Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.11.2022, Az. B 9 SB 28/22 B

9. Senat | REWIS RS 2022, 8111

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Aufrechterhaltung eines Beweisantrags - "Beharren" auf die Beweisaufnahme - prozessordnungsgemäßer Beweisantrag - Bezeichnung der "zu begutachtenden Punkte" - bestimmte Tatsachenbehauptung - Hilfsantrag auf weiteres Gutachten - Abgrenzung zur Beweisanregung - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 29. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Entziehung des bei ihm festgestellten Grades der Behinderung (GdB) wegen Eintritts einer Heilungsbewährung nach operativer Entfernung eines Dickdarmtumors und von Lebermetastasen. Den insoweit ursprünglich festgestellten GdB von 90 (Bescheid vom 14.12.2011) hat der Beklagte wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ab dem 21.12.2017 entzogen (Bescheid vom 18.12.2017 in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom 21.1.2019). Das hiergegen gerichtete Begehren hat das [X.] ebenso wie zuvor das [X.] (Gerichtsbescheid vom 11.12.2019) nach Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen und Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.6.2022 verneint, weil der Beklagte den Ausgangsbescheid wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung zu Recht aufgehoben habe. Nach Entfernung des malignen Darmtumors bedingten die funktionellen Beeinträchtigungen durch die bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei dem Kläger noch bestehenden nachgewiesenen Gesundheitsstörungen einen [X.] von weniger als 20. Unter Berücksichtigung der [X.] von jeweils 10 im [X.]unktionssystem "Rumpf" für die geringfügigen Einschränkungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie im [X.]unktionssystem "Beine" für die Polyneuropathie erreiche der daraus zu bildende [X.] nicht den für eine [X.]eststellung erforderlichen Mindestwert von 20. Im [X.]unktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" lägen keine Beeinträchtigungen vor, die einer [X.] zugrunde gelegt werden könnten. Der [X.]acharzt für Allgemeinmedizin [X.] habe in seinem für das [X.]iderspruchsverfahren erstellten Attest vom 20.8.2018 keine psychischen Beschwerden erwähnt. Sofern dieser in seiner späteren sachverständigen Zeugenaussage im Berufungsverfahren angegeben habe, diagnostisch sei von einer erschwerten Krankheitsverarbeitung im Rahmen einer reaktiven depressiven Episode auszugehen, fehle es an einem Befund und einer zeitlichen Einordnung. Hinzu komme, dass der ärztliche Kontakt nach Angaben von [X.] oft nur über die Ehefrau erfolgt sei. Insgesamt lasse sich in Übereinstimmung mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme des [X.] vom [X.] im hier relevanten Zeitraum keine psychische Behinderung nachweisen, die nach den Voraussetzungen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einem GdB zu bewerten wäre. Soweit der damalige Prozessbevollmächtigte des [X.] unter dem 11.5.2022 unter Hinweis auf einen psychischen Leidensdruck und eine Persönlichkeitsveränderung beantragt habe, von Amts wegen ein Gutachten auf [X.] [X.]achgebiet einzuholen, habe keine Veranlassung bestanden, dem nachzukommen, weil es insoweit an ärztlichen Befunden bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens und an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen für gutachterliche Ermittlungen fehle.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Er rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G). Bereits erstinstanzlich sei erfolglos hinsichtlich der von [X.]acharzt für Allgemeinmedizin [X.] beschriebenen Polyneuropathien eine weitere Sachaufklärung begehrt worden. Stattdessen habe sich das [X.] nur auf einen Bericht des behandelnden [X.]acharztes für Neurologie A vom 17.4.2018 gestützt, der lediglich eine Hypästhesie der [X.]ußsohlen und auch keine Sturzneigung festgestellt habe, ohne die divergierenden Aussagen der behandelnden Ärzte weiter aufzuklären. Dieser Verfahrensmangel wirke auch in der zweiten Instanz fort. Denn das [X.] sei ohne hinreichende Begründung seinen mit Schriftsätzen vom 14.4. und 11.5.2022 gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt. Zudem habe [X.] in seinem vom [X.] eingeholten Bericht nochmals die [X.] hervorgehoben und zudem eine rezidivierende Depression im Sinne einer reaktiven Depression betont. Aufgrund der Gesamtumstände hätte sich das [X.] ausgehend von seiner eigenen Rechtsansicht gedrängt sehen müssen, weiteren Beweis durch Einholung eines Gutachtens auf [X.] [X.]achgebiet zu erheben.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

4

1. [X.]ird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung dieses Mangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

a) In dieser Hinsicht fehlt es in der Beschwerdebegründung des [X.] bereits an der zwingend erforderlichen zusammenhängenden, vollständigen, chronologisch geordneten und aus sich heraus verständlichen Darstellung der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom [X.] festgestellten Sachverhalts und damit der Tatumstände, die nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des [X.] zu weiterer Sachaufklärung Anlass hätten geben können (vgl stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 11.4.2022 - B 9 SB 59/21 B - juris Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 V 48/16 B - juris Rd[X.] 10). Es ist nicht Aufgabe des B[X.], sich im [X.] die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil und/oder den Gerichts- und Verwaltungsakten selbst herauszusuchen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 V 14/19 B - juris Rd[X.] 4; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 SB 51/18 B - juris Rd[X.] 23).

