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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 576/07 vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Januar 2009 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.], die Richterin [X.], [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 312.030,05 • festgesetzt. Nobbe Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 16.02.2007 - 2/12 O 260/06 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 17 U 70/07 -
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20.01.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. XI ZR 576/07 (REWIS RS 2009, 5585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5585
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