Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2022, Az. III ZR 3/21

3. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1685

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nutzung eines sozialen Netzwerks: Inhaltskontrolle der formularmäßigen Verpflichtung des Nutzers zur Verwendung seines im täglichen Leben gebrauchten Namens – Klarnamenpflicht, Facebook


Leitsatz

Klarnamenpflicht, Facebook

1. Zeitlicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, ist im Individualprozess der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den jeweiligen Vertrag einbezogen worden ist. Wurde der Vertragspartner des Verwenders durch die Bestimmung zu diesem Zeitpunkt unangemessen benachteiligt, ist sie von Anfang an als unwirksam anzusehen und kann nicht nachträglich Wirksamkeit erlangen (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110).

2. Der bis zum 30. November 2021 geltende § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, ist mit der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 (Datenschutz-Richtlinie) vereinbar.

3. Bei einer vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) in einen Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks einbezogenen Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters, nach welcher der Vertragspartner abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG bei der Nutzung des Netzwerks den im täglichen Leben gebrauchten Namen zu verwenden hat, ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - 18. Zivilsenat - vom 8. Dezember 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] - 8. Zivilkammer - vom 2. Mai 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen für sein unter dem Profil https://www.f.          .com/g.                  angelegtes Nutzerkonto in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger unterhält ein privates Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der [X.] betriebenes weltweites soziales Netzwerk (fortan: Netzwerk), dessen Anbieterin für Nutzer mit Sitz in [X.] die Beklagte ist. Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - darüber, ob der Kläger berechtigt ist, das Netzwerk unter Verwendung eines Pseudonyms zu nutzen.

2

Der Kläger gab als Namen für sein Profil zunächst "[X.]     " an. Im März 2018 forderte die Beklagte ihn auf, seinen Namen innerhalb der nächsten sieben Tage zu überprüfen. Nach Ablauf dieses Zeitraums könne er sich erst wieder anmelden, wenn er seinen Namen aktualisiert habe. Am 23. März 2018 sperrte die Beklagte sein Nutzerkonto und schaltete es erst nach Änderung des [X.] in "[X.]" wieder frei.

3

Zum 19. April 2018 änderte die Beklagte die von ihr für die Nutzung des Netzwerks vorgegebenen Nutzungsbedingungen. Die geänderten Nutzungsbedingungen, denen der Kläger am 30. April 2018 zustimmte, lauten auszugsweise wie folgt:

"3. Deine Verpflichtungen gegenüber F.      und unserer [X.]

Wir stellen dir und anderen diese Dienste bereit, um unsere Mission voranzubringen. Im Gegenzug ist es notwendig, dass du folgende Verpflichtungen eingehst:

1. Wer [X.]nutzen kann

Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere [X.] sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun:

• Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest.

• Genaue und korrekte Informationen über dich zur Verfügung stellen.

• Nur ein einziges Konto (dein eigenes) erstellen und deine Chronik für persönliche Zwecke verwenden.

• Dein Passwort nicht weitergeben, anderen keinen Zugriff auf dein [X.]-Konto gewähren bzw. dein Konto nicht an jemand anderen übertragen (ohne unsere Genehmigung)."

4

Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Recht, das Netzwerk unter einem Pseudonym zu nutzen. Neben weiteren Anträgen hat er die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, Änderungen seines [X.] zu verhindern.

5

Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die zuletzt nur noch gegen die Abweisung des [X.] gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Schlussantrag in der Berufungsinstanz mit der Maßgabe weiter, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten [X.] Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des [X.] hat Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 382 veröffentli[X.]ht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe der gegen die Beklagte geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h ni[X.]ht zu. Die Beklagte sei ni[X.]ht gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet, ihren Vertragspartnern die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste unter Pseudonym zu ermögli[X.]hen. Die in Nummer 3 der Nutzungsbedingungen der [X.] statuierte Verpfli[X.]htung des Nutzers, denselben Namen zu verwenden, dessen er si[X.]h au[X.]h im tägli[X.]hen Leben bediene, halte der gebotenen Inhaltskontrolle na[X.]h §§ 307 ff [X.] stand. Sie bena[X.]hteilige den Nutzer ni[X.]ht entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Klausel sei au[X.]h ni[X.]ht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] mit wesentli[X.]hen Grundgedanken der gesetzli[X.]hen Bestimmung des § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] unvereinbar.

8

Die Vors[X.]hrift werde au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die [X.] verdrängt, weil sie unionsre[X.]htskonform dahingehend ausgelegt werden könne, dass der [X.] ein größerer Spielraum im Hinbli[X.]k auf das in § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] enthaltene Kriterium der Zumutbarkeit zuzubilligen sei.

9

Die im Rahmen des [X.] vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der [X.] aus. Ihr mit der Verpfli[X.]htung der Nutzer zur Verwendung des wahren Namens verfolgtes Interesse ers[X.]höpfe si[X.]h ni[X.]ht darin, Nutzer bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen lei[X.]hter identifizieren zu können. Angesi[X.]hts eines mittlerweile weitverbreiteten sozials[X.]hädli[X.]hen Verhaltens im [X.] habe die Beklagte ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken. Die Verpfli[X.]htung zur Verwendung des wahren Namens sei insoweit grundsätzli[X.]h geeignet, Nutzer von einem re[X.]htswidrigen Verhalten im [X.] abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liege die Hemms[X.]hwelle na[X.]h allgemeiner Lebenserfahrung deutli[X.]h niedriger. Der Kläger verweise zwar zu Re[X.]ht darauf, dass au[X.]h anonyme oder unter einem Pseudonym abgegebene Äußerungen vom Grundre[X.]ht der Meinungsäußerungsfreiheit umfasst seien und dem [X.] eine anonyme Nutzung immanent sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei allerdings zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es au[X.]h no[X.]h andere [X.] Netzwerke gebe, die ein anderes Grundprinzip verfolgten.

Die streitige Klausel sei s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unwirksam. Aus der Natur des mit der [X.] abges[X.]hlossenen Nutzungsvertrages könne der Kläger keinen Anspru[X.]h auf Verwendung eines Pseudonyms im Rahmen seines eigenen Profils ableiten. Bei dem zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag handele es si[X.]h um einen Vertrag sui generis, bei dem hinsi[X.]htli[X.]h der Natur des Vertrages von dem dur[X.]h die Verkehrsauffassung geprägten Leitbild auszugehen sei. Zwar sei dem [X.] na[X.]h der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eine anonyme Nutzung immanent. Aufgrund der dominierenden Stellung der [X.] als Betreiberin der mit Abstand größten So[X.]ial-Media-Plattform werde die verkehrsübli[X.]he Gestaltung [X.]r Netzwerke allerdings au[X.]h dur[X.]h die von der [X.] auf dieser Plattform verfolgte Klarnamenpolitik geprägt. Die Inanspru[X.]hnahme der von der [X.] angebotenen Dienste sei au[X.]h ni[X.]ht nur unter Verwendung eines Pseudonyms sinnvoll mögli[X.]h. Zudem sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die [X.] keine Verpfli[X.]htung des Diensteanbieters zur Ermögli[X.]hung der pseudonymen Nutzung von Telemedien vorsehe.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts halten der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand.

1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte, die im [X.] von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2019 - [X.], [X.], 269 Rn. 17 [X.]; grundlegend [X.], Urteil vom 28. November 2002 - [X.], [X.], 82, 84 ff), hat das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend bejaht. Sie folgt aus Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen ([X.] Ia-VO; [X.] L 351 vom 20. Dezember 2012, [X.] 1).

2. Der Kläger hat einen Anspru[X.]h gegen die Beklagte, eine Änderung seines Profilnamens in ein Pseudonym zu dulden. Zudem kann er von der [X.] verlangen, ihm unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren.

a) Zwis[X.]hen den Parteien besteht ein Vertrag über die Nutzung des Netzwerks, in den seit dem 30. April 2018 die Nutzungsbedingungen der [X.] zum Stand 19. April 2018 einbezogen sind. Dies steht zwis[X.]hen den Parteien ni[X.]ht im Streit.

b) Der Nutzungsvertrag unterliegt dem [X.] Re[X.]ht. Dies ergibt si[X.]h gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse anzuwendende Re[X.]ht ([X.] I-VO; [X.] [X.] vom 4. Juli 2008, [X.] 6) aus der Re[X.]htswahlklausel in Nummer 4.4 der Nutzungsbedingungen. Im Übrigen wäre gemäß Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.] I-VO au[X.]h ohne eine entspre[X.]hende Re[X.]htswahl deuts[X.]hes Re[X.]ht anzuwenden, weil es si[X.]h bei dem Nutzungsvertrag um einen Verbrau[X.]hervertrag im Sinne dieser Vors[X.]hrift handelt (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.], NJW 2021, 3179 Rn. 26, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z vorgesehen).

