.]).

b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1 in dem vorgenannten Umfang ni[X.]ht. Ihm kann ni[X.]ht ausrei[X.]hend klar entnommen werden, was die [X.] im Ans[X.]hluss an die Freis[X.]haltung des Nutzerkontos wiederherstellen soll. Die Bezei[X.]hnung "etwaig gelös[X.]hte Beiträge der Klägerin, Freunds[X.]haftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen" lässt s[X.]hon offen, ob die [X.] überhaupt etwas gelös[X.]ht hat. Der Streit darüber und gegebenenfalls, wel[X.]he Beiträge et[X.]. gelös[X.]ht wurden, würde ins Zwangsvollstre[X.]kungsverfahren verlagert werden.

3. Soweit die Klägerin die Freis[X.]haltung des Nutzerkontos und die Gewährung des unbes[X.]hränkten Zugriffs auf die Kontofunktionen begehrt, ist der Antrag hingegen zulässig. Er ist in diesem Umfang au[X.]h begründet.

a) Zwis[X.]hen den Parteien besteht ein Vertrag über die Nutzung des Netzwerks. Einbezogen in diesen Vertrag sind die Nutzungsbedingungen der [X.]n zum Stand 30. Januar 2015 sowie die besonderen Nutzungsbedingungen der [X.]n für Nutzer mit Wohnsitz in Deuts[X.]hland zum Stand 2. Februar 2016. Davon hat der Senat aufgrund der vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen auszugehen (§ 559 Abs. 2 ZPO).

b) Der Nutzungsvertrag unterliegt dem [X.] Re[X.]ht. Dies ergibt si[X.]h gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse anzuwendende Re[X.]ht ([X.] I-VO; [X.] [X.] vom 4. Juli 2008, [X.]) aus der Re[X.]htswahlklausel in Nummer 5 der besonderen Nutzungsbedingungen der [X.]n für Nutzer mit Wohnsitz in Deuts[X.]hland [X.]. Nummer 15.1 der Nutzungsbedingungen. Im Übrigen wäre gemäß Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.] I-VO au[X.]h ohne eine entspre[X.]hende Re[X.]htswahl deuts[X.]hes Re[X.]ht anzuwenden, weil es si[X.]h bei dem Nutzungsvertrag um einen Verbrau[X.]hervertrag im Sinne dieser Vors[X.]hrift handelt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.], NJW 2021, 3179 Rn. 26, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z vorgesehen).

[X.]) Die Klägerin kann von der [X.]n die Freis[X.]haltung ihres Nutzerkontos verlangen. Sie hat gegen die [X.] aus dem zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen Nutzungsvertrag einen Anspru[X.]h, dass ihr der Zugang zu ihrem Konto und zu den dort gespei[X.]herten Inhalten sowie die Verfügungsmögli[X.]hkeit hierüber gewährt werden (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 - [X.]/17, [X.]Z 219, 243 Rn. 29). Die [X.] hat kein Re[X.]ht, die Erfüllung dieses Anspru[X.]hs zu verweigern.

aa) Die [X.] kann ni[X.]ht geltend ma[X.]hen, dass die Klägerin aufgrund der in den Vertrag einbezogenen Nutzungsbedingungen verpfli[X.]htet ist, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen zu ändern. Die Bestimmungen unter Nummer 4 dieser Bedingungen, aus denen si[X.]h eine sol[X.]he Klarnamenpfli[X.]ht der Nutzer des Netzwerks ergibt, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts unwirksam. Davon hat der Senat aufgrund des Urteils des [X.] vom 16. Januar 2018 (16 O 341/15, juris) zu nahezu wortglei[X.]hen Bestimmungen gemäß § 11 Satz 1 [X.] auszugehen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen als unwirksam anzusehen, wenn der Verwender einem auf § 1 [X.] beruhenden Unterlassungsgebot zuwider handelt, soweit si[X.]h der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des [X.] beruft. Diese Voraussetzungen sind mit Bli[X.]k auf die in den Nutzungsvertrag der Parteien einbezogenen Bestimmungen zur Klarnamenpfli[X.]ht erfüllt.

