Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.09.2022, Az. B 9 SB 8/22 B

9. Senat | REWIS RS 2022, 6755

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Fehlen von Entscheidungsgründen - fehlende Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrags im Urteil - vorherige mündliche Begründung im Verhandlungstermin ausreichend - Amtsermittlungspflicht - mündliche Ablehnung eines Beweisantrags durch das Gericht - Erforderlichkeit eines qualifizierten neuen Beweisantrags - zeitgleiche Zustellung des Gerichtsbescheids und des Beschlusses über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen durch das SG - Einstufung des Zurückweisungsbeschlusses als unanfechtbar durch das LSG - Möglichkeit einer inzidenten Entscheidung des LSG über die Berechtigung des Ablehnungsgesuchs als materielle Rechtsanwendung - gerichtliches Ermessen bei der Sachverständigenauswahl - keine Pflicht des Gerichts zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Absenkung ihres Grades der Behinderung (GdB) nach [X.] einer Darmkrebserkrankung.

2

Nachdem der Beklagte bei der Klägerin wegen eines Rektumkarzinoms mit Bescheid vom [X.] zunächst einen GdB von 80 festgestellt hatte, senkte er den GdB auf 30 ab, weil [X.] eingetreten sei (Änderungsbescheid vom 20.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 22.5.2019).

3

Das [X.] hat die gegen die Absenkung des GdB gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.9.2020 abgewiesen. Es hat sich dabei maßgeblich auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten des Sozialmediziners [X.] gestützt. Mit Beschluss vom selben Tag hat das [X.] auch ein Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen zurückgewiesen. Beide Entscheidungen wurden ihren Prozessbevollmächtigten zeitgleich übersandt und zugestellt.

4

Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die zeitgleiche Entscheidung des [X.] über das Ablehnungsgesuch und den Gerichtsbescheid stelle keinen Verfahrensmangel dar, der zur Zurückverweisung führe. Selbst wenn das [X.] seinen Beschluss über das Ablehnungsgesuch vorab erlassen hätte, hätte § 172 Abs 2 [X.]G dem Berufungsgericht die sachliche Nachprüfung dieses Beschlusses verwehrt. Das Vorgehen des [X.] habe der Klägerin auch nicht die Möglichkeit zu weiteren Beweisanträgen genommen. Bereits mit seinem vorangegangenen Hinweisschreiben habe das [X.] vielmehr deutlich gemacht, es halte das Gutachten für schlüssig und beabsichtige eine Zurückweisung der Klage. Für die anwaltlich vertretene Klägerin habe damit ausreichend Gelegenheit zu weiteren Beweisanträgen bestanden.

5

Das [X.] habe auch in der Sache zutreffend entschieden. Wie die medizinischen Ermittlungen übereinstimmend ergeben hätten, rechtfertigten die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen keinen höheren GdB mehr als 30. Insbesondere sei hinsichtlich ihrer Darmkrebserkrankung [X.] eingetreten (Urteil vom 27.1.2022).

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum B[X.] eingelegt. Das Urteil sei unzureichend begründet und beruhe auf Verfahrensfehlern, weil das L[X.] seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt habe. Zudem habe das [X.] nicht fristgerecht über die begründete Ablehnung des erstinstanzlichen Sachverständigen entschieden.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behaupteten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

8

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie diejenige der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung dieses Mangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

9

a) Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. [X.] die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 [X.]G), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das L[X.] nicht gefolgt ist. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu behaupten. Zudem ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G ausreichend zu begründen. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahe zu legen (B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 31/20 B - juris Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 16/17 B - juris Rd[X.] 6, jeweils mwN).

Diese Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, einen derart ordnungsgemäßen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] bis zuletzt aufrechterhalten zu haben. Ein solcher Antrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren eine Warnfunktion. Er soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch nicht für erfüllt hält. Diese Warnfunktion verfehlen bloße Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, da es sich insoweit nur um Hinweise oder bloße Anregungen handelt (B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 47/21 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom [X.]/15 B - juris Rd[X.] 9). Um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen, muss ein im Berufungsverfahren rechtskundig vertretener Beschwerdeführer - wie die Klägerin - sein zuvor geäußertes Beweisbegehren deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] als prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 [X.]G iVm § 160 Abs 4 Satz 1 ZPO; vgl stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 47/21 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 14.5.2021 - [X.] SB 71/20 B - juris Rd[X.] 8).

