Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. XI ZR 22/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9070

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 22/12
Verkündet am:
15. Januar 2013
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Nr. 19 Abs. 1
Eine ordentliche Kündigung nach Nr.
19 Abs.
1 [X.] setzt nicht voraus, dass die Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertrags-verhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt.
[X.] Art. 3 Abs. 1; [X.] § 242 [X.].
Das vom Grundsatz der [X.] beherrschte bürgerliche Recht enthält keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung sämtlicher Vertragspartner (hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts). Die mittelbare Geltung des Art.
3 Abs.
1 [X.] im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander setzt ein soziales Machtverhältnis voraus. Dieses Machtverhältnis ergibt sich nicht allein aus der kreditwirtschaftlichen Betätigung einer privaten Bank.
[X.], Urteil vom 15. Januar 2013 -
XI ZR 22/12 -
HanseatO[X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
Januar 2013 durch [X.] [X.], [X.]
[X.], [X.] und
Pamp sowie
die Richterin Dr.
Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin
wird das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in Bremen
vom 9.
Dezember 2011
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die als Kapitalgesellschaft organisierte Klägerin
nimmt die beklagte Bank auf Feststellung des [X.] eines [X.]es in Anspruch.
Die Klägerin
unterhielt bei der [X.] seit dem 11.
September 2006 ein Girokonto, das sie für ihr Verlagsgeschäft nutzte. Ihrer Vertragsbeziehung zur [X.] lagen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand Mai 2002 (nachfolgend: [X.]) zugrunde, die unter anderem folgende [X.] enthielten:

1
2
-
3
-

"19.
Kündigungsrechte der Bank

(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbezie-hungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den [X.], der zur Nutzung von Scheckvordru-cken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die be-rechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Füh-rung von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen.

["
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22.
Juli 2009
mit, sie sehe sich "aus grundsätzlichen Erwägungen"
nicht mehr in der Lage, "die [X.]"
mit der Klägerin aufrecht zu erhalten. Zugleich kündigte sie "ge-mäß Ziffer
19 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kontoverbin-dung"
zum 3.
September 2009.
Die Klägerin erwirkte am 4.
September 2009 eine einstweilige Verfügung des Inhalts, der [X.] werde aufgegeben, das Girokonto "bis zu einer Ent-scheidung in der Hauptsache weiterzuführen".
Das [X.] hat die auf Feststellung des [X.] des [X.] gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Feststellungsbegehren weiterver-folgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
3
4
5
6
-
4
-

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröf-fentlicht WM
2012, 1239
ff.) ausgeführt:
Die Klage sei unbegründet, da die Beklagte den [X.] durch Kün-digung wirksam beendet habe. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte bei Abgabe der Erklärung vom 22.
Juli 2009 -
wie von der Klägerin bestritten
-
wirk-sam vertreten worden sei. Jedenfalls mittels der Klageerwiderung habe die [X.]
die Kündigung
"bekräftigt und sie damit erneut ausgesprochen". Dass sie mit der Klageerwiderung
nicht neuerlich eine Frist gesetzt habe, sei unerheb-lich, weil die (erneute) Kündigung gemäß der gegen die Beklagte erlassenen einstweiligen Verfügung erst mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz habe wirken können und sollen. Art.
3 [X.] habe die Beklagte an einer Kündigung nicht gehindert, weil sie nicht Grundrechtsverpflichtete sei. Art.
21 Abs.
2 Satz
2 [X.] habe zugunsten der Klägerin einer Kündigung nicht widerstrit-ten, weil die Klägerin nicht eine von dieser Bestimmung privilegierte politische Partei sei. Berechtigte Belange der Klägerin habe die Beklagte nicht bei der Kündigung selbst, sondern nur bei der Bemessung der Frist berücksichtigen müssen. Insbesondere habe ihr keine "Angemessenheitsprüfung"
oder Interes-senabwägung mit den Belangen der Klägerin oblegen, zumal sich die Klägerin nicht darauf berufen habe, es sei kein anderes Kreditinstitut bereit, mit ihr einen [X.] einzugehen. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitere auch nicht an §
242 [X.] oder §
226 [X.].

