Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018, Az. XII ZB 292/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 1769

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BEHÖRDEN BUNDESGERICHTSHOF (BGH) GLEICHSTELLUNG VERWALTUNGSRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT NAMEN

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Gegenstand

Personenstandssache: Eintragungsfähigkeit des während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens; Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung als Verstoß gegen den deutschen ordre public


Leitsatz

1. Vom Anwendungsbereich des Art. 48 Satz 1 EGBGB ist nicht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namenserwerb erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht.

2. Die von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelöste Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung ist mit dem Rechtsgedanken des - gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV grundsätzlich nicht vereinbar.

3. Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung (hier: "deed poll" nach englischem Recht) verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn die Namensänderung von der Motivation getragen ist, den gewählten Namen (auch) in Deutschland führen zu können und damit den Anschein der Zugehörigkeit zu einer vermeintlich hervorgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken; unter diesen Voraussetzungen ist dem gewählten Namen auch nach Abwägung mit dem Personenfreizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV regelmäßig die Anerkennung zu versagen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin wurde am 4. April 1983 als [X.] Staatsangehörige geboren. Im Geburtenregister des Standesamts E. wurde ihre Geburt mit den Vornamen "[X.]" und dem Familiennamen "Vo" beurkundet.

2

Im Jahr 1999 verlegte die Antragstellerin ihren Wohnsitz nach [X.]. Nach Abschluss ihrer dort absolvierten Berufsausbildung war sie in verschiedenen Ländern als selbständige Ballettlehrerin tätig; ihr gewöhnlicher Aufenthalt verblieb in dieser Zeit durchgehend im [X.]. Im Oktober 2011 erwarb die Antragstellerin durch Einbürgerung zusätzlich die [X.] Staatsangehörigkeit. Während eines beruflich veranlassten Aufenthalts in [X.] gab sie im Dezember 2011 gegenüber der [X.]n Botschaft in [X.] eine einseitige Erklärung zur Namensänderung ("[X.]") ab, wonach sie ihren Namen in "[X.] Gräfin von [X.]" ändere. Unter diesem Namen, unter dem ihr am 17. April 2013 auch ein [X.]r Reisepass ausgestellt worden war, schloss die Antragstellerin am 21. Mai 2013 in [X.] die Ehe. Aus dieser Ehe sind männliche Zwillinge hervorgegangen, die am 15. August 2014 in [X.] geboren wurden. Am 19. August 2014 änderte der Ehemann der Antragstellerin seinerseits durch "[X.]" seinen bisher geführten Namen "[X.]" in "Jörg Alexander Leopold [X.] [X.]". Am gleichen Tage wurden die Kinder mit den Vornamen "[X.]" bzw. "[X.]" und dem Familiennamen "[X.] [X.]" im örtlichen Register für Geburten- und Sterbefälle eingetragen.

3

Die Antragstellerin hat gegenüber dem zuständigen Standesamt unter Bezugnahme auf Art. 48 EGBGB in öffentlich beglaubigter Form erklärt, dass der von ihr nach [X.]m Recht gewählte Name in das [X.] Personenstandsregister eingetragen werden solle. Das Standesamt hat die begehrte Eintragung verweigert. Den anschließenden Antrag der Antragstellerin, das Standesamt zur Fortschreibung des sie betreffenden [X.] dahingehend anzuweisen, dass ihre Vornamen "[X.]" und ihr Familienname "Gräfin von [X.]" laute, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist vor dem [X.] erfolglos geblieben.

4

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die weiterhin das Ziel verfolgt, das Standesamt zur erstrebten Fortschreibung des [X.] anzuweisen.

B.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der [X.] gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

6

Das Beschwerdegericht hat seine, unter anderem in [X.], 1655 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

7

Das Begehren der Antragstellerin nach Fortschreibung des [X.] scheitere schon daran, dass der von ihr beanspruchte [X.] nicht dem Geburtsnamen im Sinne des [X.]n Personenstands- und [X.] entspreche. Das [X.] Recht unterscheide zwischen dem bei Geburt erworbenen "legal name" und dem später angenommenen "conventional name". Vergleichbar mit dem Geburtsnamen nach [X.]m Recht sei nur der "legal name", der durch spätere Namensänderungen nur überlagert, nicht aber verdrängt werde.

8

Zudem sei Art. 48 EGBGB auf isolierte Namensänderungen, die allein auf der freien Entschließung des Namensträgers beruhten, nicht anzuwenden. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe sich mit der Einführung des Art. 48 EGBGB darauf beschränken wollen, die Vorgaben aus der Rechtsprechung des [X.] umzusetzen. Die einschlägige Rechtsprechung des [X.] habe sich aber nur mit einem Namenserwerb aufgrund familienrechtlicher Vorgänge (Geburt, Adoption) und die dadurch entstandene hinkende Namensführung befasst. Daraus ergebe sich keine Verpflichtung für den nationalen Gesetzgeber, auch freiwillig gewählte hinkende [X.] und selbst geschaffene Hindernisse für die Freizügigkeit zu beseitigen. Isolierte öffentlich-rechtliche Namensänderungen mögen aus europarechtlichen Gründen in den Anwendungsbereich von Art. 48 EGBGB einzubeziehen sein, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt seien. Das sei bei einem "[X.]" nach [X.]m Recht aber nicht der Fall.

