Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2014, Az. B 8 SO 14/13 R

8. Senat | REWIS RS 2014, 3865

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für erwachsene Leistungsberechtigte, die mit anderen Erwachsenen in einem Haushalt leben, ohne Partner zu sein - verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung - Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen


Leitsatz

Im Sozialhilferecht richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne deren Partner zu sein; die Regelbedarfsstufe 3 kommt demgegenüber bei Zusammenleben mit anderen in einem Haushalt nur zur Anwendung, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur ganz unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] sind höhere Leistungen der [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ([X.]rundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]) für die [X.] vom 1.5. bis 30.9.2011.

2

Die 1921 geborene und im Februar 2014 verstorbene [X.] ([X.]) war schwerbehindert ([X.]rad der Behinderung 60; Merkzeichen "[X.]"); sie erhielt Leistungen nach dem [X.]ozialgesetzbuch Elftes Buch - [X.]oziale Pflegeversicherung - ([X.][X.]B XI) entsprechend der Pflegestufe II. [X.]ie wohnte seit 2009 bei ihrer 1940 geborenen [X.] E [X.] ([X.]) in deren [X.]ohnung; [X.] hatte sich bereit erklärt, die notwendige Pflege zu übernehmen.

3

Die Beklagte bewilligte [X.] [X.]rundsicherungsleistungen für die [X.] vom 1.1. bis 30.9.2011 (Bescheid vom 24.2.2011) in Höhe von 773,54 Euro monatlich (Regelbedarf in Höhe von 359 Euro; Mehrbedarf für ältere Menschen mit dem Merkzeichen "[X.]" in Höhe von 61,03 Euro; Beiträge für die [X.] in Höhe von 143,51 Euro; Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 210 Euro). Ab dem 1.4.2011 hob die Beklagte die Bewilligung unter Hinweis auf die geänderten Regelbedarfsstufen teilweise auf und bewilligte [X.] nur noch [X.]rundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 693,98 Euro, dabei (neben den unverändert gebliebenen Leistungen für Unterkunft und den Beiträgen für die [X.]) nur noch einen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 291 Euro sowie einen Mehrbedarf für ältere Menschen mit dem Merkzeichen "[X.]" in Höhe von 49,47 Euro (Bescheid vom [X.]); in der Folge gewährte sie für Juli, August und [X.]eptember 2011 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die dezentrale [X.]armwassererzeugung in Höhe von 6,69 Euro monatlich Leistungen nach dem [X.] in Höhe von insgesamt 700,67 Euro (Bescheid vom 28.7.2011). Der zeitlich vor diesem Bescheid erhobene [X.]iderspruch blieb ohne Erfolg ([X.]iderspruchsbescheid vom 14.10.2011 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).

4

Das [X.]ozialgericht ([X.][X.]) [X.] hat auf die dagegen erhobene Klage den Bescheid vom [X.] in der [X.]estalt des Änderungsbescheids vom 28.7.2011 und den [X.]iderspruchsbescheid vom 14.10.2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, "[X.] für den [X.]raum April bis [X.]eptember 2011 Leistungen der [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem [X.] unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren" (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.][X.] ausgeführt, es könne offenbleiben, ob [X.] einen eigenen Haushalt oder einen gemeinsamen Haushalt mit [X.] führe oder in dem Haushalt der [X.] lebe und wie diese Konstellationen voneinander abzugrenzen seien. Denn [X.] habe unabhängig davon einen Anspruch auf [X.]rundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1. Die Regelbedarfsstufe 3 verstoße gegen Art 3 Abs 1 [X.]rundgesetz ([X.][X.]), weil die Leistungen für haushaltsangehörige Leistungsberechtigte nach dem [X.] ab Vollendung des 25. Lebensjahrs geringer seien als für vergleichbare Leistungsberechtigte nach dem [X.]ozialgesetzbuch Zweites Buch - [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende - ([X.][X.]B II); diese hätten Anspruch auf den vollen Regelbedarf. Einsparungen bei Führung eines gemeinsamen Haushalts könnten nur angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft im [X.]inne des [X.][X.]B II oder eine Einsatzgemeinschaft im [X.]inne des [X.] bildeten, was bei [X.] und [X.] nicht der Fall sei. Eine Vorlage an das [X.] (BVerf[X.]) nach Art 100 Abs 1 [X.][X.] sei entbehrlich, weil es sich bei der Anlage nach § 28 [X.], die die Regelbedarfsstufen enthalte, um eine Rechtsverordnung und nicht um ein förmliches [X.]esetz handele.

5

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer [X.]prungrevision. Nachdem sie den Bescheid vom [X.] für April 2011 aufgehoben hat, macht sie wegen der [X.] ab 1.5.2011 geltend, dass die Regelbedarfsstufe 3 nicht gegen Art 3 Abs 1 [X.][X.] verstoße, weil die [X.]ystemunterschiede zwischen [X.][X.]B II und [X.] eine unterschiedliche Behandlung der Leistungsempfänger rechtfertigten. Die [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende wende sich an einen dem [X.]runde nach erwerbsfähigen Personenkreis, der nur vorübergehend der Unterstützung durch steuerfinanzierte [X.]ozialleistungen bedürfe. Mit der Erwerbsfähigkeit gingen zahlreiche Pflichten bzw Obliegenheiten einher, die bei schuldhafter Verletzung [X.]anktionen nach sich zögen. Diese Pflichten träfen die Berechtigten nach dem [X.] nicht. [X.]chließlich werde das menschenwürdige Existenzminimum ua dadurch gesichert, dass der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz nach Maßgabe des § 27a Abs 4 [X.]atz 1 [X.] festzulegen sei.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.][X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7
        

Der Prozessbevollmächtigte der früheren Klägerin beantragt, nachdem er die Klage für April 2011 zurückgenommen hat,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Er trägt vor, [X.] habe sich von [X.] [X.]eld leihen müssen, weil sie, die [X.], von der Beklagten die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt nicht erhalten habe; der vom [X.][X.] zutreffend zugesprochene Anspruch auf höhere [X.]rundsicherungsleistungen sei also an die noch nicht bekannten Rechtsnachfolger vererbt worden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige [X.]prungrevision der [X.] ist im [X.]inne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der [X.]ache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 4 [X.]atz 1 iVm Abs 2 [X.]atz 2 [X.]ozialgerichtsgesetz <[X.][X.]>).

