Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.08.2017, Az. 1 BvR 1910/12

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 7100

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 86b Abs 2 S 2 SGG) bzgl Grundsicherungsleistungen für Unterkunft und Heizung darf nicht generell von Rechtshängigkeit einer Räumungsklage abhängig gemacht werden - Überspannung der Anforderungen an Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nach § 86b Abs 2 S 2 SGG verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 31. Juli 2012 - L 7 AS 1145/12 [X.] - verletzt, soweit er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ablehnt, den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten.

5. [X.] wird für das [X.] auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen eine Entscheidung des [X.], die einen Anordnungsgrund im Hinblick auf die vorläufige Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 [X.] verneinte.

2

Der Beschwerdeführer bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem [X.] ([X.]). Anfang 2012 ging das Jobcenter davon aus, er lebe mit einer weiteren Person in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c [X.]. Es bewilligte Leistungen daher nur unter Anrechnung deren Einkommens.

3

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, dem Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Alleinstehenden einschließlich von Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig zu gewähren. Auf die Beschwerde des Jobcenters lehnte das [X.] den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab. Insoweit fehle es an dem erforderlichen Anordnungsgrund. [X.] Kriterium hierfür sei nicht die Vermeidung von Mehrkosten, sondern die drohende Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit. Diese sei nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich erst bei fristloser Kündigung des Mietverhältnisses und Rechtshängigkeit einer Räumungsklage anzunehmen.

4

2014 zog der Beschwerdeführer aus seiner Wohnung aus.

5

Mit seiner 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem, die Entscheidung des [X.] verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Gericht überspanne die Anforderungen, die an das Vorliegen eines [X.] nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu stellen seien. Es fasse den Begriff des Nachteils zu eng. Bereits vor Erhebung der Räumungsklage könne eine Störung des Vertrauensverhältnisses zur Vermieterin oder zum Vermieter eintreten, was ein nicht mehr abwendbarer Nachteil sei. Auch nach Erhebung einer Räumungsklage sichere eine Zahlung bestehender Mietrückstände nicht stets den Erhalt der Wohnung.

6

Das [X.] des Landes Nordrhein-Westfalen und das Jobcenter K… hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

II.

7

[X.] nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] insoweit statt.

8

Das [X.] hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bereits entschieden (vgl. [X.] 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>).

9

Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zulässig (1) und nach § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] offensichtlich begründet (2).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die teilweise Ablehnung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz rügt.

2. Der Beschluss des [X.] - L 7 AS 1145/12 [X.] - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.] 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Wirksam ist Rechtsschutz dabei nur, wenn er innerhalb angemessener [X.] erfolgt. Daher sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn Antragstellenden sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. [X.] 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. [X.] 77, 275 <284>; 78, 88 <99>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. [X.] 35, 382 <402>). Die Fachgerichte dürfen den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch eine übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften unzumutbar verkürzen (vgl. [X.] 84, 366 <369 f.>; 93, 1 <15>).

Diese Anforderungen gelten auch bei der Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmungen über den sozialrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris, Rn. 12; Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 -, [X.], Rn. 9). Das bedeutet hinsichtlich des fachrechtlichen Erfordernisses der Glaubhaftmachung eines [X.], dass die Anforderungen an dessen Vorliegen nicht überspannt werden dürfen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 -, [X.], Rn. 9).

b) Das [X.] hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines [X.] nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG und damit die Anforderungen an effektiven Eilrechtsschutz überspannt. Die Beurteilung des [X.] darf nicht schematisch erfolgen. Das Gericht muss vielmehr prüfen, ob ein wesentlicher Nachteil im konkreten Einzelfall vorliegt (aa), weshalb auch nicht allein auf die Erhebung der Räumungsklage abgestellt werden darf (bb).

aa) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. Der Gesetzgeber hat auf eine beispielhafte Aufzählung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verzichtet, denn das Gericht soll ausweislich der [X.] eine Einzelfallentscheidung treffen (vgl. BTDrucks 14/5943, [X.]). Damit begrenzt der Gesetzgeber den einstweiligen Rechtsschutz nicht auf die Beeinträchtigung bestimmter formaler Rechtspositionen, sondern verlangt eine wertende Betrachtung im konkreten Einzelfall. Entsprechend haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen.