9

Jedenfalls verstoße die Wahl eines frei gewählten [X.]ns gegen den ordre public. Es gehöre zu den wesentlichen Grundlagen des [X.]n [X.], dass Namen von der Rechtsordnung verbindlich zugewiesen und Namensänderungen - von den Sonderfällen des Namensänderungsgesetzes abgesehen - nur im Zusammenhang mit statusrechtlichen Veränderungen möglich seien. Die ihm zugewiesene [X.] könne ein Name nur dann erfüllen, wenn er sich nur ausnahmsweise ändere. Erst recht könne kein frei gewählter Name anerkannt werden, der eine Adelsbezeichnung enthalte. Der [X.] habe anerkannt, dass das in der [X.] Verfassung verankerte Verbot der Führung von [X.] die Beeinträchtigung der Freizügigkeit durch eine hinkende Namensführung rechtfertige. Ebenso wie das [X.] Adelsaufhebungsgesetz diene auch der - nach Art. 123 GG als einfaches Bundesgesetz weitergeltende - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV der Verwirklichung der Gleichheit aller Bürger. Die Abschaffung des Adelsstandes in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV habe zwangsläufig dazu geführt, dass keine neuen [X.] mehr erworben werden konnten. Nur bestehende und bei Inkrafttreten der [X.] namensähnlich verwendete [X.] hätten seither als [X.] aufgrund familienrechtlicher Vorgänge weiterverwendet werden können. Das mit Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV verbundene Verbot der Verleihung von [X.] gelte auch für die Gewährung eines Adelstitels als Namensbestandteil im Wege einer Namensänderung. Könnten auf dem Weg des Art. 48 EGBGB frei gewählte oder erfundene [X.] ebenfalls zu [X.]n werden, würde die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gegen die Möglichkeit des Neuerwerbs von Adelstiteln konterkariert.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung zwar nicht in sämtlichen Punkten der Begründung, jedenfalls aber im Ergebnis stand.

1. Unterliegt der Name einer Person [X.]m Recht, so kann sie gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen. Anders als das Beschwerdegericht meint, liegen die Voraussetzungen für eine Namenswahl nach dieser Vorschrift - vorbehaltlich der gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB vorzunehmenden Prüfung des ordre public - bei der Antragstellerin vor.

a) Entgegen der Auffassung des [X.] steht die konkrete Art des [X.] einer Anwendbarkeit von Art. 48 Satz 1 EGBGB unter den hier obwaltenden Umständen nicht entgegen. Art. 48 EGBGB dient der Umsetzung der Rechtsprechung des [X.] zur Frage der Beeinträchtigung der im Primärrecht der [X.] garantierten Grundfreiheiten - insbesondere des [X.]sbürgerrechts auf Freizügigkeit (Art. 21 Abs. 1 AEUV) - durch eine Verpflichtung zur Führung unterschiedlicher Namen in den Mitgliedstaaten der [X.] ("hinkende Namensführung"). Wegen des uneingeschränkten Wortlauts des Art. 48 Satz 1 EGBGB wird nach allgemeiner Ansicht nicht nur der mit einem statusbegründenden oder [X.] familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namenserwerb vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht (vgl. [X.] FamRZ 2017, 1532, 1533; [X.]/[X.] 7. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 13; [X.]/[X.] BGB [Neubearbeitung 2019] Art. 48 EGBGB Rn. 22; [X.]/[X.] [Stand: 15. Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 4; [X.]/Kroll-Ludwigs [Stand: Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 45; [X.] BGB/[X.] [Stand: August 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 10; [X.]/[X.] Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 1; [X.]/[X.] und Personenstand 2. Aufl. Rn. [X.]; [X.] 2014, 97, 105; Wall [X.], 1658 f. und [X.] 2015, 41, 44). Weder die aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Genese des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine hiervon abweichende Beurteilung.

aa) Es ist im Ausgangspunkt freilich zutreffend, dass die Einführung des Art. 48 EGBGB unmittelbar durch das Urteil des [X.] in der Rechtssache "[X.] und [X.]" veranlasst worden ist, welches den Fall einer kollisionsrechtlich bedingten Namensspaltung beim Geburtsnamen für ein in [X.] lebendes Kind [X.]r Staatsangehörigkeit zum Gegenstand hatte (vgl. [X.] Urteil vom 14. Oktober 2008 - [X.]. [X.]/06 - FamRZ 2008, 2089, [X.]/[X.]). Der neue Art. 48 Satz 1 EGBGB sollte nach der Begründung des [X.] vom 10. August 2012 im [X.]n Namensrecht eine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines im [X.] erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namens in solchen Fällen bieten, die dem vom [X.] in seinem Urteil "[X.] und [X.]" entschiedenen Sachverhalt entsprechen (vgl. [X.]. 468/12 S. 13 f. = BT-Drucks. 17/11049 S. 12).

