Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. XI ZR 403/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4040

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. März 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: [X.] Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21BGB § 134AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicherDaseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 [X.]) gebunden.b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines [X.]durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößtgegen das in Art. 3 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommende [X.] ist gemäß § 134 BGB nichtig.c) Eine Sparkasse kann ihren [X.] mit einer politischen [X.] nichtmit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündi-gen, solange das [X.] die [X.] nicht festgestellt hat.[X.], Urteil vom 11. März 2003 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. März 2003 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 15. November 2001wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger, der [X.], nimmt die [X.] auf Fortführung eines Girokontos, hilfsweise auf [X.] Unwirksamkeit der Kündigung des [X.] und der Rechtswid-rigkeit der Auflösung des Kontos, in Anspruch.Der Kläger ließ am 23. März 1999 ein Girokonto bei der [X.]eröffnen. Am 21. August 2000 berichtete das [X.] "Report" [X.] mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsan-trag gegen die [X.] über Geschäfte dieser [X.] mit Kreditinstituten. [X.] kündigte am 22. August 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 26Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von [X.] 3 -den die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. In einem als "Offener Brief"bezeichneten Schreiben vom 29. August 2000 teilte der Kläger der [X.] u.a. mit, daß er diese Handlungsweise weder vergessen nochakzeptieren werde und mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen wolle.In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligenVerfügung machten die Prozeßbevollmächtigten des [X.] geltend, [X.] sei sittenwidrig und verstoße gegen mehrere Straftatbestän-de. Wegen dieser Äußerungen erklärte die Beklagte am 26. und27. September 2000 die fristlose Kündigung. Am 9. April 2001 stellte siedie Fortführung des Kontos vorübergehend ein.Die Beklagte hat die ordentliche Kündigung mit einer verfas-sungsfeindlichen Zielsetzung der [X.] und des [X.] begründet, aufden Verbotsantrag der Bundesregierung vom 29. Januar 2001 verwiesenund geltend gemacht, die Fortführung des Kontos sei ihr wegen einesdrohenden Imageschadens nicht zumutbar.Das [X.] hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos ver-urteilt. Das Berufungsgericht ([X.], 486 = NJW 2002, 757) hat [X.] der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt,daß der [X.] durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowievom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß [X.] des Girokontos rechtswidrig war. Mit der Revision verfolgt [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung,soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung derUnwirksamkeit der Kündigungen und der Rechtswidrigkeit der [X.].Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei als [X.] Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB unwirksam, weil sie alleinwegen der politischen Zielsetzung des [X.] ausgesprochen [X.]. Bei der Anwendung des § 242 BGB sei die mittelbare Drittwirkungder Grundrechte zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich zwar [X.] durch Art. 2 Abs. 1 [X.] gewährleistete Privatautonomie berufen. [X.] werde jedoch durch die Grundrechte des [X.] gemäß Art. 5 Abs. 1,9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 [X.] und sein Recht auf Chan-cengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 [X.] begrenzt. Bei der Ab-wägung dieser Grundrechtspositionen gebühre der Freiheit der politi-schen Betätigung der Vorrang. Die Betätigung des [X.] als [X.] vollziehe sich außerhalb des [X.] der [X.]en. [X.] sei auf das Girokonto essentiell angewiesen, um seine Aufgabenerfüllen zu können. Die Beklagte nehme als Anstalt des [X.] -Rechts Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und dürfe [X.] zum Kläger nicht allein wegen dessen [X.] kündigen. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung des [X.]sei wegen des [X.] gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.] belanglos,solange das [X.] die [X.] nicht für verfassungs-widrig erklärt habe. Auf einen Imageschaden könne die Beklagte sichnicht berufen, weil die bloße Führung eines Girokontos auf Guthabenba-sis in der Öffentlichkeit nicht als Förderung der politischen Ziele [X.] verstanden werde.Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei auch deshalbunwirksam, weil dem Kläger der Abschluß eines neuen [X.] miteinem anderen Kreditinstitut nicht möglich und der [X.] die [X.] der Geschäftsverbindung zumutbar sei. Der Kläger habeSchreiben zahlreicher Kreditinstitute vorgelegt, die den Abschluß eines[X.] abgelehnt hätten. Daß der Kläger über ein anderes Giro-konto verfüge, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Geschäftsbe-ziehung zum Kläger erst am 23. März 1999 aufgenommen, als die politi-schen Aktivitäten des [X.] bereits Gegenstand öffentlicher Diskussio-nen gewesen seien.Die außerordentlichen Kündigungen vom 26. und 27. [X.] seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege.Das Schreiben des [X.] vom 29. August 2000 sei nicht als verhüllteDrohung zu verstehen. Der Vorwurf, die Beklagte habe gegen [X.] verstoßen, sei als Wahrnehmung prozessualer Rechte gemäߧ 193 StGB gerechtfertigt.