Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1129

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 352/02 Verkündet am: 18. Oktober 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 1, 2, 3; VerbrKrG § 7

a) Auf den [X.] zu einer Anlagegesellschaft sind die Vorschriften des Haus-türwiderrufsgesetzes anwendbar.
b) Bei einem [X.] zu einer KG endet das Widerrufsrecht nach dem [X.] bei unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) nicht schon einen Monat nach Eintragung des Gesellschaftsbeitritts im Handelsre-gister und Zahlung der Einlage. Zu den Leistungen, mit deren vollständiger Erfüllung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, gehören vielmehr auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Aus-zahlung von Gewinnanteilen bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten.
c) Auf Geschäfte, die dem [X.] unterfallen, ist § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht analog anwendbar.
[X.], [X.]eil vom 18. Oktober 2004 - [X.] OLG Hamm

LG Paderborn - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 20. November 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 betreibt einen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Zur Werbung von Anlegern bedient sie sich einer Vertriebsgesellschaft. Eine Mitarbeiterin der Vertriebsgesellschaft, [X.], besuchte die klagenden Eheleute in deren Privatwohnung. In der Folge kam es durch Vermittlung von [X.] zu [X.] lungen in den Geschäftsräumen der [X.] zu 1. Dort unterzeichneten die Kläger am 1. September 1997 eine [X.]serklärung. Damit traten sie der [X.] zu 1 als Kommanditisten mit einer Einlage in Höhe von 40.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio bei. Die [X.]serklärung enthält eine Belehrung über das Widerrufsrecht der Kläger. Außerdem wurde den Klägern ein gesondertes - 3 - Schriftstück mit einer weiteren Belehrung über das Widerrufsrecht ausgehän-digt.
Die Kläger zahlten die von einer Bank finanzierte Einlage und wurden am 2. Februar 1999 im Handelsregister als Kommanditisten eingetragen. Mit [X.] vom 26. März 2001 erklärten sie den Widerruf ihrer [X.]ser-klärungen nach dem [X.]. Mit ihrer Klage verlangen sie von der [X.] zu 1 und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der [X.] zu 2, Rückzahlung der Einlage nebst Agio und Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung, sowie die Feststellung, daß sich die [X.] mit der Annahme der Abtretung in Verzug befinden.
In zweiter Instanz hatte die Klage Erfolg. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.]. Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die [X.] zu Recht zur Rückzahlung der von den Klägern geleisteten Zahlungen verurteilt.
[X.] Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das [X.] sei auf den [X.] zu einer Anlagegesellschaft anwendbar. Die Kläger seien auch durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwoh-nung zu dem Vertragsschluß bestimmt worden. Dafür reiche aus, daß die [X.] mit den Klägern über die Optimierung ihrer finanziellen Ver- hältnisse gesprochen habe und es daraufhin zu dem Besuch der Kläger in den Geschäftsräumen der [X.] zu 1 (im folgenden: [X.]) gekommen sei, bei dem den Klägern das [X.] vorgestellt worden sei. Die notarielle - 4 - Beglaubigung der [X.] führe nicht zu einem Ausschluß des Widerrufsrechts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. Das Widerrufsrecht sei auch nicht durch Fristablauf erloschen. Die beiden schriftlichen Widerrufsbe-lehrungen seien nicht ordnungsgemäß. Die danach geltende Monatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] habe noch nicht zu laufen begonnen, weil die vertragsgemäßen Leistungen noch nicht beiderseits vollständig erbracht seien. Eine analoge Anwendung der Jahresfrist aus § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG [X.] nicht in Betracht. Ebensowenig seien die Kläger nach [X.] und Glauben an einem Widerruf gehindert. Als Rechtsfolge des Widerrufs stehe den Klägern ein Anspruch auf Auszahlung des [X.]s zu. Dieses sei jedenfalls nicht geringer als die Klageforderung. Der entsprechende Vortrag der Kläger sei von den [X.] nicht substantiiert bestritten worden.
I[X.] Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Die Kläger haben gegen die [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier anwendbaren, bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe ihrer Einla-gezahlung einschließlich des [X.].