Das Problem einer möglichen Erstreckung des Anwendungsbereichs von Art. 48 Satz 1 EGBGB auf einen von familienrechtlichen Statusereignissen unabhängigen Namenserwerb ist schon im Gesetzgebungsverfahren erkannt worden. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 hat der Bundesrat - unter anderem - die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 48 EGBGB bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen im [X.] aufgeworfen (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 15). Die Bundesregierung betonte in ihrer Gegenäußerung vom 17. Oktober 2012 erneut, dass Art. 48 EGBGB geeignet sei, diejenigen Sachverhalte zu bewältigen, die dem vom [X.] in der Rechtssache "[X.] und [X.]" entschiedenen Sachverhalt entsprächen. Im Übrigen hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung von einer näheren Befassung mit den in der Stellungnahme des [X.] enthaltenen Fragen ausdrücklich abgesehen, zumal "diese durch den Wortlaut, die ausführliche Begründung und die begrenzte Zielsetzung des [X.] (…) sowie durch das geltende [X.] Recht (…) beantwortet" würden (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 17). Den Gesetzesmaterialien lässt sich hiernach allenfalls entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Frage nach der rechtlichen Behandlung isolierter Namensänderungen keine abschließende Beurteilung vornehmen und ihre Beantwortung der Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung überlassen wollte (zutreffend Wall [X.], 1658, 1659). Von einer bewusst getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Anwendung von Art. 48 Satz 1 EGBGB auf Fälle des isolierten [X.] ohne Zusammenhang mit familienrechtlichen Statusvorgängen kann nicht ausgegangen werden.

bb) Die vom Beschwerdegericht für richtig gehaltene teleologische Reduktion des Art. 48 EGBGB dahingehend, dass - zumindest - ein privatautonomer Namenserwerb vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst sei, beruht darüber hinaus auf der rechtlichen Prämisse, die unionsrechtlichen Gewährleistungen schützten einen solcherart erworbenen Namen nicht. Dieser Annahme ist durch die - nach Erlass der Beschwerdeentscheidung - fortgeführte Rechtsprechung des [X.] zur Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit durch hinkende Namensführung der Boden entzogen worden. Wie der [X.] in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2016 ausgeführt hat, soll allein die Freiwilligkeit der Namensänderung für sich genommen keine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 Abs. 1 AEUV rechtfertigen. [X.] Behörden können deshalb die Anerkennung eines von einem [X.]n Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] rechtmäßig erworbenen Namens nicht allein aus dem Grund verweigern, dass diese Namensänderung ohne Zusammenhang mit statusrechtlichen Vorgängen allein aus persönlichen Gründen veranlasst worden ist (vgl. [X.] Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 52 ff., [X.] von [X.]).

b) Der Name der Antragstellerin, die sowohl die [X.] als auch die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegt dem [X.]n Sachrecht. Die Anwendbarkeit des [X.]n [X.] ist nach den Vorschriften des [X.]n internationalen Privatrechts zu bestimmen (BT-Drucks. 17/11049 S. 12; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 26. April 2017 - [X.] 177/16 - FamRZ 2017, 1179 Rn. 12 ff.). Besitzt der Namensträger auch die [X.] Staatsangehörigkeit, ergibt sich die Anwendbarkeit des [X.]n [X.] bei Doppelstaatlern jedenfalls aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach der [X.]n Staatsangehörigkeit der prinzipielle Vorrang einzuräumen ist. Ob und inwieweit die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV rechtlichen Bedenken begegnet (offengelassen im [X.]sbeschluss vom 19. Februar 2014 - [X.] 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), braucht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 48 EGBGB nicht weiter erörtert zu werden. Denn im Rahmen des Art. 48 EGBGB ruft die bevorzugte Berücksichtigung der [X.]n Staatsangehörigkeit keine an die Staatsangehörigkeit angeknüpfte und nach Art. 18 AEUV unzulässige Behinderung bei der Wahrnehmung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten hervor, sondern sie eröffnet - im Gegenteil - einem Doppelstaatler ungeachtet seiner effektiven Staatsangehörigkeit den Zugang zu einem besonderen Namenswahlrecht, mit dem die auf hinkender Namensführung beruhende Beschränkung seiner Grundfreiheiten gerade beseitigt werden kann (vgl. [X.]/[X.] [Stand: 15. Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 3 [X.]. 4).

c) Nach den Feststellungen des [X.] hatte die Antragstellerin - ungeachtet ihrer beruflichen Auslandstätigkeit - im Zeitpunkt des [X.] durch "[X.]" im Dezember 2011 ihren Daseinsmittelpunkt in [X.]. Sie hat deshalb ihren Namen während eines gewöhnlichen Aufenthalts im [X.] erworben.

d) Schließlich ist der von der Antragstellerin im Wege des "[X.]" erworbene Name im [X.] auch registriert.

Art. 48 Satz 1 EGBGB erfordert die Eintragung des im [X.] erworbenen Namens in einem dortigen "Personenstandsregister". Darunter fallen nach allgemeiner Ansicht alle Register eines Mitgliedstaates sowie die aus diesen Registern erteilten Auszüge, die verbindlich über den Personenstand und den zivilrechtlichen Namen einer Person Auskunft geben und dies auch hauptsächlich bezwecken (vgl. [X.]/[X.] 7. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 14; [X.]/[X.] [Stand: 15. Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 4; [X.] BGB/[X.] [Stand: August 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 7; [X.]/[X.] und Personenstand 2. Aufl. Rn. [X.]; [X.] FamRZ 2016, 1213, 1216; Wall [X.] 2015, 41, 46; Freitag [X.] 2013, 69, 70). Zum Nachweis der Registrierung kann die Vorlage eines Passes (oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments) ausreichen, weil dieser von der zuständigen Behörde in der Regel aufgrund von Angaben in amtlichen Registern ausgestellt wird (Wall [X.] 2015, 41, 46; Freitag [X.] 2013, 69, 70).

