Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2014, Az. B 8 SO 31/12 R

8. Senat | REWIS RS 2014, 3835

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Gegenstand

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für im Haushalt der Eltern lebendes erwachsenes behindertes Kind - verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung


Leitsatz

Im Sozialhilferecht richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt (Fortführung von BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R = SozR 4-3500 § 28 Nr 9).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. September 2012 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] sind höhere Leistungen der [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ([X.]rundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]) für die [X.] vom 1.5.2011 bis 30.11.2011.

2

Der 1981 geborene Kläger ist schwerbehindert ([X.]rad der [X.]ehinderung von 80; Merkzeichen "[X.]", "[X.]" und "[X.]"). Er leidet [X.] an einer mittleren Intelligenzminderung (Intelligenzquotient von höchstens 50) und [X.]rand-Mal-Epilepsie. Er lebt gemeinsam mit seiner Mutter, die auch seine [X.]etreuerin ist, in einer Wohnung.

3

Der [X.]eklagte bewilligte dem Kläger zunächst für die [X.] von Dezember 2010 bis November 2011 [X.]rundsicherungsleistungen nach dem [X.] in [X.]öhe von insgesamt 665,69 Euro unter Zugrundelegung eines Regelbedarfs in [X.]öhe von 359 Euro nebst eines Mehrbedarfs für Erwerbsgeminderte mit dem Merkzeichen "[X.]" in [X.]öhe von 61,03 Euro und anteiliger Kosten für Unterkunft und [X.]eizung in [X.]öhe von 257,09 Euro, abzüglich eines anrechenbaren Einkommens aus einer Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen ([X.]) in [X.]öhe von 11,43 Euro ([X.]escheide vom [X.] und 20.12.2010). Ab 1.5.2011 hob der [X.]eklagte diese [X.]escheide unter [X.]inweis auf die geänderten [X.] teilweise auf, bewilligte dem Kläger nur noch [X.]rundsicherungsleistungen in [X.]öhe von insgesamt 565,57 Euro und legte dabei [X.] lediglich noch einen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 3 in [X.]öhe von 291 Euro (80 v[X.]) sowie einen Mehrbedarf für behinderte Menschen in [X.]öhe von 49,47 Euro zugrunde ([X.]escheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 22.9.2011). Für August 2011 bewilligte der [X.]eklagte aufgrund eines um einen Cent höheren Freibetrags für Werkstatteinkommen insgesamt 565,58 Euro ([X.]escheid vom 25.7.2011).

4

Die Klage gegen diese [X.]escheide blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27.9.2012). Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat das S[X.] ausgeführt, der [X.]eklagte habe dem Kläger ab Mai 2011 zu Recht nur noch Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 in [X.]öhe von 291 Euro gewährt. Der Kläger unterfalle der Regelbedarfsstufe 3, weil er im [X.]aushalt seiner Mutter lebe und damit keinen eigenen [X.]aushalt führe. Die [X.]öhe der seit dem 1.1.2011 geltenden Regelbedarfssätze sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites [X.]uch - [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende - (S[X.][X.] II) ab Vollendung des 25. Lebensjahrs Anspruch auf den vollen Regelsatz hätten, beruhe auf [X.] zwischen dem S[X.][X.] II und [X.].

5

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger, die Regelbedarfsstufe 3 sei verfassungswidrig. Sie verstoße insbesondere gegen das [X.]rundrecht auf [X.]ewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, weil ihr keine spezielle Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde liege. Außerdem sei der allgemeine [X.]leichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.]rundgesetz ([X.][X.]) dadurch verletzt, dass über 25jährige Leistungsbezieher nach dem S[X.][X.] II den vollen Regelsatz erhielten. Schließlich verstoße der geringere Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 3 gegen Art 3 Abs 3 Satz 2 [X.][X.], weil der [X.]esetzgeber dadurch einen erwachsenen behinderten Menschen in eine Abhängigkeit zu anderen [X.]aushaltsangehörigen zwinge, die seinem Selbstbestimmungsrecht widerspreche. Der [X.]esetzgeber dürfe nicht unterstellen, dass die übrigen erwachsenen [X.]aushaltsmitglieder die überwiegenden Kosten der [X.]aushaltsführung übernehmen wollten.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des S[X.] und die [X.]escheide des [X.]eklagten vom [X.] und 25.7.2011 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 22.9.2011 aufzuheben und den [X.]eklagten zu verurteilen, für die [X.] vom 1.5. bis 30.11.2011 höhere Leistungen der [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlen.

7

Der [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des S[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die vom [X.] zugelassene Sprungrevision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 [X.] iVm Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.][X.]>).

