Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.01.2023, Az. B 9 SB 24/22 B

9. Senat | REWIS RS 2023, 631

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Sachaufklärungsrüge - ordnungsgemäßer Beweisantrag - Nennung des hypothetischen Beweisergebnisses - Streit um höheren Grad der Behinderung - bestimmte anspruchsbegründende Tatsache - rechtliches Gehör - Fragerecht gegenüber dem Sachverständigen - Antrag auf Sachverständigenanhörung - Benennung konkreter Fragen und Einwendungen gegen das Gutachten - Obliegenheit zur Gehörsverschaffung - Darlegung der Geltendmachung von Einwendungen in der Berufungsinstanz


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe des zugunsten der Klägerin festzustellenden Grads der Behinderung (GdB). Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] die auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei einem GdB von mindestens 50 anstelle des bereits zuerkannten GdB von 40 gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim [X.] eingelegt und mit der Verletzung des § 103 SGG begründet.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund eines [X.] wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nicht in der danach vorgeschriebenen Weise bezeichnet.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl zB [X.] Beschluss vom 10.6.2021 - [X.] V 56/20 B - juris Rd[X.] 7; [X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 Rd[X.] 16). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

5

1. Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 31/20 B - juris Rd[X.] 5; [X.] Beschluss vom 21.12.2017 - [X.] SB 70/17 B - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 21 Rd[X.] 5).

6

Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO gestellt zu haben. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll ([X.] Beschluss vom 31.3.2022 - [X.] SB 76/21 B - juris Rd[X.] 6; [X.] Beschluss vom 15.8.2018 - [X.] R 387/16 B - juris Rd[X.] 6).

7

Der laut Beschwerdebegründung zu Protokoll gestellte Antrag der Klägerin enthält mit der Formulierung "den [X.] zu der Frage der Beeinträchtigungen im Privatbereich ergänzend befragen zu dürfen" nur eine vage Umschreibung des [X.]. Dem Antrag fehlt zudem jedweder Hinweis darauf, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Im Streit über die Feststellung eines höheren GdB hätte der Beweisantrag aber auf den Nachweis einer bestimmten anspruchsbegründenden Tatsache gerichtet sein müssen. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 31/20 B - juris Rd[X.] 6 mwN). Die danach erforderliche Behauptung einer bestimmten anspruchsbegründenden Tatsache ist der von der Klägerin mitgeteilten Antragsformulierung, die lediglich auf eine Befragung des Sachverständigen zu - nicht näher benannten - Beeinträchtigungen im Privatbereich gerichtet ist, nicht zu entnehmen.

8

2. Darüber hinaus genügte die Beschwerdebegründung auch dann nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, wenn man die von der Klägerin ausdrücklich erhobene [X.] zugleich als Rüge einer Verletzung ihres Rechts auf Befragung des [X.] verstehen wollte.

9

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 47/21 B - juris Rd[X.] 16; [X.] Beschluss vom [X.] R 22/18 B - juris Rd[X.]2). Dabei müssen für einen entsprechenden Antrag keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen ([X.] Beschluss vom 16.12.2021 - [X.] V 32/21 B - juris Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 12.4.2000 - [X.] [X.] 2/99 R - [X.] 3-1750 § 411 [X.] 1 - juris Rd[X.] 20). Abgelehnt werden kann ein solcher Antrag, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich ist ([X.] Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris Rd[X.] mwN). Letzteres ist der Fall, wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird, wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen - bzw die erläuterungsbedürftigen Punkte - nicht genau genannt werden oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden ([X.] Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - juris Rd[X.] 29; vgl zum Gesichtspunkt der Verspätung [X.] Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris Rd[X.] 7; [X.] Beschluss vom 27.9.2018 - [X.] V 14/18 B - juris Rd[X.] 20). Zudem begründet das Fragerecht keinen Anspruch auf stets neue Befragungen, wenn der Beteiligte und der Sachverständige oder mehrere Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen ([X.] Beschluss vom [X.] - B 2 U 150/21 B - juris Rd[X.] 11; [X.] Beschluss vom 27.3.2020 - [X.] SB 83/19 B - juris Rd[X.] 9). Schließlich ist es den Fachgerichten unbenommen, die Beteiligten vorrangig darauf zu verweisen, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen, um Sachverständige damit zu konfrontieren. Die ggf anschließende mündliche Befragung kann aber dann geboten sein, wenn sie sich nicht absehbar in der Wiederholung schriftlicher Äußerungen erschöpft, sondern darüber hinaus einen Mehrwert hat (vgl [X.] Beschluss vom 10.12.2013 - [X.] R 198/13 B - juris Rd[X.] 23 mwN). Auch in diesem Fall sind an die Beantragung mündlicher Sachverständigenbefragungen nicht weniger Anforderungen zu stellen als an eine schriftliche Befragung, die die Benennung konkreter Fragen und Einwendungen voraussetzt ([X.] Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris Rd[X.] 5 mwN).