Gemessen daran ist die Beurteilung gerechtfertigt, dass der durch "[X.]" gewählte Name "[X.] Gräfin von [X.]" im [X.] als Name der Antragstellerin im Sinne des Art. 48 Satz 1 EGBGB registriert ist. Die Antragstellerin hat einen auf diesen Namen lautenden [X.]n Reisepass vorgelegt und darüber hinaus nachgewiesen, dass sie mit diesem Namen sowohl in ihrer Heiratsurkunde als auch in der Geburtsurkunde ihrer beiden Söhne eingetragen ist.

2. Die begehrte Fortschreibung des Geburtenregisters kommt gleichwohl nicht in Betracht. Denn die Wahl des Namens "[X.] Gräfin von [X.]" ist jedenfalls wegen des Namensbestandteils "Gräfin von" mit wesentlichen Grundsätzen des [X.]n Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB), und auch eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung dieses Namens besteht nicht.

a) Eine von familienrechtlichen Statusvorgängen vollständig losgelöste Annahme einer frei gewählten [X.] Adelsbezeichnung verstößt gegen den Rechtsgedanken des - gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden (vgl. BGBl. [X.] Gliederungsnummer 401-2) - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV.

aa) Der noch heute geltende Rechtszustand bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von [X.] beruht auf Art. 109 Abs. 3 WRV, der den folgenden Wortlaut hat:

"Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. [X.] gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden."

Während Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV einen bloßen Programmsatz enthielt, der an die Gesetzgebung des [X.] und der Länder gerichtet war, schaffte Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von [X.] unmittelbar geltendes Recht. Dem ersten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV konnte entnommen werden, dass vormals adelige Namen nicht mehr nach den Hausgesetzen der ehemaligen Adelsgeschlechter oder einem allgemeinen Adelsrecht übertragen werden, sondern dem namensrechtlichen Regime des allgemeinen bürgerlichen Rechts unterworfen sind (vgl. [X.], 190, 194). Durch das im zweiten Halbsatz von Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ausgesprochene Verbot der Neuverleihung von [X.] wurde unmittelbar eine Regelungsaufgabe aus dem - auf die Aufhebung von Standesvorrechten gerichteten - Programm des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV umgesetzt (vgl. [X.] Der adelige Name nach [X.]m Recht [1931] S. 129; [X.] Die Adelsbezeichnung im [X.]n und ausländischen Recht [1997] S. 77).

Entstehungsgeschichtlich stellt Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV dabei einen Kompromiss zwischen adelsfeindlichen und konservativen Strömungen im Verfassungsgebungsverfahren dar. Ein Antrag, die Führung von [X.] im Namen - wie nach dem [X.] beispielsweise in [X.] oder in der [X.] geschehen - generell zu verbieten, fand weder im Verfassungsausschuss noch in der [X.] eine Mehrheit, weil hierin ein Eingriff in wohlerworbene Namensrechte der Träger ehemaliger Adelsprädikate gesehen wurde (vgl. [X.], 107, 109 ff; [X.] Der adelige Name nach [X.]m Recht [1931] S. 129 [X.]. 6). Die endgültige Fassung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV brachte die unterschiedlichen Interessen in der Weise zum Ausgleich, dass die Neuverleihung von [X.] verboten wurde, jedoch demjenigen Personenkreis, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der [X.] [X.]verfassung am 14. August 1919 berechtigterweise eines der früheren Adelsprädikate erworben hatte, die Weiterführung der zu einer bloßen Silbe des bürgerlichen Familiennamens herabgestuften Adelsbezeichnung gestattet wurde.

