Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2004, Az. VIII ZB 2/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2937

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[X.]/04
vom 1. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juni 2004 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des [X.], Zivilkammer 64, vom 2. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 21.474,26 •.

Gründe: [X.] Die [X.]en streiten um Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis. Die Klägerin, deren Anschrift in der Klageschrift mit "z. Zt. [X.], [X.], [X.]" angegeben worden war, war in der er-sten Instanz in vollem Umfang unterlegen. In der beim [X.] eingereich-ten Berufungsschrift vom 25. August 2003 gab die Klägerin die gleiche Anschrift an, jedoch ohne den Zusatz "z. Zt.". Nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Berufung fristgerecht begründet hatten, hat das Berufungsgericht unter dem 4. November 2003 darauf hingewiesen, daß es Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung habe, "da diese gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bei - 3 - dem [X.] hätte eingelegt werden müssen." Es hat ferner angefragt, ob die Berufung zurückgenommen werde. Mit Schriftsatz vom 17. November 2003 haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erklärt, sie könnten nicht feststellen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung der Klage keinen [X.] Gerichtsstand im Inland gehabt hätte. Sie haben darauf verwiesen, daß in der Klageschrift die Anschrift mit dem Zusatz "z. Zt." versehen worden sei, und um eine längere Frist zur Stellungnahme gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß vom 2. Dezember 2003 hat das Be-rufungsgericht die Berufung der Klägerin verworfen und zur Begründung auf die Verfügung vom 4. November 2003 verwiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätz-licher Bedeutung für die Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.], der durch Art. 1 des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) neu gefaßt worden ist, zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter [X.]). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet und daher [X.]. - 4 - a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterliegt der [X.] nicht deshalb der Aufhebung, weil er nicht ausreichend [X.] wäre (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO). Das Berufungsgericht hat in sei-nem [X.] vom 2. Dezember 2003 ausdrücklich auf den [X.] Bezug genommen, in dem auf die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verwiesen wird. Daß in dem Hinweis lediglich von Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung gesprochen wird, ist ent-gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung. Aus dem [X.] wird hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht [X.] die in dem Hinweis genannten "Bedenken" zur Begründung seiner Verwer-fungsentscheidung herangezogen hat. b) Der [X.] des Berufungsgerichts war auch im übrigen rechtmäßig. Für die Berufung im vorliegenden Verfahren war nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] das [X.] zuständig. Nach dieser Vorschrift ist das [X.] zuständig in [X.] über Ansprüche, die von einer oder gegen eine [X.] erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Entscheidend für die Frage des Gerichtsstands ist dabei der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, also regelmäßig der Zustellung der [X.] an diese [X.] gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (Be-schluß vom 28. Januar 2004 - [X.] ZB 66/03, [X.] 2004, 1077). Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird nach § 13 ZPO durch ihren [X.] bestimmt. Der Wohnsitz der Klägerin lag zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der [X.]. Zutreffend weist zwar die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß die Anschrift der Klägerin in der [X.] in der Klageschrift mit dem Zusatz "z. Zt." versehen ist. Vorliegend ist jedoch nicht - 5 - dargetan und auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Klageer-hebung einen Wohnsitz im Inland hatte. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, darzulegen, woraus sich ergäbe, daß sie bei Klageerhebung tatsächlich ihren Wohnsitz noch in der [X.] hatte. Dies hat sie nicht ge-tan. Neben dem Grundsatz der Rechtssicherheit, die eine klare Zuständigkeits-regelung auch für Rechtsmittelverfahren mit Auslandsberührung erfordert, ge-bietet ferner das Rechtsstaatsprinzip, den Zugang zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Diesem Gebot kann nur dadurch wirksam Rechnung getragen werden, daß im Rechtsmittelverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand auch einer [X.] zugrunde gelegt wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzo-gen ist ([X.], Beschluß vom 28. Januar 2004 aaO unter [X.]).
[X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

Meta

VIII ZB 2/04

01.06.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2004, Az. VIII ZB 2/04 (REWIS RS 2004, 2937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2937

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