[X.]) Der Kläger hat einen Anspru[X.]h gegen die Beklagte, die Änderung seines Profilnamens in ein Pseudonym zu dulden. Der Anspru[X.]h ergibt si[X.]h unmittelbar aus dem Nutzungsvertrag.

Die Beklagte kann dem Kläger ni[X.]ht entgegenhalten, er müsse als Profilnamen den Namen verwenden, den er au[X.]h im tägli[X.]hen Leben verwendet. Die Bestimmung unter Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen, wona[X.]h der Nutzer denselben Namen zu verwenden hat, den er au[X.]h im tägli[X.]hen Leben verwendet, bindet den Kläger ni[X.]ht. Der [X.] hat zwar ni[X.]ht bereits aufgrund des Urteils das Landgeri[X.]hts Berlin vom 16. Januar 2018 (16 O 341/15) gemäß § 11 Satz 1 UKlaG von ihrer Unwirksamkeit auszugehen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. Januar 2022 - [X.]). Die dort gegenständli[X.]he Klausel zur Verwendung des "wahren Namens" und die hier maßgebli[X.]he Klausel sind ni[X.]ht inhaltsglei[X.]h im Sinne der vorgenannten Regelung. Die Bestimmung unter 3.1 der Nutzungsbedingungen ist aber mit § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) unvereinbar. Dabei kann dahinstehen, ob diese Vors[X.]hrift ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 [X.] darstellt (vgl. S[X.]hnabel/Freund, [X.], 718, 720) und die vorgenannte Klausel wegen eines Verstoßes gegen das dort normierte Gebot, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermögli[X.]hen, bereits aus diesem Grund ni[X.]htig ist. Denn die Bestimmung hält mit Bli[X.]k auf § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff [X.] ni[X.]ht stand und ist deshalb unwirksam.

aa) Bei den Nutzungsbedingungen der [X.] handelt es si[X.]h um Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Das Berufungsgeri[X.]ht ist unter Verweis auf die [X.]sre[X.]htspre[X.]hung (Urteil vom 5. Oktober 2017 - [X.], [X.], 2212 Rn. 15 [X.]) zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung zur Klarnamenpfli[X.]ht ni[X.]ht na[X.]h § 307 Abs. 3 [X.] der Inhaltskontrolle entzogen ist. Das wird au[X.]h von der Revisionserwiderung ni[X.]ht in Frage gestellt.

[X.]) Bestimmungen in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen bena[X.]hteiligen. Na[X.]h § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist eine unangemessene Bena[X.]hteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentli[X.]hen Grundgedanken der gesetzli[X.]hen Regelung, von der abgewi[X.]hen wird, ni[X.]ht zu vereinbaren ist. Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen der [X.] ist mit dem in § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF zum Ausdru[X.]k kommenden Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermögli[X.]hen hat, soweit dies te[X.]hnis[X.]h mögli[X.]h und zumutbar ist, ni[X.]ht zu vereinbaren. Für den Leitbild[X.]harakter des § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist es ohne Bedeutung, ob die Vors[X.]hrift eine auss[X.]hließli[X.]h datens[X.]hutz- und keine vertragsre[X.]htli[X.]he Regelung darstellt. Es genügt, dass die Vors[X.]hrift ein auf den S[X.]hutz des Dienstbere[X.]htigten geri[X.]htetes Gebot zum Ausdru[X.]k bringt (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 1072 Rn. 26) und ihr insoweit ein Leitbild für die te[X.]hnis[X.]he und organisatoris[X.]he Ausgestaltung von Telemediendiensten zu entnehmen ist (vgl. zur Unvereinbarkeit einer [Einwilligungs-]Klausel mit wesentli[X.]hen Grundgedanken des [X.]datens[X.]hutzgesetzes: [X.], Urteil vom 19. September 1985 - [X.], [X.], 362, 367; zu § 7 UWG: [X.], Urteil vom 16. Juli 2008 - [X.], [X.]Z 177, 253 Rn. 26 ff; zu § 15 [X.] aF: [X.], Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.], [X.], 557 Rn. 44 ff; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 8. Aufl., § 307 Rn. 71 [X.]).

(1) Das in § 3 Abs. 2 [X.] und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte re[X.]htli[X.]he Aspekte der Dienste der Informationsgesells[X.]haft, insbesondere des elektronis[X.]hen Ges[X.]häftsverkehrs, im Binnenmarkt ([X.] [X.] L 178 vom 17. Juli 2000, [X.] 1) geregelte Herkunftslandprinzip steht einer Inhaltskontrolle der Bestimmung zur Klarnamenpfli[X.]ht anhand von § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF ni[X.]ht entgegen. Na[X.]h diesem Prinzip wird zwar der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der [X.]republik Deuts[X.]hland von Diensteanbietern ges[X.]häftsmäßig angeboten oder erbra[X.]ht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsberei[X.]hs der Ri[X.]htlinie über den elektronis[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr niedergelassen sind, grundsätzli[X.]h ni[X.]ht einges[X.]hränkt. Dem Berufungsgeri[X.]ht ist jedo[X.]h darin beizupfli[X.]hten, dass die Parteien eine Re[X.]htswahl im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 [X.] zugunsten des [X.] Re[X.]hts getroffen haben. Gemäß Nummer 4.4 Abs. 2 Satz 1 der Nutzungsbedingungen ist zwis[X.]hen ihnen vereinbart, dass bei Verbrau[X.]hern mit einem ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäis[X.]hen Union die Gesetze dieses Mitgliedstaates für jegli[X.]hen Anspru[X.]h, [X.] oder Streitfall gelten, der si[X.]h aus den Nutzungsbedingungen oder aus "F.     -Produkten" oder im Zusammenhang damit ergibt.

Ungea[X.]htet dessen gilt das Herkunftslandprinzip gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 [X.] ni[X.]ht für das für den S[X.]hutz personenbezogener Daten geltende Re[X.]ht (vgl. au[X.]h Art. 1 Abs. 5 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.]). Die Regelung in § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF fällt darunter. Sie ist Bestandteil der nationalen Datens[X.]hutzbestimmungen zu den te[X.]hnis[X.]hen und organisatoris[X.]hen Vorkehrungen, die der Anbieter von Telemedien zu treffen hat (vgl. [X.]. 16/3078, [X.] 12, 15 f; [X.]/[X.] in [X.], [X.]/[X.], 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 13 Rn. 1; siehe zur Anwendbarkeit [X.] Datens[X.]hutzre[X.]hts au[X.]h BVerwG, NJW 2020, 414 Rn. 24 ff).

(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist es unerhebli[X.]h, inwiefern § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF mit den Vorgaben der Verordnung ([X.]) 2016/679 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] ([X.] L 119 vom 4. Mai 2016, [X.] 1; [X.]) vereinbar ist. Die Verordnung gilt gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 erst seit dem 25. Mai 2018. Der Kläger hat der Einbeziehung der zum 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen indessen s[X.]hon am 30. April 2018 zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt galt no[X.]h die Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ([X.] [X.] L 281 vom 23. November 1995, [X.] 31; im Folgenden: Datens[X.]hutz-Ri[X.]htlinie oder [X.]).

Für die Inhaltskontrolle kommt es nur auf das Verhältnis von § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF zu dieser Ri[X.]htlinie an. Denn zeitli[X.]her Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen gemäß §§ 307 ff [X.] unwirksam ist, ist im [X.] - wie hier - der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den [X.]eiligen Vertrag einbezogen worden ist (vgl. [X.], Urteile vom 30. März 2010 - [X.], [X.]Z 185, 133 Rn. 30 [X.] und vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 363 Rn. 31; vgl. dazu au[X.]h Art. 4 Abs. 1 RL 93/13/EWG; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht, 12. Aufl., § 307 [X.] Rn. 117 [X.]; [X.], AGB-Re[X.]ht, 4. Aufl., Erster Teil Rn. 472 [X.]). Wurde der Vertragspartner des Verwenders dur[X.]h die Bestimmung zu diesem Zeitpunkt unangemessen bena[X.]hteiligt, ist sie von Anfang an als unwirksam anzusehen und kann - ohne neue Einbeziehung in den Vertrag na[X.]h einer Gesetzesänderung - ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h Wirksamkeit erlangen (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 1999 - [X.], [X.]Z 143, 103, 117).

(3) § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF ist mit den Vorgaben der Datens[X.]hutz-Ri[X.]htlinie vereinbar.