bb) Bereits kurz nach dem Inkrafttreten der [X.] [X.]verfassung entwickelte sich in Schrifttum, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis eine Kontroverse über die Reichweite des in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV statuierten Verbots der Neuverleihung von [X.]. Diese entzündete sich insbesondere an der Streitfrage, ob die Änderung eines Namens ohne [X.] in einen Namen mit [X.] nach den - seinerzeit landesrechtlich geregelten - Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Namensänderung rechtlich überhaupt noch zulässig war. Teilweise wurde die Annahme von Namen mit [X.] im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung als Durchbrechung des reichsrechtlichen Verbots der Neuverleihung von [X.] nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV angesehen und deshalb für unzulässig erachtet (vgl. KG OLG[X.]pr. 42 [1922], 93 [X.]. 1; [X.] LZ 1922, [X.] 89, 93 f. unter Hinweis auf einen Erlass des [X.]ministeriums des Innern vom 10. Oktober 1921; [X.] Der adelige Name nach [X.]m Recht [1931] S. 245 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus dem zeitgenössischen Schrifttum; ähnlich [X.] Das Recht des Artikels 109 Absatz 3 der [X.]verfassung vom 11. August 1919 [1927] S. 88: Umgehung des [X.]). Die Gegenansicht begründete ihre abweichende Auffassung insbesondere mit der Gleichstellung von "bürgerlichen" und "adeligen" Namen im öffentlich-rechtlichen Namensrecht und damit, dass die [X.] [X.]verfassung den Begriff der "Verleihung" ohne Sinnänderung dem früheren Adelsrecht entnommen habe und sich das Verbot des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV daher lediglich auf den Neuerwerb von [X.] durch einen vom Willen des Beliehenen unabhängigen landesherrlichen Gnadenakt beziehe (vgl. [X.], 243, 253; [X.] 1920 [X.] 899, 901; [X.] VerwArch 28 [1921], 323, 328 f.; [X.] 1925, 2115, 2117). Doch auch Vertreter der Auffassung, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht vom unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV erfasst sahen, maßen dem verfassungsmäßigen Verbot der Neuverleihung von [X.] auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Namensänderung Bedeutung bei; es müsse jedenfalls der Anschein vermieden werden, dass die erstrebte Annahme des geänderten Namens nach Gründen und Wirkung der Verleihung einer Adelsbezeichnung gleichkomme (vgl. [X.] 1920, [X.] 899, 901). Eine vollständig einheitliche Verwaltungspraxis in den Ländern bildete sich bis zum Ende der [X.] Republik nicht heraus. Überwiegend waren die zuständigen Behörden zurückhaltend bei der Vergabe von [X.] im Rahmen von Namensänderungen; in mehreren Ländern wurden Ersuchen auf Namensänderung sogar prinzipiell abgelehnt, wenn der gewünschte Name eine Adelsbezeichnung enthalten sollte (vgl. Nachweise bei [X.] und Namensänderung [2002], [X.] ff.).

cc) In der [X.] knüpfte die Handhabung des - nunmehr bundeseinheitlich geregelten - Rechts der öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Bezug auf die Gewährung von Namen mit [X.] an die eher restriktive Praxis aus der [X.] [X.] Republik an. Nach der derzeit geltenden und für die Verwaltungsbehörden bindenden [X.] zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ([X.]) vom 11. August 1980 in der Fassung vom 18. April 1986 soll ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung nur "ausnahmsweise" gewährt werden, was sich "aus dem Normzweck des fortgeltenden Artikels 109 Abs. 3 der Verfassung des [X.]n [X.] vom 11. August 1919" ergebe (Nr. 53 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.]; vgl. davor etwa [X.] Ziff. 2 der Anlage zu den [X.]en der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen und über die Änderung von Vornamen vom 18. Dezember 1951, [X.] 1951, 267, 272). Auch nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zu § 3 Abs. 1 NÄG gebietet Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV iVm Art. 123 GG Zurückhaltung bei der Vergabe von Namen mit [X.] (vgl. BVerwG NJW 1997, 1594; BVerwG Beschluss vom 17. März 1993 - 6 [X.]/93 - juris Rn. 2; BVerwG [X.] 1979, 93; BVerwG Beschluss vom 8. März 1974 - [X.] 86.73 - juris Rn. 4). Die Gewährung eines Namens mit [X.] im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung ist nach dieser Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn es an einer "besonders gewichtigen [X.] Beziehung" zu einem Träger des gewünschten Namens fehlt (BVerwG NJW 1997, 1594).

dd) Das dieser Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zugrunde liegende Verständnis vom Regelungsgehalt des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ist nach Ansicht des [X.]s zutreffend. Es mag zwar richtig sein, dass der im zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV verwendete Begriff der "Verleihung" dem bis 1918 für die Gewährung von Adelstiteln maßgeblich gewesenen Adelsrecht entnommen war. Eine insoweit vollständig auf das überkommene Wortverständnis beschränkte Auslegung würde die Verfassungsbestimmung indessen nahezu bedeutungslos machen. Denn die Verleihung einer Adelsbezeichnung durch einen - vom Willen des Geehrten unabhängigen und mit öffentlich-rechtlichen Vorteilen verbundenen - landesherrlichen [X.] war unter der durch die [X.] [X.]verfassung etablierten [X.] Staatsform allenfalls noch theoretisch möglich. Angesichts der grundlegend geänderten staatsrechtlichen Verhältnisse dürfte die Gefahr, dass in der [X.] nach der Beseitigung der Vorrechte des früheren Adels durch "Verleihung" ein neuer mit Standesvorrechten [X.] entstehen könnte, nicht als so schwerwiegend eingeschätzt worden sein, als dass allein ihretwegen eine besondere Verfassungsvorschrift erforderlich erscheinen musste (vgl. [X.] Der adelige Name nach [X.]m Recht [1931] S. 246). Daher spricht weitaus mehr für die Annahme, dass Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zumindest in seiner Tendenz jedes staatliche Handeln - gerade auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Namensänderung - missbilligt, welches zu einer Schaffung von neuen [X.] oder zum Wiederaufleben erloschener [X.] führt, auch wenn diese nur noch Bestandteile des Namens sein können (vgl. [X.] Der adelige Name nach [X.]m Recht [1931] S. 246 f; vgl. zuletzt auch OVG Hamburg [X.] 2007, 46, 48).

b) Die frei gewählte Annahme einer [X.] Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung verstößt im vorliegenden Fall gegen den materiellen ordre public (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB).