Mit dem Tod von [X.] im Revisionsverfahren hat auf Klägerseite zwar ein [X.] [X.] [X.]esetzes stattgefunden. Eine Unterbrechung des Verfahrens (vgl § 202 [X.][X.] iVm § 239 Zivilprozessordnung ) ist jedoch nicht eingetreten, weil [X.] durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 246 ZPO). Er führt den Rechtsstreit für die noch unbekannten Rechtsnachfolger fort (vgl [X.], 263 ff, unter Hinweis auf [X.], Urteil vom [X.] -, [X.] zu § 325 ZPO).

[X.]egenstand des Klage- und Revisionsverfahrens sind der Bescheid der [X.] vom [X.] und der während des [X.]iderspruchsverfahrens erlassene Änderungsbescheid vom 28.7.2011 (vgl § 86 [X.][X.]) - wobei das [X.] prüfen mag, ob dieser den vorangegangenen Bescheid lediglich für Juli bis [X.]eptember 2011 oder bereits für die [X.] davor ersetzt und damit erledigt hat - beide in der [X.]estalt des [X.]iderspruchsbescheids vom 14.10.2011 (§ 95 [X.][X.]), gegen die sich der/die Rechtsnachfolger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wenden (§ 54 Abs 1 [X.]atz 1 und Abs 4, § 56 [X.][X.]). Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist die richtige Klageart, obwohl sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen an § 48 Abs 1 Zehntes Buch [X.]ozialgesetzbuch - [X.]ozialverwaltungsverfahren und [X.]ozialdatenschutz - ([X.]B X) misst. [X.]eltend gemacht wird nämlich nicht nur, es sei mit In[X.]treten der Neuregelungen durch das [X.]esetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und Zwölften Buches [X.]ozialgesetzbuch ([X.]/[X.]B II/[X.]B XII-Änd[X.]) vom 24.3.2011 ([X.]) zum 1.1.2011 (vgl Art 14 Abs 1 [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-Änd[X.]) keine Änderung zu Lasten der [X.], sondern wegen der Erhöhung der Regelbedarfe für Alleinstehende um 5 Euro und damit des Mehrbedarfs für ältere Leistungsberechtigte mit dem Merkzeichen "[X.]" sowie der Einführung eines Mehrbedarfs für dezentrale [X.]armwasserbereitung zum selben [X.]punkt eine Änderung zu ihren [X.]unsten eingetreten, der mit den angegriffenen Entscheidungen hätte Rechnung getragen werden müssen. Dieses Ziel (höhere Leistungen) kann nicht allein mit der Anfechtungsklage verwirklicht werden. [X.]eder die verstorbene Klägerin noch deren Rechtsnachfolger haben den [X.]treitgegenstand in der [X.]ache beschränkt, sodass über die gesamten [X.]rundsicherungsleistungen zu befinden ist.

Ob den unbekannten Rechtsnachfolgern/dem unbekannten Rechtsnachfolger in der [X.]ache Ansprüche auf höhere [X.]rundsicherungsleistungen gegen die [X.] Heranziehung durch den zuständigen örtlichen [X.]ozialhilfeträger in eigenem Namen handelnde Beklagte aus übergegangenem Recht zustehen, kann nicht entschieden werden. Das [X.] wird die bzw den Rechtsnachfolger zu ermitteln haben und sodann ggf die zur Akte gereichten Erklärungen der [X.] auf inhaltliche Richtigkeit überprüfen müssen. Nach der Rechtsprechung des [X.] (BVerw[X.]E 96, 18 ff), der sich der [X.]enat anschließt, sind [X.]ozialhilfeansprüche nach Maßgabe der §§ 58, 59 [X.]ozialgesetzbuch [X.] - ([X.]B I) nämlich (nur) vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von [X.]ozialhilfe vorleistenden [X.] gedeckt hat, weil der Träger der [X.]ozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Dem Erben obliegt auch die Begleichung der [X.], und die [X.]ozialhilfeleistungen fließen ihm in solchen Fällen gerade deshalb zu, um ihn in den [X.]tand zu setzen, die aus der Hilfe des [X.] entstandenen [X.]chulden des [X.]ozialhilfeempfängers zu tilgen. Ein entsprechender [X.]achverhalt ist hier vorgetragen worden. Ist jedoch der Fiskus der gesetzliche Erbe, kann dieser die Ansprüche von vornherein nicht geltend machen (vgl § 58 [X.]atz 2 [X.]B I). Bei der Tenorierung wird das [X.] zu beachten haben, dass eine Zahlung von Leistungen nur an die Rechtsnachfolger in Betracht kommt.

Es kann ebenfalls nicht abschließend entschieden werden, ob mit den zum 1.1.2011 in [X.] getretenen [X.]esetzesänderungen in den rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des (begünstigenden) Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, wie dies § 48 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]B X voraussetzt, und ob diese in Bezug auf die Höhe der bewilligten Leistungen (ggf ausschließlich) begünstigenden oder belastenden Charakter haben, weil ausreichende Feststellungen des [X.] zur Anspruchshöhe insgesamt fehlen. [X.]emäß § 19 Abs 2 [X.]B XII iVm § 41 Abs 1 und 2 [X.]B XII (jeweils in der Fassung, die die Norm mit dem [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-Änd[X.] erhalten hat) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die die maßgebliche Altersgrenze - hier das 65. Lebensjahr - erreicht haben, auf Antrag Leistungen der [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 [X.]B XII bestreiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen für solche Leistungen dem [X.]runde nach erfüllte [X.], weil sie nach den Feststellungen des [X.] neben den - nicht zu berücksichtigenden (§ 13 Abs 5 [X.]B XI) - Leistungen aus der [X.] Pflegeversicherung kein Einkommen bezog und vermögenslos war.