7
8
-
5
-

II.
Dies
hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, der Klageantrag, der auf die Feststellung des Fortbestands des [X.]es als eines Rechtsverhältnisses über den Schluss der letzten mündlichen [X.] hinaus gerichtet ist, entspreche den [X.] des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO.
2. Im Ergebnis richtig hat es
weiter angenommen,
mittels Nr.
19
Abs.
1 [X.]
2002 sei ein ordentliches
Kündigungsrecht wirksam
vereinbart, auch wenn die Bestimmung der [X.] nicht abverlange, vorab eine Abwä-gung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen der Klägerin
an dessen Fortbestand vorzunehmen,
und sie eine Mindestkündigungsfrist von (nur) sechs Wochen vorsehe. Nr.
19
Abs.
1
[X.] hält einer Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 [X.] stand
(vgl. Senatsurteil vom 8.
November 2005 -
XI
ZR
74/05, WM
2006, 179, 181; Bunte in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
24 Rn.
11; [X.] in Graf
von
Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke,
Banken-
und Sparkassen-AGB
[Stand: Oktober 2008], Rn.
94).
a) Nr.
19
Abs.
1 [X.] unterliegt der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 [X.]. Gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Hierunter fallen Regelungen über das Recht zur (ordentlichen) Kündigung.
b) Nr.
19
Abs.
1 [X.] benachteiligt die Klägerin nicht ent-gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
9
10
11
12
13
-
6
-

aa) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt
sich bis zum [X.], des zivilrecht-lichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschrif-ten über das Widerrufs-
und Rückgaberecht vom 29.
Juli 2009 ([X.].
I
2355, nachfolgend: [X.]) nach Maßgabe sei-nes Art.
11 Abs.
2 nicht aus einer Abweichung von wesentlichen Grundgedan-ken der den [X.] beherrschenden gesetzlichen Regelung (§
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]). Das [X.] ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, das durch dienstvertragliche Elemente geprägt ist. Da der [X.] Dienste höhe-rer Art zum Gegenstand hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, konnte er bis zum 1.
November 2009
nach §§
627, 675 [X.] ordentlich gekündigt werden (Senatsurteil vom 11.
Dezember 1990

XI
ZR 54/90, WM
1991, 317, 318),
ohne dass nach diesen Regelungen ein Kündigungsgrund angegeben werden musste
oder gesetzliche [X.] längere Mindestkündigungsfrist verlangten (vgl. Ha[X.]ing in Festschrift
Hopt, 2010, S.
1893, 1899).
[X.])
Aber auch nach Inkrafttreten des [X.]es kommt
Nr.
19
Abs.
1 [X.] keine unange-messen benachteiligende Wirkung im Sinne des §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] zu.
Dieses Gesetz sieht ein (allerdings der [X.]) Kündigungs-recht des Zahlungsdienstleisters in §
675h Abs.
2 [X.] vor. [X.] für die ordentliche Kündigung
führt es
nicht ein. Zwar weicht Nr.
19
Abs.
1 [X.]
2002
bei der Bemessung der Mindestkündigungsfrist von §
675h Abs.
2 Satz
2 [X.] ab. Diese Abweichung ist aber im Verhältnis zur Klägerin, bei der
es sich nicht um einen Verbraucher handelt, von §
675e Abs.
4 [X.] gedeckt. Eine gegenüber dem gesetzlichen Leitbild im Verhältnis zum Verbrau-cher verkürzte Kündigungsfrist konnte auch in (fortwirkenden) Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der [X.] vereinbart werden (BT-Drucks.
16/11643, 14
15
-
7
-

