Aktenzeichen VI ZR 393/18

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:140519UVIZR393.18.0
RCN:
RCNEU8D3YQ9GBN5J3T

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesgerichtshof: Urteil vom 14.05.2019

Schadensersatzprozess: Berufungsgrund bei Entscheidung über eine Sachverständigenablehnung erst in den Gründen des Endurteils; Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung des Widerspruchs zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger; Begriff des "Erforderlichen" beim Schadensersatz

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Verfahrensgang

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Az. 11 U 87/17
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 87/17, 25.10.2019. Oberlandesgericht Hamm, 11 U 87/17, 22.08.2018.
Az. VI ZR 393/18
Bundesgerichtshof, VI ZR 393/18, 14.05.2019.
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