Die Höhe der Ansprüche auf [X.]rundsicherungsleistungen für die [X.] ab dem 1.1.2011 richtet sich nach § 42 [X.] [X.]B XII (in der Normfassung des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-Änd[X.]), wobei sich eine Verminderung des Regelbedarfs aus Anlass der Neuregelung wegen der Übergangsregelung in § 137 [X.]B XII vor dem 1.4.2011 nicht zu Lasten der Betroffenen auswirken kann. Danach umfassen die [X.]rundsicherungsleistungen unter anderem die Regelsätze nach den [X.] der Anlage zu § 28 [X.]B XII; daneben ist § 27a Abs 3 und Abs 4 [X.]atz 1 und 2 [X.]B XII (jeweils in der Normfassung dieses [X.]esetzes) anzuwenden. Zur Deckung des Regelbedarfs sind danach monatliche Regelsätze zu gewähren (§ 27a Abs 3 [X.]atz 1 [X.]B XII). [X.]emäß der Anlage zu § 28 [X.]B XII erhält seit dem 1.1.2011 Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 364 Euro eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. Leistungen der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 328 Euro (mithin 90 vH der Regelbedarfsstufe 1) werden demgegenüber gewährt für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher [X.]emeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Regelbedarfsstufe 3, die Leistungen in Höhe von 291 Euro (80 vH der Regelbedarfsstufe 1) vorsieht, gilt für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher [X.]emeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. Für Kinder und Jugendliche sind - abhängig von ihrem Alter - die weiteren [X.] 4 bis 6 gebildet.

Von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe leitet sich auch die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42 [X.] [X.]B XII iVm § 30 Abs 1 [X.] [X.]B XII (in der Normfassung des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-Änd[X.]) - Merkzeichen "[X.]" - ab, der [X.] zustand, sofern nicht - wofür bislang keine [X.]altspunkte vorliegen - ein abweichender Bedarf bestand. [X.]eit dem 1.1.2011 ist zudem für den Fall, dass Kosten für die Bereitung von [X.]armwasser wegen einer dezentralen [X.]armwasserversorgung nicht als Kosten der Heizung nach § 35 Abs 4 [X.]B XII abgedeckt werden, ein Mehrbedarf nach § 30 Abs 7 [X.]B XII iVm § 42 [X.] [X.]B XII zu bewilligen, dessen Höhe sich im Ausgangspunkt ebenfalls prozentual (2,3 vH) von der Höhe der maßgeblichen Regelbedarfsstufe ableitet (vgl § 30 Abs 7 [X.]atz 2 [X.] [X.]B XII). Das [X.] wird deshalb ggf Feststellungen dazu nachholen müssen, ob die [X.]ohnung der [X.] im maßgeblichen [X.]raum über eine dezentrale [X.]armwasserversorgung verfügte. In letzterem Fall stand [X.] ein (dann auch im Hinblick auf eine abweichende Höhe i[X.] des § 30 Abs 7 [X.]atz 2 [X.]B XII zu überprüfender) Mehrbedarf wegen der dezentralen [X.]armwasserversorgung schon von Mai 2011 an zu. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, würde sich dies ggf kompensatorisch gegenüber sonstigen höheren Leistungen auswirken können.

Entgegen der Auffassung der [X.] wird der notwendige Regelbedarf von [X.], die mit [X.] in einem Haushalt lebte, ohne deren Partnerin zu sein, nicht von vornherein mit der Regelbedarfsstufe 3 beschrieben. Im [X.]rundsatz richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person nach der Regelbedarfsstufe 1 vielmehr auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer [X.] lebt, ohne dass eine Partnerschaft im [X.]inne der Regelbedarfsstufe 2 - also eine Ehe, eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine eheähnliche bzw lebenspartnerschaftsähnliche [X.]emeinschaft - besteht. Dem gesetzlichen Leitbild liegt dabei die Vorstellung zugrunde, dass bei Zusammenleben mit anderen Personen in einer [X.]ohnung in der Regel gemeinsam gewirtschaftet wird und also eine [X.] vorliegt. Dementsprechend wird in § 39 [X.]atz 1 1. Halbsatz [X.]B XII nF (ab 1.1.2011) vermutet, dass Personen bei Zusammenleben in einer [X.]ohnung gemeinsam einen Haushalt führen. Diese Vermutung, die nicht durch § 43 Abs 1 2. Halbsatz bzw § 39 [X.]atz 3 [X.] [X.]B XII ausgeschlossen wird, ist nicht schon dann widerlegt, wenn eine Person gegenüber anderen einen geringeren Beitrag an der Haushaltsführung leistet, selbst wenn für eine umfassende Haushaltsführung notwendige Fähigkeiten fehlen. Die Regelbedarfsstufe 3 kommt also im Falle des Zusammenlebens mit anderen (außerhalb von stationären Einrichtungen) erst zur Anwendung, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt. Ausschließlich in diesem Fall ist der Haushalt, in dem die leistungsberechtigte Person lebt, ein "fremder Haushalt".