1. Auf den [X.] zu einer Anlagegesellschaft - wie der [X.] - sind die Vorschriften des [X.]es anwendbar. In § 1 Abs. 1 [X.] wird dafür eine auf den Abschluß eines Vertrages über eine ent-geltliche Leistung gerichtete Willenserklärung vorausgesetzt. Ein Vertrag über den [X.] zu einer Gesellschaft hat zwar grundsätzlich nicht eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand. Wenn der Zweck des Gesellschaftsbeitritts aber vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und nicht darin, Mitglied der Gesell-schaft zu werden, ist der [X.]svertrag einem Vertrag über eine entgeltliche - 5 - Leistung zumindest gleichzustellen ([X.] 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203; ebenso zu dem vergleichbaren Tatbestand des § 9 Abs. 1 und 3 VerbrKrG, [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1593 f.; v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1402, 1405; v. 27. September 2004 - [X.], 320/03 und 321/03 in Abgrenzung zu der [X.]atsrechtsprechung betreffend den [X.] zu einer Genossenschaft oder einem Verein, s. dazu [X.]. v. 20. Januar 1997 - [X.], [X.], 511, 512).
2. Die Kläger haben nach dem somit anwendbaren § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ein Widerrufsrecht, weil sie durch mündliche Verhandlungen in ihrer Privatwohnung ohne vorangegangene Bestellung zu der Abgabe der [X.] bestimmt worden sind.
Die Revision meint, das Gespräch der Mitarbeiterin der [X.], [X.], mit den Klägern erfülle nicht die Voraussetzungen von Vertragsverhandlungen i.S. des [X.]es, weil über die [X.] Kapitalanlage nicht gesprochen worden sei, es vielmehr nur ganz [X.] um die finanzielle Optimierung der Verhältnisse der Kläger gegangen sei. Dem ist nicht zu folgen.
Der Begriff "Verhandlungen" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist weit aus-zulegen. Verhandlungen in diesem Sinne beginnen nicht erst dann, wenn über Einzelheiten des Vertragsschlusses gesprochen wird. Es genügt vielmehr jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden, jede Kontaktaufnahme, die auf einen späteren Vertragsschluß abzielt. Ausreichend ist sogar, daß bei dem Gespräch in der Privatwohnung lediglich der Besuch des Kunden in den Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei vorbereitet oder verabredet wird. Dabei braucht der Hausbesuch nicht die einzige, nicht einmal die entscheidende Ursache für den - 6 - späteren Vertragsschluß darzustellen. Es genügt, daß er mitursächlich gewor-den ist ([X.] 131, 385, 391; [X.]. v. 17. September 1996 - [X.], [X.], 1943, 1944; [X.] in [X.].[X.].BGB 3. Aufl. § 1 [X.] Rdn. 18 a, 19).
So liegt der Fall hier. Die Vermittlerin S. hat nach den Feststel- lungen des Berufungsgerichts nicht nur ein allgemeines, auf kein bestimmtes Geschäft bezogenes Beratungsgespräch geführt. Sie hat vielmehr mit dem Ziel einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Kläger deren [X.] Situation erforscht und sogar einen Ordner mit Unterlagen der Kläger mit-genommen. Das anschließende Gespräch über eine Beteiligung an der [X.] in deren Geschäftsräumen stellte sich für die Kläger als das Ergebnis der Überlegungen von [X.] dar. Die Sichtung der Unterlagen sollte gera- de dazu dienen, die Kläger zu einer bestimmten Form der Kapitalanlage zu be-wegen. Durch den Hausbesuch sind die Kläger dazu bestimmt worden, an-schließend die Geschäftsräume der [X.] aufzusuchen und das Gespräch über eine Kapitalanlage - wenn auch mit einem anderen Gesprächspartner - fortzuführen. Daß die genaue Art der vorgeschlagenen Kapitalanlage bei dem Hausbesuch noch nicht erwähnt worden war, ist bei der gegebenen Sachlage ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, daß die Mutter des [X.], die ebenfalls der [X.] beigetreten war, den Klägern von dieser Anla-geform berichtet hatte. Entscheidend ist, daß dieser Bericht für die Kläger noch nicht ausreichte, um selbst auch diese Form der Kapitalanlage zu wählen. [X.] sind die Bemühungen der Vermittlerin S. zumindest mitursächlich für den Vertragsschluß geworden.
3. Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ausge-schlossen. Zwar haben die Kläger eine Vollmacht für die Stellung des Antrags - 7 - auf Eintragung ihrer Kommanditbeteiligung in das Handelsregister notariell be-glaubigen lassen. Das reicht aber entgegen der Ansicht der Revision für die Erfüllung des [X.] in § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht aus. Schon nach dem Wortlaut der Norm bedarf es dafür einer Beurkundung der auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung. Nur dann bezieht sich die Belehrungspflicht des Notars aus § 17 BeurkG auf den Vertragsschluß und rechtfertigt damit eine Ausnahme von der grundsätzlichen Widerruflichkeit der Vertragserklärung.
4. Ohne Erfolg wehrt sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die beiden Widerrufsbelehrungen genügten nicht den gesetzli-chen Anforderungen und hätten deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.
Das [X.] bezweckt den Schutz des Verbrauchers vor einer Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfüllt daher nur dann die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], wenn sie drucktechnisch deutlich gestaltet ist und den rechtsunkundigen Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und unmissverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts informiert ([X.] 121, 52, 54 f.). Der Verbraucher muß durch die Belehrung von seinem Widerrufsrecht dergestalt in Kenntnis gesetzt werden, daß er auch in der Lage ist, es auszuüben ([X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1730, 1731 f.; [X.] in [X.].[X.].BGB 4. Aufl. § 361 a Rdn. 44).
Diese Voraussetzung erfüllen die Widerrufsbelehrungen in den Formula-ren der [X.] nicht. Für die Belehrung in der [X.]serklärung gilt das schon deshalb, weil insoweit eine drucktechnisch deutliche Gestaltung fehlt. Die - 8 - Belehrung ist ohne Hervorhebung in den übrigen Text der [X.]serklärung eingearbeitet. Im übrigen ist sie inhaltlich unrichtig. Darin heißt es nämlich, die Widerrufsfrist beginne mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung "und nach Annahme der [X.]serklärung durch die Beteiligungsgesellschaft". Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die Annahme der Vertragserklärung nicht Voraus-setzung für den Fristbeginn.
Auch die den Klägern gesondert ausgehändigte Widerrufsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß. Das folgt schon daraus, daß die Belehrung in der [X.] inhaltlich unzutreffend ist. Zwar enthält die gesonderte Belehrung diesen Fehler nicht. Es bleibt aber ein Widerspruch zwischen den beiden [X.]. Damit fehlt es insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung. Im übrigen ist die gesonderte Belehrung nur von der Klägerin und nicht auch von dem Kläger unterschrieben worden. Seine Unterschrift befindet sich lediglich unter der Bestätigung, eine Durchschrift der Belehrung erhalten zu haben. Die von der Revision angestrebte Erstreckung dieser Unterschrift auf die gesamte Belehrung im Wege der Auslegung verbietet sich angesichts des Schutzzwecks des [X.]es. Schließlich ist die gesonderte Widerrufsbeleh-rung auch inhaltlich nicht ausreichend. In dem Text wird nämlich nicht auf den Beginn der Widerrufsfrist hingewiesen. Das aber ist für eine Belehrung nach § 2 [X.] erforderlich ([X.] 121, 52; s. jetzt auch § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zwar enthält das Formular in der Unterschriftszeile nach den Worten "Ort, Datum" den Zusatz "(Beginn der Widerrufsfrist)". Das reicht aber nicht aus. Zum einen befindet sich diese Angabe an einer Stelle, an der man mit ihr nicht rech-net. Zum anderen wird damit der unzutreffende Eindruck erweckt, die Frist be-ginne mit der Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung und nicht erst mit ihrer Aushändigung. - 9 - 5. Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht bei unterbliebener oder nicht ordnungemäßer Belehrung einen Monat nach beiderseits vollständi-ger Erbringung der Leistung. Die Revision meint, bei einem [X.] zu einer [X.] seien die vertragsgemäßen Leistungen beiderseits vollständig er-bracht, wenn der neue Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen sei und seine Einlage geleistet habe, was hier jeweils mehr als ein Jahr vor dem Widerruf geschehen sei. Dem ist nicht beizutreten.
Mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] hat der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen wollen. Nach § 1 b Abs. 2 Satz 5 [X.] endete das Widerrufsrecht schon mit der vollständigen Erfüllung des Vertrages. Für das [X.] hat der Gesetzgeber nur deshalb eine sich daran an-schließende Frist von einem Monat eingeführt, weil die durch die Haustürsitua-tion geschaffene Überrumpelung mit der Vertragserfüllung noch nicht notwendi-gerweise beendet ist (Begr. zum [X.], BT-Drucksache 10/2876 [X.]). [X.] hat er es dabei belassen, daß ein insgesamt abgeschlossener Sachverhalt nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden soll. Bei einem [X.] fehlt es aber an einem derart abgeschlossenen Sachverhalt. Der [X.] setzt erst das Vertragsverhältnis in Gang. Eine Unterscheidung zwischen dem [X.] und der Fortführung der Gesellschaft wäre lebensfremd. Das hat der [X.]at bereits für den [X.] zu einer Genossenschaft zum Zwecke der Aus-übung eines Ferienwohnrechts entschieden ([X.]. v. 20. Januar 1997 - [X.], [X.], 511). Für den vorliegenden Fall des [X.]s zu einer Kommanditgesellschaft kann nichts anderes gelten. Zu den in dem [X.]sver-trag versprochenen Leistungen gehören danach auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von [X.] bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten. - 10 -
6. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Widerrufsrecht auch nicht in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung ein Jahr nach Abgabe der [X.] erloschen.
Nach der Rechtsprechung des [X.]ats ist § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auf Geschäfte, die dem [X.] unterfallen, nicht entsprechend anwendbar, jedenfalls wenn es sich dabei - wie hier - um andere als [X.] handelt ([X.] 148, 201, 203 f.). Diese Rechtsprechung ist bestätigt und erweitert worden durch die "Heininger"-Entscheidung des [X.]. Danach ist der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie Nr. 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 - Haustür-geschäfterichtlinie - daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Art. 5 dieser Richtlinie bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung auf ein Jahr ab Vertragsschluß zu befristen ([X.]. v. 13. Dezember 2001 - [X.]/99, [X.], 31, 35 [X.]. 48; ebenso [X.] 150, 248, 258 f.). Damit kommt eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auf Geschäfte, die dem [X.] unterfallen, grundsätzlich nicht in Betracht. Das gilt auch für Vertragserklärun-gen, die von dem Verbraucher - wie hier - nicht in, sondern nur aufgrund der Haustürsituation abgegeben worden sind. Diese Fallgruppe wird zwar von der [X.] nicht erfaßt. Nach der Rechtsprechung des X[X.] [X.], der sich der erkennende [X.]at anschließt, kommt aber eine "[X.] Auslegung" des die Richtlinie überobligatorisch umsetzenden Haustürwider-rufsgesetzes nicht in Betracht. Was für die der [X.] unter-fallenden Sachverhalte gilt, hat auch für die übrigen Fallgestaltungen im An-wendungsbereich des [X.]es zu gelten ([X.] 150, 148, 260 ff.). - 11 -
7. Der Widerruf der Kläger verstößt auch nicht gegen das Verbot der [X.] Rechtsausübung. Insbesondere war das Widerrufsrecht nicht ver-wirkt.
Die Verwirkung setzt voraus, daß der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der [X.] sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf ein-richten durfte und eingerichtet hat, daß dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von [X.] und Glauben verstößt ([X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1518, 1520; [X.] 25, 47, 51 f.; 84, 280, 281). [X.] im Anwendungsbereich des [X.]es sind daran strenge Anforderungen zu stellen. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemä-ßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der [X.] zu tragen.
