Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2017, Az. I ZR 164/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2608

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Gegenstand

Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung: Internationalen Zuständigkeit bei Verletzungshandlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in Form der "Benutzung"; Ort der Veröffentlichung des Warenangebots im Internet als Ort des schadensbegründenden Ereignisses - Parfummarken


Leitsatz

Parfummarken

1. Bei der Bestimmung des für die internationale Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses in Fällen, in denen demselben Beklagten in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen in Form der "Benutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgeworfen werden, ist nicht auf jede einzelne Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.

2. Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite, die sich an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten richtet, unter Verletzung der Rechte aus einer Unionsmarke Waren zum Kauf an, die auf dem Bildschirm betrachtet und über die Internetseite bestellt werden können, ist der Ort des für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann. Kommt der Kontakt zu Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten dadurch zustande, dass der Händler Produkt- und Preislisten per E-Mail versendet, ist der Ort des schadensbegründenden Ereignisses der Ort, an dem die Versendung der E-Mail veranlasst wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Zwischenurteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der auf die Marken "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]/[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" gestützten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - [X.] für Handelssachen - vom 13. August 2015 zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt Parfums her und vertreibt sie weltweit. Sie ist Inhaberin oder exklusive Lizenznehmerin der für Parfümeriewaren eingetragenen Unionsmarken "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" sowie der [X.] "[X.]", "[X.]" und "[X.]". Der Schutz der [X.] "[X.]" und "[X.]" erstreckt sich auf die [X.], die [X.] "[X.]" beansprucht Schutz für [X.].

2

Die [X.] zu 1, deren Vorstandsvorsitzender der [X.] zu 2 ist, hat ihren Geschäftssitz in [X.]. Die [X.] handelt mit Parfum- und Kosmetikartikeln und unterhält einen Internetauftritt unter der Internetadresse [X.].   .it, der auch in [X.] verfügbar ist. Der Internetauftritt eröffnet keine direkte Bestellmöglichkeit; es werden jedoch Kontaktdaten angegeben.

3

Nach einer Abmahnung vom 1. März 2012 verpflichtete sich die [X.] am 23. Mai 2012 gegenüber der Klägerin, es zu unterlassen, [X.] verschiedener Marken - darunter die Marke "[X.]" - nach [X.] einzuführen oder in [X.] zum Kauf anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, soweit diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in der [X.] oder im [X.] in Verkehr gebracht worden waren.

4

Das international tätige Unternehmen [X.] (im Folgenden: [X.]  ) mit Sitz in [X.] kam vor dem 3. August 2012 in Kontakt mit der [X.]n. Am 7. August 2012 übergab die [X.] in [X.] 150 Parfums der Marke [X.] "Cool Water" einer von [X.]   beauftragten Spedition. Die vor der Übergabe an den Spediteur vollständig bezahlten Waren wurden in das Lager von [X.]   in E.    in Sachsen verbracht.

5

Die Klägerin sieht darin eine Markenrechtsverletzung der [X.]n, weil die Parfumwaren nicht mit ihrer Zustimmung innerhalb der [X.] in Verkehr gebracht worden seien.

6

Die Klägerin hat - soweit noch von Interesse - beantragt, die [X.]n unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in [X.] Parfumprodukte unter den Marken [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]/[X.], [X.], [X.], [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] einzuführen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, die nicht von der Markeninhaberin oder einem Dritten mit Zustimmung der Markeninhaberin in der [X.] in den Verkehr gebracht worden sind.

7

Die Klägerin stützt das Unterlassungsbegehren im Hinblick auf die Marke "[X.]" auf Wiederholungsgefahr, im Übrigen auf Erstbegehungsgefahr. Außerdem hat sie die [X.]n auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 2.080,50 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

8

Die [X.]n haben vorgetragen, [X.]   sei per E-Mail an die [X.] herangetreten und habe nach verschiedenen Waren, unter anderem nach Parfums der Marke "[X.]" gefragt. Die [X.] habe per E-Mail den Lagerbestand und die Preise der angefragten Produkte mitgeteilt. Daraufhin habe [X.]   per E-Mail unter anderem 142 Parfums der Marke "[X.]" bestellt. Die [X.]n machen geltend, die [X.] Gerichte seien international nicht zuständig.