aa) Hierfür reicht es allerdings noch nicht aus, dass der von der Antragstellerin gewählte Name wegen zwingend entgegenstehender Vorschriften unter [X.]m Recht nicht hätte gebildet werden können. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Einzelfall zu den Grundgedanken der [X.]n Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. [X.] vom 8. Mai 2014 - [X.] ZR 371/12 - SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 29 mwN und [X.], 240, 243 = NJW 1988, 2173, 2174).

bb) Es muss nicht grundsätzlich entschieden werden, ob es - wie das Beschwerdegericht meint - bereits gegen den inländischen ordre public verstößt, wenn ein ausländisches Recht dem Namensträger freie Hand lässt, seinen Namen durch private Willenserklärung (bzw. im Wege einer gebundenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung) jederzeit nach Belieben zu ändern, weil die für das [X.] Recht zentrale [X.] des Namens dessen Kontinuität und Stabilität verlangt (OLG Jena [X.] 2016, 116 f.; OLG Naumburg [X.] 2014, 338, 340; [X.]/Hohloch BGB 15. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 13; Wall [X.] 2015, 41, 49; [X.] LMK 2016, 381541; dagegen [X.]/[X.] BGB [Neubearbeitung 2019] Art. 10 EGBGB Rn. 163 f.; [X.]/[X.] [Stand: März 2017] Art. 10 EGBGB Rn. 39; [X.] BGB/[X.] [Stand: August 2018] Art. 10 EGBGB Rn. 13). Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn die isolierte Namensänderung - wie es bei der Antragstellerin erkennbar der Fall ist - allein von der Motivation getragen wird, durch die Führung eines Namens mit [X.] den Eindruck der Zugehörigkeit zu einer (vermeintlich) herausgehobenen [X.] Gruppe zu erwecken.

(1) Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV dient - wie bereits seine systematische Stellung bei den Gleichheitsgrundrechten der [X.] [X.]verfassung verdeutlicht - der Verwirklichung der staatsbürgerlichen Gleichheit (Art. 3 GG), mithin einem wesentlichen materiellen Grundwert der inländischen Rechtsordnung. Zwar haben die [X.] mit der Aufhebung der Standesvorrechte durch die Länder des damaligen [X.]n [X.] ihre ursprüngliche Funktion verloren, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten öffentlich-rechtlich privilegierten Bevölkerungsgruppe zu kennzeichnen. Die bloße Abschaffung des Adels als rechtlicher Institution hat aber auch mehrere Generationen nach dem Inkrafttreten der [X.] [X.]verfassung unzweifelhaft noch nichts daran geändert, dass den funktionslos gewordenen [X.] im Namen in der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise weiterhin eine besondere [X.] und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. [X.] FamRZ 2016, 1532, 1534; OLG Jena [X.] 2016, 114, 116; [X.] 2014, 1051, 1052; Otto [X.] 2016, 225, 231; vgl. auch BVerwG Verw[X.]pr 1979, 781). Es entspricht dem Gebot staatsbürgerlicher Gleichheit, wenn der Staat dem Bestreben Einzelner, sich durch eine isolierte Änderung des Namens den Anschein einer gegenüber anderen Bürgern herausgehobenen [X.] oder gesellschaftlichen Stellung zu geben, seine Mitwirkung verweigert.

(2) Demgegenüber ist eingewendet worden, dass es der konsequenten Verwirklichung des [X.] sogar besser diene, wenn der Erwerb einer Adelsbezeichnung als Namensbestandteil im Wege der isolierten Namensänderung für jedermann eröffnet werden würde, weil die abweichende Handhabung die vermeintliche Exklusivität der [X.] überhaupt erst absichere (vgl. [X.] FamRZ 2016, 1213, 1218; Otto [X.] 2016, 225, 231; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache [X.]/14 - [X.] zu [X.], juris Rn. 107). Die Adelsbezeichnung als Namensbestandteil verlöre im Sinne einer fortschreitenden "Verwässerung" erst dann ihre besondere gesellschaftliche Wertigkeit, wenn sie für jeden zugänglich werde und sich dadurch ihre frühere Bedeutung verwische (vgl. Wall [X.] 2015, 41, 49; von [X.]oenla-Metternich Namenserwerb, Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung von [X.]n [1997] S. 125 mwN).

