Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. XII ZB 168/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3020

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[X.][X.]/98

vom 26. Mai 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. [X.] beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivil-senats des [X.] vom 7. Dezember 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Wert: 38.937 • (= 76.155,24 DM). 2 Zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch der Klä-gerin wird die Sache an das [X.] zurückgegeben.

Gründe: [X.] Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. August 1998 zugestellte Urteil des [X.] durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 14. September 1998 Be-ru[X.] eingelegt und gleichzeitig die Einreichung eines [X.] sowie des Entwurfs einer Beru[X.]sbegründungsschrift angekündigt. Die Beru[X.]sbegründungsfrist wurde auf ihren Antrag zweimal, zuletzt bis zum 11. November 1998, verlängert. An diesem Tag reichte die Klägerin einen von ihrem Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten [X.] für die Beru[X.]sinstanz ein. Darin wurde - nach Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin - ausgeführt, die beabsichtigte [X.] - [X.] habe hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei auch nicht mutwillig, wie sich aus dem anliegenden Entwurf der Beru[X.]sbegründung ergebe. Der bei-gefügte [X.] vom 11. November 1998 trägt keine Überschrift und beginnt nach dem Rubrum mit den Worten "kündige ich für die Klägerin und Beru[X.]s-klägerin an, die mit [X.] vom 14. September 1998 vorsorglich und zur Fristwahrung eingelegte Beru[X.] – mit folgenden Anträgen zu begründen". Es folgen der Antrag sowie die dafür gegebene Begründung. Der [X.] ist nicht unterschrieben. Mit Verfügung des [X.]svorsitzenden des Oberlandes-gerichts vom 12. November 1998 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, daß die Beru[X.]sbegründungsfrist versäumt worden sei. Dieser Auffassung ist die Klägerin entgegengetreten. Das [X.] hat die Beru[X.] als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru[X.]sbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie insofern ausgeführt, ihrem Anwalt sei erst durch den [X.] bekannt geworden, daß dem [X.] eine nicht unterzeichnete Beru[X.]sbegründungsschrift beigeheftet gewesen sei. Hierzu sei es durch ein Versehen ihres Prozeßbevollmächtigten gekommen, der die verschiedenen Schriftstücke selbst zusammengestellt und kuvertiert und dabei dem [X.] ein für die Handakte gedachtes, nicht un-terzeichnetes Exemplar der Beru[X.]sbegründung beigefügt habe.