9

Das [X.] hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage festgestellt ([X.], [X.] vom 23. Juni 2016 - 6 U 3129/15, juris).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die [X.]n die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig. Die [X.] Gerichte seien international zuständig. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit sei nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 über die [X.]smarke für den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung der Marke "[X.]" aufgrund von Wiederholungsgefahr sowie wegen der Verletzung weiterer [X.]smarken unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr gegeben. Hinsichtlich der Verletzung der [X.] "[X.]" ergebe sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]).

B. Die Revision der [X.]n gegen das gemäß § 280 Abs. 2 ZPO ergangene Zwischenurteil des Berufungsgerichts ist zulässig und überwiegend begründet.

I. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 545 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Die Bestimmung, durch die eine Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz durch das Revisionsgericht ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2016 - [X.], [X.], 179 Rn. 15), gilt nicht für die Frage der internationalen Zuständigkeit ([X.], Urteil vom 27. Mai 2003 - [X.], NJW 2003, 2916; Urteil vom 22. Februar 2005 - [X.], [X.], 1660, 1661).

II. Das Rechtsmittel der [X.]n hat überwiegend Erfolg. Die [X.] Gerichte sind für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig, soweit die Klägerin die [X.]n wegen einer Verletzung der [X.] "[X.]" unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in Anspruch nimmt (dazu [X.]). Für den auf eine drohende Verletzung der [X.]smarken "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" und der [X.] "[X.]" gestützten Unterlassungsantrag besteht ebenfalls keine internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte (dazu [X.]). Nur soweit die Klägerin den Unterlassungsanspruch mit einer drohenden Verletzung der [X.] "[X.]" begründet, ist eine internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben (dazu [X.]). Zur Entscheidung über den auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gerichteten Antrag sind die [X.] Gerichte nicht berufen (dazu [X.] 4).

1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die [X.] Gerichte im Streitfall gemäß Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 für den Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung der Marke "[X.]" zuständig sind.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit der [X.] Gerichte. Die schlüssige Behauptung einer im Inland begangenen Markenrechtsverletzung reiche hierfür nicht aus. Der [X.]auftritt der [X.]n in [X.] begründe die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nicht, weil es sich dabei lediglich um eine Selbstdarstellung der [X.]n unter bildlicher Wiedergabe einzelner [X.]produkte ohne Preisangabe und ohne Bestellmöglichkeit handele. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte lasse sich auch nicht auf die Behauptung der Klägerin stützen, die [X.] habe sich in der Vergangenheit an Kunden in [X.] gewandt und ihnen per E-Mail Angebotslisten übermittelt. Derartige Angebotslisten seien nur bis zum Ende des Jahres 2011 an Kunden in [X.] versandt worden. Ein vergleichbares Tätigwerden zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung im [X.] habe das [X.] nicht festgestellt.

Die [X.]n hätten allerdings vorgetragen, die [X.]sei per E-Mail an die [X.] herangetreten und habe nach verschiedenen Waren, unter anderem nach [X.]s der Marke "[X.]" angefragt. Die [X.] habe daraufhin per E-Mail den Lagerbestand und die Preise der angefragten Produkte mitgeteilt. Daraufhin habe die [X.]per E-Mail 142 [X.]s der Marke "[X.]" bestellt. Aus diesem Grund sei die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte zu bejahen. Die Mitteilung des [X.] sowie der Preise stelle eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar, mit dem sich die [X.] im Inland aktiv um einen Vertragsschluss bemüht habe. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte wegen einer Verletzung der Marke "[X.]" kann sich im Streitfall nur aus Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 ergeben.