(a) Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] ist § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF ni[X.]ht wegen des unionsre[X.]htli[X.]hen Anwendungsvorrangs unanwendbar. Zwar hat au[X.]h die Datens[X.]hutz-Ri[X.]htlinie bereits eine grundsätzli[X.]h umfassende Harmonisierung der nationalen Regeln zum S[X.]hutz personenbezogener Daten bezwe[X.]kt (vgl. [X.], [X.], 248 Rn. 95 f). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union durften die Mitgliedstaaten von dem Ermessen, über das sie na[X.]h Art. 5 [X.] bei der Bestimmung von Voraussetzungen für eine re[X.]htmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten verfügten, nur im Einklang mit dem von dieser Ri[X.]htlinie verfolgten Ziel Gebrau[X.]h ma[X.]hen, ein Glei[X.]hgewi[X.]ht zwis[X.]hen dem freien Verkehr personenbezogener Daten und dem S[X.]hutz der Privatsphäre zu wahren ([X.] aaO Rn. 97; [X.], 29 Rn. 34). In Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durften die Mitgliedstaaten deshalb keine anderen als die in Art. 7 [X.] aufgezählten Grundsätze einführen und au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h zusätzli[X.]he Bedingungen die Tragweite der se[X.]hs dort vorgesehenen Grundsätze verändern ([X.], [X.], 29 Rn. 35 f). Dazu steht § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF bei einer ri[X.]htlinienkonformen Auslegung indessen ni[X.]ht im Widerspru[X.]h.

Anders als die Beklagte meint, wirkt si[X.]h § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF ni[X.]ht auf die Tragweite der in Art. 7 [X.] aufgezählten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten aus. Die Regelung führt insbesondere ni[X.]ht dazu, dass der Diensteanbieter personenbezogene Daten unter Verwendung von Klarnamen nur verarbeiten darf, sofern es ihm unzumutbar ist, eine Nutzung der Telemedien unter Pseudonym zu ermögli[X.]hen. Begründet wird - unter dem Vorbehalt der te[X.]hnis[X.]hen Umsetzbarkeit und Zumutbarkeit - nur eine Pfli[X.]ht des Diensteanbieters, seinen Nutzern eine sol[X.]he Mögli[X.]hkeit zu s[X.]haffen. Das in § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF normierte Gebot stellt eine berei[X.]hsspezifis[X.]he Konkretisierung des Grundsatzes der Datenvermeidung dar (vgl. [X.]/S[X.]haar/[X.] in Roßnagel, Be[X.]k's[X.]her Kommentar zum Re[X.]ht der Telemediendienste, 2013, § 13 [X.] Rn. 13 [X.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2015, 233, 234; [X.]/Gabel/Moos, Kommentar zum [X.], 2. Aufl., § 13 [X.] Rn. 48; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 3a Rn. 17; offenlassend: [X.], [X.], 230, 232 f). Dieser Grundsatz ist verankert in Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ([X.], [X.], 94 Rn. 48; vgl. au[X.]h [X.]/S[X.]haar/[X.] aaO).

(b) Au[X.]h im Übrigen bestehen keine dur[X.]hgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF mit der Datens[X.]hutz-Ri[X.]htlinie. Dies gilt insbesondere für den vorerwähnten Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union wird dur[X.]h diese Bestimmung, na[X.]h wel[X.]her die Mitgliedstaaten vorzusehen haben, dass personenbezogene Daten den Zwe[X.]ken entspre[X.]hen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erhebli[X.]h sind und ni[X.]ht darüber hinausgehen, neben dem Grundsatz der Datenminimierung zuglei[X.]h der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht (vgl. [X.], [X.], 243 Rn. 91; Urteil vom 22. Juni 2021 - [X.]/19, juris Rn. 98 [zu Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]]). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat eine umfassende Würdigung und Abwägung der konkurrierenden Interessen und Grundre[X.]htspositionen der Beteiligten stattzufinden (vgl. [X.], [X.], 248 Rn. 79 ff; [X.], 29 Rn. 43).

Der [X.] hält es allerdings für denkbar, dass die na[X.]h dieser Re[X.]htspre[X.]hung notwendige umfassende Güterabwägung - als die Zulässigkeit der in Rede stehenden Datenerhebung oder -verarbeitung zusätzli[X.]h eins[X.]hränkendes Korrektiv - nur dann eröffnet ist, wenn die betreffenden personenbezogenen Daten für die [X.]eiligen Zwe[X.]ke im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] erhebli[X.]h sind und ni[X.]ht darüber hinausgehen. Hierfür könnte der S[X.]hutzzwe[X.]k der genannten Bestimmung spre[X.]hen, der allein auf die Verwirkli[X.]hung der Datensparsamkeit geri[X.]htet ist. Den zitierten Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs lässt si[X.]h zu dieser Frage keine Antwort entnehmen. Sollte Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] in dem vorgenannten Sinne zu verstehen sein, wäre das in § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF enthaltene Kriterium der Zumutbarkeit, die Nutzung ihres Netzwerks au[X.]h anonym oder unter Pseudonym zu ermögli[X.]hen, in der vorliegenden Fallgestaltung ni[X.]ht an einer unionsre[X.]htli[X.]h gebotenen, umfassenden Interessen- und Grundre[X.]htsabwägung zu messen, da § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF glei[X.]hgeri[X.]htet mit dem S[X.]hutzzwe[X.]k des Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] einen weitergehenden S[X.]hutz persönli[X.]her Daten statuiert. Vielmehr wären die Interessen der [X.] bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF potentiell geringer zu gewi[X.]hten. Diese Frage, die im Falle ihrer Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit zu einer Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union gemäß Art. 267 A[X.]V Veranlassung geben würde, kann indessen auf si[X.]h beruhen.

Au[X.]h bei einer an dem Maßstab der zitierten Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union ausgeri[X.]hteten umfassenden Würdigung und Abwägung der konkurrierenden Interessen und Grundre[X.]htspositionen der Beteiligten (vgl. [X.] aaO) im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF ergibt si[X.]h, dass Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen mit dieser Norm unvereinbar ist und gegen ihren Grundgedanken verstößt.

Bei der Güterabwägung ist hinsi[X.]htli[X.]h der betroffenen Grundre[X.]htspositionen auf die [X.] der Europäis[X.]hen Union ([X.]) abzustellen, weil es darum geht, wel[X.]he Anforderungen unter Bea[X.]htung der Datens[X.]hutz-Ri[X.]htlinie - hier Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] - an den S[X.]hutz vor der Verarbeitung personenbezogener Daten zu stellen sind und ob diese Anforderungen bereits unter Geltung der Ri[X.]htlinie als unionsre[X.]htli[X.]h vollständig vereinheitli[X.]ht anzusehen sind (vgl. [X.] 152, 216 Rn. 33 ff, 95). Wie die Grundre[X.]hte des Grundgesetzes gewährleisten die Grundre[X.]hte der [X.] ni[X.]ht nur S[X.]hutz im [X.], sondern fließen als Bestandteile der objektiven Werteordnung au[X.]h in die Beurteilung privatre[X.]htli[X.]her Verhältnisse ein. Dies gilt insbesondere für das Re[X.]ht auf A[X.]htung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 [X.] und den S[X.]hutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 [X.]. Auf der Basis des maßgebli[X.]hen Fa[X.]hre[X.]hts sind dabei die Grundre[X.]hte der einen Seite mit entgegenstehenden Grundre[X.]hten der anderen Seite in Ausglei[X.]h zu bringen. Entspre[X.]hend der glei[X.]hbere[X.]htigten Freiheit, in der si[X.]h Datenverarbeiter und Betroffene privatre[X.]htli[X.]h gegenüberstehen, bestimmt si[X.]h der S[X.]hutz der Grundre[X.]hte na[X.]h Maßgabe einer Abwägung (vgl. [X.] aaO Rn. 96 [X.]; [X.], [X.], 1460 Rn. 57 [X.]).

(4) Gemessen daran war es der [X.] zu dem hier maßgebli[X.]hen Zeitpunkt am 30. April 2018 zwar ni[X.]ht zumutbar, die Nutzung des Netzwerks zu ermögli[X.]hen, ohne dass der [X.]eilige Nutzer ihr zuvor - etwa bei der Registrierung - im Innenverhältnis seinen Klarnamen mitgeteilt hatte. Die ans[X.]hließende Nutzung der von ihr angebotenen Dienste hatte sie den Nutzern jedo[X.]h gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF - was te[X.]hnis[X.]h unstreitig umsetzbar gewesen wäre - unter Pseudonym zu ermögli[X.]hen.

