Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. XI ZR 128/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3660

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 128/04 Verkündet am: 10. Mai 2005 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

ZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5

a) Die in [X.] erfolgte Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozeßbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten [X.]sschrift stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. [X.]. ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar.
b) Das Fehlen der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der [X.]sschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus an-deren, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der [X.] vergleichbare Gewähr dafür ergibt, daß der Rechtsmittelanwalt die [X.] [X.] übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig.

[X.], Urteil vom 10. Mai 2005 - [X.] OLG Braunschweig

LG Göttingen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. Mai 2005 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]in [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.]en streiten über die Zulässigkeit der Berufung sowie [X.], ob den Klägern wegen einer Versäumung der Frist zur [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das [X.] hat die Klage durch Urteil vom 10. April 2003 ganz überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist den [X.] der Kläger am 14. April 2003 zugestellt worden. Die Berufung der Kläger ist am 7. Mai 2003 eingegangen, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. August 2003 verlängert worden. Am 18. August 2003, einem Montag, ist beim Berufungsgericht als [X.] eine [X.] eingegangen, die eine eingescannte Unterschrift des [X.] - bevollmächtigten der Kläger nicht enthält. Der Schriftsatz schließt auf der letzten Seite mit dem in der gleichen [X.] geschriebenen Vor- und Nachnamen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie der Bezeichnung "Rechtsanwalt". Am 25. August 2003 ist die [X.] per Post nochmals beim Berufungsgericht eingegangen, und zwar mit der handschriftlichen Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Kläger.

Auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. Oktober 2003, daß die am 18. August 2003 als Fax eingegangene [X.] nicht unterschrieben sei, haben die Kläger am selben Tage vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Kläger machen geltend, zur Fristwahrung reiche die [X.] auch ohne eine eingescannte Unterschrift aus. Aus der [X.] lasse sich auch so die Urheberschaft des Prozeßbevollmächtigten und sein Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, entnehmen. Zur Begründung des [X.] tragen die Kläger vor, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die [X.] als Fax um 18.36 Uhr mit allen 26 Seiten versandt habe, und zwar auf der letzten Seite oberhalb der Wiedergabe seines Namens mit seiner eingescannten Unterschrift.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, die das Berufungsgericht nur beschränkt zugelas-sen hat.
- 4 - Entscheidungsgründe:
A.

Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Zwar hat das Berufungsgericht im [X.] und in den Ent-scheidungsgründen die Revision nur zugelassen, "soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist". Diese Beschränkung der Zulas-sung der Revision ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] be-schränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ([X.]Z 101, 276, 278 f.; 111, 158, 166, st.Rspr.). Unzulässig ist es hingegen, die Zu-lassung der Revision auf eine bestimmte Rechtsfrage oder ein Entschei-dungselement des Urteils zu beschränken ([X.]Z 90, 318, 320; 101, aaO; [X.], Urteil vom 26. März 1982 - [X.], NJW 1982, 1535 m.w.Nachw.). Da auch die Frage der Zulässigkeit der Berufung ein [X.] nicht selbständig [X.] darstellt, ist die Be-schränkung der Zulassung der Revision auf diese Frage unzulässig ([X.], Urteile vom 6. Mai 1987 - [X.], NJW 1987, 3264 f. und vom 3. Mai 2001 - [X.]I ZR 62/99, NJW 2001, 2259).

Fehlt es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteile vom 20. Mai - 5 - 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1371, vom 23. September 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, 2233, vom 20. April 2004 - [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 255/03, [X.], 127, 128). Die von den Klägern hinsichtlich der Ver-sagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene [X.] ist damit gegenstandslos.

[X.]

Die Revision ist nicht begründet.

[X.]

Das Berufungsgericht (NJW 2004, 2024) hat im wesentlichen [X.]:

Die Berufung sei unzulässig, weil die Kläger sie innerhalb der bis zum 18. August 2003 laufenden Berufungsbegründungsfrist nicht wirk-sam begründet hätten. [X.] hierfür sei eine ein-gescannte Unterschrift oder zumindest ein Vermerk, daß eine Unter-zeichnung wegen der gewählten Übertragungsform nicht erfolgen könne. Die an ein Oberlandesgericht gerichtete Berufungsbegründung bedürfe nach § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Un-terschrift eines bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsan-walts. Das Erfordernis der Unterschrift solle gewährleisten, daß der Schriftsatz tatsächlich vom Prozeßbevollmächtigten herrühre, dieser für - 6 - seinen Inhalt die Verantwortung übernehme und daß der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher festgestellt werden könne. Darauf, ob ohne die Unterschrift in einem dieser drei Punkte Zweifel bestünden, komme es nach der bisherigen Rechtspre-chung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht an.