(1) Die [X.] handelt einem auf § 1 [X.] beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, indem sie die Sperrung des Nutzerkontos der Klägerin auf eine Missa[X.]htung ihrer Bestimmungen zur Klarnamenpfli[X.]ht stützt. Sie verstößt damit gegen das re[X.]htskräftig gewordene Unterlassungsgebot unter Nummer 1 Bu[X.]hst. b bb des Tenors des Urteils des [X.] in dem oben genannten Verbandsklageverfahren. Die Bestimmungen, auf die si[X.]h die [X.] hierna[X.]h bei der Abwi[X.]klung von Verträgen über die Teilnahme an einem [X.] Netzwerk mit Verbrau[X.]hern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland haben, ni[X.]ht berufen darf, entspre[X.]hen den von der [X.]n verwendeten Bestimmungen zur Klarnamenpfli[X.]ht. Die Abwei[X.]hung in der Formulierung der Bestimmung unter Nummer 4.7 der Nutzungsbedingungen ist unerhebli[X.]h, weil sie si[X.]h ni[X.]ht inhaltli[X.]h auswirkt. Der Unterlassungstenor erfasst au[X.]h inhaltsglei[X.]he Bestimmungen.

(2) Der Bindungswirkung gemäß § 11 Satz 1 [X.] steht ni[X.]ht entgegen, dass die Nutzungsbedingungen in den Nutzungsvertrag einbezogen worden sind, bevor das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2018 re[X.]htskräftig wurde. Das auf § 1 [X.] beruhende Unterlassungsgebot erfasst au[X.]h zuvor abges[X.]hlossene Verträge (vgl. zu §§ 13 ff [X.]: [X.], Urteil vom 11. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1511 f). Die Zuwiderhandlung kann sowohl im Gebrau[X.]h von Bestimmungen bei Neuverträgen als au[X.]h - wie hier - in der Berufung auf Bestimmungen in Altverträgen liegen (vgl. [X.]/Piekenbro[X.]k, [X.], Neubearbeitung 2019, § 11 [X.] Rn. 9).

(3) Die Klägerin hat si[X.]h hinrei[X.]hend auf die Wirkungen des Urteils berufen. Es kann dabei auf si[X.]h beruhen, ob si[X.]h der Vertragspartner des Verwenders im Wege einer Einrede darauf berufen muss, dass die im Streit stehende Bestimmung wegen eines Verstoßes des Verwenders gegen ein auf § 1 [X.] beruhendes Unterlassungsgebot unwirksam ist (vgl. Gaul, Fests[X.]hrift [X.], [X.], 1035 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht, 12. Aufl., § 11 [X.] Rn. 1; MüKo/Mi[X.]klitz/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 11 [X.] Rn. 9 f; [X.]/Piekenbro[X.]k aaO Rn. 10), oder ob die Bindungswirkung na[X.]h § 11 Satz 1 [X.] für den [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union zu Art. 6 Abs. 1 [X.]. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Ri[X.]htlinie 93/13/[X.] des Rates vom 5.  April 1993 über missbräu[X.]hli[X.]he Klauseln in Verbrau[X.]herverträgen ([X.], [X.] 2012, 786 Rn. 43) ni[X.]ht von der Erhebung einer sol[X.]hen Einrede abhängen darf (vgl. [X.]/Piekenbro[X.]k aaO Rn. 5; [X.], [X.], 2469, 2470 ff; jurisPK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 11 [X.] Rn. 5; MüKo/Mi[X.]klitz/[X.] aaO Rn. 10; NK-[X.]/Joa[X.]himsthaler/Walker, 4. Aufl., § 11 [X.] Rn. 6a; aA [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 2a; Linda[X.]her, [X.], 677, 678). Denn die Klägerin hat in ihrem S[X.]hriftsatz vom 20. Juli 2018 auf das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2018 Bezug genommen und zu dem Beri[X.]hterstatterhinweis des Berufungsgeri[X.]hts auf eine mögli[X.]he "Re[X.]htskrafterstre[X.]kung" dieses Urteils gemäß § 11 Satz 1 [X.] erklärt, dem sei ni[X.]hts hinzuzufügen. Damit hat sie si[X.]h jedenfalls in einer den Anforderungen an eine Einrede genügenden Weise auf das gegen die [X.] ergangene Urteil des [X.] berufen.

(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist unerhebli[X.]h, dass seit dem 25. Mai 2018 die [X.] gilt. Ein [X.] kann zwar in seiner Wirkung für die Zukunft von einer späteren Gesetzesänderung betroffen sein. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs kann deshalb die Vollstre[X.]kung aus einem sol[X.]hen Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden, wenn das dem Titel zugrundeliegende Verbot dur[X.]h eine Gesetzesänderung weggefallen ist ([X.], Urteile vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, [X.]Z 133, 316, 323 f; vom 14. März 2008 - [X.], [X.]Z 176, 35 Rn. 11 und vom 2. Juli 2009 - [X.], [X.]Z 181, 373 Rn. 18; [X.]. [X.]). Unabhängig davon, dass die [X.] ni[X.]ht vorgetragen hat, Vollstre[X.]kungsabwehrklage gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2018 erhoben zu haben, steht die [X.] aber jedenfalls für den vorliegenden [X.] der gemäß § 11 Satz 1 [X.] von diesem Urteil ausgehenden Bindungswirkung ni[X.]ht entgegen.