(a) Jedem Unternehmen bleibt es grundsätzli[X.]h selbst überlassen, die Art seiner wirts[X.]haftli[X.]hen Betätigung zu bestimmen, und zu ents[X.]heiden, mit wel[X.]hen Waren oder Dienstleistungen es am Markt teilnehmen will ([X.], Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, [X.]Z 226, 67 Rn. 122). Vor diesem Hintergrund verfolgt die Beklagte mit der Erhebung und Verarbeitung der Klarnamen legitime Zwe[X.]ke. Dazu gehört, dass die Nutzer unter ihrer wahren Identität auftreten und damit sowohl für die Beklagte als au[X.]h für andere Nutzer identifizierbar sind. Zudem verwendet die Beklagte gemäß Nummer 3.3.2 der Nutzungsbedingungen den Namen der Nutzer neben oder in Verbindung mit Werbeanzeigen, Angeboten und sonstigen gesponserten Inhalten, die sie in ihren Produkten anzeigt. Aufgrund ihrer Namensbezogenheit sind die Erhebung und Verarbeitung der Klarnamen zu diesen Zwe[X.]ken geeignet und erforderli[X.]h.

Überdies war die Beklagte au[X.]h gemäß § 14 Abs. 1 [X.] aF zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in den Nutzungsvertrag zumindest im Grundsatz dazu bere[X.]htigt, die Namen der Nutzer als Bestandsdaten zu erheben (vgl. [X.]/[X.] in [X.], [X.]/[X.], 3. Aufl., § 14 [X.] Rn. 4).

(b) Soweit für die weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung Grundre[X.]htspositionen der Parteien abzuwägen sind, ist aufseiten der [X.] ihr Re[X.]ht auf unternehmeris[X.]he Freiheit aus Art. 16 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Als juristis[X.]he Person fällt die Beklagte in den persönli[X.]hen S[X.]hutzberei[X.]h dieses Grundre[X.]hts. Die unternehmeris[X.]he Freiheit gewährleistet die Verfolgung wirts[X.]haftli[X.]her Interessen dur[X.]h das Angebot von Waren und Dienstleistungen. Der dur[X.]h Art. 16 [X.] gewährte S[X.]hutz umfasst die Freiheit, eine Wirts[X.]hafts- oder Ges[X.]häftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb ([X.] aaO Rn. 103 f [X.]). Er erstre[X.]kt si[X.]h damit au[X.]h auf die Ents[X.]heidung der [X.], in der Ausgestaltung des von ihr angebotenen Dienstes von den Nutzern die Angabe ihres Klarnamens und dessen Verwendung als Profilnamen zu verlangen.

Daneben ist die Auferlegung einer Klarnamenpfli[X.]ht insoweit vom S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 16 [X.] erfasst, als die Beklagte dadur[X.]h anstrebt, effizienter zielgruppenorientierte Werbung platzieren und die Attraktivität ihres Netzwerks gegenüber Werbepartnern erhöhen zu können. Die Beklagte finanziert ihre Ges[X.]häftstätigkeit dadur[X.]h, dass sie Werbung ihrer Ges[X.]häftspartner aufgrund der von ihren Nutzern bereitgestellten Daten zielgruppenorientiert platzieren und damit effizient verbreiten kann ([X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.], NJW 2021, 3179 Rn. 73 [X.]; [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 3). Dabei sind Quantität und Qualität der nutzerbezogenen Daten ein ents[X.]heidender Faktor für die Bemessung des von den Werbepartnern zu zahlenden Preises. Bei der Verwendung von Klarnamen erhöhen si[X.]h Quantität und Qualität der nutzerbezogenen Daten, die in dem Netzwerk verarbeitet und zur Platzierung personalisierter Werbung verwendet werden ([X.], [X.] 2015, 233, 234 f; Hö[X.]h, [X.], I; [X.], [X.], 230, 231 f; La[X.]h, [X.] 5/2021 Anm. 2).

Zudem ist der S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 16 [X.] eröffnet, soweit die Revisionserwiderung geltend ma[X.]ht, dass die in Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen enthaltene Klarnamenpfli[X.]ht darauf abzielt, auf der Kommunikationsplattform der [X.] ein angemessenes Diskussionsniveau zu gewährleisten sowie persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzenden und strafbaren Äußerungen vorzubeugen. Der Wert des Netzwerks als Werbeplattform hängt davon ab, dass si[X.]h mögli[X.]hst viele Personen als Nutzer registrieren und regelmäßig aktiv sind. Die Beklagte hat daher ein ges[X.]häftli[X.]hes Interesse daran, sowohl für ihre Nutzer als au[X.]h für ihre Werbekunden ein attraktives Kommunikations- und Werbeumfeld zu s[X.]haffen, um weiter Nutzerdaten erheben und Werbeplätze verkaufen zu können. Die Verbreitung eines verrohten Umgangstons steht diesem Interesse entgegen, weil si[X.]h dadur[X.]h sowohl Nutzer als au[X.]h Werbepartner abges[X.]hre[X.]kt fühlen können ([X.] aaO). Die Ents[X.]heidung der [X.], den Nutzern in Umsetzung ihres Ges[X.]häftsmodells eine Klarnamenpfli[X.]ht aufzuerlegen, um si[X.]h erfolgrei[X.]h am Markt behaupten zu können, ist mithin von ihrer unternehmeris[X.]hen Handlungsfreiheit umfasst.

S[X.]hließli[X.]h ist in diesem Zusammenhang aufseiten der [X.] au[X.]h das Grundre[X.]ht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 11 Abs. 1 [X.] im Bli[X.]k zu halten. Na[X.]h Art. 52 Abs. 3 [X.] hat dieses Re[X.]ht die glei[X.]he Bedeutung und Tragweite wie das dur[X.]h Art. 10 Abs. 1 der Konvention zum S[X.]hutz der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten ([X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 22. Oktober 2010 ([X.]l. II [X.] 1198) garantierte Re[X.]ht. Der S[X.]hutzberei[X.]h ist dementspre[X.]hend weit gefasst. Er umfasst die positive und negative Freiheit, eine Meinung zu äußern und auf eine bestimmte Weise zu verbreiten ([X.]/[X.]/[X.], [X.]-[X.]arta, 5. Aufl., Art. 11 Rn. 6). Ges[X.]hützt ist nahezu jede Äußerung, unabhängig von Form, Medium und Inhalt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 10 Rn. 9; [X.] in Pas[X.]hke/[X.]/[X.], [X.] Kommentar Gesamtes Medienre[X.]ht, 4. Aufl., Art. 10 [X.] Rn. 17; [X.]. [X.]). Daran gemessen wird au[X.]h der Betrieb des Netzwerks vom S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 11 Abs. 1 [X.] erfasst. Das Netzwerk ma[X.]ht den Meinungsaustaus[X.]h unter ni[X.]ht persönli[X.]h miteinander bekannten Personen erst mögli[X.]h. Die Beklagte ist insoweit als Netzwerkbetreiberin "unverzi[X.]htbare Mittlerperson". Außerdem wirkt sie dur[X.]h ihre Nutzungsbedingungen auf den [X.] der Nutzer ein (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: [X.] aaO Rn. 74 [X.]).

([X.]) Aufseiten der Nutzer sind das Grundre[X.]ht auf S[X.]hutz personenbezogener Daten aus Art. 8 Abs. 1 [X.] und das damit im Zusammenhang stehende Grundre[X.]ht auf A[X.]htung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2018 - [X.]/17, [X.]Z 219, 243 Rn. 84 [X.]). Die Gewährleistungen der Art. 7 und Art. 8 [X.] sind eng [X.] bezogen und bilden, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, eine einheitli[X.]he S[X.]hutzverbürgung ([X.] 152, 216 Rn. 99 [X.]). S[X.]hutzwürdig sind insoweit das Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht im Allgemeinen und die informationelle Selbstbestimmung im Besonderen ([X.] aaO).

Überdies ist mit Bli[X.]k auf den - wie ausgeführt - weiten S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 11 Abs. 1 [X.] au[X.]h aufseiten der Nutzer das Grundre[X.]ht auf freie Meinungsäußerung zu bea[X.]hten. Um der ansonsten drohenden Gefahr der Selbstzensur zu begegnen, unterfallen au[X.]h anonyme und pseudonyme Meinungsäußerungen seinem S[X.]hutz (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: [X.], Urteile vom 23. Juni 2009 - [X.], [X.]Z 181, 328 Rn. 38 und vom 23. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 41 [X.]; [X.], [X.], 83, 86).

