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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 444/07 vom 9. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.], die Richterin [X.], [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 272.423,09 •. Nobbe Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 09.11.2006 - 12 [X.] 24641/04 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2007 - 7 U 5603/06 -
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09.12.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. XI ZR 444/07 (REWIS RS 2008, 350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 350
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