aa) Bei der Marke "[X.]" handelt es sich entgegen den Ausführungen im Tatbestand des [X.]s, auf den das Berufungsgericht verwiesen hat, nicht um eine [X.]smarke, sondern um eine internationale Registrierung, deren Schutz sich auf die [X.] erstreckt. Dies ergibt sich aus dem Registerauszug, auf den sowohl das [X.] als auch das Berufungsgericht jeweils im Tatbestand verwiesen haben. Damit ist der Tatbestand widersprüchlich, so dass ihm insoweit weder Beweiskraft (§ 314 ZPO) noch Bindungswirkung für die Revisionsinstanz (§ 559 Abs. 1 ZPO) zukommt ([X.], Urteil vom 9. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 962, 963). Dies steht im Streitfall einer rechtlichen Nachprüfung des Berufungsurteils im Revisionsverfahren nicht entgegen, weil sich der wirkliche Sachstand zweifelsfrei aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Registerauszug ergibt (vgl. [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 559 Rn. 18). Der Umstand, dass die internationale Registrierung "[X.]" Schutz für das Gebiet der [X.] beansprucht, führt nach Art. 145 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 dazu, dass diese Verordnung zur Anwendung gelangt und damit für die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 vorliegen müssen.

bb) Die internationale Zuständigkeit beurteilt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 in der Fassung, die sie durch das Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 2015/2424 am 23. März 2016 erhalten hat. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft ein Verhalten der [X.]n, das im [X.] stattgefunden hat, und ist im selben Jahr eingeleitet worden. Für die internationale Zuständigkeit ist deshalb die Vorschrift des Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 in der Fassung maßgeblich, die sie bei Einleitung des Verfahrens hatte. Im Ergebnis macht dies jedoch keinen Unterschied, weil die Verordnung ([X.]) Nr. 2015/2424 die Vorschrift des Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 nur redaktionell insoweit geändert hat, als der Begriff "Gemeinschaftsmarke" durch "[X.]smarke" ersetzt worden ist. Nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF können die Verfahren, die durch die in Art. 96 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF genannten Klagen und Widerklagen - ausgenommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Gemeinschaftsmarke - anhängig gemacht werden, auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 begangen worden ist.

cc) Eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art. 97 Abs. 1 bis 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF scheidet aus, weil die [X.]n in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen [X.] geschäftsansässig sind. Die internationale Zuständigkeit ist auch nicht nach Art. 97 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF begründet worden. Die [X.]n haben in ihrem ersten Verteidigungsvorbringen die mangelnde internationale Zuständigkeit des zunächst angerufenen [X.]s Leipzig geltend gemacht.

dd) Die internationale Zuständigkeit beurteilt sich nicht nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]). Zwar ist die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 auf Klagen anzuwenden, die eine Gemeinschaftsmarke betreffen, sofern in der [X.] nichts anderes bestimmt ist (Art. 94 Abs. 1 der Verordnung [[X.]] Nr. 207/2009 aF). Nach Art. 94 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF ist die Anwendung des Art. 5 Nr. 3 [X.] auf Verfahren, welche durch die in Art. 96 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, jedoch ausgeschlossen. Die Zuständigkeit der [X.]smarkengerichte für die Entscheidung über die in Art. 96 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF genannten Klagen und Widerklagen ergibt sich unmittelbar aus deren Art. 97 und 98, die als lex specialis den Vorschriften der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vorgehen ([X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - [X.]/12, [X.], 806 Rn. 26 f. = WRP 2014, 1047 - [X.]/First Note Perfumes).

c) Die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF liegen nicht vor. Die vom Berufungsgericht festgestellten Handlungen der [X.]n zu 1 begründen die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nicht.

aa) Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch handelt es sich um eine Klage wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 96 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF kann der Markeninhaber [X.] verbieten, ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] liegt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr bei Benutzungen vor, die im Rahmen einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgen ([X.], Urteil vom 12. November 2002 - [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] = [X.], 55 Rn. 39 f. - Arsenal Football Club; Urteil vom 11. September 2007 - [X.], [X.]. 2007, [X.] = [X.], 791 Rn. 17 - [X.]; Beschluss vom 19. Februar 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] = GRUR 2009, 1156 Rn. 44 - [X.]). Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF kann insbesondere verboten werden, das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen, oder das Zeichen in den Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. Die in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie ([X.]) Nr. 207/2009 aF enthaltene Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, ist nicht abschließend. Insbesondere können elektronische Formen des Geschäftsverkehrs und der Werbung durch die Anwendung der Informationstechnik typischerweise zu [X.] führen, die über die Katalogbeispiele hinausgehen (zu Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [[X.]] Nr. 40/94: [X.], Urteil vom 23. März 2010 - [X.]/08 bis 238/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 445 Rn. 65 f. - [X.]/Louis Vuitton).

