§ 59 SGB I

Ausschluß der Rechtsnachfolge

1Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. 2Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 02:37

G. Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 22.12.2023 I Nr. 408

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