Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2019, Az. XII ZB 188/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 11732

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) EUROPA FAMILIENRECHT NAMEN FREIZÜGIGKEIT

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Gegenstand

Personenstandssache: Eintragungsfähigkeit des während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens; Verstoß gegen den deutschen ordre public durch Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter englischem Recht erfolgten privatautonomen Namensänderung


Leitsatz

Zur Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll") erfolgten privatautonomen Namensänderung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. November 2018, XII ZB 292/15, juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2017 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 9. Januar 1963 geboren. Im Geburtenregister des Standesamts [X.] wurde seine Geburt mit dem Vornamen "Nabiel" und dem Familiennamen "[X.]" beurkundet. Seit 1983 führt er die Vornamen "[X.]". Sein Familienname wurde im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung 1987 zunächst in "[X.]" und 1993 dann in "[X.]" geändert. Im Rahmen einer Erwachsenenadoption erlangte er 1996 den Familiennamen "[X.] von Wolffersdorff". [X.] erwarb der Antragsteller während eines Aufenthalts im [X.] zusätzlich zu seiner [X.] Staatsangehörigkeit auch die [X.] Staatsangehörigkeit. Im gleichen Jahr gab er eine - in "[X.]" veröffentlichte - Erklärung zur privatautonomen Namensänderung ab ("[X.]"), wonach er künftig den Namen "[X.]" führen wolle. Unter diesem Namen wurde dem Antragsteller unter anderem ein [X.]r Reisepass ausgestellt.

2

Der Antragsteller hat im Mai 2013 unter Bezugnahme auf Art. 48 EGBGB gegenüber dem Standesamt [X.] in öffentlich beglaubigter Form erklärt, dass der nach [X.] Recht gebildete Name in das [X.] Geburtenregister einzutragen sei. Dem ist das Standesamt (Beteiligte zu 1) nicht nachgekommen. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller beantragt, das Standesamt zu dem begehrten Eintrag anzuweisen. Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und es im Vorabentscheidungsverfahren dem [X.] vorgelegt ([X.] 2015, 113 ff.). Der [X.] hat über die Vorlage entschieden ([X.] Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 ff., [X.] von Wolffersdorff). Anschließend hat das Amtsgericht das Verfahren wieder aufgenommen und den Antrag abgelehnt. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 1532 veröffentlicht ist, hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

3

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der weiterhin das Ziel verfolgt, das Standesamt zur erstrebten Eintragung in das Geburtenregister anzuweisen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der [X.] gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, die den Antragsteller betreffende Eintragung im [X.] Geburtenregister mit dem nach [X.] Recht gewählten Namen "[X.]" fortzuschreiben.

5

1. Unterliegt der Name einer Person [X.]m Recht, so kann sie gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen. Dieses Namenswahlrecht steht auch demjenigen Namensträger zu, dessen Namenserwerb im [X.] aufgrund einer isolierten (d.h. nicht mit einem familienrechtlichen Statusereignis wie Geburt, Adoption oder Eheschließung zusammenhängenden) Namensänderung erfolgt ist, und zwar selbst dann, wenn die Namensänderung - wie beim "[X.]" im [X.] - einseitig auf einer privaten Willenserklärung beruht (vgl. [X.]sbeschluss vom 14. November 2018 - [X.] 292/15 - juris Rn. 12 ff.). Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Namenswahl nach dieser Vorschrift - vorbehaltlich der gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB vorzunehmenden Prüfung des ordre public - bei dem Antragsteller vorliegen. Gegen diese für den Antragsteller günstige Beurteilung erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

6

Die begehrte Folgeeintragung in das Geburtenregister kommt gleichwohl nicht in Betracht. Die Wahl des Namens "[X.]" ist jedenfalls wegen der darin enthaltenen [X.] [X.] mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB), und auch eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung dieses Namens besteht nicht.