S.
100 rechte Spalte unten; [X.] in [X.]/[X.]/No[X.]e, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2010, §
675e
Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], Neu-bearb.
2012, §
675e Rn.
8
f.; [X.]Komm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
675e Rn.
10, §
675h Rn.
17).
cc) Eine nach §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] relevante Abweichung vom ge-setzlichen Leitbild lässt sich -
die Beklagte ist weder aufgrund ihrer Organisati-onsstruktur noch aufgrund der Verfasstheit ihrer Anteilseigner nach Art.
1 Abs.
3 [X.] unmittelbar an die Grundrechte gebunden (vgl. [X.] 128, 226, 244
ff.; einen anderen Sachverhalt betrafen
Senatsurteil vom 2.
Dezember 2003
-
XI
ZR
397/02, WM
2004, 317, 318
und
BVerfG, NVwZ
2002, 847 [jeweils Postbank])
-
nicht mit einem Verweis auf die mittelbare Drittwirkung des Art.
3
[X.] begründen.
Unterstellt, Art.
3
[X.] wirke über
§
307 [X.] auf
privatrechtliche
Beziehungen ein (vgl.
[X.][X.]/Pfeiffer, AGB-Recht, 5.
Aufl., §
307 Rn.
176), reicht
seine Ausstrahlung höchstens so
weit, eine
systemati-sche Diskriminierung einzelner Personen oder Gruppen
in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen zu verbieten
(dazu
Dammann, Die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht, 2005, S.
172
f.; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., §
307 Rn.
161; Wolf aaO). Solche Vorgaben macht Nr.
19
Abs.
1 [X.] nicht, so dass er mit §
307 Abs.
1 [X.] i.V.m. Art.
3 [X.] nicht in Kollision geraten kann.

[X.]) Die Bestimmung
weicht schließlich nicht so wesentlich von §
242 [X.] ab, dass eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel nach
§
307 Abs.
2 Nr.
1
[X.]
anzunehmen wäre.
Zwar gehören auch
Leistungs-
und Schutzpflichten gemäß §
242 [X.]
zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wenn sie nur im Hinblick auf den Vertragszweck so bedeutsam
sind, dass eine Freizeichnung des Verwenders die angemessene Risikoverteilung empfindlich störte ([X.], 16
17
18
-
8
-

Urteil vom 25.
März 1982 -
III
ZR
198/80, [X.]Z
83, 301, 308; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
307 Rn.
28; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
307 Rn.
32). Auf dieser Ebene
ist §
242 [X.], der an sich von den Spezialregelungen der §§
307
ff. [X.]
verdrängt wird
(H.
Schmidt in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
307
Rn.
14; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., Überbl v §
305 Rn.
16), für die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvermindert von Belang. Weiter ist eine Kündigung mit §
242 [X.] unvereinbar, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung unzulässig ausnutzt ([X.], Urteil vom 30.
April 1957 -
VIII
ZR
217/56, [X.]Z
24, 148, 150),
und entsprechend eine Regelung, die eine solche Kündigung ermöglicht, im Sinne des §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] unangemessen.
Der [X.] kommt indessen weder eine marktbeherrschende Stellung
zu, die sich spiegelbildlich in einem Kontrahierungszwang ausdrückte, noch unterliegt sie aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen einem Kontrahie-rungszwang
(zum Kontrahierungszwang bei den Sparkassen vgl. Senatsurteil vom 11.
Dezember 1990 -
XI
ZR
54/90, WM
1991, 317, 318; [X.], NJW
2001, 450, 451; Ha[X.]ing in Festschrift
Hopt, 2010, S.
1893, 1900
ff.; [X.], NJW
2004, 1288, 1291; gegen einen Kontrahierungszwang außer-halb öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen [X.], WuB I A 3.
Nr.
26 AGB-Sparkassen 1993 1.03; [X.], EWiR
2003, 501, 502; [X.], BKR
2006, 274, 275; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
675 Rn.
31; differenzierend
[X.], ZBB
2005, 420, 422). Entsprechend hindert
§
242 [X.] unter [X.] Gesichtspunkt die Ermächtigung zu einer grund-
und [X.] ordentlichen Kündigung
in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
3. Die Ausübung des Kündigungsrechts auf der Grundlage der
Nr.
19
Abs.
1 [X.] war im konkreten Fall auch nicht verbots-
oder treu-widrig.