Ein Verstoß gegen das Fragerecht kann im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als Verletzung des nach Art 103 Abs 1 GG iVm § 62 SGG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden. Eine entsprechende Rüge muss aufzeigen, dass der Verfahrensbeteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dazu muss er in der Beschwerdebegründung darstellen, dass er einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat (stRspr; zB [X.] Beschluss vom 16.12.2021 - [X.] V 32/21 B - juris Rd[X.]5; [X.] Beschluss vom 5.1.2017 - [X.] R 345/16 B - juris Rd[X.] 7). Bei einem medizinischen Sachverständigen muss ein - wie die Klägerin - rechtskundig vertretener Beteiligter hierzu die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten und Berichte zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder in Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Basis auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren. Erst auf Grundlage dieser Darlegungen kann beurteilt werden, ob und inwieweit die (angekündigten) Fragen - wie zwingend notwendig - auch objektiv sachdienlich sind ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 47/21 B - juris Rd[X.] 18 mwN). Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des [X.] halten, nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 148/21 B - juris Rd[X.] 7; [X.] Beschluss vom 24.6.2020 - [X.] SB 79/19 B - juris Rd[X.] 6) und über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehen ([X.] Beschluss vom 13.4.2021 - [X.] R 177/20 B - juris Rd[X.] 18; [X.] Beschluss vom 3.6.2020 - [X.] SB 14/20 B - juris Rd[X.] 8; vgl auch [X.] Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris Rd[X.] 5 mwN).

Entgegen diesen Anforderungen fehlt in der Beschwerdebegründung der Klägerin schon der Hinweis, dass sie die hierin beschriebenen Differenzen zwischen ihren Angaben gegenüber dem Sachverständigen und deren Bewertung im Gutachten bereits gegenüber dem [X.] gerügt hat, sodass sich aus Sicht des [X.] überhaupt ein Anhaltspunkt dafür ergeben konnte, dass die Anhörung - wie nach dem Vorstehenden notwendig - über eine erläuternde Wiederholung des Gutachtens hinausgehen könnte. Allein die in der Beschwerdebegründung angeführte schriftsätzliche Rüge der Klägerin, dass sich der Gutachter mit der Auswirkung der Behinderung im privaten Bereich so gut wie gar nicht auseinandergesetzt habe und sie sich wie in einem dauerhaften Lockdown vorkomme, da durch die Reizüberflutung Tätigkeiten im Privatbereich so gut wie ausgeschlossen seien, genügt insoweit nicht. Denn die Klägerin zeigt nicht auf, dass der Sachverständige in der von ihr zitierten Passage von Seite 12 des Gutachtens ihre Angaben zur Frage nach Hobbys falsch wiedergegeben und dass sie dies gegenüber dem [X.] gerügt habe. Vielmehr wendet sie sich gegen die durch den Sachverständigen hieraus gezogenen Schlussfolgerungen im bewertenden Teil des Gutachtens, welchen das [X.] gefolgt ist. Soweit die Klägerin hiermit nicht einverstanden ist, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann jedoch gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Dass die Klägerin die Entscheidung des [X.] inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB [X.] Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris Rd[X.] 11; [X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 22 Rd[X.] 4).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Kaltenstein                [X.]. [X.]

Meta

B 9 SB 24/22 B

09.01.2023

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Schleswig, 20. Mai 2020, Az: S 13 SB 101/16, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 62 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 403 ZPO, § 411 Abs 3 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO, § 152 SGB 9 2018, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.01.2023, Az. B 9 SB 24/22 B (REWIS RS 2023, 631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 631

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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