Dieses Ergebnis legt schon der [X.]ortlaut der Vorschriften nahe; aus der [X.]ystematik des [X.]esetzes und seinem Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschriften folgt eine entsprechende Auslegung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art 1 Abs 1 [X.][X.] iVm Art 20 Abs 1 [X.][X.] und Art 3 Abs 1 und Abs 3 [X.]atz 2 [X.][X.] indes zwingend. In der [X.]esetzesbegründung (BT-Drucks 17/4095, [X.] 39 ff) findet sich zwar ein weiter gehendes Verständnis (ebenso: [X.]ahrendorf in [X.]rube/[X.]ahrendorf, [X.]B XII, 5. Aufl 2014, § 28 [X.]B XII RdNr 61; [X.], A[X.]R 2013, 15 ff; kritisch dagegen: [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B XII, [X.] 2 zu § 28 [X.]B XII RdNr 70 ff, [X.]tand November 2011; [X.]utzler in juris [X.] [X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 27a [X.]B XII RdNr 79 ff; [X.], [X.]oziale [X.]icherheit Extra, [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 63, 82 f; [X.]artorius in [X.]/[X.]/[X.]artorius, [X.], 2. Aufl 2013, [X.]; [X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.]B XII, 9. Aufl 2012, [X.] § 28 [X.]B XII RdNr 4 ff; [X.] in [X.]/Zink, Handbuch der [X.]rundsicherung und [X.]ozialhilfe, Anlage § 28 [X.]B XII Rd[X.], [X.]tand August 2013). Hiernach wird die [X.] typisierend als Zusammenleben eines [X.] mit weiteren erwachsenen Haushaltsangehörigen verstanden, von denen der zuerst genannte die [X.] Kosten alleine trägt, während die weiteren Haushaltsangehörigen deshalb einen geringeren Bedarf haben. Allein auf die [X.]esetzesbegründung kann bei der Auslegung aber nicht abgestellt werden; denn diese weiter gehende [X.]irkung würde zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen. Ist von mehreren Auslegungen aber nur eine mit dem [X.]rundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden (BVerf[X.]E 112, 164, 182 f = [X.]ozR 4-7410 § 32 [X.] Rd[X.]2; vgl auch B[X.] [X.]ozR 4-5870 § 1 [X.] Rd[X.]9 mwN). Die Vorschriften sind deshalb orientiert an dem [X.]esetzeszweck einschränkend auszulegen; nur diese Auslegung belässt ihnen einen vernünftigen, dem erkennbaren [X.]esetzeszweck jedenfalls nicht zuwiderlaufenden [X.]inn.

Dem [X.]ortlaut der Anlage zu § 28 [X.]B XII lässt sich nicht entnehmen, dass in [X.]en zwischen Erwachsenen, die nicht Partner sind, typisierend die eine Person der Regelbedarfsstufe 1 und die andere Person der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen wäre und im Ergebnis also Bedarfe nur in Höhe von [X.] anerkannt würden; überdies findet sich keine Bestimmung, die erkennen ließe, dass in der vorliegenden Konstellation der [X.] (und nicht der [X.] im Falle ihrer Bedürftigkeit) lediglich Bedarfe nach der Regelbedarfsstufe 3 zustünden. Die vorliegende [X.]esetzesfassung beschreibt zunächst nur, dass die Regelbedarfsstufe 1 einer "alleinstehenden" Person auch dann zusteht, "wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind". Dabei bringt das Merkmal "alleinstehend", das die Regelbedarfsstufe 1 kennzeichnet, zum Ausdruck, dass diese Person ohne festen Partner im [X.]inne der Regelbedarfsstufe 2, nicht dagegen ohne jeden (erwachsenen) Mitbewohner in dem Haushalt lebt; denn der Begriff "Alleinstehend" wird im allgemeinen [X.]prachgebrauch mit unverheiratet gleichgesetzt, also in Abgrenzung zu einer festen Partnerschaft gebraucht. Die Rechtsprechung zum [X.]B II, die wegen der Besonderheiten der Bedarfsgemeinschaft von einem normativen Verständnis des Begriffs ausgeht (B[X.] [X.]ozR 4-4200 § 20 [X.] Rd[X.]8), ist auf das [X.]B XII nicht zu übertragen. Dem zweiten Halbsatz kann andererseits nicht entnommen werden, dass ein Zusammenleben in [X.] außerhalb einer Partnerschaft notwendig das Zusammenleben mit einer Person bedeutet, die dann der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen wäre. Die Formulierung verweist lediglich auf die Regelbedarfsstufe 3, ohne diese näher zu erläutern; sie kann nur klarstellende Bedeutung haben.

Aus der Formulierung der Regelbedarfsstufe 3 folgt nicht das [X.]egenteil. Die Regelbedarfsstufe 3 knüpft zunächst an das Leben in einem "fremden" Haushalt an, was das Zusammenleben in einer [X.] im [X.]rundsatz nicht erfasst. "Fremd" drückt als Adjektiv aus, dass eine [X.]ache einem anderen gehört. Leben zwei erwachsene Personen in einem Haushalt, lebt jede Person nach dem allgemeinen [X.]prachverständnis aber weiterhin in ihrem eigenen, dh in einem ihr selbst zugehörigen Haushalt. Das Zusammenleben allein macht einen Haushalt nicht (schon) zu einem "fremden" Haushalt. Der [X.]ortlaut der Regelbedarfsstufe 3 ließe in seiner 2. Alternative ("noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher [X.]emeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt") zwar die Auslegung zu, dass zwei Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, ohne Partner zu sein, nur die Regelbedarfsstufe 3 zukommt. Eine solche Auslegung, die bei zwei Haushaltsangehörigen denknotwendig zur Folge hätte, dass beiden Personen lediglich die Regelbedarfsstufe 3 zustünde, weil bei beiden keine Partnerschaft vorliegt, führt aber zu einem erkennbar verfassungswidrigen Ergebnis (im Einzelnen später).

