Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2021, Az. 2 BvR 353/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 7656

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgleichheit im verwaltungsgerichtlichen PKH-Verfahren - Grundrechtsverletzung naheliegend - allerdings unzureichende Darlegungen zum Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Grundrechtsverstoß


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Der [X.]beschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>), da sie unzulässig ist.

2

Zwar dürfte das Verwaltungsgericht den aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit durch den angegriffenen Beschluss verletzt haben. Der Beschwerdeführer kann aber nicht substantiiert aufzeigen, dass der angegriffene Beschluss auf dieser Verletzung auch beruht.

3

1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

4

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 166 VwGO) wie auch des jeweils einschlägigen einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei von [X.] wegen den Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das [X.] kann nur eingreifen, wenn [X.]recht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. [X.]rechtlich unbedenklich ist es danach, dass nach der in Rechtsprechung und Literatur zu § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO weit überwiegenden Meinung ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechts- oder [X.] abhängt (vgl. [X.] 81, 347 <358 f.> m.w.N.). Bei [X.] kommt es dabei im Verwaltungsprozess regelmäßig nur auf die Klärung des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder [X.]hofs an, weil wegen der Bindung des [X.] an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, § 137 Abs. 2 VwGO, eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das [X.] ausscheidet (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, Rn. 11).

5

Die Fachgerichte überschreiten aber ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. [X.] 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. [X.] 81, 347 <357>; vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/ [X.], Linien der Rechtsprechung des [X.]s, Bd. 2, 2011, S. 241 <258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. [X.] 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren mit anwaltlicher Hilfe darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. [X.]K 2, 279 <282>; 8, 213 <217>).

6

Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der [X.] eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des [X.] zu berücksichtigen sind. Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung - jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter [X.] vielfach als unzulässig angesehen wird - nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht auch die Rechtsprechung der Obergerichte, wobei es verfassungsrechtlich unerheblich ist, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten generell auf den Zeitpunkt der [X.] abgestellt wird oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über diesen Antrag nicht zu Lasten des [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18, 2 BvR 1222/18, 2 BvR 1583/18 -, Rn. 13 m.w.N.).

7

Treten hingegen nach der [X.] Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des [X.] auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, überschreiten die Fachgerichte ihren von der Verfassung begrenzten Entscheidungsspielraum nicht, wenn sie aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie (vgl. Riese, in: [X.]/[X.], VwGO, § 166, Rn. 120 ) davon ausgehen, dass solche Änderungen bei der Entscheidung über den [X.] zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2017 - 12 [X.] 16.2159 -, juris, Rn. 13 m.w.N.) beziehungsweise insoweit ausnahmsweise für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag abzustellen ist (so [X.], Beschluss vom 16. April 2018 - 13 PA 101/18 -, juris, Rn. 4 m.w.N.).

8

Weiter verkennt ein Fachgericht die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit, wenn es zur Beantwortung einer ansonsten als "schwierig" im vorbezeichneten Sinne erscheinenden Rechts- oder [X.] auf Rechtsprechung als Auslegungshilfe zurückgreift, um deren Existenz und Inhalt der Rechtsschutzsuchende nicht weiß und nicht wissen kann, weil diese Rechtsprechung nicht veröffentlicht ist. Damit wird der Zweck der Prozesskostenhilfe, die Situation des unbemittelten [X.] derjenigen des bemittelten, der sein Anliegen mithilfe eines Rechtsanwalts vortragen kann, weitgehend gleichzustellen, verfehlt. Denn der vernünftig abwägende bemittelte Rechtsschutzsuchende kann und wird die Entscheidung darüber, sein Rechtsschutzbegehren vorzubringen, nur anhand solcher Rechtsprechung als Auslegungshilfe für schwierige Rechts- oder [X.] treffen, die ihm beziehungsweise seinem Rechtsanwalt bekannt ist oder bekannt sein kann. Für den unbemittelten [X.] kann von [X.] wegen kein anderer Maßstab gelten.

9

2. Der angegriffene Beschluss dürfte diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht werden, soweit das Verwaltungsgericht mit ihm der Klage des Beschwerdeführers hinreichende Erfolgsaussichten auch hinsichtlich der begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten abspricht.

Zur Begründung verweist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter auf mehrere, nicht näher konkretisierte, aber allesamt unveröffentlichte Urteile der Kammer, der er angehört, nach denen - abweichend von Entscheidungen anderer Gerichte - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage weiterhin davon auszugehen sei, dass junge allein reisende [X.] Männer in ihrer Heimat alle im Rahmen des Art. 3 [X.] relevanten elementaren Bedürfnisse kurz-, mittel- und langfristig befriedigen könnten. Das gelte auch für solche Männer, die keine Berufsausbildung und in [X.] keine familiären Verbindungen hätten und teilweise diskriminierten Minderheiten angehörten, namentlich für sogenannte faktische [X.].