Umstände, die danach die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die bloße Dauer zwischen dem Gesellschaftsbeitritt und dem Widerruf reicht dafür nicht aus ([X.] 148, 201: 10 Jahre unschädlich).
8. Als Rechtsfolge des somit wirksamen Widerrufs haben die Kläger einen [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen die [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats sind auf diesen Anspruch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar ([X.] 148, 201, offen gelassen im [X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1402, 1406). Die Kläger können also nicht ihre Einlagen zurückverlangen, sondern haben nur - 12 - einen Anspruch auf Auszahlung des [X.]s zum Stichtag des Wirksamwerdens ihrer Widerrufserklärung ([X.] 26, 330, 334 ff.). Das wirkt sich hier nicht zu Lasten der Kläger aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das [X.] nämlich nicht geringer als die Einlage nebst Agio.
Die dagegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unbegrün-det.
Die Kläger haben in der [X.] vorgetragen, der [X.] sei nicht geringer als der eingeklagte Betrag. Die [X.] haben sich dazu schriftsätzlich nicht geäußert. Sie haben in der [X.] lediglich in anderem Zusammenhang vorgetragen, in den Jahren 2000 bis 2002 seien keine Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgt, im Jahre 2002 seien aber wieder alle Objekte vermietet gewesen, so daß für 2003 mit einer Ausschüttung gerechnet werden könne. In der mündlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht haben sie die Auffassung vertreten, darin liege ein schlüssiges Bestreiten der Behauptung der Kläger.
Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag der [X.] entgegen der Auffassung der Revision als unsubstantiiert außer Betracht lassen. Allerdings ist es grundsätzlich Sache des Anspruchstellers - hier also der Kläger -, die tat-sächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs darzulegen. Wenn das - wie hier - nur ganz pauschal geschieht, kann sich der Anspruchsgegner [X.] auf ein ebenso pauschales Bestreiten beschränken. Das ist aber dann [X.], wenn die darlegungsbelastete [X.] außerhalb des von ihr darzulegen-den Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der [X.] diese Kenntnis hat und ihm - 13 - nähere Angaben zumutbar sind. Dann trifft den [X.] eine (sekundäre) Darlegungslast. Er muß sich im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO auch dann sub-stantiiert zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern, wenn die an sich darlegungsbelastete [X.] keine Einzelheiten vorgetragen hat ([X.].[X.]. v. 11. Juni 1990 - [X.], NJW 1990, 3151 f.; [X.], [X.]. v. 24. November 1998 - [X.], [X.], 105, 106; [X.] 145, 35, 41).
So liegt der Fall hier. Die [X.] sind unschwer in der Lage, zu den Vermögensverhältnissen der [X.] zu 1 zum Bewertungsstichtag vorzutra-gen. Die Kläger können dagegen im Zweifel nur die ihnen bekannten [X.] auswerten. Die Jahresabschlüsse sind aber bei einem [X.] für den Vermögensstand wenig aussagekräftig, weil erhebliche stille Re-serven möglich sind. Deshalb läßt auch das vorübergehende Ausbleiben von Ausschüttungen keinen Rückschluß auf den Stand des Gesellschaftsvermö-gens zu.
9. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand der Revision, bei der Rückabwicklung nach § 3 [X.] müßten die Steuervorteile berücksichtigt werden, die bei den Klägern entstanden seien. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats sind etwaige bleibende Steuervorteile nach den Grundsätzen des [X.] nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zu berücksich-tigen, nicht dagegen bei der Rückabwicklung nach § 3 [X.] ([X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1527, 1529). - 14 - Zu sonstigen bei der Rückabwicklung nach § 3 [X.] anrechen-baren Vorteilen, die den Klägern aus der Gesellschaftsbeteiligung zugeflossen sind, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das wird von der Revision nicht gerügt.

Röhricht Goette [X.]
Frau Ri'in [X.] [X.] ist wegen Urlaubs an der Un-terzeichnung gehindert
[X.] Röhricht

Meta

II ZR 352/02

18.10.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02 (REWIS RS 2004, 1129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1129

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