Relevante Nachteile können nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen (im Ergebnis ebenso: [X.], Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 [X.]/13 [X.] -, juris, Rn. 30; [X.], Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - L 11 [X.]/14 B -, juris, Rn. 12 ff., und vom 27. Juli 2015 - L 13 [X.]/15 [X.] -, juris, Rn. 12 f.; [X.], Beschluss vom 29. August 2016 - L 8 AS 675/16 [X.] -, juris, Rn. 17 f.; anders demgegenüber: [X.], Beschluss vom 28. März 2014 - L 7 AS 802/13 [X.] -, juris, Rn. 2; [X.], Beschluss vom 23. Dezember 2015 - L 2 AS 1622/15 [X.] -, juris, Rn. 8; [X.], Beschluss vom 3. März 2016 - L 29 [X.]/16 [X.] -, juris, Rn. 22; [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2016 - L 3 AS 3210/16 [X.] -, juris, Rn. 11). § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] gibt vielmehr die Übernahme der "angemessenen" Kosten vor und dient im Zusammenwirken mit anderen Leistungen dazu, über die Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherzustellen (vgl. [X.] 125, 175 <228>). Dazu gehört es, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden [X.] Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten (vgl. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 7. November 2006 - [X.] -, juris, Rn. 21). Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, [X.], gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte. Diesen Anforderungen wird das [X.] vorliegend nicht gerecht. Es stellt allein und schematisch auf die Erhebung der Räumungsklage ab und legt seiner Entscheidung damit ein der gesetzgeberischen Zwecksetzung nicht entsprechendes, zu enges Verständnis des wesentlichen Nachteils zugrunde.

Darüber hinaus hat das [X.] das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne ohne vorläufige Bewilligung der Leistungen den [X.] nicht zahlen, unberücksichtigt gelassen. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers verschlechtere dies das Verhältnis zu dem Vermieter und veranlasse diesen, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Damit sei zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer die Kosten einer Räumungsklage von über 2.000 € auferlegt würden. Dieses Risiko, die Kosten des zivilgerichtlichen Rechtsstreits tragen zu müssen, wird auch weder durch das Prozesskostenhilferecht noch durch das Sozialrecht sicher beseitigt, sodass dieser Aspekt nicht von vornherein der wertenden Betrachtung hätte entzogen werden dürfen.

bb) Das [X.] überspannt die Anforderungen an den Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch dadurch, dass es schematisch auf eine schon erhobene Räumungsklage und damit auf einen starren und späten [X.]punkt abstellt, zu dem eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Betroffenen bereits eingetreten ist. Auch damit vernachlässigt es die erforderliche Würdigung der Umstände des Einzelfalles (daher ablehnend: [X.], Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 [X.]/13 [X.] -, juris, Rn. 30; [X.], Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - L 11 [X.]/14 B -, juris, Rn. 13, und vom 27. Juli 2015 - L 13 [X.]/15 [X.] -, juris, Rn. 12 f.; [X.], Beschluss vom 29. August 2016 - L 8 AS 675/16 [X.] -, juris, Rn. 18; anders bislang: [X.], Beschluss vom 28. März 2014 - L 7 AS 802/13 [X.] -, juris, Rn. 2; [X.], Beschluss vom 23. Dezember 2015 - L 2 AS 1622/15 [X.] -, juris, Rn. 8; [X.], Beschluss vom 3. März 2016 - L 29 [X.]/16 [X.] -, juris, Rn. 22). Insbesondere kann nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verlust der Wohnung noch sicher abgewendet werden kann. Wird der rückständige [X.] innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage nachgezahlt, wird zwar die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam. Doch hat dies auf die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung keine Auswirkungen. Es kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass diese unwirksam ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.] die Mietpartei im Fall der ordentlichen Kündigung durch eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit entlastet (vgl. [X.], Urteile vom 16. Februar 2005 - [X.] -, juris, Rn. 20, und vom 4. Februar 2015 - [X.] -, juris, Rn. 21). Maßgeblich für das Verschulden im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit sind aber die Umstände des Einzelfalls. Damit hat sich das [X.] vorliegend jedoch nicht befasst.

III.

[X.] beschränkt sich darauf, die erfolgte Grundrechtsverletzung festzustellen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 [X.]). Auf eine Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung kann verzichtet werden, da die angegriffene Entscheidung erledigt ist. Durch den Auszug des Beschwerdeführers aus seiner Wohnung ist die Beschwer durch den Beschluss des [X.] entfallen. Die Verfassungsbeschwerde erreicht daher mit der Feststellung der Grundrechtsverletzung ihr Ziel. Dies rechtfertigt die Abweichung von § 95 Abs. 2 [X.].

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 [X.]. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich, weil das [X.] zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. [X.] 105, 239 <252>). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1910/12

01.08.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. Juli 2012, Az: L 7 AS 1145/12 B ER, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 86b Abs 2 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.08.2017, Az. 1 BvR 1910/12 (REWIS RS 2017, 7100)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3142 REWIS RS 2017, 7100

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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