Ausschließlich der [X.]ortlaut der Regelbedarfsstufe 2 knüpft ausdrücklich an ein bestimmtes gemeinsames Zusammenleben (das nämlich zusätzlich die Kriterien einer Partnerschaft erfüllen muss) einen Regelbedarf von [X.] für jede in der Partnerschaft lebende Person. Die Beschränkung auf diese Rechtsfolge nur bei Zusammenleben in Partnerschaften ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, wie die Entwicklung der Vorschriften im Laufe des [X.]esetzgebungsverfahrens zeigt. Bereits im ursprünglichen Entwurf zum [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-Änd[X.] ist an dem Begriff des [X.], der bis zum 31.12.2010 noch in § 3 Abs 1 [X.]atz 1 Regelsatzverordnung (R[X.]V) verankert war, den das [X.]B II aber schon seit dem 1.1.2005 nicht mehr kannte (vgl im Einzelnen B[X.]E 103, 181 ff = [X.]ozR 4-3500 § 42 [X.]), nicht mehr festgehalten worden. An seine [X.]telle ist der alleinstehende (bzw alleinerziehende) Leistungsberechtigte getreten. Demgegenüber war für alle Fälle der [X.] die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 vorgesehen ("Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften"; vgl BT-Drucks 17/3404, [X.] 36, und zur Begründung [X.] 130). Diese Fassung hätte mithin Fälle wie den vorliegenden dahin geregelt, dass in der [X.] für beide Mitglieder der gleiche Bedarf besteht und dieser - wegen typisierend unterstellter Einsparmöglichkeiten - jeweils um [X.] abgesenkt ist. [X.]ie ist aber nicht [X.]esetz geworden; mit der endgültigen Fassung, die das [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-Änd[X.] im Zuge der [X.] erhalten hat, werden die Fälle der gemeinsamen Haushaltsführung außerhalb von Partnerschaften gerade nicht mehr in der Regelbedarfsstufe 2 der Anlage zu § 28 [X.]B XII erfasst.

[X.]oweit in der [X.]esetzesbegründung zur Neufassung der Anlage zu § 28 [X.]B XII, die im Zuge der Beratungen des 11. Ausschusses für Arbeit und [X.]oziales erfolgt ist, ausgeführt wird, mit der Umformulierung der Regelbedarfsstufe 1 - mithin der Anfügung des [X.] "dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind" - werde "folglich" an der im geltenden Recht als Haushaltsvorstand bezeichneten Funktion und der damit verbundenen [X.]tellung im Haushalt außerhalb von [X.] festgehalten (BT-Drucks 17/4095, [X.] 39), kommt dies in den [X.]esetz gewordenen Fassungen der [X.] gerade nicht zum Ausdruck. Der [X.]esetzesbegründung lässt sich zwar die Vorstellung entnehmen, jedes Zusammenleben von Erwachsenen außerhalb von Partnerschaften, insbesondere, aber nicht ausschließlich im Familienverbund, sei typisierend dadurch gekennzeichnet, dass die mit der Führung des Haushalts verbundenen Kosten nur bei einer Person anfallen (BT-Drucks 17/4095, [X.] 40). Ein Tatbestand im [X.]esetz, der diese typisierende [X.]rundannahme - wie zuvor § 3 Abs 1 [X.]atz 1 R[X.]V - deutlich macht, ist jedoch nicht [X.]esetz geworden; er entspricht auch nicht dem neueren Verständnis des "[X.]".

Auf die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Begriff (vgl nur BVerw[X.], Beschluss vom 30.12.1965 - [X.] 152.65 -, FEV[X.] 14, 241, 242) kann damit - entgegen der in der [X.]esetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Auffassung - nicht zurückgegriffen werden. Es ist dem Zusammenleben in [X.]en nach § 39 [X.]atz 1 [X.]B XII, die durch das gemeinsame [X.]irtschaften aus einem Topf gekennzeichnet sind, im [X.]rundsatz fremd, dass ein bestimmtes, nach generell-abstrakten Kriterien umschriebenes Mitglied (etwa das erwerbsfähige oder körperlich und/oder geistig nicht eingeschränkte Mitglied oder ein Elternteil) von vornherein einen höheren Beitrag zur Führung des Haushalts erbringt oder zu erbringen hätte, wie es der Begriff des "[X.]" voraussetzt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hielt vor dem 1.1.2005 die Zuordnung als Haushaltsvorstand oder Haushaltsangehöriger zwar in allen Konstellationen des Zusammenlebens für möglich und machte dies allein von einer gemeinsamen [X.]irtschaftsführung im [X.]inne einer "[X.]irtschaftsgemeinschaft" abhängig, deren Vorliegen allerdings bei nicht miteinander verwandten oder verschwägerten Personen besonders sorgfältig zu prüfen war. Der [X.]esetzgeber des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-Änd[X.] hat aber die Annahme einer Haushaltsersparnis durch das Zusammenleben mit einem "Haushaltsvorstand" gerade nicht regelhaft mit der Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden; eine entsprechende Prüfungsnotwendigkeit widerspräche auch der typisierenden Beschreibung von Bedarfen in den genannten [X.], die der [X.]esetzgeber aus [X.]ründen der [X.] vorgenommen hat.

Das [X.]B II sieht folgerichtig eine [X.]tellung des "[X.]" im Haushalt unverändert nicht vor (zur Problematik des Zusammenlebens von Leistungsberechtigten nach dem [X.]B XII und Leistungsberechtigten nach dem [X.]B II bereits B[X.]E 103, 181 ff = [X.]ozR 4-3500 § 42 [X.]). Die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 3, geknüpft an den Begriff des "[X.]" im [X.]inne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, würde zudem einen Zirkelschluss bedeuten: Es kann die Bestimmung des Bedarfs der Mitglieder einer [X.] (im [X.]inne der Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 oder 3) nicht im Ausgangspunkt in Abhängigkeit davon erfolgen, welche Entscheidung über die Verteilung von Mitteln ggf getroffen würde, wenn ein Mitglied seinen Bedarf nicht in gleichem Maße decken kann wie das andere Mitglied. Eine solche Entscheidung kann in [X.]en überhaupt erst getroffen werden, wenn entsprechende Mittel nicht gleichmäßig zufließen.