bb) Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit der [X.] Gerichte kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Klägerin eine im Inland begangene Verletzungshandlung der [X.]n im Sinne des Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 behauptet hat und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann ([X.], Urteil vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 689 Rn. 19 = [X.], 735 - [X.]). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.

cc) Nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 ist Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaat, "in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht". Dieser Anknüpfungspunkt stellt auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab und zielt auf den Mitgliedstaat, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht, und nicht auf den Mitgliedstaat, in dem die Verletzung ihre Wirkungen entfaltet (zu der mit Art. 97 Abs. 5 der Verordnung [[X.]] Nr. 207/2009 inhaltsgleichen Regelung in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung [[X.]] 40/94: [X.], [X.], 806 Rn. 34 - [X.]/First Note Perfumes). Der Verkauf und die Lieferung einer Ware, durch die das Markenrecht verletzt wird, in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, führt danach nicht zu einer internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ware letztlich vertrieben wird, für Klagen gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat ([X.], [X.], 806 Rn. 38 - [X.]/First Note Perfumes).

dd) Der Sachverhalt liegt im Streitfall anders als der Fall, über den der Gerichtshof der Europäischen [X.] in der Entscheidung "[X.]/First Note Perfumes" zu befinden hatte. Im Streitfall unterhält die [X.] einen [X.] [X.]auftritt. Außerdem haben der Verkauf und die Auslieferung der als markenverletzend beanstandeten Ware nicht allein in [X.] stattgefunden. [X.]hat die von der Klägerin als markenverletzend beanstandeten Waren nicht in [X.] erworben. Die in [X.] ansässige [X.] und [X.]  , die ihren Sitz in [X.] hat, haben vielmehr auf elektronischem Weg einen Vertrag geschlossen und die Erwerberin hat erst anschließend die Ware in [X.] abholen lassen.

ee) Der [X.] [X.]auftritt der [X.]n rechtfertigt es nicht anzunehmen, dass die Verletzungshandlung im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 in [X.] begangen worden ist.

(1) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der [X.] [X.]auftritt der [X.]n begründe die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nicht. Dabei kommt es allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, dass die [X.]seite der [X.]n keine Bestellmöglichkeit enthält und sich auf eine pauschale Darstellung des Unternehmens der [X.]n beschränkt. Selbst wenn sie eine solche Bestellmöglichkeit enthielte oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - sich gezielt an gewerbliche [X.]käufer in [X.] wendete, führte dies nicht zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der [X.] Gerichte. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen [X.] vom 27. September 2017 ([X.]/16, juris - [X.]/[X.]). Dieses Urteil ist zwar zur Verordnung ([X.]) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ([X.]) ergangen. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmungen der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung mit denjenigen über die Gemeinschaftsmarke und die [X.]smarke ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] auf das Markenrecht übertragbar (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2017 - [X.]/16 Rn. 53 f., juris - [X.]/[X.] und Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 1. März 2017 - [X.]/16 Rn. 33, juris).

(2) Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer auf seiner [X.]seite, die sich an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten richtet, unter Verletzung der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke Waren zum Kauf an, die auf dem Bildschirm betrachtet und über die [X.]seite bestellt werden können, fällt ein solches Verhalten zwar unter den Begriff "Benutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF (zu Art. 19 Abs. 1 [X.]: [X.], Urteil vom 27. September 2017 - [X.]/16 Rn. 107, juris - [X.]/[X.]). Darin liegt zudem ein schadensbegründendes Ereignis. Der Ort des [X.] Ereignisses im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 ist in einem derartigen Fall allerdings nicht der Ort, an dem die [X.]seite abgerufen werden kann, sondern der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner [X.]seite in Gang gesetzt worden ist (zu Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007: [X.], Urteil vom 27. September 2017 - [X.]/16 Rn. 108, juris - [X.]/[X.]). Selbst wenn in dem [X.]auftritt der [X.]n ein Anbieten von Ware liegen würde, wäre im Streitfall mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Prozess der Veröffentlichung des Angebots der [X.]n in [X.] erfolgt ist.