[X.]egenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom [X.] und 25.7.2011, letzterer gemäß § 86 [X.][X.] als [X.]egenstand des Widerspruchsverfahrens, in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 22.9.2011 (§ 95 [X.][X.]) - und zwar in der Sache unbeschränkt. Ob der nach § 86 [X.][X.] [X.]egenstand gewordene Bescheid vom 25.7.2011 allerdings eine Regelung für die [X.] ab [X.] 2011 oder nur für [X.] selbst (so die Auslegung des [X.]) oder gar für die [X.] davor trifft, wird das [X.] im wiedereröffneten Verfahren genauer zu prüfen haben; ggf wird es auch zu beachten haben, ob im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Abs 2 [X.]B XII beteiligt worden sind. [X.]egen die Bescheide wendet sich der Kläger zutreffend mit der kombinieren Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 [X.][X.]), obwohl sich die Rechtmäßigkeit beider angefochtenen Entscheidungen an § 48 Abs 1 [X.] - ([X.]B X) misst. Denn der Kläger macht nicht nur geltend, es sei mit Inkrafttreten der Neuregelungen durch das [X.]esetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.] 453; [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-Änd[X.]) zum 1.1.2011 (vgl Art 14 Abs 1 [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-Änd[X.]) keine Änderung zu seinen Lasten eingetreten. Vielmehr macht er höhere [X.]rundsicherungsleistungen unter jedem denkbaren [X.]esichtspunkt geltend. Dieses Ziel kann er nicht allein mit der Anfechtung der Bescheide erreichen.

Ob mit den zum 1.1.2011 in [X.] getretenen [X.]esetzesänderungen in den rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des (begünstigenden) Verwaltungsaktes vom 23.9. bzw 20.12.2010 unter Berücksichtigung des Bescheids vom 25.7.2011 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, wie dies § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X voraussetzt, und ob diese in Bezug auf die Höhe der bewilligten Leistungen (ggf ausschließlich) begünstigenden oder belastenden Charakter haben, also einen Anspruch des [X.] auf höhere Leistungen gegen den örtlich und sachlich zuständigen Beklagten begründen, kann nicht abschließend entschieden werden, weil ausreichende Feststellungen des [X.] zur Anspruchshöhe fehlen. [X.]emäß § 19 Abs 2 [X.]B XII iVm § 41 Abs 1 und 3 [X.]B XII (jeweils idF des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-Änd[X.]) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, auf Antrag Leistungen der [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 [X.]B XII bestreiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen für solche Leistungen dem [X.]runde nach erfüllte der Kläger, weil er nach den Feststellungen des [X.] neben dem Einkommen aus seiner Tätigkeit in einer [X.] kein weiteres Einkommen bezog und vermögenslos war.

Die Höhe der Ansprüche auf [X.]rundsicherungsleistungen für die [X.] ab dem 1.1.2011 richtet sich nach § 42 Nr 1 [X.]B XII in der zu diesem [X.]punkt in [X.] getretenen Fassung des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-Änd[X.], wobei sich eine Verminderung des Regelbedarfs aus Anlass der Neuregelung wegen der Übergangsregelung in § 137 [X.]B XII vor dem 1.4.2011 nicht zu Lasten der Betroffenen auswirken kann. Danach umfassen die [X.]rundsicherungsleistungen unter anderem die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 [X.]B XII; ergänzend ist § 27a Abs 3 und [X.] und 2 [X.]B XII (in der Normfassung dieses [X.]esetzes) anzuwenden. Zur Deckung des Regelbedarfs sind danach monatliche Regelsätze zu gewähren, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 [X.]B XII ergeben (§ 27a Abs 3 Satz 1 [X.]B XII). [X.]emäß der Anlage zu § 28 [X.]B XII erhält seit dem 1.1.2011 Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 364 Euro eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. Leistungen der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 328 Euro (mithin 90 vH der Regelbedarfsstufe 1) werden demgegenüber gewährt für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher [X.]emeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Regelbedarfsstufe 3, die Leistungen in Höhe von 291 Euro (80 vH der Regelbedarfsstufe 1) vorsieht, gilt für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher [X.]emeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. Für Kinder und Jugendliche sind - abhängig von ihrem Alter - die weiteren Regelbedarfsstufen 4 bis 6 gebildet.

Von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe leitet sich auch die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42 Nr 2 [X.]B XII iVm § 30 Abs 1 Nr 2 [X.]B XII (in der Normfassung des [X.]/[X.]B II/[X.]B XII-Änd[X.]) - Merkzeichen "[X.]" - ab, der dem Kläger zustand, sofern nicht - wofür bislang keine Anhaltspunkte vorliegen - ein abweichender Bedarf bestand. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird der notwendige Regelbedarf des [X.], der mit seiner Mutter in einem Haushalt lebt, nicht von vornherein mit der Regelbedarfsstufe 3 beschrieben. Diese Auslegung legt schon der Wortlaut der Anlage zu § 28 [X.]B XII nahe; aus der Systematik des [X.]esetzes und seinem Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschriften folgt dies vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art 1 Abs 1 [X.][X.] iVm Art 20 Abs 1 [X.][X.] und Art 3 Abs 1 und Abs 3 Satz 2 [X.][X.] zwingend, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23.7.2014 (B 8 [X.] 14/13 R) ausführlich dargestellt hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen.