Allein die vom [X.]enat vorgenommene Auslegung sichert die sozialrechtliche Funktion der Leistungen nach dem [X.]B XII, nämlich die [X.]ewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 [X.][X.] iVm dem [X.]ozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 [X.][X.] (vgl dazu: BVerf[X.]E 132, 134 ff RdNr 62 ff = [X.]ozR 4-3520 § 3 [X.] RdNr 88 ff; BVerf[X.]E 125, 175, 221 ff = [X.]ozR 4-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]32 ff). Auch nach der [X.]esetzesbegründung soll die Regelbedarfsstufe 3 deshalb nur für Personen gelten, denen tatsächlich keine [X.] Kosten entstehen; es sollen ausdrücklich nur Konstellationen erfasst werden, "in denen es keine gemeinsame Tragung von Ausgaben zu gleichen Teilen gibt" (BT-Drucks 17/4095, [X.] 40). [X.]ie dargelegt kann aber allein aus dem Zusammenleben in einem Haushalt nicht typisierend geschlossen werden, dass die [X.] Kosten nur bei einer Person anfallen. Die gegenteilige, zwar in der [X.]esetzesbegründung, nicht hingegen im [X.]ortlaut zum Ausdruck kommende Auffassung führt zu erkennbar verfassungswidrigen Ergebnissen. [X.]ie hätte zur Folge, dass zwei Personen, die die Kosten des Haushalts gemeinsam tragen, beide also den Haushalt nicht als Haushaltsvorstand im hergebrachten [X.]inne führen, im Falle ihres Zusammenlebens, etwa in einer [X.]ohngemeinschaft, lediglich die Regelbedarfsstufe 3 zustünde. Eine solche [X.]chlechterstellung gegenüber Partnerschaften kann und soll erkennbar mit der [X.]esetzesneufassung nicht verbunden sein. [X.]ie der ungedeckte Bedarf in solchen Fällen gesichert werden sollte, erschließt sich weder aus der [X.]esetzesbegründung noch aus dem [X.]esetz selbst. Die Möglichkeit der Bildung von Mischregelsätzen in solchen Fällen ist aber angesichts der dargestellten [X.]esetzgebungsgeschichte vom [X.]illen des [X.]esetzgebers nicht gedeckt (so zum [X.]anzen auch [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B XII, [X.]tand November 2011, [X.] 2 zu § 28 [X.]B XII RdNr 70). [X.]chließlich reicht auch die abweichende Regelsatzfestlegung nach § 27a Abs 4 [X.]atz 1 [X.]B XII nicht aus, um tatsächlichen Verhältnissen in einem Haushalt, die regelmäßig denkbar sind, Rechnung zu tragen; denn diese setzt die zutreffende Typisierung der Lebensverhältnisse durch den [X.]esetzgeber voraus, weil sie eine Regelung ausdrücklich nur für atypische [X.]ituationen trifft ("seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht").

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das [X.]esetz den Begriff der eigenen "Haushaltsführung" im [X.] an die Formulierung der [X.] in dem [X.]inne versteht, dass nur die hilfebedürftige Person, die die einzelnen Verrichtungen in einem Haushalt in einem gewissen Maße auch tatsächlich ausüben kann, der Regelbedarfsstufe 1 (und nicht der Regelbedarfsstufe 3) unterfallen soll (in diesem [X.]inne etwa L[X.] [X.]achsen-[X.]alt, Beschluss vom 18.7.2012 - L 8 [X.]O 13/12 [X.]; zweifelnd [X.]utzler in jurisPK [X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 27a [X.]B XII RdNr 80). Die zu fordernde Beteiligung an der Haushaltsführung muss sich vielmehr gerade an den jeweiligen individuellen Fähigkeiten orientieren. Eine andere Auslegung würde zu einer (indirekten) Ungleichbehandlung von behinderten Menschen führen und verstieße gegen Art 3 Abs 3 [X.]atz 2 [X.][X.] und damit gleichzeitig gegen das Diskriminierungsverbot in Art 5 Abs 2 des [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (UN-Behindertenrechtskonvention , [X.]esetz vom 21.12.2008 - B[X.]Bl II 1419 -, in der [X.] in [X.] seit [X.] - B[X.]Bl II 812). Denn das Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 [X.]atz 2 [X.][X.] erschöpft sich nicht in der Anordnung, behinderte und nichtbehinderte Menschen rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche [X.]ewalt gegeben sein (vgl nur BVerf[X.]E 128, 138 ff = [X.]ozR 4-2600 § 77 [X.] mwN).