Bei der Einlegung und Begründung von Berufungen durch Telefax ([X.]) sei die Übermittlung des unterschriebenen anwaltlichen Schriftsatzes per Kopie erforderlich; dabei reiche die kopierte [X.] aus, sei aber auch notwendig. Hier sei die Berufungsbegründung durch ein sogenanntes [X.] erfolgt. Diese Art der Übermittlung bestimmender Schriftsätze sei durch den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 5. April 2000 aner-kannt. Danach sei aber erforderlich, daß die Person des Erklärenden da-durch eindeutig bestimmt werde, daß seine Unterschrift in dem [X.] eingescannt oder darin der Hinweis enthalten sei, daß der be-nannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unter-zeichnen könne. Auch ein derartiger Hinweis fehle hier. Über diese groß-zügige Handhabung könne nicht hinausgegangen und deshalb auf die Unterschrift bzw. ein Unterschriftssurrogat nicht völlig verzichtet werden. Insbesondere reiche der in gleicher Schrift wie im Schriftsatz verwendete darunter gesetzte Name des Prozeßbevollmächtigten nicht aus.

Das Berufungsgericht könne aus Gründen der Rechtssicherheit nicht der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts folgen, nach der sich bei Fehlen einer erforderlichen Unterschrift die Erfüllung der Formerfordernisse nach den Umständen des Einzelfalls bestimme. [X.] in vorliegendem Fall auf das Erfordernis einer eingescannten Unter-- 7 - schrift oder eines Vermerks, daß wegen der Übermittlung in elektroni-scher Form das Schriftstück nicht unterschrieben werde, verzichtet, so wäre das Unterschriftserfordernis für das [X.] hinfällig, aber auch bei herkömmlich übermittelten Schriftsätzen kaum mehr zu [X.].

Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Es sei nicht [X.] gemacht, daß ein Bedienungsfehler des Prozeßbevollmächtigten der Kläger als Ursache für das Fehlen der eingescannten Unterschrift [X.].

I[X.]

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil die Berufung innerhalb der Beru-fungsbegründungsfrist nicht wirksam begründet worden ist (1.). Auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Berufungsbegründungsfrist ist rechtlich nicht zu [X.] (2.).

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und vor ihm schon des [X.] ([X.], 375, 377; 151, 82, 83; [X.]Z 37, 156, 157; 92, 251, 255 f.; 97, 283, 284 f.) muß die [X.] als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie ver-antwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirk-samkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schrift-- 8 - lichen Prozeßhandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsat-zes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen ([X.]Z 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285). Das letztgenannte Erfordernis soll [X.], daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist ([X.]Z 75, 340, 349; 144, 160, 162). Für den Anwaltsprozeß bedeutet dies, daß die Berufungsbegründung von einem dazu Bevollmächtigten und bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfaßt, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muß ([X.]Z 97, 251, 253 f.; [X.], Urteile vom 29. Oktober 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 574 und vom 31. März 2003 - [X.], NJW 2003, 2028).

b) Hat die Rechtsprechung bisher grundsätzlich für bestimmende fristwahrende Schriftsätze zur Sicherstellung dieser prozeßrechtlichen Anforderungen die handschriftliche Unterschriftsleistung des [X.] verlangt, so sind doch hiervon vor allem im Hinblick auf den techni-schen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnahmen zugelassen worden. So hat die Rechtsprechung bereits früh die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schriftsätze durch ein [X.] oder mittels Fernschreiben für zulässig erachtet (vgl. die Nach-weise bei [X.]Z 144, 160, 162 ff.). Auch die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (vgl. [X.]Z 144, 160, 164 m.w.Nachw.). Für eine - wie hier - durch [X.] übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemein-same Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] am 5. April 2000 ent-schieden ([X.]Z 144, 160), daß in [X.] mit [X.] be-- 9 - stimmende Schriftsätze [X.] durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des [X.] übermittelt werden können. Zur Begründung hat er ausgeführt (aaO S. 165), der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbe-sondere die Verläßlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. [X.] ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anfor-derungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch [X.] bestimmt, daß seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Über-tragungsform nicht unterzeichnen könne.