(d) Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundre[X.]htspositionen und Interessen führt dazu, dass zwis[X.]hen dem Innenverhältnis der Vertragsparteien und der Mögli[X.]hkeit des Nutzers, gegenüber [X.] unerkannt zu bleiben, zu differenzieren ist. Für eine auf das Innenverhältnis bes[X.]hränkte Identifizierungspfli[X.]ht erweist si[X.]h die Erhebung und Verarbeitung des Klarnamens hierna[X.]h als verhältnismäßig. Insoweit kann dahinstehen, ob § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF ohnehin nur die Mögli[X.]hkeit betrifft, gegenüber [X.] unerkannt zu bleiben (so Spe[X.]ht-Riemens[X.]hneider in Röhri[X.]ht/[X.] von Westphalen/[X.], HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 37 [X.]; aA [X.]/[X.] in [X.], [X.]/[X.], 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 40; S[X.]hnabel/Freund, [X.], 718, 719 f [X.]). Demgegenüber treten die grundsätzli[X.]h anzuerkennenden Interessen der [X.] an einer Klarnamenpfli[X.]ht hinter die Interessen der Nutzer, das Netzwerk na[X.]h außen unter einem Pseudonym nutzen zu können, zurü[X.]k.

(aa) Soweit es die Kenntnis der [X.] von der Identität ihrer Nutzer betrifft, fällt die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundre[X.]htspositionen und Interessen zu Gunsten einer Erhebung und Verarbeitung der Klarnamen dur[X.]h die Beklagte aus.

Gerade im Zusammenhang mit der erhebli[X.]hen politis[X.]hen, gesells[X.]haftli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Bedeutung der Kommunikation in dem von der [X.] angebotenen Netzwerk ist das Re[X.]ht der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung zwar in besonderer Weise betroffen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, [X.]Z 226, 67 Rn. 103 ff). Auf der von der [X.] zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattform findet eine öffentli[X.]he Selbstdarstellung statt, bei der die Nutzer über ihre Person ein Profil erstellen, eigene Inhalte präsentieren und mit anderen Gedanken, Erfahrungen und Meinungen austaus[X.]hen können (vgl. [X.], Urteile vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 35 und vom 29. Juli 2021 - [X.], NJW 2021, 3179 Rn. 28; [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 2 f, 24; [X.], Öffentli[X.]he Kommunikation auf [X.]n Netzwerkplattformen, 2018, [X.] 14 f, 199 f). In diesem Rahmen geben die Nutzer zum Teil sehr persönli[X.]he Informationen über si[X.]h preis, die Aufs[X.]hluss über Aussehen, Alter, Familienstand, Beruf, Gedanken, Vorlieben und Sozialverhalten geben können ([X.] aaO [X.] 199; Stopfer/Ba[X.]k/[X.], [X.], 459, 460; Tief, Kommunikation auf Fa[X.]ebook, [X.], 2020, [X.] 21 f). Das von der [X.] betriebene Netzwerk vermittelt demzufolge mitunter ein sehr genaues Bild von der Persönli[X.]hkeit seiner Nutzer (vgl. Stopfer/Ba[X.]k/[X.] aaO [X.] 459 ff).

Hinzu kommt, dass bei dem Betrieb des Netzwerks eine immense Menge an personenbezogenen Daten verarbeitet wird. Die Beklagte verwendet die von den Nutzern veröffentli[X.]hten Daten ni[X.]ht nur für den Betrieb des Netzwerks, sondern - in Kombination mit den bei Nutzungsaktivitäten auf der Kommunikationsplattform anfallenden Daten - zur Erstellung von Persönli[X.]hkeitsprofilen der Nutzer zwe[X.]ks Platzierung von personalisierter Werbung (vgl. Nummern 1 und 3.3 der Nutzungsbedingungen; Einzelheiten bei [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 3; [X.]/[X.], GRUR 2021, 679 ff; Tief aaO [X.] 30 f). Mit dieser Datenverknüpfung kann si[X.]h zuglei[X.]h der Informationswert der Daten verändern (vgl. [X.] aaO [X.] 22, 128 f; [X.], [X.], 428, 431). Sensibilität und Bedeutungsgehalt von Informationen hängen von dem [X.]eiligen Verwendungszusammenhang ab. An si[X.]h harmlose Informationen erlauben weitrei[X.]hende S[X.]hlüsse, wenn sie über ihre ursprüngli[X.]he Verwendung hinaus gezielt zusammengetragen und verknüpft werden. Die automatisierte Datenverarbeitung ermögli[X.]ht sol[X.]he Datenverknüpfungen ohne großen Aufwand. Verbesserte Re[X.]henleistungen von EDV-Anlagen ermögli[X.]hen immer komplexere Verknüpfungen immer größerer Datenmengen ([X.] aaO [X.] 22, 34; He[X.]kmann, NJW 2012, 2631, 2634). Auf diese Weise können si[X.]h dur[X.]h das Zusammentragen und Auswerten großer Datenmengen Informationen mit diskriminierender oder stigmatisierender Wirkung oder etwa aus dem Nutzungsverhalten Rü[X.]ks[X.]hlussmögli[X.]hkeiten auf besonders s[X.]hutzwürdige Daten des Nutzers ergeben (vgl. Konferenz der unabhängigen Datens[X.]hutzaufsi[X.]htsbehörden des [X.] und der Länder ([X.]), Orientierungshilfe der Aufsi[X.]htsbehörden für Anbieter von Telemedien, März 2019, [X.] 20).

Dies führt jedo[X.]h ni[X.]ht dazu, dass die Beklagte ihr namentli[X.]h unbekannten Nutzern die Nutzung des Netzwerks zu ermögli[X.]hen hat (im Ergebnis au[X.]h S[X.]hwartmann/[X.], [X.], 99, 100; [X.]/[X.] aaO Rn. 43; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Re[X.]ht der elektronis[X.]hen Medien, 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 22; Spe[X.]ht-Riemens[X.]hneider aaO; [X.] aaO [X.] 89; aA S[X.]hnabel/Freund aaO [X.] 720; [X.], [X.], 375, 377 f). Neben ihren oben bes[X.]hriebenen Interessen ist insoweit ergänzend zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Beklagte unter dem Aspekt der Störerhaftung für Diensteanbieter (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 350 Rn. 31 f [X.] zu den Grundsätzen einer sol[X.]hen Haftung) ein legitimes Bedürfnis hat, im Falle von Re[X.]htsverletzungen dur[X.]h einen Nutzer bei diesem Regress nehmen zu können (vgl. [X.]/[X.] aaO; Spe[X.]ht-Riemens[X.]hneider aaO). Dazu muss sie die Identität dieses Nutzers kennen.

Glei[X.]hes gilt au[X.]h für Dritte, die einer etwaigen Verletzung ihrer Re[X.]hte am geistigen Eigentum oder ihrer Persönli[X.]hkeitsre[X.]hte dur[X.]h einen Nutzer begegnen wollen. Sie haben dementspre[X.]hend ein Interesse daran, dass die Beklagte ihnen die Identität des [X.]eiligen Nutzers mitteilt. Dieses Interesse ist ebenfalls s[X.]hützenswert (vgl. [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO [X.] 87 f). Davon geht au[X.]h der nationale Gesetzgeber aus. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Re[X.]htsdur[X.]hsetzung in [X.]n Netzwerken (Netzwerkdur[X.]hsetzungsgesetz - [X.]) vom 1. September 2017 ([X.]l. I [X.] 3352) hat er in § 14 Abs. 3 [X.] aF eine datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Erlaubnisnorm eingeführt, wona[X.]h es den Betreibern [X.]r Netzwerke unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist, bei Persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzungen dem Verletzten Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten zu erteilen (vgl. [X.]. 18/12356, [X.] 28; 18/13013, [X.] 23 f; siehe jetzt § 21 Abs. 2 des Gesetzes über den Datens[X.]hutz und den S[X.]hutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien [[X.]]; vgl. au[X.]h § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] aF: zwis[X.]henzeitli[X.]h ist dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdur[X.]hsetzungsgesetzes vom 3. Juni 2021 [[X.]l. I [X.] 1436] ausdrü[X.]kli[X.]h eine entspre[X.]hende Auskunftspfli[X.]ht normiert worden, siehe dazu au[X.]h [X.]. 19/18792, [X.] 55).

([X.]) Etwas anderes gilt hingegen mit Bli[X.]k auf die weitere Nutzung des Netzwerks. Diesbezügli[X.]h führt die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundre[X.]htspositionen und Interessen der Parteien dazu, dass die Erhebung und Verarbeitung von Klarnamen dur[X.]h die Beklagte unverhältnismäßig ist, sofern dem Nutzer ni[X.]ht au[X.]h die Nutzung unter Pseudonym mögli[X.]h ist. Die anzuerkennenden Interessen der [X.] an einer umfassenden Klarnamenpfli[X.]ht treten hinter das Interesse der Nutzer zurü[X.]k, von [X.] ni[X.]ht ohne Weiteres erkannt werden zu können (im Ergebnis au[X.]h [X.]/[X.] aaO Rn. 42; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO [X.] 89; vgl. au[X.]h Artikel-29-Datens[X.]hutzgruppe, WP 163 [X.] 13; aA He[X.]kmann in He[X.]kmann, jurisPK-[X.]re[X.]ht, 5. Aufl., [X.]. 9 [Stand: 23. April 2018] Rn. 342).