Leben erwachsene nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte zusammen mit ihren Eltern in einem Haushalt, gilt [X.]leiches, selbst wenn diese Konstellation nach der Begründung der entsprechenden Regelungen im Bericht des [X.] angeblich der Hauptanwendungsfall für die Regelbedarfsstufe 3 ist (vgl BT-Drucks 17/4095, [X.] f und [X.] f). Es muss indes typisierend bei familienhaftem Zusammenleben von behinderten und nicht behinderten Menschen, gerade auch beim Zusammenleben von Eltern mit ihren behinderten erwachsenen Kindern, davon ausgegangen werden, dass die hilfebedürftige Person der Regelbedarfsstufe 1 (gemeinsamer eigener, kein fremder Haushalt) unterfällt, ergänzt durch die gesetzliche Vermutungsregelung des § 39 Satz 1 1. Halbsatz [X.]B XII ([X.], aaO). Denn die zu fordernde Beteiligung an der Haushaltsführung muss sich auch hier an den jeweiligen individuellen Fähigkeiten des behinderten Menschen orientieren.

Das entsprechende Leitbild normiert § 1626 Abs 2 Satz 1 Bürgerliches [X.]esetzbuch (B[X.]B) für die Pflege und Erziehung des (minderjährigen) Kindes, wonach Eltern dabei die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. [X.]egenüber einer (nach heutigen Maßstäben entwicklungsgefährdenden) Inanspruchnahme elterlicher Befugnisse, als die die elterliche Sorge noch vor wenigen Jahrzehnten verstanden wurde, stellt sich § 1626 Abs 2 Satz 1 B[X.]B als bewusste Selbstbeschränkung der Eltern zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung ihres Kindes dar (vgl etwa [X.] in [X.] zum B[X.]B, 6. Aufl 2012, § 1626 B[X.]B RdNr 61 mwN). Dieses gesetzgeberische Verständnis von Elternverantwortung findet wegen der Volljährigkeit des [X.] zwar unmittelbar auf die zur Entscheidung stehende Konstellation keine Anwendung; es entspricht gleichwohl typisierend dem Bild eines familienhaften Zusammenlebens auch mit behinderten erwachsenen Kindern, und zwar insbesondere dann, wenn das Kind - wie hier - bei der Aufenthaltsbestimmung unter Betreuung durch das Elternteil steht, mit dem es zusammen lebt. Denn auch das Handeln des Betreuers ist am Wohl des Betreuten auszurichten und nach dessen Fähigkeiten entsprechend seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten; die Ziele der Rehabilitation behinderter Menschen sind dabei besonders in den Blick zu nehmen (vgl § 1901 Abs 2 und 4 B[X.]B).

Dem Bestreben, das Kind über seine Volljährigkeit hinaus mit dem Ziel der größtmöglichen Selbständigkeit zumindest in Teilbereichen des Lebens zu fördern, stünde die Annahme entgegen, anknüpfend an die Schwere einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, damit an die Auswirkungen einer Behinderung, würde einem Kind im elterlichen Haushalt per se eine geringere Selbständigkeit als zB in einer ambulant betreuten Wohngruppe zukommen. Ein solches Verständnis liefe neben dem Verbot der Benachteiligung von behinderten Menschen aus Art 3 Abs 3 [X.][X.] und dem Diskriminierungsverbot auch der Verpflichtung des Staates aus Art 23 Abs 3 des [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (UN-Behindertenrechtskonvention iVm dem [X.]esetz vom 21.12.2008 - [X.]I 1419 -, in der [X.] in [X.] seit [X.] - [X.]I 812) zuwider, wonach die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Ein "fremder Haushalt" kann mithin nur vorliegen, wenn bei dem behinderten Menschen entgegen der gesetzlichen Vermutung keinerlei eigenständige oder nur eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorläge. Die materielle Beweislast liegt insoweit bei dem Beklagten; allerdings bedürfte es zu diesem neuen rechtlichen [X.]esichtspunkt noch eines qualifizierten Vortrags, damit das [X.] überhaupt in weitere Ermittlungen eintreten muss.

Soweit in der [X.]esetzesbegründung ausgeführt wird, dass (jedenfalls) weit überwiegend "haushaltsführende" Eltern im Haushalt mit ihren erwachsenen nicht erwerbsfähigen Kindern die Kosten der Haushaltsführung allein tragen (BT-Drucks 17/4095, [X.] f), ist dies ohne Bedeutung. Auf die Frage, wer die Kosten der Haushaltsführung trägt, kommt es bei der Zuordnung der Leistungsberechtigten zur Regelbedarfsstufe 1 gerade nicht an ([X.], aaO).

Das [X.] wird über die Leistungshöhe insgesamt und ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 31/12 R

23.07.2014

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Potsdam, 27. September 2012, Az: S 20 SO 187/11, Urteil

§ 41 Abs 1 S 1 SGB 12, § 42 Nr 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 42 Nr 2 SGB 12 vom 24.03.2011, § 27a Abs 3 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 30 Abs 1 Nr 2 SGB 12 vom 24.03.2011, § 39 S 1 Halbs 1 SGB 12 vom 24.03.2011, Anlage SGB 12, § 8 Abs 1 Nr 1 RBEG, § 8 Abs 1 Nr 3 RBEG, § 1626 Abs 2 S 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 23 Abs 3 UNBehRÜbk

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2014, Az. B 8 SO 31/12 R (REWIS RS 2014, 3835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3835

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