c) Nach § 130 Nr. 6 1. [X.]. ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. [X.]. 2 dieser von der Rechtsprechung für bestimmende Schriftsätze stets als zwingend angesehenen Vorschrift fordert bei Übermittlung durch einen Telefax-Dienst ([X.]) "die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie". Der Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO beruht auf der Neufassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den [X.] vom 13. Juli 2001 ([X.] I S. 1542). Nach der Begründung des [X.] zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 14/4987, [X.]) ist eine Korrektur der Rechtsprechung zum [X.] nicht beabsichtigt; dies sei im Hinblick auf die Ent-scheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 5. April 2000 nicht geboten. In der Gegenäußerung der [X.]regierung (BT-Drucks. 14/4987, [X.] f.) zur Stellungnahme des [X.]rates werden Inhalt und Begründung des Beschlusses des Ge-- 10 - meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 5. April 2000 ausführlich wiedergegeben. Wenn der Gesetzgeber dann in der Neufassung des § 130 Nr. 6 2. [X.]. ZPO in Kenntnis dieser Recht-sprechung und der technischen Entwicklung für den Fall der Übermitt-lung eines Schriftsatzes durch ein Telefax ausdrücklich "die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie" verlangt, spricht angesichts des eindeuti-gen Gesetzestextes sehr viel dafür, daß die vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] für den Fall eines [X.]es für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den [X.], daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, nicht mehr als zulässig angesehen werden kann (so [X.]/[X.], ZPO 4. Aufl. § 129 [X.]. 11; [X.], ZPO 22. Aufl. § 130 [X.]. 49; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 65 [X.]. 14; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2002 § 130 [X.]. 5 (S. 336); [X.]/[X.] 2003, [X.], 182). Dafür spricht auch, daß die Unterschrift beim [X.] ohne nennenswerte Schwierigkeiten eingescannt werden kann, so daß kein überzeugender Grund besteht, darauf entgegen dem Geset-zeswortlaut zu verzichten.

Diese Frage bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Ent-scheidung. Weder enthält das am Abend des 18. August 2003 übermittel-te [X.] einen Hinweis, daß eine Unterschrift wegen der ge-wählten Übertragungsform nicht möglich sei, noch beabsichtigte der [X.] der Kläger, der Berufungsbegründung einen derarti-gen Hinweis beizufügen. Vielmehr hat er nach eigenen Angaben ver-sucht, das [X.] mit seiner eingescannten Unterschrift zu über-mitteln. - 11 -

Die Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des [X.] der Kläger mit der daruntergesetzten Bezeichnung "Rechts-anwalt" am Ende des [X.]es genügt als solche nicht den An-forderungen des § 130 Nr. 6 2. [X.]. ZPO. Diese Bestimmung fordert nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie, also des handschriftlichen [X.]. Dem entspricht eine maschinen- oder computerschriftliche "Unterzeichnung" nicht ([X.], aaO § 130 [X.]. 48). Sofern der Entscheidung des Ge-meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] diesbezüglich eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, genügt die Wiederga-be des Namens in Druckbuchstaben jedenfalls nach der Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO nicht mehr ([X.]/[X.], aaO § 129 [X.]. 11; [X.] NJW 2001, 3469, 3470 [X.]. 10; [X.]/[X.], aaO).

d) aa) Stellt somit die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsan-walts grundsätzlich eine unerläßliche [X.] für fristwahrende bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß dar, so sind jedoch auch von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist nämlich kein Selbstzweck (vgl. [X.]Z 97, 283, 285). Es soll, wie der [X.] des [X.] in seiner Entscheidung vom 30. April 1979 ([X.]Z 75, 340, 348 f.) dargelegt hat, gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie [X.], hinreichend zuverlässig entnommen werden können; außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Deshalb kann das Fehlen einer Unter-- 12 - schrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift ver-gleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen.