(3) Auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] "[X.]/EnergieAgentur" (Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]/13, [X.], 296 Rn. 38 = [X.], 332) kann sich die Revisionserwiderung nicht mit Erfolg berufen. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen [X.] angenommen, für die Begründung der internationalen Zuständigkeit im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten könnten die Gerichte eines Mitgliedstaats in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des [X.] für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte zuständig sein, wenn in diesem Mitgliedstaat die maßgebliche [X.]seite aufgerufen werden könne. Im Streitfall kommt es nicht auf den Ort des [X.] an, sondern darauf, ob der Handlungsort in [X.] liegt. Dies ist bei dem [X.]auftritt der [X.]n nicht der Fall.

ff) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gemäß Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 nicht dadurch begründet, dass die [X.] von [X.] aus der Hit [X.] per E-Mail eine Produkt- und Preisliste nach [X.] übersandt hat.

(1) Bei Rechtsstreitigkeiten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums kommt es nicht selten vor, dass demselben [X.]n mehrere Verletzungshandlungen vorgeworfen werden und deshalb an mehreren Orten ein schadensbegründendes Ereignis eingetreten ist. Bei der Bestimmung des [X.] Ereignisses in Fällen, in denen demselben [X.]n verschiedene, in mehreren Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 vorgeworfen werden, ist nicht auf jede einzelne Verletzungshandlung abzustellen, sondern eine Gesamtwürdigung des Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2017 - [X.]/16 Rn. 103, juris - [X.]/[X.]). Insoweit gelten die Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen [X.] zur Auslegung der sprachlich ähnlich wie Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 gefassten Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]) entsprechend (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 1. März 2017 - [X.]/16 Rn. 56-66, juris).

Die Begründung, dass das angerufene Gericht das anwendbare Recht anhand eines einheitlichen Anknüpfungskriteriums - des Orts, an dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, auf die mehrere einem [X.]n vorgeworfene Handlungen zurückgehen - leicht zu bestimmen ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2017 - [X.]/16 Rn. 104, juris - [X.]/[X.]), gilt gleichermaßen für die Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009. Die Parteien und das Gericht können dann ohne Schwierigkeiten das Gericht des Mitgliedstaats bestimmen, in dem eine Verletzungshandlung im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 begangen worden ist.

(2) Damit ist nicht auf einzelne Verletzungshandlungen abzustellen, sondern eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der [X.]n vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.

Sollte - wie die Revisionserwiderung geltend macht - in dem [X.]auftritt der [X.]n bereits ein Angebot liegen, wäre dieses als schadensbegründendes Ereignis anzusehen. Auf die Versendung einer E-Mail mit einer Produktliste käme es dann nicht mehr an. Der Ort des [X.] Ereignisses bei einem [X.]angebot ist der Ort, an dem seine Veröffentlichung in Gang gesetzt worden ist. Dafür, dass die Veröffentlichung der [X.]seite in [X.] veranlasst worden ist, ist nichts festgestellt oder sonst ersichtlich.

Das schadensbegründende Ereignis liegt, wenn der [X.]auftritt der [X.]n nicht als Angebot gewertet wird, im Übersenden von Produkt- und Preislisten per E-Mail. In diesem Fall liegt der Ort des [X.] Ereignisses ebenfalls nicht in [X.]. Die Anwendung der für den Fall einer Bestellmöglichkeit über das [X.] geltenden Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass der Ort des [X.] Ereignisses in diesem Fall der Ort ist, an dem die Versendung der E-Mail veranlasst wird. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dies in [X.] geschehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2017 - [X.]/16 Rn. 108, juris - [X.]/[X.]). Auf die Frage, ob die [X.] aus eigenem Antrieb oder auf Anfrage auf elektronischem Weg Kontakt zu [X.]aufgenommen hat, kommt es nicht an.

gg) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die vom [X.] getroffenen Feststellungen angenommen, nicht die [X.], sondern [X.]habe die [X.]s der Marke "[X.]" nach [X.] eingeführt. Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung nicht.