6

b) Auch im Übrigen ist die als Verfahrensmangel allein gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) nicht hinreichend substantiiert bezeichnet. Hierzu muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne [X.]eiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenen [X.], dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) [X.]iedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 SB 67/18 B - juris Rd[X.] 6 mwN).

7

Diese Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge verfehlt die Beschwerde. Dies gilt zunächst für die nach Ansicht des [X.] prozessordnungswidrig unterbliebene weitere Beweiserhebung auf [X.] [X.]achgebiet bereits vor dem [X.], die sich bis in das Berufungsverfahren als Verfahrensmangel fortgesetzt habe. Zwar kann ein Verfahrensmangel, der dem [X.] unterlaufen ist, auch dann die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn dieser bis in das Berufungsverfahren fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des [X.] anzusehen ist (vgl B[X.] Beschluss vom 23.2.2017 - B 5 R 381/16 B - juris Rd[X.] 16; B[X.] Beschluss vom 19.1.2011 - [X.] R 211/10 B - juris Rd[X.] 15). Dies hat der Kläger aber nicht dargetan.

8

Soweit der Kläger die gerichtliche Amtsermittlungspflicht auch vor dem [X.] nicht als erfüllt ansieht, weil es auf seine Anträge vom 14.4. und 11.5.2022 keine neurologisch-psychiatrische Begutachtung veranlasst habe, hat er damit keinen bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 [X.] iVm § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G, § 403 ZPO bezeichnet. Bloße Beweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Sachaufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein Beweisantrag (B[X.] Beschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris Rd[X.] 8 mwN). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Begehren des [X.] über eine solche Anregung hinausging. Zwar hat das [X.] in dem angefochtenen Urteil als Hilfsantrag die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens aufgenommen. Dieser Antrag enthält jedoch keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag. Ebenso wenig hinreichend bezeichnet hat die Beschwerdebegründung einen solchen, vom Kläger auch noch nach seiner Zustimmung zur Entscheidung des [X.] ohne mündliche Verhandlung weiter aufrechterhaltenen Beweisantrag (zu diesem Erfordernis B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 120/22 B - juris Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 63/20 B - juris Rd[X.] 13 f). Denn dafür muss nicht nur die Stellung eines Antrags benannt und das "Beharren" auf die Durchführung einer Beweisaufnahme trotz des Einverständnisses zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung dargelegt, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten "zu begutachtenden Punkte" (Tatsachen) Beweis erhoben werden sollte (B[X.] Beschluss vom 23.9.2019 - B 5 R 156/19 B - juris Rd[X.] 7). Entsprechenden substantiierten Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht. Merkmal eines [X.] ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 SB 47/21 B - juris Rd[X.] 7). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und ggf eine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (B[X.] Beschluss vom 15.6.2022 - B 9 SB 10/22 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - juris Rd[X.] 7).

9

Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass und warum sich das [X.] ausgehend von seiner materiellen Rechtsauffassung hätte gedrängt fühlen müssen, auf [X.] [X.]achgebiet weiteren Beweis zu erheben (vgl B[X.] Beschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - juris Rd[X.] 8 mwN). Dass aus Sicht des [X.] weitere Ermittlungen in diesem Bereich erforderlich gewesen wären, reicht nicht. Zwar weist er in seiner Beschwerdebegründung auf den vom [X.] im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht des [X.]acharztes für Allgemeinmedizin [X.] hin, in dem dieser von Polyneuropathien und einer reaktiven Depression berichtet habe. Der Kläger räumt aber selbst ein, dass das [X.] diesen Befundbericht im angefochtenen Urteil erörtert hat. Er gibt jedoch nicht die diesbezüglichen [X.]eststellungen des [X.] wieder und setzt sich auch nicht mit dessen Argumentation auseinander, sondern meint lediglich, das Berufungsgericht habe falsche Schlussfolgerungen ("Schlüsse") aus den medizinischen Aussagen von [X.] gezogen. Mit diesem Vorbringen wendet sich der Kläger aber im [X.] gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G), womit er nach § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Dass der Kläger die Entscheidung des [X.] inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches auch nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB B[X.] Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris Rd[X.] 11; B[X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 22 Rd[X.] 4).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Kaltenstein                [X.]

Meta

B 9 SB 28/22 B

28.11.2022

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 11. Dezember 2019, Az: S 18 SB 479/19, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 103 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.11.2022, Az. B 9 SB 28/22 B (REWIS RS 2022, 8111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8111

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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