7

2. Eine von familienrechtlichen Statusvorgängen vollständig losgelöste Annahme einer frei gewählten [X.] Adelsbezeichnung verstößt gegen den Rechtsgedanken des - gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden (vgl. BGBl. [X.] Gliederungsnummer 401-2) - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV (vgl. [X.]sbeschluss vom 14. November 2018 - [X.] 292/15 - juris Rn. 22 ff.).

8

a) Der noch heute geltende Rechtszustand bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von [X.] beruht auf Art. 109 Abs. 3 WRV, der den folgenden Wortlaut hat:

"Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. [X.] gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden."

9

Während Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV einen bloßen Programmsatz enthielt, der an die Gesetzgebung des [X.] und der Länder gerichtet war, schaffte Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von [X.] unmittelbar geltendes Recht. Dem ersten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV konnte entnommen werden, dass vormals adelige Namen nicht mehr nach den Hausgesetzen der ehemaligen Adelsgeschlechter oder einem allgemeinen Adelsrecht übertragen werden, sondern dem namensrechtlichen Regime des allgemeinen bürgerlichen Rechts unterworfen sind (vgl. [X.], 190, 194). Durch das im zweiten Halbsatz von Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ausgesprochene Verbot der Neuverleihung von [X.] wurde unmittelbar eine Regelungsaufgabe aus dem - auf die Aufhebung von Standesvorrechten gerichteten - Programm des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV umgesetzt (vgl. [X.] Der adelige Name nach [X.]m Recht [1931] S. 129; [X.] Die Adelsbezeichnung im [X.] und ausländischen Recht [1997] S. 77).

Entstehungsgeschichtlich stellt Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV dabei einen Kompromiss zwischen adelsfeindlichen und konservativen Strömungen im Verfassungsgebungsverfahren dar. Ein Antrag, die Führung von [X.] im Namen - wie nach dem [X.] beispielsweise in [X.] oder in der [X.] geschehen - generell zu verbieten, fand weder im Verfassungsausschuss noch in der [X.] eine Mehrheit, weil hierin ein Eingriff in wohlerworbene Namensrechte der Träger ehemaliger Adelsprädikate gesehen wurde (vgl. [X.], 107, 109 ff; [X.] Der adelige Name nach [X.]m Recht [1931] S. 129 [X.]. 6). Die endgültige Fassung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV brachte die unterschiedlichen Interessen in der Weise zum Ausgleich, dass die Neuverleihung von [X.] verboten wurde, jedoch demjenigen Personenkreis, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der [X.] [X.]verfassung am 14. August 1919 berechtigterweise eines der früheren Adelsprädikate erworben hatte, die Weiterführung der zu einer bloßen Silbe des bürgerlichen Familiennamens herabgestuften Adelsbezeichnung gestattet wurde.