2. Damit erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] Gerichte seien gemäß Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 für den auf Erstbegehungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung der [X.]smarken "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]/[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" zuständig, als unzutreffend. Dies gilt entsprechend für die behauptete Verletzung der Marke "[X.]", die nach den das Revisionsgericht nicht bindenden Feststellungen im Berufungsurteil keine [X.]smarke ist (s. o. [X.] b aa Rn. 20), sondern eine [X.], die Schutz für das Gebiet der Europäischen [X.] beansprucht.

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, hinsichtlich der auf die [X.] "[X.]" gestützten und mit einer Erstbegehungsgefahr begründeten Klage sei die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben. Soweit die Klägerin im Unterlassungsantrag die Marke mit "Sarah Jessica Parker [X.]" bezeichnet hat, handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte sei auch gegeben, soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr wegen einer drohenden Verletzung der [X.] "[X.]" Unterlassung beanspruche. Insoweit sei auf Art. 7 Nr. 2 [X.] zurückzugreifen. In dessen Anwendungsbereich sei - anders als in Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 - entweder auf den Ort des ursprünglichen Geschehens oder auf den Ort der Verwirklichung des [X.] abzustellen. Hinsichtlich des Orts des ursprünglichen Geschehens gälten die Ausführungen zu den übrigen Klagemarken entsprechend. Ob unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts im Inland die internationale Zuständigkeit zu bejahen sei, könne offen bleiben. Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist maßgeblich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nicht Art. 7 Nr. 2 [X.], sondern Art. 5 Nr. 3 [X.]. Die [X.] ist nach deren Art. 81 am 10. Januar 2015 und damit erst nach Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits im [X.] in [X.] getreten. Nach Art. 66 Abs. 1 dieser Verordnung gilt sie nur für Verfahren, die nach dem 9. Januar 2015 eingeleitet worden sind. Da die Klägerin die Klage vorher erhoben hat, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit weiter nach der [X.]. In der Sache macht dies keinen Unterschied, weil der Wortlaut von Art. 5 Nr. 3 [X.] und Art. 7 Nr. 2 [X.] identisch ist.

c) Die Regelung des Art. 2 Abs. 1 [X.] weist die internationale Zuständigkeit grundsätzlich den Gerichten des Mitgliedstaats zu, in dessen Hoheitsgebiet der [X.] seinen Wohnsitz hat. Die Regelung in deren Art. 5 Nr. 3 sieht eine besondere Zuständigkeit für die Gerichte des Ortes vor, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Diese Vorschrift ist eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung [X.] vorgesehenen Fälle hinausgeht. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 [X.] meint sowohl den Ort der Verwirklichung des [X.] als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass die [X.]n nach Wahl der Klägerin vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden können ([X.], [X.], 806 Rn. 44 ff. - [X.]/First Note Perfumes).

d) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte mit denselben Erwägungen bejaht, mit denen es eine internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte wegen einer Verletzung oder einer drohenden Verletzung der übrigen Klagemarken - [X.]smarken und [X.]n, die Schutz für die Europäische [X.] beanspruchen - angenommen hat. Diese Begründung ist nicht tragfähig, weil [X.] nicht der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens ist.

e) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für den Unterlassungsanspruch wegen drohender Verletzung der Marke "[X.]" ist jedoch deshalb gegeben, weil [X.] der Ort der Verwirklichung des [X.] im Sinne von Art. 5 Nr. 3 [X.] ist.

aa) Gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann ([X.], Urteil vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 621 Rn. 18 = [X.], 716 - [X.], mwN). Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2012 - [X.]/10, [X.], 654 Rn. 26 - Wintersteiger; Urteil vom 3. April 2014 - [X.]/12, [X.], 599 Rn. 20 f. - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 689 Rn. 25 - [X.]).

bb) Die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über eine behauptete Verletzung einer nationalen Marke unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des [X.] ist den Gerichten des Mitgliedstaats zugewiesen, in dem die Marke geschützt ist (vgl. [X.], [X.], 654 Rn. 26 ff. - Wintersteiger). Dies ist im Streitfall [X.]. Danach sind die [X.] Gerichte wegen der von der von der Klägerin behaupteten Verletzung der [X.] "[X.]", deren Schutz sich auf [X.] erstreckt, zuständig.