(a) Eine spätere Gesetzesänderung führt ni[X.]ht dazu, dass die gemäß § 11 Satz 1 [X.] von einem Unterlassungsurteil im Verbandsklageverfahren ausgehende Bindungswirkung für den [X.] entfällt, soweit dort die Wirksamkeit einer Bestimmung im Streit steht, die vor dieser Gesetzesänderung in den Vertrag einbezogen worden ist. Sie ändert ni[X.]hts daran, dass der re[X.]htskräftig zur Unterlassung verurteilte Verwender si[X.]h zuvor ni[X.]ht der im Streit stehenden Bestimmung bedienen durfte. Diese Wirkung des [X.] ist ni[X.]ht von der Gesetzesänderung betroffen (vgl. [X.], Urteil vom 26. September 1996 aaO S. 324).

Für vor der Re[X.]htsänderung in das Vertragswerk einbezogene Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen entfällt dur[X.]h die Gesetzesänderung au[X.]h ni[X.]ht die Grundlage für die Bindungswirkung gemäß § 11 Satz 1 [X.]. Dies gilt unabhängig davon, wann die Bestimmungen aus dem Verbandsklageverfahren Gegenstand eines [X.]es werden. Zeitli[X.]her Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen gemäß §§ 307 ff [X.] unwirksam ist, ist der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den [X.]eiligen Vertrag einbezogen worden ist (vgl. [X.], Urteile vom 30. März 2010 - [X.], [X.]Z 185, 133 Rn. 30 [X.] und vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 363 Rn. 31; vgl. dazu au[X.]h Art. 4 Abs. 1 RL 93/13/[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 307 [X.] Rn. 117 [X.]; [X.], AGB-Re[X.]ht, 4. Aufl., Erster Teil Rn. 472 [X.]). Hat die Bestimmung zu diesem Zeitpunkt zu einer unangemessenen Bena[X.]hteiligung des Vertragspartners des Verwenders geführt, ist sie von Anfang an als unwirksam anzusehen und kann - ohne neue Einbeziehung in den Vertrag na[X.]h der Gesetzesänderung - ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h Wirksamkeit erlangen (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 1999 - [X.], [X.]Z 143, 103, 117). Dies ergibt si[X.]h au[X.]h aus dem Wortlaut des § 11 Satz 1 [X.] selbst. Dana[X.]h ist die entspre[X.]hende Bestimmung von Anfang an als unwirksam anzusehen, wenn der Verwender einem auf § 1 [X.] beruhenden (re[X.]htskräftigen) Unterlassungsgebot zuwider gehandelt hat. Daran vermag eine na[X.]hträgli[X.]he Gesetzesänderung ni[X.]hts mehr zu ändern.

Dafür spri[X.]ht au[X.]h die mit § 11 [X.] bezwe[X.]kte "Breitenwirkung" einer re[X.]htskräftigen Verurteilung des Verwenders im Verbandsklageverfahren. Insbesondere unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Vorgaben der Ri[X.]htlinie 93/13/[X.] (vgl. [X.], [X.] 2012, 786 Rn. 42 f) wäre es mit dem Gesetzeszwe[X.]k der Vors[X.]hrift ni[X.]ht zu vereinbaren, wenn die von der Verurteilung im Verbandsklageverfahren ausgehende Bindungswirkung wegen einer na[X.]h Einbeziehung der beanstandeten Klausel erfolgten Gesetzesänderung entfallen würde.

(b) Na[X.]h Maßgabe dieser Grundsätze steht die [X.] der Bindungswirkung des Urteils des [X.] vom 16. Januar 2018 gemäß § 11 Satz 1 [X.] im Streitfall ni[X.]ht entgegen. Die Einbeziehung der hier im Streit stehenden Nutzungsbedingungen erfolgte jedenfalls vor dem 19. Januar 2018, weil das Nutzerkonto der Klägerin seither gesperrt ist. Die [X.] gilt erst seit dem 25. Mai 2018. Dafür, dass neue Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen na[X.]h diesem Zeitpunkt in den zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Vertrag einbezogen wurden, ist ni[X.]hts vorgetragen oder sonst ersi[X.]htli[X.]h.