b) Bereits kurz nach dem Inkrafttreten der [X.] [X.]verfassung entwickelte sich in Schrifttum, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis eine Kontroverse über die Reichweite des in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV statuierten Verbots der Neuverleihung von [X.]. Diese entzündete sich insbesondere an der Streitfrage, ob die Änderung eines Namens ohne [X.] in einen Namen mit [X.] nach den - seinerzeit landesrechtlich geregelten - Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Namensänderung rechtlich überhaupt noch zulässig war. Teilweise wurde die Annahme von Namen mit [X.] im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung als Durchbrechung des reichsrechtlichen Verbots der Neuverleihung von [X.] nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV angesehen und deshalb für unzulässig erachtet (vgl. KG OLG[X.]pr. 42 [1922], 93 [X.]. 1; [X.] LZ 1922, [X.] 89, 93 f. unter Hinweis auf einen Erlass des [X.]ministeriums des Innern vom 10. Oktober 1921; [X.] Der adelige Name nach [X.]m Recht [1931] S. 245 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus dem zeitgenössischen Schrifttum; ähnlich [X.] Das Recht des Artikels 109 Absatz 3 der [X.]verfassung vom 11. August 1919 [1927] S. 88: Umgehung des [X.]). Die Gegenansicht begründete ihre abweichende Auffassung insbesondere mit der Gleichstellung von "bürgerlichen" und "adeligen" Namen im öffentlich-rechtlichen Namensrecht und damit, dass die [X.] [X.]verfassung den Begriff der "Verleihung" ohne Sinnänderung dem früheren Adelsrecht entnommen habe und sich das Verbot des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV daher lediglich auf den Neuerwerb von [X.] durch einen vom Willen des Beliehenen unabhängigen landesherrlichen Gnadenakt beziehe (vgl. [X.], 243, 253; [X.] 1920 [X.] 899, 901; [X.] VerwArch 28 [1921], 323, 328 f.; [X.] 1925, 2115, 2117). Doch auch Vertreter der Auffassung, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht vom unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV erfasst sahen, maßen dem verfassungsmäßigen Verbot der Neuverleihung von [X.] auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Namensänderung Bedeutung bei; es müsse jedenfalls der Anschein vermieden werden, dass die erstrebte Annahme des geänderten Namens nach Gründen und Wirkung der Verleihung einer Adelsbezeichnung gleichkomme (vgl. [X.] 1920, [X.] 899, 901). Eine vollständig einheitliche Verwaltungspraxis in den Ländern bildete sich bis zum Ende der [X.] Republik nicht heraus. Überwiegend waren die zuständigen Behörden zurückhaltend bei der Vergabe von [X.] im Rahmen von Namensänderungen; in mehreren Ländern wurden Ersuchen auf Namensänderung sogar prinzipiell abgelehnt, wenn der gewünschte Name eine Adelsbezeichnung enthalten sollte (vgl. Nachweise bei [X.] und Namensänderung [2002], S. 147 ff.).

c) In der [X.] knüpfte die Handhabung des - nunmehr bundeseinheitlich geregelten - Rechts der öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Bezug auf die Gewährung von Namen mit [X.] an die eher restriktive Praxis aus der [X.] [X.] Republik an. Nach der derzeit geltenden und für die Verwaltungsbehörden bindenden [X.] zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ([X.]) vom 11. August 1980 in der Fassung vom 18. April 1986 soll ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung nur "ausnahmsweise" gewährt werden, was sich "aus dem Normzweck des fortgeltenden Artikels 109 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen [X.] vom 11. August 1919" ergebe (Nr. 53 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.]; vgl. davor etwa [X.] Ziff. 2 der Anlage zu den [X.]en der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen und über die Änderung von Vornamen vom 18. Dezember 1951, [X.] 1951, 267, 272). Auch nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zu § 3 Abs. 1 NÄG gebietet Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV iVm Art. 123 GG Zurückhaltung bei der Vergabe von Namen mit [X.] (vgl. BVerwG NJW 1997, 1594; BVerwG Beschluss vom 17. März 1993 - 6 [X.]/93 - juris Rn. 2; BVerwG Verw[X.]pr 1979, 781; BVerwG Beschluss vom 8. März 1974 - [X.] 86.73 - juris Rn. 4). Die Gewährung eines Namens mit [X.] im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung ist nach dieser Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn es an einer "besonders gewichtigen [X.] Beziehung" zu einem Träger des gewünschten Namens fehlt (BVerwG NJW 1997, 1594).