Eine Auslegung, nach der entscheidend für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 3 eine in bestimmter [X.]eise dauerhaft eingeschränkte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische [X.]esundheit des Leistungsberechtigten maßgeblich wäre, träfe zwar nicht alle behinderten Menschen gleichermaßen. [X.]ie würde gleichwohl an die [X.]chwere einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung und damit an die Auswirkungen einer Behinderung anknüpfen (vgl den Behinderungsbegriff in § 2 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]ozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - <[X.]B IX>). Eine entsprechende Differenzierung fände auch keine Rechtfertigung gerade in den eingeschränkten Fähigkeiten der behinderten Person (dazu etwa BVerf[X.]E 99, 341 ff); für die [X.]ahrnehmung des in Rede stehenden Rechts sind bestimmte Fähigkeiten nicht unerlässliche Voraussetzung. Das mit Art 1 [X.][X.] iVm Art 20 [X.][X.] gewährleistete Recht auf [X.]icherung einer menschenwürdigen Existenz knüpft insbesondere nicht an die Erwerbsfähigkeit an. Es ist aber nicht erkennbar, welche Kompensation sich auf der [X.] für behinderte Menschen mit Beeinträchtigungen, die sich auf die Fähigkeit einen Haushalt zu führen auswirken, gerade durch das Zusammenleben mit einer anderen Person ergeben sollten, die eine Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 3 rechtfertigen würde. Dies wird besonders deutlich, wenn beide Mitglieder des Haushalts einer ambulanten Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch eine außenstehende Person bedürfen: Hier würde eine andere [X.]ichtweise sogar zu der nicht zu rechtfertigenden Annahme führen, keiner dieser behinderten Personen stünde die Regelbedarfsstufe 1 zu. [X.]oweit sich schließlich in der [X.]esetzesbegründung (BT-Drucks 17/4095, [X.] 27 und 41) der Hinweis auf elterliche Unterhaltspflichten in [X.]en findet, sind solche Überlegungen von vornherein zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer Regelung ungeeignet, die gerade nicht typisierend an das Zusammenleben im Familienverbund anknüpft.

Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende [X.]chlechterstellung von Partnerschaften ist mit dieser Auslegung nicht verbunden. Es ist kein verfassungsrechtliches [X.]ebot erkennbar, wonach für eine zusätzliche erwachsene Person im Haushalt, die in keiner partnerschaftlichen Beziehung zu einer anderen Person in diesem Haushalt steht, vor dem Hintergrund der Regelung für Paare und der Regelbedarfsermittlung für Einpersonenhaushalte gelten müsste, dass diese sozialhilferechtlich nicht als alleinstehende Person betrachtet werden kann (so aber wohl BT-Drucks 17/4095, [X.] 40; wie hier [X.], [X.]oziale [X.]icherheit Extra, [X.]onderheft [X.]eptember 2011, 63, 82). Zwar werden bei Partnern einer Lebensgemeinschaft im [X.]inne der Regelbedarfsstufe 2 insgesamt nur Bedarfe in Höhe von [X.] anerkannt. Die besondere [X.]tellung von Partnerschaften beruht indes nicht allein auf der Annahme der gemeinsamen Haushaltsführung, sondern auf der typisierenden Annahme eines Einstandswillens in dieser Partnerschaft, der darauf schließen lässt, dass nicht nur aus einem Topf gewirtschaftet wird, sondern das Ausgabeverhalten auch erkennen lässt, dass der Partner zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellt, bevor die Mittel für eigene Bedürfnisse eingesetzt werden (zur Zulässigkeit einer entsprechend typisierenden Annahme in Partnerschaften BVerf[X.]E 87, 234 ff = [X.]ozR 3-4100 § 137 [X.]). Dies rechtfertigt nicht nur die gesteigerten Einstandspflichten innerhalb von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft (vgl § 27 Abs 2 [X.]atz 2 [X.]B XII und ergänzend das Verbot der Besserstellung von eheähnlicher und lebenspartnerschaftsähnlicher [X.]emeinschaft in § 20 [X.]B XII).

Bereits nach der bisherigen [X.]esetzesfassung - im [X.]B XII wie im [X.]B II - war auch die Annahme einer weiter gehenden Einsparung bei den Ausgaben, als sie aus dem bloßen gemeinsamen [X.]irtschaften folgt, typisierend an eine solche Partnerschaft, also an das Bestehen des partnerschaftstypischen Einstandswillens, geknüpft (vgl B[X.]E 103, 181 ff Rd[X.]4 = [X.]ozR 4-3500 § 42 [X.]). Es ist nicht erkennbar, dass insoweit nach der alten Rechtslage eine verfassungswidrige [X.]chlechterstellung von Partnerschaften vorlag, die mit der Neufassung hätte beseitigt werden müssen. Das BVerf[X.] hat die Annahme einer besonderen Ersparnis in Partnerschaften auch auf der [X.], die in den 1990er Jahren auf [X.]rundlage einer Auswertung des Ausgabeverhaltens in Partnerschaften - nicht in anderen Mehrpersonenhaushalten - entwickelt worden war, ausdrücklich gebilligt ( BVerf[X.]E 125, 175 ff Rd[X.]89 = [X.]ozR 4-4200 § 20 [X.]2); eine Ausweitung auf jede Mehrpersonenkonstellation unter Erwachsenen, die nicht Bedarfs- bzw Einsatzgemeinschaften sind und die auch in den zur Überprüfung stehenden Fassungen des [X.]B II und des [X.]B XII abweichend behandelt worden waren, hat es aber nicht gefordert. Ob die ursprünglich geplante Fassung der Regelbedarfsstufe 2, die jede Haushaltsführung in einer Mehrpersonenkonstellation erfasst hätte, verfassungsgemäß gewesen wäre, weil jede gemeinsame Haushaltsführung außerhalb von Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften eine Ersparnis in gerade dieser Höhe mit sich bringt - wozu indes statistische Auswertungen fehlen (vgl BT-Drucks 17/3404, [X.] 130, und BT-Drucks 17/4095, [X.] 27) -, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob die Einbeziehung erwerbsfähiger Erwachsener, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Bedarfsgemeinschaft nach dem [X.]B II unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsgemäß ist (dazu B[X.]E 110, 204 ff = [X.]ozR 4-4200 § 9 [X.]0).

