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PDF anzeigen [X.]/04
vom 9. November 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des [X.] vom 13. Februar 2004 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 5.438,24 •
Gründe: [X.] Die Klägerin hat von den Beklagten Schadensersatz wegen unterlasse-ner Schönheitsreparaturen verlangt. In der Klageschrift hat sie als ihre Adresse ausschließlich eine Anschrift in [X.] angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung zum [X.] eingelegt. Nach dem Hinweis des [X.]s auf Bedenken gegen dessen Zuständigkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]) hat die Klägerin unter Vorlage von Melde-bestätigungen behauptet, daß sie seit 1982 in [X.] wohnhaft sei und in [X.] nur Urlaubszeiten verbringe. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbe-schwerde. - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Zu einer Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß. Der [X.] hat bereits entschieden, daß im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer [X.] zugrunde zu legen ist und dieser einer Nachprüfung durch das Rechts-mittelgericht grundsätzlich entzogen ist ([X.]sbeschluß vom 28. Januar 2004 - [X.] ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073). Danach war hier, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, die Zuständigkeit des [X.], weil nach den eigenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift von einem ausländischen Gerichtsstand der Klägerin auszugehen war. Die Klägerin ist auch nicht in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, daß das [X.], wie die Kläge-rin meint, ihren neuen Vortrag im Berufungsverfahren zu ihrem Wohnsitz in [X.] nicht hinreichend gewürdigt habe. Da das [X.] zu einer Überprüfung des im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen Gerichtsstands der Klägerin nicht berechtigt war ([X.]sbeschluß vom - 4 - 28. Januar 2004, aaO unter II, [X.]), kam es auf das neue - von der [X.] und der Berufungsschrift abweichende - Vorbringen der Klägerin im Be-rufungsverfahren und die von ihr vorgelegten Meldebestätigungen nicht an.
[X.] [X.] [X.]
Dr. Leimert [X.]
Meta
09.11.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2004, Az. VIII ZB 60/04 (REWIS RS 2004, 815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 815
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