d) Das dieser Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zugrunde liegende Verständnis vom Regelungsgehalt des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ist nach Ansicht des [X.]s zutreffend. Es mag zwar richtig sein, dass der im zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV verwendete Begriff der "Verleihung" dem bis 1918 für die Gewährung von Adelstiteln maßgeblich gewesenen Adelsrecht entnommen war. Eine insoweit vollständig auf das überkommene Wortverständnis beschränkte Auslegung würde die Verfassungsbestimmung indessen nahezu bedeutungslos machen. Denn die Verleihung einer Adelsbezeichnung durch einen - vom Willen des Geehrten unabhängigen und mit öffentlich-rechtlichen Vorteilen verbundenen - landesherrlichen [X.] war unter der durch die [X.] [X.]verfassung etablierten [X.] Staatsform allenfalls noch theoretisch möglich. Angesichts der grundlegend geänderten staatsrechtlichen Verhältnisse dürfte die Gefahr, dass in der [X.] nach der Beseitigung der Vorrechte des früheren Adels durch "Verleihung" ein neuer mit Standesvorrechten [X.] entstehen könnte, nicht als so schwerwiegend eingeschätzt worden sein, als dass allein ihretwegen eine besondere Verfassungsvorschrift erforderlich erscheinen musste (vgl. [X.] Der adelige Name nach [X.]m Recht [1931] S. 246). Daher spricht weitaus mehr für die Annahme, dass Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zumindest in seiner Tendenz jedes staatliche Handeln - gerade auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Namensänderung - missbilligt, welches zu einer Schaffung von neuen [X.] oder zum Wiederaufleben erloschener [X.] führt, auch wenn diese nur noch Bestandteile des Namens sein können (vgl. [X.] Der adelige Name nach [X.]m Recht [1931] S. 246 f; vgl. zuletzt auch [X.] 2007, 46, 48).

3. Die frei gewählte Annahme einer [X.] Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung verstößt im vorliegenden Fall gegen den materiellen ordre public (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB).

a) Hierfür reicht es allerdings noch nicht aus, dass der von dem Antragsteller gewählte Name wegen zwingend entgegenstehender Vorschriften unter [X.]m Recht nicht hätte gebildet werden können. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Einzelfall zu den Grundgedanken der [X.] Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. [X.] vom 8. Mai 2014 - [X.] ZR 371/12 - SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 29 mwN und [X.], 240, 243 = NJW 1988, 2173, 2174).

b) Ebenso wie das Beschwerdegericht kann es der [X.] unentschieden lassen, ob es bereits gegen den inländischen ordre public verstößt, wenn ein ausländisches Recht dem Namensträger freie Hand lässt, seinen Namen durch private Willenserklärung (bzw. im Wege einer gebundenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung) jederzeit nach Belieben zu ändern, weil die für das [X.] Recht zentrale Ordnungsfunktion des Namens dessen Kontinuität und Stabilität verlangt ([X.], 116 f.; [X.] 2014, 338, 340; [X.]/Hohloch BGB 15. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 13; Wall [X.] 2015, 41, 49; [X.] LMK 2016, 381541; dagegen [X.]/[X.]/[X.] BGB [Stand: 2013] Art. 10 EGBGB Rn. 163; [X.]/[X.] [Stand: März 2017] Art. 10 EGBGB Rn. 39; [X.] BGB/[X.] [Stand: August 2018] Art. 10 EGBGB Rn. 13). Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn die isolierte Namensänderung - wie es bei dem Antragsteller erkennbar der Fall ist - allein von der Motivation getragen wird, durch die Führung eines Namens mit [X.] den Eindruck der Zugehörigkeit zu einer (vermeintlich) herausgehobenen [X.] Gruppe zu erwecken.

aa) Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV dient - wie bereits seine systematische Stellung bei den Gleichheitsgrundrechten der [X.] [X.]verfassung verdeutlicht - der Verwirklichung der staatsbürgerlichen Gleichheit (Art. 3 GG), mithin einem wesentlichen materiellen Grundwert der inländischen Rechtsordnung. Zwar haben die [X.] mit der Aufhebung der Standesvorrechte durch die Länder des damaligen Deutschen [X.] ihre ursprüngliche Funktion verloren, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten öffentlich-rechtlich privilegierten Bevölkerungsgruppe zu kennzeichnen. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, hat die bloße Abschaffung des Adels als rechtlicher Institution aber auch mehrere Generationen nach dem Inkrafttreten der [X.] [X.]verfassung unzweifelhaft noch nichts daran geändert, dass den funktionslos gewordenen [X.] im Namen in der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise weiterhin eine besondere [X.] und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. [X.], 114, 116; [X.] 2014, 1051, 1052; Otto [X.] 2016, 225, 231; vgl. auch BVerwG Verw[X.]pr 1979, 781). Es entspricht dem Gebot staatsbürgerlicher Gleichheit, wenn der Staat dem Bestreben Einzelner, sich durch eine isolierte Änderung des Namens den Anschein einer gegenüber anderen Bürgern herausgehobenen [X.] oder gesellschaftlichen Stellung zu geben, seine Mitwirkung verweigert.