α) Die von einer Nutzung des Netzwerks unter Klarnamen ausgehenden Auswirkungen auf die grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Positionen der Nutzer gehen über diejenigen einer Angabe des Klarnamens im Innenverhältnis zur [X.] deutli[X.]h hinaus. Dies ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass in diesem Fall au[X.]h Dritte ohne Weiteres einen konkreten Bezug zwis[X.]hen dem Nutzer und den Daten herstellen können, die dieser in dem Netzwerk veröffentli[X.]ht. Sie können si[X.]h daher unter Umständen s[X.]hon aufgrund des Profils dieses Nutzers ein sehr genaues Bild von dessen Persönli[X.]hkeit ma[X.]hen (vgl. Konferenz der unabhängigen Datens[X.]hutzaufsi[X.]htsbehörden des [X.] und der Länder ([X.]), Orientierungshilfe der Aufsi[X.]htsbehörden für Anbieter von Telemedien, März 2019, [X.] 19 f).

Dritte können darüber hinaus au[X.]h auf Nutzerdaten zugreifen, um diese systematis[X.]h auszuwerten. Dazu gehört etwa eine systematis[X.]he Beoba[X.]htung dieser Daten zu einem bestimmten Thema. Bei diesem sogenannten So[X.]ial Media Monitoring bedienen si[X.]h Unternehmen [X.] Daten [X.]r Netzwerke beispielsweise zu Marktfors[X.]hungs- oder Marketingzwe[X.]ken (vgl. Guta[X.]hten der Datenethikkommission ([X.]), 2019, [X.] 98). Die auf diese Weise zusammengetragenen Informationen können wiederum über algorithmis[X.]he Systeme einer weiteren, eingriffsintensiveren Nutzung und Verwertung zugeführt werden, wie etwa der eigenen Erstellung von Persönli[X.]hkeitsprofilen (vgl. [X.] aaO [X.] 98 f; [X.]/[X.]/[X.], DS-GVO, 3. Aufl., Art. 24 Rn. 32a). Die Verwendung des Klarnamens bei der Nutzung des Netzwerks kann zudem eine plattformübergreifende Verknüpfung oder anderweitige Anrei[X.]herung der Daten ermögli[X.]hen, für die es ansonsten an einem personenbezogenen [X.] fehlen würde. Dies kann Dritte ebenfalls in die Lage versetzen, ein detailliertes Persönli[X.]hkeitsprofil der Nutzer zu erstellen (vgl. [X.], Klarnamenspfli[X.]ht im [X.], 2016, [X.] 89).

Die Nutzer selbst for[X.]ieren zwar bei der Kontaktaufnahme dur[X.]h persönli[X.]he Na[X.]hri[X.]hten oder das Teilen von Inhalten den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2018 - [X.]/17, [X.]Z 219, 243 Rn. 89 [X.]). Sie können über entspre[X.]hende Einstellungsoptionen eigenständig sowohl Inhalt und Umfang der im Netzwerk offenbarten persönli[X.]hkeitsrelevanten Daten als au[X.]h den zur Kenntnisnahme befugten Personenkreis eingrenzen (vgl. Tief, Kommunikation auf Fa[X.]ebook, [X.], 2020, [X.] 21 f). Diese Mögli[X.]hkeiten bewirken jedo[X.]h keinen angemessenen Ausglei[X.]h der we[X.]hselseitigen Interessen. Die Kommunikation mit [X.] ist gerade der Wesenskern des von der [X.] angebotenen Netzwerks. Darüber hinaus sind die Konsequenzen der eigenen Selbstdarstellung im Netzwerk der [X.] für viele Nutzer ni[X.]ht übers[X.]haubar. Für sie ist ni[X.]ht abzusehen, worüber die von ihnen generierten Daten Aufs[X.]hluss geben. Dies gilt in einem besonderen Maße für S[X.]hlussfolgerungen oder Vermutungen, etwa zur Kreditwürdigkeit, wel[X.]he eine automatisierte Datenverarbeitung ermögli[X.]hen kann (vgl. [X.], Öffentli[X.]he Kommunikation auf [X.]n Netzwerkplattformen, 2018, [X.] 34). Zudem kann si[X.]h, wie vorstehend bereits ausgeführt, dur[X.]h die Verknüpfung von Daten zuglei[X.]h deren Informationswert verändern. Für die Nutzer kann vor diesem Hintergrund nur s[X.]hwer abzusehen sein, wel[X.]he Folgen ihr Verhalten in dem Netzwerk auf ihr Persönli[X.]hkeitsprofil und ihre Person hat (vgl. [X.] aaO [X.] 90; He[X.]kmann, NJW 2012, 2631, 2634; [X.] aaO). Dies gilt insbesondere für Jugendli[X.]he, die aufgrund der Altersfreigabe ab 13 Jahre in den Nutzungsbedingungen ebenfalls zu den Nutzern des Netzwerks gehören (vgl. [X.], [X.], 428, 431).

Zum S[X.]hutz des Re[X.]hts der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung ist es daher geboten, dass der Nutzer im Netzwerk ni[X.]ht gezwungen wird, unter Klarnamen zu agieren. Die Mögli[X.]hkeit, als Profilnamen ein Pseudonym zu verwenden, stellt eine wirksame Methode des Selbsts[X.]hutzes dar (vgl. [X.], NJW 2013, 2065, 2068). Dur[X.]h die Verwendung eines Pseudonyms wird die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Identifizierung dur[X.]h Dritte verringert (vgl. [X.] aaO [X.] 19). Der Betroffene behält eine bessere Kontrolle darüber, in wel[X.]hem Ausmaß die von ihm im Netzwerk veröffentli[X.]hten Daten sowie die si[X.]h aus der Datenverarbeitung der [X.] über ihn ergebenden Informationen mit ihm in Verbindung gebra[X.]ht werden können. Die automatisierte Verarbeitung dieser Daten und ihre plattformübergreifende Verknüpfung mit anderen Daten wird zumindest ers[X.]hwert (vgl. [X.]/[X.], Europäis[X.]he Datens[X.]hutzgrundverordnung, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 104).

Die Mögli[X.]hkeit der Verwendung eines Pseudonyms kann zudem dazu beitragen, dass si[X.]h im Sinne der Meinungsfreiheit au[X.]h zurü[X.]khaltende Personen in dem Netzwerk der [X.] an Diskussionen beteiligen und ihre Meinung äußern, die si[X.]h das ansonsten in der Öffentli[X.]hkeit ni[X.]ht trauen würden ([X.] aaO [X.] 72 f). Gerade die Besonderheiten der Kommunikation im [X.] wie weltweite Abrufbarkeit, praktis[X.]h unbegrenzte Spei[X.]herdauer und das Phänomen des "Shitstorms" können Nutzer von einer namentli[X.]hen Äußerung abhalten ([X.], [X.], 83, 87). Davon abgesehen eröffnet die Mögli[X.]hkeit zur Kommunikation unter einem Pseudonym einen S[X.]hutzraum für freie Meinungsausübung, wo aktive Teilnahme am [X.] unter dem bürgerli[X.]hen Namen - wie etwa im Fall von verfolgten Minderheiten, Whistleblowern oder religiös und politis[X.]h Verfolgten - zu Na[X.]hteilen führen kann ([X.] aaO; [X.] aaO [X.] 86 f; [X.], [X.], 199 f).