19
20
-
9
-

a) Die Nichtigkeit einer Kündigung ergab sich zunächst nicht aus
§
19
Abs.
1 Nr.
1 A[X.] i.V.m. §
134 [X.] (zur Rechtsfolge vgl. [X.]/Mohr, A[X.], 2.
Aufl., §
21 Rn.
6 a.E.;
Bauer/[X.]/Krieger, A[X.], 3.
Aufl., §
21 Rn.
8;
[X.]/Armbrüster, [X.], 13.
Aufl., §
21 A[X.] Rn.
5 und 28; Hey/[X.], A[X.], 2009, §
21 Rn.
7
f.;
[X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
21 A[X.] Rn.
2 a.E.).
Sollte die Beklagte, was die Klägerin in den Vorinstanzen vermutet, die Beklagte aber nicht geltend gemacht hat, das Vertragsverhältnis wegen der weltanschaulichen Ausrichtung der Klägerin gekündigt haben, ist §
19
Abs.
1 A[X.] ohne Rücksicht auf seine weiteren Voraussetzungen schon deshalb nicht einschlägig, weil der Gesetzgeber bewusst davon Abstand genommen hat, das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot auf Benachteiligungen wegen solcher
Überzeugungen zu erstrecken (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks.
16/2022, S.
13). Auch die der Regelung zu-grunde liegenden Richtlinien 2000/43/[X.] vom 29.
Juni 2000 zur An-wendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder
der ethnischen Herkunft (ABl. [X.] Nr.
L
180 S.
22) und 2004/113/[X.] vom 13.
Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der [X.] (ABl. [X.] 2004 Nr.
L
373 S.
37) ent-halten insoweit keine weitergehenden Anforderungen (im Einzelnen [X.], Urteil vom
9.
März 2012 -
V
ZR
115/11, WM
2012, 2168
Rn.
9; vgl. auch [X.], Kontrahierungspflichten der Kreditwirtschaft aufgrund von Selbstverpflichtungen und §
21 A[X.], Diss. 2009, S.
276).
Dass auf sie ein sonstiger Grund im Sinne des §
19
A[X.] zutreffe, hat die Klägerin ebenso wenig dargetan wie Indizien
im Sinne des §
22 A[X.] für eine Benachteiligung wegen eines
solchen
Grundes. Es bedarf daher auch im Licht der neueren
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den möglichen Voraussetzungen der Vermutung einer diskriminierenden Behand-21
22
23
-
10
-

