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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 300/07 vom 22. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juli 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten gerügten Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber insbesondere angesichts der im Berufungsurteil ausdrücklich in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 188.254,77 • festgesetzt. [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 10.05.2006 - 21 O 274/04 - [X.], Entscheidung vom 02.04.2007 - 26 U 145/06 -
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22.07.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2008, Az. XI ZR 300/07 (REWIS RS 2008, 2679)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2679
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