Das ist - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht nur ständi-ge Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1, 2; 81, 32, 36 f.; BVerwG NJW 1995, 2121, 2122; 2003, 1544), des [X.]-sozialgerichts ([X.], 1254, 1255; 2001, 2492, 2493), des [X.]finanzhofs ([X.], 278, 285; 148, 205, 207 f.; BFH, [X.], 1224) und des [X.]arbeitsgerichts ([X.] NJW 1979, 183), sondern - ungeachtet bestehender Unterschiede der verschiedenen Verfahrensordnungen - grundsätzlich auch des [X.]gerichtshofs (vgl. [X.]Z 24, 179, 180; 37, 156, 160; 97, 251, 254; [X.], Beschluß vom 9. Dezember 2003 - [X.], [X.]-Report 2004, 406). So hat der [X.]gerichthof mit Beschluß vom 3. Mai 1957 ([X.]Z 24, 179, 180) entschieden, daß der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte be-glaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben wird, auf der der Be-glaubigungsvermerk von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. In einer anderen Entscheidung ([X.]Z 97, 251, 254) hat der [X.]gerichtshof das Fehlen einer Unterschrift auf der Be-rufungsbegründung für unschädlich erachtet, wenn auch ohne die [X.] des Rechtsmittelanwalts aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen, zweifelsfrei feststeht, daß der [X.] die Verantwortung für den Inhalt der [X.] übernommen hat, und letzteres in einem Fall bejaht, in dem die [X.] fest mit einem von dem Rechtsanwalt unter-- 13 - zeichneten Begleitschreiben verbunden war (vgl. auch [X.]Z 37, 156, 160). Und mit Beschluß vom 9. Dezember 2003 ([X.], [X.]-Report 2004, 406) hat der [X.]gerichtshof für den Fall des Fehlens einer Unterschrift unter einer [X.] entschieden, daß sich zumindest aus den Umständen eindeutig ergeben müsse, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der [X.] übernommen habe. Ob entsprechende Anforderungen bei einem [X.] eines Klägers gegeben sind, das mit dem Satz en-det "Dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig unter-schrieben" (so [X.], 1254 f.), bedarf keiner Entscheidung, da es hier an einem solchen Hinweis fehlt. Eine Anrufung des Gemeinsa-men Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] ist deshalb im [X.] auf die angeblich abweichende Entscheidung des [X.]sozialge-richts entgegen der Ansicht der Revision nicht veranlaßt, zumal der hier maßgebliche § 130 Nr. 6 2. [X.]. ZPO über die Anforderungen an eine [X.] erst nach der zitierten Entscheidung des [X.]sozialgerichts in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden ist.

bb) Die Rechtsprechung des [X.]gerichtshofs und der anderen obersten Gerichtshöfe des [X.] zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter [X.]en trägt dem [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. [X.] 40, 272, 274 f.; 41, 23, 26; 41, 323, 326 f.; 44, 302, 305 f.; 74, 228, 234; 77, 275, 284; 110, 339, 342). An die Beachtung formeller - 14 - Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt werden ([X.] NJW 2002, 3534).

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben hier die Um-stände im Zusammenhang mit der Übermittlung der Berufungsbegrün-dungsschrift nicht eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Ur-heberschaft des Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie seinen Willen, für ihren Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und sie an das [X.] zu übermitteln. Die Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtig-te der Kläger bereits rechtzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Ur-teil eingelegt hat, reicht hierfür ebensowenig aus wie der gedruckte Briefkopf auf dem [X.]satz; beides bietet keine der [X.] vergleichbare Gewähr dafür, daß das Schriftstück von einer beim Berufungsgericht postulationsfähigen Person stammt und mit deren Wil-len in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. [X.], 1544). Auch der Umstand, daß nach Fristablauf beim Berufungsgericht ein mit dem [X.] seinem Inhalt und seiner Form nach gleicher und von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger persönlich unterschriebener Be-gründungsschriftsatz eingegangen ist, reicht insoweit nicht aus (vgl. BVerwG [X.] 310 § 81 VwGO Nr. 16), da nur spätestens bei Ablauf der Begründungsfrist bekannt gewordene Umstände berücksichtigungs-fähig sind ([X.], 1544).