- 6 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnisstand.1. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen hat und die Revision nicht in Zweifel zieht, ein rechtliches [X.] im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den mit dem Hilfsantrag be-gehrten Feststellungen.2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet.a) [X.] verstößt gegen das inArt. 3 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäߧ 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf [X.]: [X.]Z 65, 284, 287; [X.]/Armbrüster, [X.]. § 134 Rdn. 33).aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den [X.]en unterliegt, [X.] als das Berufungsgericht meint, nicht nur einer mittelbaren Drittwir-kung der Grundrechte. Die Beklagte ist vielmehr unmittelbar an [X.] gebunden (vgl. [X.] [X.] 2001, 444, 446; BrömmelmeyerWuB I A 3 Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 - 1.02), ohne selbst grund-rechtsfähig zu sein ([X.] 75, 192, 197).Gemäß Art. 1 Abs. 3 [X.] binden die Grundrechte die vollziehendeGewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als [X.] öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil dervollziehenden Gewalt ([X.] 75, 192, 197 ff.; [X.], Urteil vom10. März 1983 - 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509, 2511; BVerwGE 41,195, 196 f.; [X.], 211, 212; [X.] DVBl. 1986,39, 41). Der Auftrag der [X.] zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] Danach haben Sparkassen die Aufgabe,in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaft-lichen Leistungen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Eröffnung [X.] am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Gi-rokonten.Daß die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mittelndes Privatrechts erfüllt und der [X.] zwischen den [X.]en privat-rechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren [X.] [X.] nichts. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar andie Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrecht-lichen Rechtsformen wahrnimmt ([X.]Z 29, 76, 80; 33, 230, 233; 36, 91,95 f.; 37, 1, 27; 52, 325, 328; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.).bb) [X.] ist mit Art. 3 Abs. 1 [X.]nicht vereinbar.(1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht [X.] einem Verstoß gegen das durch Art. 3 [X.] in Verbindung mit Art. [X.] gewährleistete Recht politischer [X.]en auf Chancengleichheit (vgl.[X.] 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] alle [X.]en gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentli-cher Gewalt politischen [X.]en Einrichtungen zur Verfügung stellt oder- 8 -andere öffentliche Leistungen gewährt. Dies gilt auch für die Eröffnungder Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Giro-vertrages ([X.], Beschluß vom 16. September 2002 - 1 Bs243/02, [X.]. [X.]). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt [X.], daß eine bestimmte Leistung einer anderen [X.] tatsächlicherbracht wird. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht [X.], daß die Beklagte ein Girokonto für eine andere politische [X.]führt. Der Kläger hat dies auch nicht geltend [X.]) Auch eine Ungleichbehandlung des [X.] im Verhältnis zuanderen [X.] der [X.] verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1[X.]. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] bindet Träger öffentlicher Gewalt nicht inder Entscheidung, ob sie für politische [X.]en bestimmte [X.] wollen. Da die Beklagte gemäß § 5 [X.] nur gegen-über natürlichen Personen verpflichtet ist, unter bestimmten Vorausset-zungen Girokonten zu führen, ist sie nicht gehindert, diesen [X.] und andere Personen, zu denen auch politische [X.]en zählen,ungleich zu [X.]) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] erschöpft sich nicht indem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedenerPersonen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentalesRechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck ([X.] 55, 72, 89; 78,232, 248; 99, 367, 388; 105, 73, 110; jeweils m.w.Nachw.). Das Willkür-verbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das [X.] beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eineMaßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt ([X.] 55, 72,- 9 -89 f.; 78, 232, 248). Gemessen hieran hat die Beklagte mit der Kündi-gung vom 22. August 2000 Art. 3 Abs. 1 [X.] verletzt.(a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nichtauf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des [X.] berufen. [X.] die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 [X.] entgegen. [X.] Bestimmung entscheidet über die Verfassungswidrigkeit [X.] das [X.]. Hierbei handelt es sich nicht umeine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. [X.]. 1 [X.] - um eine Privilegierung der politischen [X.]en gegenüberanderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des[X.]s kann deshalb niemand die Verfassungswid-rigkeit einer [X.] rechtlich geltend machen ([X.] 12, 296, 304; 40,287, 291). Die [X.] soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder recht-lichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten [X.] ([X.] 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139;BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).