Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2020, Az. 2 BvR 2151/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2800

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: fachgerichtliche Versagung von PKH unter Entscheidung einer höchst strittigen Rechtsfrage verletzt Anspruch des Betroffenen auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 S 1 GG) - zudem keine Berücksichtigung von Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife des PKH-Antrags zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 1. September 2017 - 1 L 5429/17.KS.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit darin die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das [X.] und das Hauptsacheverfahren abgelehnt werden.

In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Abgabe einer Erledigungserklärung durch den Beschwerdeführer eingestellt.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Hälfte zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine gegen die behördliche Einstellung eines Asylverfahrens gerichtete Klage sowie für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Asylrecht.

2

1. Der Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 2013 als unbegleiteter Minderjähriger in die [X.] ein. Für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten wurde ihm ein Ergänzungspfleger bestellt, mit dessen Hilfe er einen Asylantrag stellte.

3

Ein erster Termin zur persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers beim [X.] (im Folgenden: das [X.]) wurde wegen Terminkollisionen des [X.] aufgehoben. Nach Eintritt der Volljährigkeit beauftragte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Ergänzungspfleger mit der anwaltlichen Vertretung.

4

Das [X.] lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2017 an seinen Bevollmächtigten zu einer persönlichen Anhörung am 27. Juli 2017. Der Bevollmächtigte übersandte das Schreiben an den Beschwerdeführer, der es nach eigenen Angaben aber nicht erhielt. In der Folge erschien der Beschwerdeführer nicht zum Anhörungstermin.

5

Mit Bescheid vom 14. August 2017 stellte das [X.] das Asylverfahren wegen [X.] ein. Weiter stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, und drohte dem Beschwerdeführer die Abschiebung nach Gambia an.

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2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2017 Klage beim [X.] und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Zugleich beantragte er unter Beifügung von Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ihm Prozesskostenhilfe für den einstweiligen Rechtsschutz und das Klageverfahren zu gewähren. Die Einstellung des Verfahrens durch das [X.] sei rechtswidrig, da er nicht ordnungsgemäß zur persönlichen Anhörung geladen worden sei. Die Ladung habe ihn nicht erreicht und er sei auch nicht ausreichend über die Folgen des [X.] belehrt worden. Trotz der Möglichkeit, einen Wiederaufnahmeantrag für das Asylverfahren zu stellen, habe er ein Rechtsschutzbedürfnis, da er bis zur Bescheidung eines solchen Antrags vor dem Vollzug der angedrohten Abschiebung nicht geschützt sei.

7

3. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 1. September 2017 wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurück und lehnte im [X.] zugleich die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Diese hätten keine Aussicht auf Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mangele es Rechtsschutzanträgen gegen einen (ersten) Einstellungsbescheid nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 [X.] am Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch das [X.] nach § 33 Abs. 5 Satz 2 [X.] eine einfachere und effektivere Möglichkeit der Rechtsverfolgung biete. Durch eine Wiederaufnahmeentscheidung des [X.]s erledige sich der erste Einstellungsbescheid und könne nicht mehr in Rechtskraft erwachsen. Erst gegen eine zweite Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 [X.], nach der keine vereinfachte Wiederaufnahme mehr in Betracht komme, sei ein Rechtsschutzantrag möglich, in dessen Rahmen dann gegebenenfalls inzident die Rechtmäßigkeit des ersten [X.] zu prüfen sei. Damit sei auch den Vorgaben des Beschlusses des [X.] vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 - Genüge getan. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführer aus Gründen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, insbesondere ob seine Belehrung durch das [X.] ordnungsgemäß erfolgt sei, nicht zur Anhörung beim [X.] erschienen sei.

8

4. Einen Antrag des Beschwerdeführers, den Beschluss des [X.] nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einstellungsbescheid anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 12. September 2017 ab.

9

5. Durch Urteil vom 26. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht zudem die Klage des Beschwerdeführers im Hauptsacheverfahren ab. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer keine Rechtsbehelfe ein. Nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis wegen gelungener Integration erteilt.

1. Mit seiner am 24. September 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes sowie des Gebots der Rechtsschutzgleichheit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über Prozesskostenhilfe verkannt. Es bemesse die Erfolgsaussichten des [X.] nicht ausgehend vom Zeitpunkt der Klageerhebung oder Antragstellung, sondern unter Bezugnahme auf die Gründe der Ablehnung des [X.]. Dabei gehe es allein von der eigenen Rechtsprechung aus, ohne zahlreiche für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers sprechende Entscheidungen anderer Gerichte und Spruchkörper zu berücksichtigen. Auf diese Weise vermische es die Maßstäbe für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und diejenigen für die Entscheidung in der Sache. Nach diesem Ansatz dürfe Prozesskostenhilfe immer dann nicht bewilligt werden, wenn der Rechtsuchende eine andere Rechtsauffassung vertrete als das Verwaltungsgericht. Damit verkenne das Gericht, dass es wegen realistischer Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens für dessen Verfolgung Prozesskostenhilfe bewilligen, das Begehren selbst gleichwohl ablehnen könne.

2. Unter dem 8. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer bei sachgerechter Auslegung seines Schriftsatzes das Verfassungsbeschwerdeverfahren insoweit für erledigt erklärt, als es ursprünglich auch die in den angegriffenen Beschlüssen enthaltenen Entscheidungen über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO umfasst habe.

3. Dem [X.], für Bau und Heimat, dem [X.] und dem [X.] wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfahrensakten der beiden angegriffenen Beschlüsse lagen dem [X.] vor.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] geklärt (vgl. [X.] 81, 347 <356 f.>). Die im Umfang der Annahme zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet.