Dem vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Das Gesetz hat es als unvermeidbare Folge der Abschaffung von Standesvorrechten bei der Namensführung des früheren Adels zwar hingenommen, dass die zu Silben des Familiennamens herabgestuften [X.] durch familienrechtliche Statusvorgänge verbreitet werden können und sich auf diese Weise eine Bevölkerungsgruppe bildet, deren Namen bis zu einem vollständigen gesellschaftlichen Bedeutungswandel mit einem vermeintlich höheren [X.] Ansehen in Verbindung gebracht werden. Der [X.] verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des [X.]gerichts aus dem Jahr 1926 ([X.], 107, 112 ff.) zurückgehende und dem [X.]n Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von [X.] in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. [X.], 1121, 1122; [X.] FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV; kritisch dagegen [X.]/[X.] BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35; [X.]/[X.] BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto [X.] 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der [X.] nicht förderlich sind. Daraus folgt aber nicht, dass der Gleichheitsgrundsatz die unbeschränkte Freigabe von [X.] bei einer von familienrechtlichen Statusvorgängen unabhängigen Namensänderung gebietet. Das Gegenteil ist der Fall. Denn schon nicht alle Staatsbürger haben - sofern sie daran überhaupt interessiert sind - die Möglichkeit, über eine isolierte Namensänderung einen Namen mit [X.] zu wählen. Eine solche Namenswahl wäre an tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen - etwa das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG oder an einen hinreichenden Auslandsbezug bei der Namensangleichung nach Art. 48 EGBGB - geknüpft, die nur wenige Personen überhaupt erfüllen können und die einer isolierten Namensänderung deshalb einen ausgesprochenen Ausnahmecharakter verleihen. Würde der Staat entgegen der aus dem zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmenden Grundentscheidung einzelnen Personen, denen es bei der isolierten Namensänderung gerade um die Teilhabe an der vermeintlichen Exklusivität von [X.] geht, die von ihnen gewünschte Namensführung ermöglichen, wäre schon wegen der Begrenztheit dieses Personenkreises kein messbarer Einfluss auf den gesellschaftlichen Bedeutungswandel in Bezug auf [X.] zu erwarten (vgl. OVG Hamburg [X.] 2007, 46, 48; vgl. auch [X.] FamRZ 2017, 1532, 1534).

c) Auch das [X.]srecht gebietet es nicht, die nach [X.]m ordre public unzulässigen [X.] "Gräfin von" im Wege einer Namensangleichung anzuerkennen.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] berührt es die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Freizügigkeitsrechts, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde. Von einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche Namensführung Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann ([X.] Urteile vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 39, [X.] von [X.] und Urteil vom 22. Dezember 2010 - [X.]. [X.]/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 69, [X.]). Insoweit hat das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine konkreten Feststellungen zu schwerwiegenden Nachteilen getroffen, die der Antragstellerin aufgrund der [X.] drohen; das Vorhandensein solcher Nachteile liegt bei einem Doppelstaatler freilich nahe (vgl. [X.] Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 41 ff., [X.] von [X.]).

bb) Es kommt hierauf aber letztlich nicht an, weil die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 21 AEUV durch die Versagung der Namensangleichung unter Berufung auf den [X.] unionsrechtlich jedenfalls gerechtfertigt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der [X.] nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. [X.] Urteile vom 22. Dezember 2010 - [X.]. [X.]/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 81, [X.] und vom 14. Oktober 2008 - [X.]. [X.]/06 - FamRZ 2008, 2089 Rn. 29, [X.]/[X.]). In diesem Zusammenhang hat der [X.] den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (vgl. [X.] Urteile vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 68, [X.] von [X.] und Urteil vom 22. Dezember 2010 - [X.]. [X.]/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 87, [X.]). Das entspricht der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der [X.], die auf dem Gebiet des [X.] keine materielle Kompetenz besitzt. Den Mitgliedstaaten muss bei der Prüfung, welche Grundsätze des [X.] unverzichtbarer Bestandteil ihrer öffentlichen Ordnung sind, ein der inhaltlichen Kontrolle entzogener Kernbereich verbleiben, innerhalb dessen sie auch eigene rechtspolitische Wertungen zur Geltung bringen können (vgl. [X.]/von [X.] 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120).

Insbesondere achtet die [X.] die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch die republikanische Staatsform gehört. Die vom [X.]n Gesetzgeber in Art. 109 Abs. 3 WRV gesetzten Schranken der Benutzung von [X.] und das von ihm aufgestellte Verbot, den Anschein einer adeligen Herkunft neu zu schaffen, sind Teil dieser nationalen Identität und können unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlich legitimen Ziels der Umsetzung der Gleichheit aller [X.]n Staatsbürger vor dem Gesetz grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit Berücksichtigung finden. Weil in [X.] die Führung von [X.] im Namen allerdings nicht generell verboten ist, sondern bestimmte Personen in [X.] in ihrem Namen zulässigerweise Bestandteile führen können, die ehemaligen [X.] entsprechen, darf einem im Ausland frei gewählten Namen mit [X.] die Anerkennung nur dann verweigert werden, wenn dies zur Verwirklichung des [X.] geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. [X.] Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 64, 80, [X.] von [X.]). Dies zu beurteilen ist Sache der nationalen Gerichte, weil hierzu eine Analyse und Abwägung verschiedener, dem Mitgliedstaat eigener rechtlicher und tatsächlicher Aspekte erforderlich ist (vgl. [X.] Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 78, [X.] von [X.]).

(1) Wie bereits ausgeführt, entspricht es einer bis in die Zeiten der [X.] Republik zurückreichenden [X.]n Rechtstradition, zur Durchsetzung des Grundsatzes staatsbürgerlicher Gleichheit dem Bestreben einzelner Personen entgegenzutreten, durch eine isolierte Änderung des Namens neue [X.] zu schaffen oder erloschene [X.] wiederzubeleben, um sich dadurch den Anschein einer gegenüber anderen Staatsbürgern herausgehobenen [X.] oder gesellschaftlichen Stellung zu geben. Zur Verwirklichung dieses legitimen Zwecks ist es geeignet, aber auch erforderlich, einem in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] ohne jeglichen familiären Hintergrund frei gewählten Namen jedenfalls in Bezug auf die dem Namen hinzugefügten [X.] die Anerkennung im Inland zu versagen.