4. Die [X.] Gerichte sind international für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten nicht zuständig. Eine Zuständigkeit käme für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nur insoweit in Betracht, als sie durch die von der Klägerin behauptete Verletzung der Schutz für [X.] beanspruchenden [X.] "[X.]" entstanden sind. Auf diese Marke war die Abmahnung aber nicht gestützt.

Soweit Abmahnkosten durch von der Klägerin behauptete Verletzungen von [X.]smarken oder [X.]n, die Schutz für das Gebiet der Europäischen [X.] beanspruchen, entstanden sind, besteht keine internationale Zuständigkeit. Maßgeblich insoweit ist ebenfalls Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009, dessen Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gehört zu den in Art. 96 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 genannten Klagen. Wegen der [X.] zur Verletzung oder drohenden Verletzung der Gemeinschaftsmarke erfasst die ausschließliche sachliche Zuständigkeit nach Art. 96 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 auch Klagen über Nebenansprüche, die aus einer Verletzung der Gemeinschaftsmarke erwachsen (vgl. zu Art. 92 Buchst. a der Verordnung [[X.]] Nr. 40/94: [X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 - [X.], [X.], 705 Rn. 14 = [X.], 960 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten; [X.] in [X.] [X.]/Büscher/Kochendörfer, 6. Edition, Stand: 26.06.2017, Art. 96 Rn. 6). Hierzu gehören Ansprüche auf Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten.

III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.]; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des [X.]srechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

Es ist nicht zweifelhaft, dass die Erwägungen im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen [X.] vom 27. September 2017 ([X.]/16, juris - [X.]/[X.]) für die Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 heranzuziehen sind. Die Wendung in Art. 89 Abs. 1 Buchst. d [X.] des "Mitgliedstaats ..., in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen", ist ebenso auszulegen wie der Begriff des "Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht" im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 40/94 und Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009, und wie der Begriff des Rechts des "Mitgliedstaats, in dem die Verletzung des gemeinschaftsweit einheitlichen Rechts des geistigen Eigentums begangen wurde" in Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung. Eine unterschiedliche Auslegung dieser Vorschriften würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Rechtsstreitigkeiten zuwiderlaufen, in denen die Komplexität und die Vielzahl von Orten, an denen die Wirkungen des mit der Verletzungshandlung in Zusammenhang stehenden Schadens auftreten können, mehr Rechtssicherheit verlangen (Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 1. März 2017 - [X.]/16 Rn. 55-61, 64, juris). Deshalb ist die Bestimmung des Ortes, an dem die Verletzungshandlung stattgefunden hat, auf ein einheitliches Ereignis zurückzuführen (Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 1. März 2017 - [X.]/16 Rn. 58, juris). Der Gerichtshof der Europäischen [X.] hat auf diese Schlussanträge Bezug genommen und in Übereinstimmung hiermit den Ort, an dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, auf die mehrere einem [X.]n vorgeworfene Handlungen zurückgehen, als einheitliches Anknüpfungskriterium bestimmt (Urteil vom 27. September 2017 - [X.]/16 Rn. 99, 103 f., juris - [X.]/[X.]).

IV. Das Verfahren war nicht entsprechend dem Antrag der [X.]n im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen [X.] in Sachen "[X.]/[X.]" ([X.]/16) auszusetzen. Auf die Frage, ob für die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte an den Schwerpunkt der Verletzungshandlungen anzuknüpfen ist, sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden und sie haben vor der Senatsentscheidung die Gelegenheit erhalten, zur Bedeutung jenes Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen [X.] für den vorliegenden Rechtsstreit vorzutragen.

Büscher     

       

Schaffert     

       

Koch   

       

Schwonke     

       

Feddersen     

       

Meta

I ZR 164/16

09.11.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 23. Juni 2016, Az: 6 U 3129/15, Zwischenurteil

Art 9 Abs 1 S 2 EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 EGV 207/2009, Art 97 Abs 5 EGV 207/2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2017, Az. I ZR 164/16 (REWIS RS 2017, 2608)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 167-168 REWIS RS 2017, 2608


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 164/16

Bundesgerichtshof, I ZR 164/16, 09.11.2017.


Az. 6 U 3129/15

OLG München, 6 U 3129/15, 23.06.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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