bb) Demgegenüber ist eingewendet worden, dass es der konsequenten Verwirklichung des [X.] sogar besser diene, wenn der Erwerb einer Adelsbezeichnung als Namensbestandteil im Wege der isolierten Namensänderung für jedermann eröffnet werden würde, weil die abweichende Handhabung die vermeintliche Exklusivität der [X.] überhaupt erst absichere (vgl. [X.] FamRZ 2016, 1213, 1218; Otto [X.] 2016, 225, 231; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache [X.]/14 - [X.] von Wolffersdorff, juris Rn. 107). Die Adelsbezeichnung als Namensbestandteil verlöre im Sinne einer fortschreitenden "Verwässerung" erst dann ihre besondere gesellschaftliche Wertigkeit, wenn sie für jeden zugänglich werde und sich dadurch ihre frühere Bedeutung verwische (vgl. Wall [X.] 2015, 41, 49; von [X.]oenla-Metternich Namenserwerb, Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung von Namensbestandteilen [1997] S. 125 mwN).

Dem vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Das Gesetz hat es als unvermeidbare Folge der Abschaffung von Standesvorrechten bei der Namensführung des früheren Adels zwar hingenommen, dass die zu Silben des Familiennamens herabgestuften [X.] durch familienrechtliche Statusvorgänge verbreitet werden können und sich auf diese Weise eine Bevölkerungsgruppe bildet, deren Namen bis zu einem vollständigen gesellschaftlichen Bedeutungswandel mit einem vermeintlich höheren [X.] Ansehen in Verbindung gebracht werden. Der [X.] verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des [X.]gerichts aus dem Jahr 1926 ([X.], 107, 112 ff.) zurückgehende und dem [X.] Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von [X.] in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. [X.], 1121, 1122; [X.] FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV; kritisch dagegen [X.]/[X.] BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35; [X.]/[X.] BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto [X.] 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der [X.] nicht förderlich sind. Daraus folgt aber nicht, dass der Gleichheitsgrundsatz die unbeschränkte Freigabe von [X.] bei einer von familienrechtlichen Statusvorgängen unabhängigen Namensänderung gebiete. Das Gegenteil ist der Fall. Denn schon nicht alle Staatsbürger haben - sofern sie daran überhaupt interessiert sind - die Möglichkeit, über eine isolierte Namensänderung einen Namen mit [X.] zu wählen. Eine solche Namenswahl wäre an tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen - etwa das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG oder an einen hinreichenden Auslandsbezug bei der Namensangleichung nach Art. 48 EGBGB - geknüpft, die nur wenige Personen überhaupt erfüllen können und die einer isolierten Namensänderung deshalb einen ausgesprochenen Ausnahmecharakter verleihen. Würde der Staat entgegen der aus dem zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmenden Grundentscheidung einzelnen Personen, denen es bei der isolierten Namensänderung gerade um die Teilhabe an der vermeintlichen Exklusivität von [X.] geht, die von ihnen gewünschte Namensführung ermöglichen, wäre schon wegen der Begrenztheit dieses Personenkreises kein messbarer Einfluss auf den gesellschaftlichen Bedeutungswandel in Bezug auf [X.] zu erwarten (vgl. auch [X.] 2007, 46, 48).