(2) Die Abwägung zwischen den Belangen der [X.]n öffentlichen Ordnung, für die der Grundsatz der staatsbürgerlichen Gleichheit kennzeichnend ist und dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergibt, dass die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin unter den hier obwaltenden Umständen auch verhältnismäßig ist. Dies ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des [X.] für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtenden Gesichtspunkte (vgl. [X.] Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 81 f., [X.] von [X.]) aus dem Folgenden:

(a) Die Antragstellerin besitzt sowohl die [X.] als auch die [X.] Staatsangehörigkeit, und sie hat mit der freien Namenswahl durch "[X.]" von einem Recht Gebrauch gemacht, das jedem [X.]n Staatsangehörigen zukommt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin gewählten [X.] "Gräfin von" formell weder nach [X.]m noch nach [X.]m Recht die Zugehörigkeit zu einem herausgehobenen Stand bezeichnen.

(b) Andererseits hat es der [X.] ausdrücklich gebilligt, dass die Freiwilligkeit einer Namensänderung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Beachtung finden kann. Die unter [X.]m Recht erfolgte Namensänderung beruht auf rein persönlichen Gründen der Antragstellerin und die daraus folgende [X.] unter [X.]m und [X.]m Recht geht weder auf ein familienrechtliches Ereignis noch auf den zusätzlichen Erwerb der [X.]n Staatsangehörigkeit zurück. Der [X.] betont insoweit die Berücksichtigung der Motive für die freiwillig erfolgte Namensänderung (vgl. [X.] Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 56, 58, [X.] von [X.]). Ob hieraus gefolgert werden kann, dass die Mitgliedstaaten schon beim Fehlen einer gewichtigen, zumindest aber nachvollziehbaren Motivation für die Namensänderung deren Anerkennung verweigern dürfen, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist die Verweigerung der Namensangleichung nicht unverhältnismäßig, wenn das erkennbar einzige Motiv für die isolierte Namensänderung unter einem ausländischen Recht darin besteht, fortan einen Namen tragen zu können, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung in [X.] auf diesem Wege nicht erworben werden kann. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] bestehen keine - wie immer gearteten - [X.] Beziehungen zwischen der Antragstellerin und einem Träger des von ihr gewählten Namens. Eine andere Motivation als die, über die Namensänderung unter [X.]m Recht einen Familiennamen annehmen zu können, der wegen der Adelsbezeichnung als Namensbestandteil den Eindruck einer vermeintlich hervorgehobenen [X.] und gesellschaftlichen Bedeutung vermitteln soll, ist nicht erkennbar und auch nicht behauptet.

(c) Schließlich ist die Versagung der Namensangleichung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil etwa die Gefahr bestünde, verwandtschaftlichen Beziehungen - hier insbesondere zu den beiden Söhnen der Antragstellerin, die ausweislich ihrer [X.]n Geburtsurkunden den Familiennamen "[X.] [X.]" tragen - nicht belegen zu können (vgl. [X.] Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.]. [X.]/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 81, [X.] von [X.]). In der gesellschaftlichen Realität ist die Namensidentität weder ein notwendiger noch ein hinreichender Ausdruck verwandtschaftlicher Beziehungen ([X.] FamRZ 2017, 1532, 1535; [X.] GPR 2017, 67, 68). Im Übrigen trägt die Antragstellerin im [X.] gerade nicht den gleichen Familiennamen wie ihre Söhne. Das [X.] Recht sieht eine geschlechtsspezifische Namensführung nur bei tatsächlich adeligen Namensträgern, nicht aber bei solchen Personen vor, deren Name lediglich Bestandteile enthält, die [X.] nachgebildet sind (vgl. [X.] NJW 2016, 3493, 3494). Der von den Kindern erworbene Name "[X.] [X.]" ist deshalb unter [X.]m Namensrecht - obwohl dieser Eindruck beabsichtigt sein dürfte - keine geschlechtsspezifische Abwandlung des von der Antragstellerin im [X.] geführten Namens "Gräfin von [X.]".

d) Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Namensänderung nach [X.]m Recht mit dem Ziel, eine frei gewählte Adelsbezeichnung auch nach [X.]m Recht führen zu dürfen, einen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV darstellt (vgl. [X.]/von [X.] 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120; [X.] GPR 2017, 67, 70).

3. Ob im Rahmen des Art. 48 EGBGB die Wahl des Namens "[X.] [X.]" - ohne [X.] - zulässig gewesen wäre, bedarf keiner Erörterung, weil das Begehren der Antragstellerin in diesem Verfahren nicht erkennen lässt, dass sie an einer Fortschreibung des [X.]n [X.] mit diesem Namen interessiert sein könnte.

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 292/15

14.11.2018

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Nürnberg, 28. Mai 2015, Az: 11 W 2151/14

Art 6 BGBEG, Art 48 S 1 BGBEG, Art 109 Abs 3 S 2 WRV, Art 123 GG, Art 21 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018, Az. XII ZB 292/15 (REWIS RS 2018, 1769)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 166-167 REWIS RS 2018, 1769


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 292/15

Bundesgerichtshof, XII ZB 292/15, 14.11.2018.


Az. 11 W 2151/14

OLG Nürnberg, 11 W 2151/14, 28.05.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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