Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. XI ZR 545/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5596

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 545/07 vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Januar 2009 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von den Klägern gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 48.821,45 •. [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 02.05.2006 - 4 O 544/05 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2007 - [X.]/06 -

Meta

XI ZR 545/07

20.01.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. XI ZR 545/07 (REWIS RS 2009, 5596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5596

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