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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 483/07 vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Januar 2009 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von den Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 75.671,20 •. [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 25.08.2005 - 10 O 839/04 - [X.], Entscheidung vom 17.08.2007 - 21 U 178/05 -
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20.01.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. XI ZR 483/07 (REWIS RS 2009, 5588)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5588
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