Der am Ende des [X.]es mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" wiedergegebene Vor- und Nachname des Prozeßbevollmächtigten der Kläger bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr dafür, daß dieser die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernommen und diese [X.] 15 - lentlich an das Berufungsgericht übermittelt hat. [X.] müssen nicht von einem am Rechtsmittelgericht zugelas-senen Rechtsanwalt gefertigt sein. Sie werden in der Praxis vielfach von [X.], wissenschaftlichen Mitarbeitern oder nicht am Rechtsmittelgericht zugelassenen Sozien unterschriftsreif vorbereitet. Dem Umstand, daß unter der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle der Name eines Rechtsanwalts vermerkt ist, ist daher nicht ausreichend sicher zu entnehmen, daß der Entwurf von diesem Rechtsanwalt verfaßt worden ist, sondern kann auch bedeuten, daß der tatsächliche Verfasser die eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts des bestimmenden Schrift-satzes und seine Unterzeichnung durch den namentlich genannten Rechtsanwalt vorgesehen hat. Ob dieser für den Inhalt des Schriftsatzes bereits die Verantwortung übernommen hat, ist danach in Fällen wie hier völlig offen.

Entgegen der Auffassung der Revision kann auch dem Umstand, daß das [X.] dem Berufungsgericht am letzten [X.] übermittelt worden ist, nicht mit einer für den An-waltsprozeß erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß es sich dabei nicht um einen bloßen Entwurf handelte. Allein der Zeitpunkt der Übermittlung eines nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatzes sagt für sich genommen noch nichts darüber aus, ob er von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt verantwortet wird. Gerade der drohende Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungs-frist kann einem nicht postulationsfähigen Verfasser der Rechtsmittelbe-gründung vielmehr Veranlassung geben, zur Fristwahrung einen Schrift-satz zu übermitteln, den der namentlich genannte Rechtsanwalt noch nicht eigenverantwortlich geprüft hat. Daß der Inhalt der als Computer-- 16 - Fax übermittelten Berufungsbegründung von dem [X.] der Kläger verantwortet und von ihm bewußt in den Verkehr gebracht worden ist, läßt sich danach hier mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen.

2. Auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist greift die [X.] ohne Erfolg an. Das Berufungsgericht hat einen Fehler am [X.] als fernliegend angesehen und [X.], es komme entweder ein technischer Fehler im Sendegerät oder aber ein vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger verschuldeter Bedie-nungsfehler als Ursache für das Fehlen einer eingescannten Unterschrift in dem [X.] in Betracht. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, daß ein Bedienungsfehler des Prozeßbevollmächtigten als Ursache für das Fehlen der eingescannten Unterschrift ausscheide. Das hält revisi-onsrechtlicher Überprüfung stand. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine [X.] ohne ihr Verschul-den verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten ist einer [X.] zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann danach nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offenbleibt, daß die Fristversäumung von der [X.] bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten verschuldet war ([X.], Beschlüsse vom 26. September 1991 - [X.], [X.], 574, 575, vom 18. Oktober 1995 - [X.], NJW 1996, 319 und vom 26. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 143, 145).
- 17 - Zu Recht hat das Berufungsgericht hier einen Bedienungsfehler des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, der dazu geführt hat, daß das Fax ohne eingescannte Unterschrift übermittelt worden ist, nicht als aus-geschlossen angesehen. Der Prozeßbevollmächtigte einer [X.] hat mit der Bedienung technischer Geräte, die er selbst zur Übermittlung [X.] Schriftsätze einsetzt, soweit vertraut zu sein, daß die Über-mittlung in der Form sichergestellt ist, die von § 130 Nr. 6 2. [X.]. ZPO vorgeschrieben ist. Daß das Berufungsgericht es als glaubhaft gemacht angesehen hat, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger weder bei der Übermittlung noch später einen Bedienungsfehler bemerkt hat, schließt einen verschuldeten Bedienungsfehler nicht aus. Das Berufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, daß Bedienungsfehler am Computer unbemerkt bleiben können. Damit hat das Berufungsgericht die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt.

- 18 - II[X.]

Die Revision der Kläger konnte danach keinen Erfolg haben und war deshalb zurückzuweisen.

[X.] [X.] am [X.]- Joeres

gerichtshof Dr. [X.]

ist wegen Urlaubs ge-

hindert, seine Unter-

schrift beizufügen.

[X.]

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 128/04

10.05.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. XI ZR 128/04 (REWIS RS 2005, 3660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3660

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