4. Auch das [X.]srecht gebietet es nicht, den von dem Antragsteller unter [X.] Recht gewählten Namen im Wege einer Namensangleichung anzuerkennen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s berührt es die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Freizügigkeitsrechts, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde. Von einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche Namensführung Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann ([X.] Urteile vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 39, [X.] von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - [X.]. [X.]/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 69, [X.]). Davon geht das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall offensichtlich aus.

b) Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Namensänderung nach [X.] Recht mit dem Ziel, eine frei gewählte Adelsbezeichnung auch nach [X.]m Recht führen zu dürfen, einen Missbrauch des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts darstellt (vgl. [X.]/von [X.] 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120; [X.] GPR 2017, 67, 70). Denn das Beschwerdegericht ist mit Recht und mit überzeugender Begründung davon ausgegangen, dass die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 21 AEUV durch die Versagung der Namensangleichung unionsrechtlich jedenfalls unter Berufung auf den [X.] gerechtfertigt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der [X.] nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. [X.] Urteile vom 22. Dezember 2010 - [X.]. [X.]/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 81, [X.] und vom 14. Oktober 2008 - [X.]. [X.]/06 - FamRZ 2008, 2089 Rn. 29, [X.]/[X.]). In diesem Zusammenhang hat der [X.] den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (vgl. [X.] Urteile vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 68, [X.] von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - [X.]. [X.]/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 87, [X.]). Das entspricht der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der [X.], die auf dem Gebiet des [X.] keine materielle Kompetenz besitzt. Den Mitgliedstaaten muss bei der Prüfung, welche Grundsätze des [X.] unverzichtbarer Bestandteil ihrer öffentlichen Ordnung sind, ein der inhaltlichen Kontrolle entzogener Kernbereich verbleiben, innerhalb dessen sie auch eigene rechtspolitische Wertungen zur Geltung bringen können (vgl. [X.]/von [X.] 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120).

Insbesondere achtet die [X.] die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch die republikanische Staatsform gehört. Die vom [X.] Gesetzgeber in Art. 109 Abs. 3 WRV gesetzten Schranken der Benutzung von [X.] und das von ihm aufgestellte Verbot, den Anschein einer adeligen Herkunft neu zu schaffen, sind Teil dieser nationalen Identität und können unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlich legitimen Ziels der Umsetzung der Gleichheit aller [X.] Staatsbürger vor dem Gesetz grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit Berücksichtigung finden. Weil in [X.] die Führung von [X.] im Namen allerdings nicht generell verboten ist, sondern bestimmte Personen in [X.] in ihrem Namen zulässigerweise Bestandteile führen können, die ehemaligen [X.] entsprechen, darf einem im Ausland frei gewählten Namen mit [X.] die Anerkennung nur dann verweigert werden, wenn dies zur Verwirklichung des [X.] geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. [X.] Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 64, 80, [X.] von Wolffersdorff). Dies zu beurteilen ist Sache der nationalen Gerichte, weil hierzu eine Analyse und Abwägung verschiedener, dem Mitgliedstaat eigener rechtlicher und tatsächlicher Aspekte erforderlich ist (vgl. [X.] Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 78, [X.] von Wolffersdorff).

aa) Wie der [X.] bereits ausgeführt hat, entspricht es einer bis in die Zeiten der [X.] Republik zurückreichenden [X.] Rechtstradition, zur Durchsetzung des Grundsatzes staatsbürgerlicher Gleichheit dem Bestreben einzelner Personen entgegenzutreten, durch eine isolierte Änderung des Namens neue [X.] zu schaffen oder erloschene [X.] wiederzubeleben, um sich dadurch den Anschein einer gegenüber anderen Staatsbürgern herausgehobenen [X.] oder gesellschaftlichen Stellung zu geben. Zur Verwirklichung dieses legitimen Zwecks ist es geeignet, aber auch erforderlich, einem in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] ohne jeglichen familiären Hintergrund frei gewählten Namen jedenfalls in Bezug auf die dem Namen hinzugefügten [X.] die Anerkennung im Inland zu versagen.

bb) Die Abwägung zwischen den Belangen der [X.] öffentlichen Ordnung, für die der Grundsatz der staatsbürgerlichen Gleichheit kennzeichnend ist und dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergibt, dass die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin unter den hier obwaltenden Umständen auch verhältnismäßig ist. Dies ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des [X.]s für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtenden Gesichtspunkte (vgl. [X.] Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 81 f., [X.] von Wolffersdorff) aus dem Folgenden:

(1) Der Antragsteller besitzt sowohl die [X.] als auch die [X.] Staatsangehörigkeit, und er hat mit der freien Namenswahl durch "[X.]" von einem Recht Gebrauch gemacht, das jedem [X.]n Staatsangehörigen zukommt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die von dem Antragsteller gewählten Namensbestandteile [X.]" und "Freiherr von" formell weder nach [X.]m noch nach [X.] Recht die Zugehörigkeit zu einem herausgehobenen Stand bezeichnen.

(2) Andererseits hat es der [X.] ausdrücklich gebilligt, dass die Freiwilligkeit einer Namensänderung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Beachtung finden kann. Die unter [X.] Recht erfolgte Namensänderung beruht auf rein persönlichen Gründen des Antragstellers und die daraus folgende Namensverschiedenheit unter [X.]m und [X.] Recht geht weder auf ein familienrechtliches Ereignis noch auf den zusätzlichen Erwerb der [X.]n Staatsangehörigkeit zurück. Der [X.] betont insoweit die Berücksichtigung der Motive für die freiwillig erfolgte Namensänderung (vgl. [X.] Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 56, 58, [X.] von Wolffersdorff). Ob hieraus gefolgert werden kann, dass die Mitgliedstaaten schon beim Fehlen einer gewichtigen, zumindest aber nachvollziehbaren Motivation für die Namensänderung deren Anerkennung verweigern dürfen, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist die Verweigerung der Namensangleichung nicht unverhältnismäßig, wenn das erkennbar einzige Motiv für die isolierte Namensänderung unter einem ausländischen Recht darin besteht, fortan einen Namen tragen zu können, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung in [X.] auf diesem Wege nicht erworben werden kann. Eine andere Motivation als die, über die Namensänderung unter [X.] Recht [X.] [X.] annehmen und mit diesen anschließend (auch) im [X.] Rechtsraum auftreten zu können, ist nicht erkennbar und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

(3) Die Versagung der Namensangleichung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil etwa die Gefahr bestünde, die verwandtschaftlichen Beziehungen des Antragstellers zu seiner Tochter nicht belegen zu können, deren Name aufgrund einer Entscheidung des [X.]s Dresden im [X.] Geburtsregister mit dem Familiennamen "Gräfin von Wolffersdorff Freiin von [X.]" eingetragen ist. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, ist die Namensidentität in der Realität weder ein notwendiger noch ein hinreichender Ausdruck verwandtschaftlicher Beziehungen (vgl. [X.] GPR 2017, 67, 68). Im Übrigen trägt der Antragsteller nach [X.] Recht gerade nicht den gleichen Familiennamen wie seine Tochter. Das [X.] Recht sieht eine geschlechtsspezifische Namensführung nur bei tatsächlich adeligen Namensträgern, nicht aber bei solchen Personen vor, deren Name lediglich Bestandteile enthält, die [X.] nachgebildet sind (vgl. [X.] NJW 2016, 3493, 3494). Der unter [X.] Namensrecht gebildete Name "Gräfin von Wolffersdorff Freiin von [X.]" ist deshalb nicht - obwohl dieser Eindruck beabsichtigt sein dürfte - eine geschlechtsspezifische Abwandlung des von dem Antragsteller unter dem [X.]n Namensrecht gewählten Namens [X.] von Wolffersdorff Freiherr von [X.]".

5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 188/17

09.01.2019

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 30. März 2017, Az: 11 W 107/16 (Wx), Beschluss

Art 109 Abs 3 WRV, Art 123 GG, Art 21 AEUV, Art 48 S 1 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2019, Az. XII ZB 188/17 (REWIS RS 2019, 11732)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 351-352 REWIS RS 2019, 11732

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZR 7/22

Zitiert

XII ZB 292/15

III ZR 371/12

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