β) Demgegenüber sind die Interessen der [X.] daran, dass die außenkommunikative Nutzung ihres Netzwerks unter Verwendung des Klarnamens erfolgt und ihre Nutzer bei den in Nummer 3.3.2 bes[X.]hriebenen Werbeanzeigen bei ihrem Klarnamen zu nennen, von geringerem Gewi[X.]ht als ihre auf das Innenverhältnis bezogenen Interessen. Dies gilt au[X.]h mit Bli[X.]k darauf, dass die Beklagte mit der Klarnamenpfli[X.]ht bezwe[X.]kt, auf ihrer Kommunikationsplattform ein angemessenes Diskussionsniveau zu gewährleisten sowie persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzenden und strafbaren Äußerungen vorzubeugen. Die vom Berufungsgeri[X.]ht geteilte Auffassung, dass der mit der Kommunikation unter einem Pseudonym verbundene Eindru[X.]k, für Äußerungen ni[X.]ht einstehen zu müssen, zu einer Absenkung der [X.]n Hemms[X.]hwelle führen und auf diese Weise Persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzungen sowie strafbare Äußerungen im [X.] erlei[X.]htern kann, trifft im Ausgangspunkt zwar zu (vgl. [X.] aaO [X.] 16; [X.] aaO [X.] 200; [X.]. [X.]). Die Revision weist jedo[X.]h zu Re[X.]ht darauf hin, dass die Rei[X.]hweite des Zivilisierungseffekts dur[X.]h die Verwendung von Klarnamen mangels ausrei[X.]hender empiris[X.]her Untersu[X.]hungen unklar ist (vgl. [X.], [X.] 2015, 233, 235; Ha[X.]ker, [X.] 2019, 148, 190; He[X.]kmann, NJW 2012, 2631, 2632; Hö[X.]h, [X.], I; [X.], [X.], 148, 151; Wissens[X.]haftli[X.]he Dienste des Deuts[X.]hen [X.]tages, Überbli[X.]k über den aktuellen Diskussionsstand und re[X.]htli[X.]he Grundlagen zum Thema "Klarnamenpfli[X.]ht im [X.]" - [X.] 10- 3000 - 003/20 vom 21. Februar 2020, [X.] 9 f [X.]). Überdies weist die Kommunikation im [X.] neben dem Gefühl von Ni[X.]ht-Identifizierbarkeit und Ni[X.]ht-Verfolgbarkeit weitere Besonderheiten auf, die zu einer Enthemmung führen können. Dazu zählen Unsi[X.]htbarkeit und fehlender Bli[X.]kkontakt zum Gesprä[X.]hspartner, wodur[X.]h die Empathiefähigkeit des si[X.]h [X.] Nutzers ebenfalls gesenkt wird ([X.] aaO [X.] 16 f; Wissens[X.]haftli[X.]he Dienste des Deuts[X.]hen [X.]tages aaO [X.] 9 [X.]). Daran mag eine Pfli[X.]ht zu Verwendung des Klarnamens ni[X.]hts zu ändern. Vor allem aber kann eine Hemmungswirkung bereits dadur[X.]h erzeugt werden, dass der Nutzer im Innenverhältnis seinen Klarnamen angeben muss und auf diese Weise für die Beklagte und über diese au[X.]h für Dritte (siehe oben [aa] a.E.) identifizierbar ist (vgl. [X.] aaO [X.] 89).

Soweit die Beklagte meint, die von ihr angestrebte Authentizität des [X.] dur[X.]h die Klarnamenpfli[X.]ht steigern zu können, ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Nutzung von Pseudonymen au[X.]h zu einem gewissen Grad an Authentizität führen kann. Im [X.] ist die Kommunikation unter einem selbstgewählten Pseudonym ("Ni[X.]kname") gängig und hat bei Nutzern zum Aufbau "digitaler Identitäten" geführt (vgl. [X.] aaO [X.] 2068 f; [X.] aaO [X.] 434 f; S[X.]hantz/[X.]/S[X.]hantz, Das neue Datens[X.]hutzre[X.]ht, [X.] Rn. 305). Eine authentis[X.]he Kommunikation unter den Nutzern ist vor diesem Hintergrund au[X.]h unter Verwendung selbstgewählter Pseudonyme mögli[X.]h. Dies gilt insbesondere für den Austaus[X.]h mit Freunden und Familienmitgliedern. Verwendet ein Nutzer ein selbstgewähltes Pseudonym, wird dieses seinen Angehörigen, Freunden und Bekannten in der Regel bekannt sein, so dass diese ihn unter dem Pseudonym sowohl identifizieren als au[X.]h auffinden können ([X.] aaO; [X.], [X.], 375, 377 f). Die Angabe des Klarnamens ist dafür ni[X.]ht erforderli[X.]h. Bei ehemaligen Freunden und Bekannten mag das zwar anders sein (vgl. [X.] aaO [X.] 207). Der Nutzer, der im [X.] unter Pseudonym auftritt, nimmt diesen Umstand jedo[X.]h gerade bewusst in Kauf. Ihm kann die Ents[X.]heidung überlassen bleiben, dur[X.]h wel[X.]he Preisgabe von Daten er für die Funktionalität des Netzwerks in seinem Sinne sorgen mö[X.]hte (Golland in Golland, Datenverarbeitung in [X.]n Netzwerken, § 15 I). Die von der [X.] angestrebte authentis[X.]he Kommunikation wird dur[X.]h die Verwendung von Pseudonymen insoweit jedenfalls ni[X.]ht wesentli[X.]h ers[X.]hwert (aA wohl Bender, [X.], 218, 219; He[X.]kmann in He[X.]kmann, jurisPK-[X.]re[X.]ht, 5. Aufl., [X.]. 9 [Stand: 23. April 2018] Rn. 342).

Von der Verwendung des Klarnamens ist au[X.]h ni[X.]ht abhängig, dass die Beklagte beim [X.]eiligen Nutzer interessenbezogene Werbung platzieren kann. Dies ist au[X.]h mögli[X.]h, sofern der Nutzer das Netzwerk unter Pseudonym nutzt (vgl. Golland aaO; [X.] aaO; S[X.]hantz/[X.]/S[X.]hantz aaO Rn. 291 f; [X.] aaO [X.] 377).

S[X.]hließli[X.]h sind die Nutzer entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ni[X.]ht darauf zu verweisen, auf anderem Wege außerhalb des Netzwerks ihre Meinung (anonym) kundzutun. Das Netzwerk der [X.] ist eine wi[X.]htige gesells[X.]haftli[X.]he Kommunikationsform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erhebli[X.]hem Umfang über die Teilhabe am gesells[X.]haftli[X.]hen Leben ents[X.]heidet ([X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.], NJW 2021, 3179 Rn. 66 [X.]). Die Nutzung des zum Zwe[X.]k des gegenseitigen Austaus[X.]hs und der Meinungsäußerung eröffneten Forums ist wegen der hohen Anzahl der Nutzer, des hohen Marktanteils der [X.] sowie der erhebli[X.]hen Rei[X.]hweite ihres Netzwerks von besonderer Bedeutung. Ebenso wenig wie ein We[X.]hsel zu einem anderen Netzwerk kann einem Nutzer daher zugemutet werden, seine Meinungen an anderen Orten zu äußern (vgl. [X.] aaO Rn. 66 f; [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, [X.]Z 226, 67 Rn. 102; aA Aßmus in [X.]/[X.], Datens[X.]hutz im [X.], [X.] Rn. 212). Da der Nutzer ni[X.]ht davon ausgehen kann, in einem alternativen Netzwerk au[X.]h seine Freunde und Bekannten vorzufinden, ist die dortige Äußerungsmögli[X.]hkeit im Übrigen ni[X.]ht von glei[X.]her Qualität (vgl. [X.] aaO Rn. 66).

(5) Hatte die Beklagte demzufolge gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF dem Kläger im Außenverhältnis die Nutzung des Netzwerks unter einem Pseudonym zu ermögli[X.]hen, wird eine unangemessene Bena[X.]hteiligung des [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h die davon abwei[X.]henden Bestimmungen unter Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen, wona[X.]h er ohne Eins[X.]hränkung denselben Namen zu verwenden hat, den er au[X.]h im tägli[X.]hen Leben verwendet, gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vermutet. Diese Regelvermutung ist im Streitfall ni[X.]ht widerlegt (vgl. zu den Voraussetzungen: [X.], Urteil vom 18. April 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 1072 Rn. 27 [X.]). Insbesondere ist weder die Missa[X.]htung des in § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF normierten Gebots sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt no[X.]h der S[X.]hutzzwe[X.]k dieser Vors[X.]hrift auf andere Weise si[X.]hergestellt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

(6) Da die Bestimmung zur Klarnamenpfli[X.]ht unter Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen ni[X.]ht dana[X.]h unters[X.]heidet, in wel[X.]hem Zusammenhang der Kläger einen Namen verwendet, ist sie insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion auf einen zulässigen Inhalt findet ni[X.]ht statt (vgl. [X.], Urteil vom 23. August 2018 - [X.], [X.], 2290 Rn. 13 [X.]).

[X.][X.]) Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpfli[X.]ht führt dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegfällt. In der Folge hat die Beklagte es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert.

(1) Eine unwirksame Bestimmung in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen entfällt ersatzlos, wenn es an einer gesetzli[X.]hen Vors[X.]hrift im Sinne von § 306 Abs. 2 [X.] fehlt, die an die Stelle der Bestimmung treten kann, und der ersatzlose Wegfall der Bestimmung zu einer angemessenen, den typis[X.]hen Interessen Re[X.]hnung tragenden Lösung führt (vgl. [X.], Urteile vom 16. Juni 2009 - [X.], [X.]Z 181, 278 Rn. 38 [X.] und vom 15. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 3234 Rn. 14).

