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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 300/07 vom 19. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] am 19. August 2008 beschlossen: Die [X.] des Beklagten gegen den die [X.] Beschluss vom 22. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der [X.] seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat die vom Beklagten geltend gemachten Ge-sichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Das Vorbringen des Beklagten zur fehlenden Auszah-lungsanweisung über Darlehensvaluta in Höhe von 212.000 DM ist nicht entscheidungserheblich. Der [X.] war als Rechtsanwalt und Notar ohne weiteres in der Lage, aus der Beschreibung des Verwendungszwe-ckes in der Vertragsurkunde die von der Klägerin beab-sichtigte Verwendung der Darlehensvaluta zur Tilgung der bei den dort genannten Banken bestehenden [X.] zu erkennen. Deshalb und im Hinblick auf seine insgesamt 21 Teilzahlungen innerhalb von neun - 3 - Jahren über den angeblich vereinbarten Höchstbetrag von 200.000 DM hinaus stellt seine Berufung auf die Unwirksamkeit der Zahlungsanweisung eine [X.] und damit gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechts-ausübung dar ([X.]surteil vom 12. Juni 1997 - [X.] ZR 110/96, [X.], 1658, 1660). [X.] Joeres [X.]
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.05.2006 - 21 O 274/04 - [X.], Entscheidung vom 02.04.2007 - 26 U 145/06 -
Meta
19.08.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. XI ZR 300/07 (REWIS RS 2008, 2350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2350
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