lung (vgl. [X.], NJW
2012, 2497
Rn.
47) keiner weiteren Ausführungen dazu, ob §
19
A[X.]
auf Giroverträge Anwendung findet.
b) Eine
Kündigung nach Maßgabe der
Nr.
19
Abs.
1
[X.]
2002 scheitert
auch nicht an
§
242 [X.].
aa) Dass Nr.
19
Abs.
1 [X.] eine Inhaltskontrolle besteht,
schließt eine Überprüfung einer danach
ausgesprochenen Kündigung anhand des §
242 [X.] nicht aus. Nach allgemeinen Grundsätzen kann die Berufung des Verwenders auf eine Klausel unter besonderen Umständen des Einzelfalls gegen Treu und Glauben verstoßen, auch wenn die Klausel an sich einer In-haltskontrolle standhält
([X.], Beschluss vom 6.
Juli 1988 -
VIII
ARZ
1/88, [X.]Z
105, 71, 88).
[X.]) Ein Verstoß gegen §
242 [X.] lässt sich unter
Verweis auf eine mit-telbare Drittwirkung des Art.
3 Abs.
1 [X.] nicht daraus herleiten, die Beklagte habe der Klägerin
gekündigt, indessen Vertragsbeziehungen zu anderen [X.] Geschäftskunden aufrecht erhalten und damit ohne Rechtfertigung [X.] ungleich behandelt.
Das vom Grundsatz der [X.] beherrschte bürgerliche Recht enthält keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssat-zes
begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung ([X.]/
[X.], [X.], 72.
Aufl., §
242 Rn.
10; [X.], Die sogenannte Drittwir-kung der Grundrechte, 1971, S.
149
ff.; zum Konzept der mittelbaren Drittwir-kung neuerdings grundsätzlich [X.], [X.], 298, 330
ff.). Eine der unmittelbaren Geltung gleichkommende generelle Bindung von Privatrechtssub-jekten an den Gleichheitssatz besteht nicht, da dies die privatrechtliche Ver-tragsfreiheit und die grundgesetzlichen Freiheitsrechte aushebelt. Ob der all-gemeine Gleichheitssatz gilt, richtet sich
danach, ob im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander ein (soziales) Machtverhältnis besteht
(vgl. 24
25
26
27
-
11
-

Dreier/[X.], [X.],
2.
Aufl., Art.
3 Rn.
69
f.). Ein solches
soziales Machtverhältnis
existiert
zwischen den Parteien nicht. Es kann insbesondere nicht allein mit der (kredit-)wirtschaftlichen Betätigung der [X.] belegt
werden. Erst recht ist für einen
Missbrauch
eines
Machtverhältnisses
nichts ersichtlich. Entsprechend oblag es der [X.] nicht, eine Ungleichbehandlung
der Klägerin
im Ver-hältnis zu
anderen Kunden mittels einer Angemessenheits-
oder Verhältnismä-ßigkeitsprüfung
sachlich zu rechtfertigen.
Dass die Beklagte im Sinne eines selbständigen (mittelbaren)
Geltungs-grundes des Art.
3 Abs.
1 [X.] über §
242 [X.] das Angebot, Girokonten zu [X.],
unterschiedslos und ohne Ansehen der Person ihres Vertragspartners gleichsam
"an die Öffentlichkeit"
gerichtet und dadurch ihre Bereitschaft ver-lautbart habe, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zugang zu ihren Leistungen dauerhaft zu eröffnen, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewege, so dass sie sich -
vergleichbar den zur Ein-schränkung des Hausrechts entwickelten Grundsätzen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Oktober 2009 -
V
ZR
253/08, NJW
2010, 534
Rn.
13; Urteil vom 9.
März
2012 -
V
ZR
115/11, WM
2012, 2168 Rn.
22
f. mwN)
-
eine Beschränkung ihres Kündigungsrechts gefallen lassen müsse, ist weder dargetan noch sonst er-sichtlich
(aA offenbar [X.], ZBB
1995, 243, 257). Schon die Vereinbarung der Nr.
19 Abs.
1 [X.] streitet dagegen. Aus der
Empfehlung des [X.] zum "Girokonto für jedermann"
(abgedruckt von
Mayen in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
47 Rn.
4), die sich nicht auf Kapitalgesellschaften bezieht, ergibt
sich keine in [X.] Zusammenhang beachtliche Einschränkung des Kündigungsrechts (vgl. [X.], BKR
2006, 274, 276
ff.; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., Einf v §
145 Rn.
10 a.E.; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
675 Rn.
31).
cc) Eine Kündigung war auch nicht aufgrund einer mittelbaren Drittwir-kung des Art.
3 Abs.
3 [X.]
treuwidrig, wenn sie -
wie mangels Aufklärung der 28
29
-
12
-