(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

(a) Eine gesetzli[X.]he Regelung, die an die Stelle der Klauseln der [X.] zur Klarnamenpfli[X.]ht treten könnte, steht ni[X.]ht zur Verfügung. Dies gilt au[X.]h mit Bli[X.]k auf - die allerdings ohnedies eine Klarnamenpfli[X.]ht nur im Ausnahmefall zulassenden - § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF und § 19 Abs. 2 [X.], weil es si[X.]h bei diesen Normen ni[X.]ht um vertragsre[X.]htli[X.]he, sondern um datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften handelt (vgl. [X.]. 16/3078, [X.] 12, 15 f; [X.]/[X.] in [X.], [X.]/[X.], 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 13 Rn. 1).

(b) Entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansi[X.]ht der [X.] folgt die Klarnamenpfli[X.]ht für den Profilnamen des Nutzers ni[X.]ht aus der Re[X.]htsnatur des Nutzungsvertrags oder den übrigen Bestimmungen ihrer Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.

Dem [X.] ist die anonyme Nutzung immanent ([X.], Urteile vom 23. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 41 und vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 340 Rn. 14). Sofern si[X.]h aus den einzelnen [X.] oder aus sonstigen Umständen ni[X.]hts anderes ergibt, ist der Vertrag über die Nutzung eines [X.]n Netzwerks von einem verständigen und redli[X.]hen Vertragspartner daher so zu verstehen, dass er als Profilnamen au[X.]h ein Pseudonym verwenden kann. Damit stimmt überein, dass der nationale Gesetzgeber in § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF beziehungsweise mit Geltung ab dem 1. Dezember 2021 inhaltsglei[X.]h in § 19 Abs. 2 [X.] - unter dem Vorbehalt der te[X.]hnis[X.]hen Mögli[X.]hkeit und Zumutbarkeit - eine entspre[X.]hende Pfli[X.]ht des Anbieters normiert hat.

Die Beklagte hat dem Nutzer das Netzwerk als Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entspre[X.]hend seinem Auftrag Inhalte zu veröffentli[X.]hen oder Na[X.]hri[X.]hten an ein anderes Benutzerkonto zu übermitteln sowie die übermittelten Na[X.]hri[X.]hten beziehungsweise die mit diesem Konto geteilten Inhalte zugängli[X.]h zu ma[X.]hen. Diese Pfli[X.]hten sind kontobezogen. Ob der Nutzer als Profilnamen seinen Klarnamen verwendet, ist insoweit unerhebli[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2018 - [X.]/17, [X.]Z 219, 243 Rn. 35, 41). Die grundsätzli[X.]h unbes[X.]hränkt bestehende vertragli[X.]he Hauptleistungspfli[X.]ht der [X.] besteht darin, dem Nutzer Zugang zu seinem Konto und zu den dort gespei[X.]herten Inhalten sowie die Verfügungsmögli[X.]hkeit hierüber zu gewähren ([X.] aaO Rn. 29).

Ebenso wenig ist aus Nutzersi[X.]ht die Verwendung des Klarnamens als Profilnamen erforderli[X.]h, um das Netzwerk nutzen zu können. Dies gilt insbesondere für die Kommunikation und Information über das Netzwerk. Beides kann unter Pseudonym erfolgen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Voraussetzungen von § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF wird Bezug genommen.

Au[X.]h aus den übrigen Nutzungsbedingungen ergibt si[X.]h weder eine Pfli[X.]ht no[X.]h die Notwendigkeit, dass der Nutzer das Netzwerk unter einem bestimmten Namen nutzt (vgl. zur Auslegung von Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen in der Revisionsinstanz: [X.], Urteil vom 5. Oktober 2017 - [X.], [X.], 2212 Rn. 16 [X.]). Die Beklagte hat s[X.]hon ni[X.]ht vermo[X.]ht, entspre[X.]hende (wirksame) Regelungen aus ihren Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen zu benennen. Au[X.]h ungea[X.]htet dessen ist ni[X.]ht erkennbar, dass si[X.]h - außer aus den unwirksamen Bestimmungen unter Nummer 3.1 - eine Klarnamenpfli[X.]ht aus anderen Bestandteilen der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] ableiten ließe.

([X.]) Der ersatzlose Wegfall der Bestimmungen zur Klarnamenpfli[X.]ht stellt im Streitfall eine interessengere[X.]hte Lösung dar. Die Beklagte hat die dadur[X.]h begründete [X.] hinzunehmen, weil das Vertragsgefüge insoweit ni[X.]ht völlig einseitig zu ihren Lasten vers[X.]hoben wird (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 1325 Rn. 107). Dies gilt jedenfalls mit Bli[X.]k darauf, dass ihr der wahre Name des [X.] bereits bekannt ist, und der Kläger bei der Bestimmung des Pseudonyms, unter dem er das Netzwerk nutzen will, weiterhin die Grenzen allgemeiner Gesetze und Grundsätze zu wahren hat.

d) Des Weiteren hat der Kläger gegen die Beklagte aus dem Nutzungsvertrag einen Anspru[X.]h, unter Verwendung des von ihm gewählten Profilnamens auf die vertragli[X.]h vereinbarten Funktionen des Kontos und damit die in den Nutzungsbedingungen bes[X.]hriebenen Dienste zugreifen zu können. Die Beklagte kann dem Kläger au[X.]h insoweit ni[X.]ht entgegenhalten, er müsse als Profilnamen den Namen verwenden, den er au[X.]h im tägli[X.]hen Leben verwendet. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

III.

Eines Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hens an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union gemäß Art. 267 A[X.]V bedarf es wegen der Beurteilung der ents[X.]heidungserhebli[X.]hen unionsre[X.]htli[X.]hen Fragen ni[X.]ht. In wel[X.]her Weise die Mitgliedstaaten von dem Ermessen, über das sie na[X.]h Art. 5 [X.] bei der Bestimmung von Voraussetzungen für eine re[X.]htmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten verfügten, Gebrau[X.]h ma[X.]hen durften, ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs geklärt (vgl. [X.], [X.], 248 Rn. 97; [X.], 29 Rn. 34 ff). Dies gilt au[X.]h mit Bli[X.]k auf die in Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] zum Ausdru[X.]k kommenden Grundsätze der Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit. Dabei ist die - au[X.]h im vorliegenden Fall ents[X.]heidungserhebli[X.]he - Abwägung der widerstreitenden Interessen und Güter notwendig auf die [X.]eilige Fallgestaltung bezogen und daher den Geri[X.]hten der Mitgliedstaaten überlassen (vgl. [X.], [X.], 243 Rn. 90, 92; [X.], 248 Rn. 83, 89; [X.], 29 Rn. 46 f). Au[X.]h im Übrigen ist die ri[X.]htige Anwendung des Unionsre[X.]hts derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (a[X.]te [X.]lair; vgl. nur [X.], Urteil vom 12. Juli 2018 - [X.]/17, [X.]Z 219, 243 Rn. 94 [X.]).

IV.

Das angefo[X.]htene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Re[X.]htsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sa[X.]hverhältnis erfolgt und na[X.]h letzterem die Sa[X.]he zur Endents[X.]heidung reif ist, hat der [X.] in der Sa[X.]he selbst zu ents[X.]heiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

Reiter     

      

Kessen

      

Herr     

      

Liepin     

      

Meta

III ZR 3/21

27.01.2022

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 8. Dezember 2020, Az: 18 U 2822/19 Pre, Urteil

§ 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 13 Abs 6 S 1 TMG vom 17.07.2015, Art 6 EGRL 46/95, Art 7 EGRL 46/95, EUV 2016/679

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2022, Az. III ZR 3/21 (REWIS RS 2022, 1685)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 1282 GRUR 2022, 741 MDR 2022, 415-418 REWIS RS 2022, 1685

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 4/21 (Bundesgerichtshof)

Verbandsklageverfahren: Bindungswirkung eines Unterlassungsurteils für Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks für den Individualprozess bei nachfolgender Gesetzesänderung


18 U 2822/19 Pre (OLG München)

Änderung eines Profilnamens auf Social Media Plattform - Recht auf Pseudonym


18 U 5493/19 Pre (OLG München)

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Inhaltskontrolle, Rechtsanwaltskosten, Mitgliedstaat, Leistungsbeschreibung, Meinungsfreiheit, Verletzung, Nutzung, Internet, Kollision, Dienstleistungen, Auslegung, Nutzung …


2-03 O 282/19 (LG Frankfurt)

Kündigung eines Kontos in einem sozialen Netzwerk nach verweigerter Identitätsprüfung


III ZR 179/20 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters eines sozialen Netzwerks: Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und Sittenwidrigkeit bei Abhängigmachung …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.