Demgegenüber trägt die Klägerin selbst vor, das L[X.] habe ihren Beweisantrag durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und dies mündlich kurz begründet. In dieser prozessualen Lage brauchte das L[X.] ohne einen weiteren Beweisantrag, der sich mit den Gründen der zuvor erfolgten Ablehnung des vorangegangenen Beweisantrags auseinandersetzte und weiteren Ermittlungsbedarf aufzeigte, nicht mehr anzunehmen, die Klägerin halte immer noch zusätzliche Ermittlungen von Amts wegen für geboten. Dies gilt umso mehr, als ihr Prozessbevollmächtigter nach der Ablehnung seines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, weitere Beweisanträge seien aktuell nicht zu stellen.

Unabhängig davon trägt die Klägerin nicht schlüssig vor, warum sich das L[X.] ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, warum das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären und Beweis zu erheben (vgl B[X.] Beschluss vom 6.10.2011 - [X.] SB 6/11 B - juris Rd[X.] 12; B[X.] Beschluss vom [X.] SB 47/09 B - juris Rd[X.] 8).

Liegen bereits ein oder mehrere Gutachten vor, ist das [X.] nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn das oder die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 412 Abs 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 24.6.2020 - [X.] SB 79/19 B - juris Rd[X.] 11; B[X.] Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 3 Rd[X.] 9, jeweils mwN).

Derartige Gründe hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie hat gegen den Gutachter [X.] vorgebracht, ihm fehlten die erforderlichen Kenntnisse auf dermatologischen und gastroenterologischen Gebiet. Wegen der "Spezifität" ihrer Erkrankungen seien jeweils fachspezifische Gutachten beizuziehen gewesen.

Indes verpflichtet das Verfahrensrecht grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem [X.] nach § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 404 Abs 1 ZPO eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handelt oder aber den vorhandenen Gutachten grobe Mängel anhaften (B[X.] Beschluss vom 7.6.2018 - [X.] SB 74/17 B - juris Rd[X.] 9; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 101/15 B - juris Rd[X.] 8, jeweils mwN). Zur schlüssigen Darlegung der fehlenden Sachkunde des Gutachters genügt es daher nicht, wenn - wie vorliegend - lediglich auf das Fehlen der einschlägigen Facharztausbildungen verwiesen wird. Vielmehr müssen sich aus den Gutachten selbst Zweifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters ergeben, oder es muss sich um besonders schwierige Fachfragen handeln, die ein spezielles, bei den dem oder bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (B[X.] Beschluss vom [X.] R 49/19 B - juris Rd[X.] 12 mwN).

Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Allein der nicht näher begründete Verweis der Klägerin auf die Spezifität ihrer Erkrankungen genügt nicht.

Ebenso wenig ergibt sich ein grundlegender Mangel des Gutachtens des [X.] aus der Behauptung der Klägerin, dieser Sachverständige sei ihr gegenüber befangen gewesen, wie sich insbesondere aus seiner Stellungnahme zu dem von ihr angebrachten Ablehnungsgesuch ergebe. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsfolge des § 172 Abs 2 [X.]G, auf die das L[X.] seine Entscheidung gestützt hat. Danach kann die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch das [X.] seit dem Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Beschlüsse des [X.] durch das [X.] ([X.] 3836) nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] R 49/19 B - juris Rd[X.] 26 mwN).

b) Die Klägerin sieht darüber hinaus einen weiteren Verfahrensmangel in der Behandlung ihres [X.] durch das L[X.], das die Entscheidung des [X.] als unanfechtbar angesehen hat. Im Hinblick auf § 557 Abs 2 ZPO (iVm § 202 Satz 1 [X.]G) unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen aber grundsätzlich dann nicht der Beurteilung des [X.], wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Die Bindung des [X.] fehlt lediglich, wenn die Behandlung des [X.] auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des [X.] darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 47/21 B - juris Rd[X.] 10; B[X.] Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - juris Rd[X.] 5, jeweils mwN). Die Beschwerde hätte in diesem Zusammenhang darauf eingehen müssen, warum die im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung des B[X.], die zu Entscheidungen des L[X.] über [X.] in der Sache ergangen ist, nicht ebenso auf Formalentscheidungen über [X.] anzuwenden ist, wie sie das Berufungsgericht hier mit seiner Annahme einer Unanfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung getroffen hat. Zudem hätte es der Darlegung bedurft, warum diese Rechtsprechung hinsichtlich unanfechtbarer Beschlüsse des Berufungsgerichts sinngemäß nicht auch im Verhältnis zwischen [X.] und L[X.] Geltung beanspruchen kann, wie es das L[X.] angenommen hat.