[X.] stellt eine unzulässige recht-liche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politischeTätigkeit des [X.] ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aberwesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bar-geldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen vonexistentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Teilfinanzierung (§ 19Abs. 1 Satz 2 [X.]), nicht entgegennehmen. Auch die [X.], Telefongebühren oder von Rechnungen im [X.] [X.]veranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto [X.] -Ob eine rechtlich erhebliche Behinderung des [X.] ausge-schlossen wäre, wenn er ein Girokonto bei einem anderen [X.] oder eröffnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist.Anders als die Revision meint, kann eine unzulässige rechtliche Behin-derung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger kön-ne ein Treuhandkonto, etwa seines Prozeßbevollmächtigten, in [X.]) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit einem Imagescha-den rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der [X.] mit dem Kläger droht. Ein solcher Schaden ist [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtsnicht zu erwarten. Zudem befürchtet die Beklagte diesen Schaden alleinaufgrund einer Verfassungsfeindlichkeit des [X.], die, wie dargelegt,vor einer entsprechenden Entscheidung des [X.]srechtlich nicht geltend gemacht werden [X.]) Auch die Forderung des [X.] nach "Überwindung der kapi-talistischen Zinswirtschaft" ist kein begründeter Anlaß für eine Kündi-gung. Sie ist Teil der mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden [X.] Tätigkeit, die wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2Satz 2 [X.] nicht zum Anlaß rechtlicher Sanktionen genommen [X.] (vgl. [X.] 40, 287, 291). Einen Verstoß gegen die allgemeinenStrafgesetze, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, hat [X.] nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß die Guthaben auf demGirokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt werden, oder- 11 -daß die für den Kläger handelnden Personen Straftaten begangen ha-ben, sind nicht vorgetragen.b) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000sind unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei [X.], kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der [X.] Geschäftsbedingungen der [X.] vorliegt.aa) Ob ein bestimmtes Verhalten als ein die fristlose [X.] wichtiger Grund zu werten ist, ist weitgehend eine Tat-sachenfrage ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1994 - [X.], [X.] 1995,709, 710). Die revisionsrechtliche Nachprüfung dieser Entscheidung istim wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht [X.] des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revi-sion gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den [X.] vollständig gewürdigt hat ([X.], Urteil vom 17. Januar 2001- VIII ZR 186/99, [X.] 2001, 1031, 1032).bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das [X.] ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtigerGrund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung allerUmstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beiderVertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbezie-hung nicht zugemutet werden kann ([X.], Urteile vom 6. März 1986- III ZR 245/84, [X.] 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR234/91, [X.] 1992, 2142, 2143; Bunte, in: [X.]/Bunte/[X.],[X.]. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). [X.] hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdi-- 12 -gung der von der [X.] vorgetragenen Tatsachen rechtsfehlerfreiverneint.(1) Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des [X.] vom29. August 2000 zu Recht keine verhüllte Drohung gesehen. Die Äuße-rung, der Kläger werde die Handlungsweise der [X.] nicht verges-sen, steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Ankündigung, [X.] mit juristischen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die [X.] wirtschaftlicher Sanktionen oder körperlicher Gewalt kommtdarin nicht zum Ausdruck.(2) Die vom Kläger im vorausgegangenen Verfahren der einstweili-gen Verfügung vertretene Auffassung, die Kündigung vom [X.] verstoße gegen die guten Sitten sowie gegen Straftatbestände [X.] deshalb nichtig, war, wie das Berufungsgericht zutreffend [X.], gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und stellt deshalb ebenfalls keinenwichtigen Grund zur Kündigung dar.cc) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000bleiben auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 140 BGB in [X.] gemäß Nr. 26 Abs. 1 der [X.] der [X.] umgedeutet werden. Das Verhalten des [X.], indem die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung sieht, ist, [X.], rechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere unterBerücksichtigung des Umstands, daß der Kläger lediglich auf vertrags-widriges Verhalten der [X.] reagiert hat, keinen sachgerechtenGrund zur Kündigung des [X.] dar.- 13 -c) Da die Kündigungen der [X.] unwirksam sind, hat das [X.] zu Recht festgestellt, daß die Auflösung des [X.] war.[X.] Revision der [X.] war daher als unbegründet zurückzu-weisen.[X.] Bungeroth Joeres [X.] Appl

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XI ZR 403/01

11.03.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. XI ZR 403/01 (REWIS RS 2003, 4040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4040

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