bb) Die [X.] kann gegen den Erfüllungsanspru[X.]h der Klägerin ni[X.]ht einwenden, die Klägerin habe au[X.]h unabhängig von den Nutzungsbedingungen ihren wahren Namen zumindest ihr, der [X.]n, bekannt zu geben. Dabei kann dahinstehen, ob die [X.] als Anbieterin des Netzwerks - wie in der [X.] erörtert - von den Nutzern grundsätzli[X.]h verlangen kann, bei der Registrierung für ein Nutzerkonto ihren wahren Namen anzugeben (vgl. Spe[X.]ht-Riemens[X.]hneider in Röhri[X.]ht/[X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 37; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Re[X.]ht der elektronis[X.]hen Medien, 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 22). Der wahre Name der Klägerin ist der [X.]n jedenfalls zwis[X.]henzeitli[X.]h bekannt.

[X.][X.]) Die [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen dazu bere[X.]htigt, der Klägerin Zugang zu ihrem Nutzerkonto nur unter der Bedingung zu gewähren, dass die Klägerin ihren Profilnamen in ihren wahren Namen ändert. Als Folge ihrer Unwirksamkeit fallen die Ges[X.]häftsbedingungen zur Klarnamenpfli[X.]ht ersatzlos weg. Die [X.] hat der Klägerin deshalb die Nutzung des Netzwerks unter Pseudonym zu ermögli[X.]hen.

(1) Eine unwirksame Bestimmung in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen entfällt ersatzlos, wenn es an einer gesetzli[X.]hen Vors[X.]hrift im Sinne von § 306 Abs. 2 [X.] fehlt, die an die Stelle der Bestimmung treten kann, und der ersatzlose Wegfall der Bestimmung zu einer angemessenen, den typis[X.]hen Interessen Re[X.]hnung tragenden Lösung führt (vgl. [X.], Urteile vom 16. Juni 2009 - [X.], [X.]Z 181, 278 Rn. 38 [X.] und vom 15. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 3234 Rn. 14).

(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

(a) Eine gesetzli[X.]he Regelung, die an die Stelle der Klauseln der [X.]n zur Klarnamenpfli[X.]ht treten könnte, steht ni[X.]ht zur Verfügung. Dies gilt au[X.]h mit Bli[X.]k auf - die allerdings ohnedies eine Klarnamenpfli[X.]ht nur im Ausnahmefall zulassenden - (siehe unten (b)) - § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) und § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den Datens[X.]hutz und den S[X.]hutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien ([X.]). Bei diesen Normen handelt es si[X.]h ni[X.]ht um vertragsre[X.]htli[X.]he, sondern um datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften (vgl. [X.]. 16/3078, [X.], 15 f; Hullen/[X.] in [X.], [X.]/[X.], 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 13 Rn. 1).

(b) Ohne die wirksame Vereinbarung einer Klarnamenpfli[X.]ht hat die Klägerin allenfalls im Innenverhältnis zur [X.]n ihren Klarnamen anzugeben. Die (weitere) Nutzung des Netzwerks hat die [X.] ihr unter Pseudonym zu ermögli[X.]hen.

Entgegen der in der [X.] geäußerten Ansi[X.]ht der [X.]n folgt die Klarnamenpfli[X.]ht für den Profilnamen des Nutzers ni[X.]ht aus der Re[X.]htsnatur des Nutzungsvertrags oder den übrigen Bestimmungen ihrer Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.

Dem [X.] ist die anonyme Nutzung immanent ([X.], Urteile vom 23. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 41 und vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 340 Rn. 14). Sofern si[X.]h aus den einzelnen [X.] oder aus sonstigen Umständen ni[X.]hts anderes ergibt, ist der Vertrag über die Nutzung eines [X.] Netzwerks von einem verständigen und redli[X.]hen Vertragspartner daher so zu verstehen, dass er als Profilnamen au[X.]h ein Pseudonym verwenden kann. Damit stimmt überein, dass der nationale Gesetzgeber in § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF beziehungsweise mit Geltung ab dem 1. Dezember 2021 inhaltsglei[X.]h in § 19 Abs. 2 [X.] - unter dem Vorbehalt der te[X.]hnis[X.]hen Mögli[X.]hkeit und Zumutbarkeit - eine entspre[X.]hende Pfli[X.]ht des Anbieters normiert hat.