Dem mit dieser Auslegung gewonnenen Ergebnis, wonach ein Zusammenleben auch außerhalb von Partnerschaften im [X.]rundsatz eine gemeinschaftliche, gleichberechtigte Haushaltsführung ist, und das folglich bei beiden Personen dieselben Bedarfe annimmt, entspricht die gesetzliche Vermutung in § 39 [X.]atz 1 1. Halbsatz [X.]B XII, wonach Personen (seit dem 1.1.2005 auch solche, die nicht miteinander verwandt oder verschwägert sind), die gemeinsam in einer [X.]ohnung leben, gemeinsam wirtschaften und damit eine [X.] bilden. Ob die doppelte Vermutungsregelung - die nämlich in § 39 [X.]atz 1 2. Halbsatz [X.]B XII um eine Unterhaltsvermutung ergänzt ist - in allen Punkten verfassungsgemäß ist, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Nach den insoweit normierten Rückausnahmen (§ 39 [X.]atz 3 [X.] [X.]B XII und § 43 Abs 1 2. Halbsatz [X.]B XII) kommt lediglich die belastende Auswirkung des § 39 [X.]atz 1 [X.]B XII für [X.]en, die beispielsweise zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung von behinderten oder älteren Menschen als [X.]ohngemeinschaften gebildet werden, nicht zur Anwendung. Denn die Rückausnahme soll ambulante [X.]ohnformen, die durch Unterstützungsleistungen gekennzeichnet sind, finanziell stärken (vgl BT-Drucks 15/1514, [X.] 61). Insoweit kommt nur die Unterhaltsvermutung des § 39 [X.]atz 1 [X.]B XII nicht zur Anwendung; dementsprechend ist allein die Nichtgeltung dieser Unterhaltsvermutung in der [X.]esetzesbegründung zur Einführung der Regelbedarfsstufe 3 in Bezug genommen (vgl BT-Drucks 17/4095, [X.] 40 f). Dies lässt die normative [X.]rundannahme unberührt, wonach allein aus dem [X.]achverhalt des gemeinsamen [X.]ohnens der [X.]chluss auf das Vorliegen einer [X.] zu ziehen ist, in der auch gemeinsam gewirtschaftet wird.

Dem kann schließlich nicht entgegengehalten werden, es verbleibe im Ergebnis der vom [X.]enat vorgenommenen Auslegung für die Regelbedarfsstufe 3 kein Anwendungsbereich mehr. Die Regelbedarfsstufe 3 findet nämlich als Rechengröße bei der Bestimmung von Leistungen zur [X.]icherung des Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen Anwendung; denn in diesem Fall trägt der Leistungsberechtigte keinerlei Verantwortung für einen "Haushalt" und hierfür auch keine (unmittelbaren) Kosten.

Im Übrigen kommt die Regelbedarfsstufe 3 zur Anwendung, wenn abweichend von der dargelegten gesetzlichen Vermutung in § 39 [X.]atz 1 1. Halbsatz [X.]B XII keine [X.] besteht. Ob dies bei klassischen Untermietverhältnissen, die sich durch die (vertraglich) ausgeschlossene Möglichkeit der Beteiligung an der Haushaltsführung auszeichnen, regelmäßig der Fall ist (so die [X.]esetzesbegründung; BT-Drucks 17/4095, [X.] 40), kann offen bleiben; denn für eine solche Fallgestaltung ergeben sich hier keine [X.]altspunkte. Bei einem Zusammenleben, das anders als ein bloßes Untermietverhältnis gerade (auch) durch verstärkte Unterstützungsleistungen des einen Haushaltsangehörigen für den anderen gekennzeichnet ist, kann ein solcher Fall nur vorliegen, wenn bei dem körperlich und/oder geistig behinderten Mitbewohner keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt. Ausschließlich in diesem Fall ist der Haushalt, in dem die leistungsberechtigte Person lebt, ein "fremder Haushalt". Ein solcher [X.]achverhalt wird nur ausnahmsweise vorliegen; denn schon die von den zusammenlebenden Personen gewünschte und geförderte Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen körperlich und/oder geistigen Fähigkeiten und ein darauf abgestimmter Ablauf in der Haushaltsführung genügen. Dies hat der [X.]enat für die Konstellation des Zusammenlebens von Eltern mit ihren erwachsenen behinderten Kindern im Einzelnen dargestellt (Urteil vom 23.7.2014 - B 8 [X.]O 31/12 R); entsprechende Vorstellungen über ein im Ausgangspunkt gleichberechtigtes Miteinanderleben mit der Folge eines gemeinsamen Haushalts i[X.] des § 39 [X.]atz 1 1. Halbsatz [X.]B XII sind auch auf [X.]ohngemeinschaften, die durch (gegenseitige) Unterstützungsleistungen gekennzeichnet sind, übertragbar. Ob ein hiervon ausnahmsweise abweichender [X.]achverhalt überhaupt vorliegt, wird das [X.] nur zu prüfen haben, wenn zu diesem neuen rechtlichen [X.]esichtspunkt qualifizierter Vortrag der [X.] erfolgt. Die Beweislast liegt insoweit bei der [X.], die sich auf das Vorliegen eines von der gesetzlichen Typik abweichenden Falls beruft.

Das [X.] wird über die Leistungshöhe insgesamt und ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 14/13 R

23.07.2014

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Detmold, 23. Mai 2013, Az: S 16 SO 27/13, Urteil

§ 41 Abs 1 S 1 SGB 12, § 42 Nr 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 42 Nr 2 SGB 12 vom 24.03.2011, § 27a Abs 3 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 27a Abs 4 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 30 Abs 1 Nr 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 30 Abs 7 S 2 Nr 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 39 S 1 Halbs 1 SGB 12 vom 24.03.2011, Anlage SGB 12, § 8 Abs 1 Nr 1 RBEG, § 8 Abs 1 Nr 3 RBEG, § 58 SGB 1, § 59 SGB 1, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 5 Abs 2 UNBehRÜbk

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2014, Az. B 8 SO 14/13 R (REWIS RS 2014, 3865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3865

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