- 4 - I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das [X.] hat weder in dem den [X.] enthaltenen, von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterzeichneten [X.] vom 11. November 1998 noch in dem nicht unterzeichneten [X.] gleichen Datums eine ordnungsgemäße Beru[X.]sbegründung erblickt. Der erstere stelle seinem Inhalt nach keine Beru[X.]sbegründung dar, und zwar auch nicht durch die - zur Darlegung der Erfolgsaussicht des Rechtsmit-tels erfolgte - Bezugnahme auf den anliegenden "Entwurf der Beru[X.]sbe-gründung". Denn durch die Bezeichnung der Anlage als Entwurf habe der [X.] deutlich zu erkennen gegeben, daß er noch keine Beru[X.]sbegründung habe vorlegen wollen. Dem beigefügten [X.] fehle die erforderliche Un-terschrift eines am Beru[X.]sgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin ohne Erfolg. Sie steht mit der Rechtsprechung des [X.], insbesondere auch mit den von der sofortigen Beschwerde zitierten Entscheidungen, in Einklang. [X.]en als bestimmende Schriftsätze im [X.]sprozeß müssen von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Mit der Unterschrift wird der Nachweis ge-führt, daß der Beru[X.]s- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den In-halt der [X.] übernimmt. Von dem Grundsatz, daß dieser Nachweis nur mit der Unterschrift geführt werden kann, sind allerdings Ausnahmen möglich. Wenn auch ohne die Unterschrift des [X.] aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen zweifelsfrei feststeht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der [X.] übernommen hat, darf deren Wirksamkeit nicht - 5 - allein deshalb verneint werden, weil es an der Unterschrift fehlt. Mit Rücksicht darauf ist es als ausreichend angesehen worden, wenn der Nachweis dafür, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt einer nicht unter-zeichneten [X.] übernommen hat, durch ein von ihm unterzeichnetes und mit der [X.] fest verbundenes Begleitschreiben geführt worden ist ([X.], 251, 253 f.). Ob im vorliegenden Fall von einer solchermaßen erfolgten Verbindung der beiden Schriftsätze auszugehen ist, kann - wie das [X.] zu Recht angenommen hat - offen bleiben. Selbst dann würde es an einer wirksa-men Rechtsmittelbegründung fehlen. Der Beru[X.]sbegründungspflicht ist nicht schon dann Genüge getan, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein [X.] eines zugelassenen [X.]s eingeht, der inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO a.[X.]. Der [X.] muß vielmehr zur Begründung der Beru[X.] bestimmt sein ([X.] Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - [X.]/76 - [X.], 570, vom 16. Oktober 1985 - [X.] - [X.], 91; Urteil vom 27. Februar 1991 - [X.] - VersR 1991, 937 und [X.]surteil vom 15. Februar 1995 - [X.] ZR 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113). Daran fehlt es hier. Zwar dürfte der nicht unterzeichnete [X.] vom 11. November 1998 inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO a.F. genügen. Der [X.] hat sich aber - ebenso wie das [X.] - nicht davon überzeugen können, daß der [X.] auch zur Rechtsmittelbegründung bestimmt ist. Dabei wird nicht verkannt, daß im allgemeinen keine Partei die mit der Versäu-mung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf [X.] will und deshalb angenommen werden muß, daß ein inhaltlich den [X.] des § 519 Abs. 3 ZPO a.F. entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch - 6 - auch als Beru[X.]sbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Beru[X.]sklägers erkennbar ist ([X.] Beschluß vom 16. Oktober 1985 aaO [X.]). Letzteres ist hier aber der Fall. Diese Würdigung beruht nicht allein auf dem Umstand, daß der nicht un-terschriebene [X.] in dem Prozeßkostenhilfegesuch als Entwurf der Be-ru[X.]sbegründung bezeichnet wird, was der bereits in der Beru[X.]sschrift erfolgten Ankündigung entspricht. Hinzu kommt vielmehr, daß in dem [X.] beabsichtigten Beru[X.] die Rede ist, daß der nicht unterschriebene [X.] nicht als Beru[X.]sbegründung bezeichnet worden ist, die einleitende Formulierung enthält "kündige ich – an, die Beru[X.] mit folgenden Anträgen zu begründen" und - insofern folgerichtig - auch nicht un-terschrieben worden ist. Unter diesen Umständen kann von einem Verständnis als Beru[X.]sbegründung nicht ausgegangen werden. 2. Ob die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Be-gründung der Beru[X.] einzuhalten oder ob ihr die beantragte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren ist, hat der [X.] nicht zu entscheiden. Nach der an § 238 Abs. 3 ZPO orientierten Rechtsprechung des [X.] ist grundsätzlich zunächst die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen und gegen diese gegebenenfalls das nach § 238 Abs. 2, 3 ZPO statthafte Rechtsmittel ein-zulegen. Der in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall, daß das Revisi-onsgericht anstelle des nach § 237 ZPO zuständigen Gerichts die Wiederein-setzung aussprechen kann, wenn diese nach dem [X.] ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. hierzu [X.]Z 101, 134, 141 m.N.; [X.]surteil vom 4. November 1981 - [X.] - NJW 1982, 1873 f.), ist hier nicht gegeben. Es scheint bereits zweifelhaft, ob das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der - 7 - Frist des § 234 Abs. 1 ZPO angebracht worden ist. Abgesehen davon wäre Wiedereinsetzung nur zu erteilen, wenn die Klägerin ohne eigenes oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten gehindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Nach Auffassung des Se-nats ist indessen kein Sachverhalt dargetan und glaubhaft gemacht worden, aus dem sich ergibt, daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kein [X.] an der Versäumung der Beru[X.]sbegründungsfrist trifft. Hahne [X.] Fuchs

Ahlt

[X.]

Meta

XII ZB 168/98

26.05.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. XII ZB 168/98 (REWIS RS 2004, 3020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3020

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