Die [X.] hat dem Nutzer das Netzwerk als Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entspre[X.]hend seinem Auftrag Inhalte zu veröffentli[X.]hen oder Na[X.]hri[X.]hten an ein anderes Benutzerkonto zu übermitteln sowie die übermittelten Na[X.]hri[X.]hten beziehungsweise die mit diesem Konto geteilten Inhalte zugängli[X.]h zu ma[X.]hen. Diese Pfli[X.]hten sind kontobezogen. Ob der Nutzer als Profilnamen seinen Klarnamen verwendet, ist insoweit unerhebli[X.]h (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 - [X.]/17, [X.]Z 219, 243 Rn. 35, 41). Die grundsätzli[X.]h unbes[X.]hränkt bestehende vertragli[X.]he Hauptleistungspfli[X.]ht der [X.]n besteht darin, dem Nutzer Zugang zu seinem Konto und zu den dort gespei[X.]herten Inhalten sowie die Verfügungsmögli[X.]hkeit hierüber zu gewähren (Senat aaO Rn. 29).

Ebenso wenig ist aus Nutzersi[X.]ht die Verwendung des Klarnamens als Profilnamen erforderli[X.]h, um das Netzwerk nutzen zu können. Dies gilt insbesondere für die Kommunikation und Information über das Netzwerk. Beides kann unter Pseudonym erfolgen. Die [X.] selbst hat den Bestimmungen zur Klarnamenpfli[X.]ht na[X.]h ihrer systematis[X.]hen Stellung in den Nutzungsbedingungen nur Bedeutung für die "Registrierung und Kontosi[X.]herheit" beigemessen.

Au[X.]h aus den übrigen Nutzungsbedingungen, die ni[X.]ht Gegenstand des Urteils des [X.] vom 16. Januar 2018 waren, ergibt si[X.]h weder eine Pfli[X.]ht no[X.]h die Notwendigkeit, dass der Nutzer das Netzwerk unter einem bestimmten Namen nutzt (vgl. zur Auslegung von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen in der Revisionsinstanz: Senat, Urteil vom 5. Oktober 2017 - [X.], [X.], 2212 Rn. 16 [X.]). Die [X.] hat s[X.]hon ni[X.]ht vermo[X.]ht, entspre[X.]hende (wirksame) Regelungen aus ihren Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen zu benennen. Au[X.]h ungea[X.]htet dessen ist ni[X.]ht erkennbar, dass si[X.]h - außer aus den na[X.]h dem bindenden Urteil des [X.] vom 16. Januar 2018 unwirksamen Regelungen - eine Klarnamenpfli[X.]ht aus anderen Bestandteilen der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der [X.]n ableiten ließe.

([X.]) Der ersatzlose Wegfall der Bestimmungen zur Klarnamenpfli[X.]ht stellt im Streitfall eine interessengere[X.]hte Lösung dar. Die [X.] hat die dadur[X.]h begründete [X.] hinzunehmen, weil das Vertragsgefüge insoweit ni[X.]ht völlig einseitig zu ihren Lasten vers[X.]hoben wird (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 1325 Rn. 107). Dies gilt jedenfalls mit Bli[X.]k darauf, dass ihr der wahre Name der Klägerin bereits bekannt ist, und die Klägerin bei der Bestimmung des Pseudonyms, unter dem sie das Netzwerk nutzen will, weiterhin die Grenzen allgemeiner Gesetze und Grundsätze zu wahren hat.

d) Des Weiteren hat die Klägerin gegen die [X.] aus dem Nutzungsvertrag einen Anspru[X.]h, auf die vertragli[X.]h vereinbarten Funktionen des Kontos zugreifen zu können. Dazu gehören die im Klageantrag zu 1 aufgeführten und in den Nutzungsbedingungen bes[X.]hriebenen "[X.]". Die [X.] kann der Klägerin au[X.]h insoweit ni[X.]ht entgegenhalten, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen ändern zu müssen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

IV.

Das angefo[X.]htene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Re[X.]htsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sa[X.]hverhältnis erfolgt und na[X.]h letzterem die Sa[X.]he zur Endents[X.]heidung reif ist, hat der Senat in der Sa[X.]he selbst zu ents[X.]heiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

Reiter     

      

Kessen

      

Herr     

      

Liepin     

      

Meta

III ZR 4/21

27.01.2022

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 8. Dezember 2020, Az: 18 U 5493/19 Pre, Urteil

§ 1 UKlaG, § 11 S 1 UKlaG, Art 5 EUV 2016/679, Art 25 EUV 2016/679, Art 32 EUV 2016/679, § 4 BDSG vom 14.01.2003, § 4a BDSG vom 14.01.2003, § 3 TMG, § 13 TMG, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2022, Az. III ZR 4/21 (REWIS RS 2022, 1689)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 1322 GRUR 2022, 704 MDR 2022, 451-453 REWIS RS 2022, 1689 GRUR 2022, 749 REWIS RS 2022, 1689

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