Beweggründe der [X.] durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren hier zugunsten der Klägerin zu unterstellen
-
von deren
politischer
Anschauung motiviert war. Abgesehen davon, ob die
Klägerin als Kapitalgesellschaft nach Art.
19 Abs.
3 [X.] überhaupt
spezielle Diskriminierungsverbote
des Art.
3 Abs.
3 [X.] für sich in Anspruch nehmen könnte (dafür [X.] in [X.]/
Kirchhof, HStR
IX, 3.
Aufl., §
196 Rn.
74; differenzierend Tettinger in Merten/
Papier, HGR
II, 2006, §
51 Rn.
63; [X.] in v.
Mangoldt/[X.], [X.],
6.
Aufl., Art.
3
Rn.
374; Dreier, [X.], 2.
Aufl., Art.
19 Abs.
3 Rn.
38; [X.] in v.
[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., Art.
3 Rn.
133), reicht die Ausstrahlungswirkung des Art.
3 Abs.
3 [X.] unabhängig davon, ob
ihr im Wege der mittelbaren [X.] eine im Vergleich zum allgemeinen Gleichheitssatz größere Durch-schlagskraft zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 2012 -
V
ZR
115/11, WM
2012, 2168 Rn.
26 mwN; zur mittelbaren Drittwirkung des Art.
3 Abs.
3 [X.] auch
Britz, [X.], 355, 361
ff.), parallel
zu den Wertungen des Allgemei-nen Gleichbehandlungsgesetzes nicht so weit, dass die Beklagte
bei ihrer Ent-scheidung über den Fortbestand des [X.]es nicht
die politischen [X.] ihres Vertragspartners berücksichtigen durfte (im Ergebnis ebenso [X.], WuB
I
A
3. Nr.
26 AGB-Sparkassen 1993
1.02; auf die Öffent-lichkeit des Angebots als Differenzierungsmerkmal rekurrieren Eckertz-Höfer in AK-[X.], 3.
Aufl., Art.
3 Abs.
2, 3 Rn.
93; [X.] in [X.]/[X.], [X.],
12.
Aufl., Art.
3 Rn.
133; Dreier/[X.], [X.], 2.
Aufl., Art.
3 Rn.
138). Gleiches gilt, soweit sich die Klägerin auf Art.
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] beruft.
[X.]) Der konkrete Fall bietet schließlich keine Besonderheiten, die nach den allgemein zu §
242 [X.] entwickelten Grundsätzen eine Kündigung als rechtsmissbräuchlich (Senatsurteil vom 8.
November 2005 -
XI
ZR
74/05, WM
2006, 179, 181; dazu [X.], WuB
I
A
1.
Nr.
19 [X.] 1.06)
bzw. als schikanös (§
226 [X.])
oder
eine Kündigungsfrist von sechs Wochen als zu kurz bemessen erscheinen ließen. Die Klägerin hat einen [X.] mit 30
-
13
-

der [X.] geschlossen, bei dem das Recht zur ordentlichen (begründungs-losen) Kündigung vereinbart war. Der Vorwurf eines treuwidrig widersprüchli-chen Verhaltens ist der [X.] bei Ausübung ihres Kündigungsrechts nach Abschluss des Vertrages daher nicht zu machen. Eine Kündigung zur Unzeit ist nicht erkennbar. Dass sich andere
Kreditinstitute
geweigert hätten, mit der Klä-gerin in Geschäftsverbindung zu treten, und der
Geschäftsbetrieb der Klägerin im Falle der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen zur [X.] aufgrund seiner besonderen Struktur auch als [X.] zum Erliegen kommen müsste, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dass mit der Beendigung des Giro-vertrages Unbequemlichkeiten verbunden sein mögen, die sich etwa in der Neuauflage von Geschäftspapier, der Änderung von Datenverarbeitungspro-zessen
oder dem Erfordernis der Benachrichtigung von Geschäftspartnern er-geben, begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht.
4. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, [X.] mittels der Klageerwiderung habe die Beklagte den [X.] gekündigt, so dass es auf die Frage ihrer wirksamen Vertretung bei Abgabe der Kündi-gungserklärung vom
22.
Juli 2009 nicht ankomme.
Das wird von der Revision
freilich
nicht ausdrücklich moniert.
Sie stellt das Berufungsurteil jedoch -
wie in der [X.] nochmals ausdrücklich bekräftigt
-
"in vollem Umfan-ge und unter jedem denkbaren rechtlichen
Gesichtspunkt zur Überprüfung durch den [X.]"
und rügt "die Verletzung des gesamten materiel-len Rechts".
a) Zwar durfte das Berufungsgericht nach der Fassung des [X.], dessen Begründetheit den Fortbestand des Vertragsverhältnisses
bis zum Schluss der letzten mündlichen (Tatsachen-)Verhandlung voraussetzte, jede beliebige Kündigung herausgreifen, ohne an eine bestimmte [X.] gebunden zu sein (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 2001 -
XII
ZR
263/98, [X.]Report
2001, 539, 540).
31
32
-
14
-