Das Verwaltungsgericht dürfte damit die vom Beschwerdeführer aufgeworfene [X.] nach der Lage in [X.] für die genannte Personengruppe und die damit verknüpfte Rechtsfrage nach der Feststellung eines Abschiebungsverbots unter Rückgriff auf Rechtsprechung als Auslegungshilfe beantwortet haben, die dem Beschwerdeführer bei Stellung seines [X.]s und bis zur Entscheidung über diesen nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte. Bei der Entscheidung über die Erhebung einer Klage gegen den Bescheid des [X.] konnte ein vernünftig abwägender [X.] in der Situation des Beschwerdeführers die Erfolgsaussichten dieser Klage daher nicht anhand dieser Auslegungshilfe beurteilen. Um dem Zweck der Prozesskostenhilfe zu entsprechen, dürfte das Verwaltungsgericht verfassungsrechtlich gehalten gewesen sein, die Erfolgsaussichten der Klage des Beschwerdeführers unter Außerachtlassung der unveröffentlichten Kammerrechtsprechung zu beurteilen.

3. Bei verfassungsrechtlich gebotener Außerachtlassung der genannten Kammerrechtsprechung spricht zudem [X.] dafür, dass die entscheidungserhebliche Frage, ob angesichts der aktuellen Lage in [X.] für junge, alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Männer, insbesondere aber für solche Männer, die keine Berufsausbildung und in [X.] keine familiären Verbindungen haben und teilweise diskriminierten Minderheiten angehören, namentlich für sogenannte faktische [X.], ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 3 [X.] festzustellen ist, jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] durch den angegriffenen Beschluss vom 26. Januar 2021 in der Rechtsprechung des für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Obergerichts nicht (mehr) geklärt war. Zwar hatte das [X.] (Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris, Rn. 55 ff.) auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren [X.] die genannte Frage verneint. Angesichts der sehr dynamischen Entwicklung der Versorgungssituation, der Arbeitsmarktlage und der extrem eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in [X.] aufgrund der [X.]ovid-19-[X.] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2187/20 -, Rn. 2) spricht aber schon der zeitliche Abstand von fast zwei Jahren zum hier angegriffenen Beschluss, in dem sich zudem die wesentlichen Wirkungen der [X.] erst zeigten, dafür, dass die für die Klage des Beschwerdeführers entscheidungserhebliche Frage durch das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2019 nicht länger als (aktuell) beantwortet angesehen werden kann. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Klagebegründung mit dem Verweis auf inzwischen ergangene Rechtsprechung anderer Obergerichte und weitere [X.] zureichend dargelegt, dass und warum aus seiner Sicht die genannte Frage zwischenzeitlich neu zu beurteilen ist. Durch den Beschluss des [X.] vom 13. Januar 2021 (9 [X.], juris) ist die Frage nicht - auf aktuellerer Erkenntnisgrundlage - erneut im Sinne des hier angegriffenen Beschlusses beantwortet worden; andere einschlägige Rechtsprechung des [X.] seit Januar 2019 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise [X.]höfe der anderen Länder vertraten jedenfalls im Zeitpunkt der Fassung des hier angegriffenen Beschlusses vom 26. Januar 2021 zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen (vgl. die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots regelmäßig bejahend, wenn in der Person des Schutzsuchenden keine besonderen begünstigenden Umstände - wie insbesondere ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder [X.]s Netzwerk, nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte oder ausreichendes Vermögen - vorliegen, [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - [X.] S 2042/20 -, juris, Rn. 105 ff. m.w.N.; diese Voraussetzungen grundsätzlich verneinend [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 13a [X.] -, juris, Rn. 6 m.w.N.; die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot für junge, gesunde männliche Rückkehrer jedenfalls dann verneinend, wenn diese ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre beziehungsweise [X.] Beziehungen verfügen, [X.], Urteil vom 30. November 2020 - 13 [X.]421/19 -, juris, Rn. 136; ähnlich auch - dabei die Volkszugehörigkeit zu einer der diskriminierten Minderheiten und die fehlende Sozialisation in [X.] als gegen die Durchsetzungsfähigkeit sprechende Umstände ausdrücklich benennend - [X.], Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rn. 52 ff.). Damit sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls am 26. Januar 2021 eine klärungsbedürftige Frage bezüglich der Feststellung eines Abschiebungsverbots für die oben genannte Gruppe in [X.] vorlag, die durch das Verwaltungsgericht nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers durchentschieden werden konnte.

4. Die Begründung der [X.]beschwerde kann aber nicht substantiiert aufzeigen, dass der angegriffene Beschluss auf den zuvor benannten Mängeln auch beruht. Denn der Beschwerdeführer macht mit der [X.]beschwerde nicht einmal geltend, dass er - im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO - nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann oder im Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses konnte. Auch aus den mit der [X.]beschwerde vorgelegten Unterlagen ergeben sich hierauf hindeutende Umstände nicht. Damit ist nicht festzustellen, ob das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe nicht bereits mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen hätte versagen können und müssen. Dass das Verwaltungsgericht danach bei Meidung der zuvor dargelegten Mängel im angegriffenen Beschluss möglicherweise zugunsten des Beschwerdeführers anders über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden hätte, kann danach ebenfalls nicht festgestellt werden.

5. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 353/21

22.03.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Osnabrück, 26. Januar 2021, Az: 1 A 136/20, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2021, Az. 2 BvR 353/21 (REWIS RS 2021, 7656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7656

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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