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit sie zur Entscheidung angenommen wurde, steht der Abschluss des einstweiligen Rechtsschutz- und des Hauptsacheverfahrens nicht entgegen, zu deren Durchführung der Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hatte (vgl. [X.] 81, 347 <355>). Auch nach Erledigung der Hauptsache kann ein [X.] erfolgreich sein, wenn er zuvor - wie vorliegend - bewilligungsreif gewesen ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -, Rn. 25 m.w.N.).

2. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des [X.] vom 1. September 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit.

Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - ver-fassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das [X.] kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.

Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen von Erfolgsaussichten überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlen (vgl. [X.] 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. [X.] 81, 347 <357>; vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/ [X.], Linien der Rechtsprechung des [X.] - erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeitern, Band 2, S. 241 <258 ff.>). Aus dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit folgt eine Auslegung von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin, dass ein Rechtsschutzbegehren schon dann hinreichende Erfolgsaussichten haben kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht geklärten oder von einer in hohem Maße streitigen Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits dann zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige und noch nicht geklärte oder hoch streitige Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. [X.] 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren mit den dort zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln darzustellen und von dort aus - soweit statthaft - in die höhere Instanz zu bringen (vgl. [X.]K 2, 279 <282>; 8, 213 <217>). Legt ein Fachgericht § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar in dem vorgenannten, die Rechtsschutzgleichheit wahrenden Sinne aus, sieht es die entscheidungserhebliche Rechtsfrage aber als einfach oder als geklärt beziehungsweise unstreitig an, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, und beantwortet es diese Frage deswegen schon im Prozesskostenhilfeverfahren zum Nachteil des Unbemittelten, hängt es vor allem von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab, ob dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird. So sind etwa die Voraussetzungen (Kostenvorschusspflicht, Anwaltszwang) und weitere Modalitäten (Schriftlichkeit oder Mündlichkeit des Verfahrens, Amtsermittlung, weiterer Rechtsmittelzug) des jeweiligen Rechtsschutzwegs zu berücksichtigen (vgl. [X.] 81, 347 <359 f.>).

Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des [X.] eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des [X.] zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 -, Rn. 15 m.w.N.). Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung - jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter [X.] vielfach als unzulässig angesehen wird (vgl. kritisch und m.w.[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 29) - nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht zwischenzeitlich auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, wobei es verfassungsrechtlich unerheblich ist, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten generell auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des [X.] abgestellt wird oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über den [X.] nicht zu Lasten des [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 -, Rn. 15 m.w.N.).

3. Gemessen an diesen Maßstäben hält der Beschluss des [X.] vom 1. September 2017 einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand.

Das Verwaltungsgericht hat eine höchst streitige Frage im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, indem es das Rechtsschutzbedürfnis für ein Begehren nach gerichtlichem Rechtsschutz gegen einen (ersten) Einstellungsbescheid nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 [X.] entsprechend seiner eigenen Rechtsprechungslinie verneint hat.

Allerdings gab es im maßgeblichen Zeitpunkt - August 2017 - zu dieser Frage eine höchst uneinheitliche Rechtsprechungspraxis. An einer aktuellen Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten [X.] [X.]hofs fehlte es, während es in der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt war, ob einem Begehren nach gerichtlichem Rechtsschutz gegen einen (ersten) Einstellungsbescheid nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 [X.] wegen der bestehenden Möglichkeit eines [X.] an das [X.] das Rechtsschutzbedürfnis fehle (vgl. seitdem mit einer von der hier angegriffenen Entscheidung abweichenden Auslegung [X.], Urteil vom 23. Januar 2018 - [X.]/17 -, [X.], 143 <144 f.>). Umstritten war insbesondere, ob den von einer rechtswidrigen (ersten) Verfahrenseinstellung betroffenen Klägern durch den Verweis auf einen Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 [X.] die Möglichkeit genommen werden durfte, die erste Einstellungsentscheidung durch Anfechtungsklage zu beseitigen, so dass sie als Folge einer rechtswidrigen Einstellung hinzunehmen hatten, dass ein erneuter Antrag nach einer weiteren Verfahrenseinstellung zu ihrem Nachteil als Folgeantrag (§ 71 [X.]) gewertet werden musste (§ 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 [X.]). Damit lag eine schwierige, im maßgeblichen Zeitpunkt ungeklärte Rechtsfrage vor, die durch das Verwaltungsgericht nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden werden durfte.

4. Der Beschluss vom 1. September 2017 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der vorgenannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

5. Über die Verfassungsbeschwerde im Übrigen ist infolge der Teilerledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden, soweit sie gegen den Beschluss des [X.] vom 12. September 2017 und die Abweisung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des [X.] vom 1. September 2017 gerichtet war.

1. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 [X.]G die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sich nur hinsichtlich der Ablehnung der [X.] die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine darüber hinausgehende, auf § 34a Abs. 3 [X.]G beruhende volle Erstattung der notwendigen Auslagen war nicht auszusprechen. Über die Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 [X.]G ist nach [X.] zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 [X.]G), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. [X.] 49, 70 <89>), auch wenn die Verfassungsbeschwerde gegenstandslos geworden ist (vgl. [X.] 66, 152 <154>). Im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung findet im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des [X.] eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht statt (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; 133, 37 <38>). Demgegenüber kann bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 133, 37 <38>). In einem solchen Fall kann die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festgehalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zugebilligt werden, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. [X.] 85, 109 <115>). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor.

2. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2151/17

12.05.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Kassel, 12. September 2017, Az: 1 L 5549/17.KS.A, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2020, Az. 2 BvR 2151/17 (REWIS RS 2020, 2800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2800

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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