b) Die Auslegung der Klageerwiderung als Kündigung durch das [X.] verletzt indessen
anerkannte Grundsätze der Auslegung, weil sie den Wortlaut der Erklärung verfehlt.
aa) Die tatrichterliche Auslegung einer Prozesshandlung, die zugleich ei-ne materiell-rechtliche Erklärung enthält oder enthalten kann,
unterliegt der re-visionsrechtlichen Prüfung jedenfalls darauf, ob anerkannte Auslegungsgrund-sätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-letzt sind ([X.], Urteil vom 4. April 1968 -
VII
ZR
152/65, [X.] 1968, 576; Urteil vom 11.
Mai 1995 -
VII
ZR
116/94, WM
1995, 1545, 1546). Ob
Prozesshand-lungen, denen in diesem Sinne eine Doppelnatur zukommt, vom [X.] -
was ihren materiell-rechtlichen Teil betrifft
-
in weitergehendem Umfang unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können (vgl. zur Auslegung von Prozessvergleichen [X.], Urteil vom 4.
April 1968 -
VII
ZR
152/65, [X.]
1968, 576; Urteil vom 6.
März 1985 -
VIII
ZR
123/84, WM
1985, 739; Ur-teil vom 15.
Juni 1994 -
XII
ZR
38/93, NJW
1994, 2362; Urteil vom 11.
Mai 1995 -
VII
ZR
116/94, WM
1995, 1545, 1546; Urteil vom 8.
Dezember 1999 -
I
ZR 101/97, ZIP
2000, 1131, 1139), bedarf keiner Entscheidung, weil sich die [X.] schon aufgrund einer
beschränkten Nachprüfung als rechtsfehlerhaft erweist.
[X.]) Das Berufungsgericht hat die Klageerwiderung in einer Weise inter-pretiert, die mit ihrem klaren Wortlaut in Widerspruch steht.
Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigen sind
(vgl. [X.], Urteil vom 26.
Oktober 2009 -
II
ZR
222/08, WM
2009, 2321
Rn.
18; [X.]/
[X.], [X.], 72.
Aufl., §
133 Rn.
30). Aus der Formulierung der [X.], die sich allein
mit der Wirksamkeit der Erklärung vom 22.
Juli 2009 33
34
35
36
-
15
-