Ohnehin hat die Klägerin im Berufungsverfahren Beweisanträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten gestellt, wenn auch - wie gezeigt - nicht in der erforderlichen Weise bis zur Entscheidung des L[X.] aufrechterhalten. Deshalb hätte sie zusätzlich aufzeigen müssen, warum die zeitgleiche Entscheidung des [X.] über ihr Ablehnungsgesuch und den Gerichtsbescheid ihr auch in der Berufungsinstanz die Möglichkeit zu weiteren Beweisanträgen genommen und sie deshalb fortwirkend in ihren prozessualen Rechten beschnitten haben sollte (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - juris Rd[X.] 17). Denn eine Verfahrensrüge setzt grundsätzlich einen Verstoß gegen Prozessrecht im unmittelbar vorangehenden Rechtszug voraus. Insoweit hätte die Klägerin daher auch darlegen müssen, dass sich der behauptete Verfahrensfehler des [X.] in der Entscheidung des L[X.] fortgesetzt hat (vgl stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 1.12.2016 - [X.] SB 25/16 B - juris Rd[X.] 9).

Solche Ausführungen wären insbesondere mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des [X.] zu § 406 Abs 4 ZPO notwendig gewesen, der über § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G im Sozialgerichtsverfahren entsprechend anzuwenden ist. Danach ist das Berufungsgericht befugt, in der Sache zu entscheiden und inzidenter auch über die Berechtigung des [X.] zu befinden, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 406 Abs 4 ZPO erst in den Gründen seines Endurteils und nicht vorab durch gesonderten Beschluss entschieden hat, sodass das Urteil erster Instanz nicht allein wegen des Verstoßes gegen § 406 Abs 4 ZPO aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen wäre (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] - [X.]Z 222, 44 - juris Rd[X.] 16 f). Ausgehend von dieser Rechtsprechung richtet sich die Rüge der Klägerin aber nicht gegen einen Verstoß des L[X.] gegen Verfahrensrecht, sondern gegen die Richtigkeit der Berufungsentscheidung in der Sache. Dies kann indes nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] R 49/19 B - juris Rd[X.] 26 mwN).

c) Ebenso wenig ausreichend dargelegt hat die Klägerin den von ihr behaupteten Verstoß gegen § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]G. Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] zu § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]G (zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 65/20 B - juris Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom 21.8.2017 - B 10 EG 1/17 B - juris Rd[X.] 10 mwN) müssen die Entscheidungsgründe im Regelfall zu allen entscheidungserheblichen Streitpunkten die Erwägungen, die zum Urteilsausspruch des Gerichts geführt haben, enthalten. Zum Mindestinhalt eines Urteils, der durch eine Bezugnahme auf vorinstanzliche Entscheidungen, Akten oder andere Unterlagen nicht ersetzt werden kann, gehört danach grundsätzlich die Angabe der angewandten Rechtsnormen und der für erfüllt oder nicht gegeben erachteten Tatbestandsmerkmale sowie der ausschlaggebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe.

Die Klägerin trägt aber nicht vor, dass das angefochtene Urteil des L[X.] diese Mindestinhalte nicht enthält. Sie wirft dem L[X.] insoweit lediglich vor, die Gründe für die Ablehnung ihres Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung im Urteil nicht wiedergegeben zu haben. Allerdings trägt sie selbst vor, das L[X.] habe die Ablehnung bereits in der mündlichen Verhandlung kurz mündlich begründet. § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]G verpflichtet das Gericht aber nicht zwingend dazu, bereits mitgeteilte Gründe für eine vor dem Urteil getroffene prozessuale Entscheidung zu wiederholen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 [X.]G).

3. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Kaltenstein                Ch. [X.]

Meta

B 9 SB 8/22 B

22.09.2022

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Chemnitz, 15. September 2020, Az: S 32 SB 214/19, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 172 Abs 2 SGG, § 403 ZPO, § 404 Abs 1 ZPO, § 406 Abs 4 ZPO, § 412 Abs 1 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.09.2022, Az. B 9 SB 8/22 B (REWIS RS 2022, 6755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6755

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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