auseinandersetzt, ergibt sich unmissverständlich, dass mit ihr nicht selbst die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der
Klägerin
ausgesprochen werden
sollte.
Zwar kann das Verhalten einer Partei, die in einem Rechtsstreit mit ihrem Vertragspartner über das (Fort-)Bestehen eines Vertragsverhältnisses streitet, als Ausdruck des [X.] gewertet werden (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 1957 -
VIII
ZR
43/56, LM
Nr.
2 zu §
595 [X.]). Voraussetzung ist al-lerdings, dass dieser Kündigungswille in Übereinstimmung mit der vertraglichen Regelung, auf die das Kündigungsrecht gestützt wird, zum Ausdruck kommt. Hier hat die Beklagte nicht nur jede
Äußerung des Inhalts unterlassen, sie wolle (wenigstens) mit dem Zugang der Klageerwiderung das Vertragsverhältnis zur
Klägerin
beenden, sondern darüber hinaus von jeglicher Fristsetzung nach Nr.
19
Abs.
1 Satz
1 [X.] abgesehen. Dieses Versäumnis kann nicht, wie vom Berufungsgericht versucht, durch einen Verweis auf die [X.] einer einstweiligen Verfügung ersetzt werden, an der sich die [X.] erkennbar nicht orientiert hat.

III.
Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Insbesondere lässt sich die Abweisung der Klage nicht damit rechtfertigen, die Beklagte habe den [X.] mit der Klägerin
durch
das Schreiben vom 22.
Juli 2009 wirksam gekündigt.
1. Allerdings brachte dieses
Schreiben auf der Grundlage der
Nr.
19
Abs.
1 [X.] eine Kündigung klar
zum Ausdruck. Eines sachlichen Grundes anhand einer Interessenabwägung bedurfte es für eine Wirksamkeit der Kündigung nicht. Auch war die Fristsetzung angemessen.
37
38
39
-
16
-

2. Das Berufungsgericht hat aber
nicht aufgeklärt, ob die Beklagte -
was die Klägerin bestritten hat
-
bei der Erklärung der Kündigung wirksam vertreten war. Im Revisionsverfahren ist deshalb von einer unzureichenden Vertretung der [X.] mit
der Folge auszugehen, dass die Kündigung nicht als wirksam angesehen
werden kann.
3. Eine Würdigung des
Prozessverhaltens
der [X.] als Genehmi-gung der etwa mangels wirksamer Vertretung schwebend unwirksamen Erklä-rung vom 22.
Juli 2009 kommt nicht
in Betracht. Die Kündigung vom 22.
Juli 2009 war -
unabhängig von den Voraussetzungen des §
180 Satz
2 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 2001 -
VI
ZR
206/00, WM
2001, 1515, 1516)
-
als [X.] einer Genehmigung jedenfalls nach Ablauf der gesetzten
Kündi-gungsfrist
bis zum 3.
September 2009 mittels der Klageerwiderung
vom 26.
Februar 2010 (nicht 22.
Januar 2010)
nicht mehr zugänglich (vgl. [X.]/
[X.], [X.], 72.
Aufl., §
185 Rn.
2, §
180 Rn.
1).
Hat die Fristsetzung Ge-staltungswirkung dadurch, dass nach Fristablauf die gegenseitigen Verpflich-tungen aus dem Vertrag erlöschen, muss die Genehmigung jedenfalls bis zum Ablauf der gesetzten Frist erfolgen ([X.], Urteil vom 29. Mai 1991 -
VIII
ZR
214/90, [X.]Z
114, 360, 366; Urteil vom 22.
Oktober 1999
-
V
ZR
401/98, [X.]Z
143, 41, 46). Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters ist wirkungslos ([X.], Urteil vom 15.
April 1998 -
VIII
ZR
129/97, WM
1998, 2038, 2041). Zu einer Genehmigung mittels der
von der Klägerin vorgelegten Schreiben
vom 20.
August 2009 und 27.
August 2009

40
41
-
17
-

hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Es wird entsprechend die [X.] bei Abgabe der Erklärung vom 22.
Juli 2009 aufzu-klären
haben.

[X.]
[X.]
[X.]

Pamp
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2011 -
2 O 2150/09 -

O[X.], Entscheidung vom 09.12.2011 -
2 U 20/11 -

Meta

XI ZR 22/12

15.01.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. XI ZR 22/12 (REWIS RS 2013, 9070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9070

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 42/10 (Bundesgerichtshof)


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