Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 28.06.2012, Az. I ZR 1/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5132

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Internationale Zuständigkeit für Ansprüche wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und wegen eines Wettbewerbsverstoßes bei Teilnahme an der Rechtsverletzung in einem anderen Mitgliedstaat - Parfumflakon II


Leitsatz

Parfumflakon II

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) und zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen, dass eine Verletzungshandlung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) eine Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) begangenen Rechtsverletzung erfolgt?

2. Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] werden zur Auslegung des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ([X.]. [X.] Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, [X.]) und zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]. [X.] Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 93 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) 40/94 dahin auszulegen, dass eine Verletzungshandlung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) 40/94 begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) eine Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) begangenen Rechtsverletzung erfolgt?

2. Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?

Gründe

1

[X.] Die Klägerin produziert und vertreibt Parfüm- und Kosmetikerzeugnisse. Sie leitet Rechte aus der nachfolgend abgebildeten, für Parfümeriewaren eingetragenen dreidimensionalen (schwarz/weißen) Gemeinschaftsmarke Nr. 003788767 ab:

Abbildung

2

Die Klägerin vertreibt in einem der Gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten und beschrifteten Flakon das Damenparfüm „Davidoff Cool Water Woman“.

3

Die [X.], eine in [X.] ansässige Gesellschaft, betreibt den Großhandel mit Parfüms. Zu ihrer Produktpalette gehört ein Damenparfüm, das sie unter der Bezeichnung „[X.]“ anbietet. Im Januar 2007 verkaufte sie das Parfüm an den in [X.] geschäftsansässigen [X.]

4

Die Klägerin hat in dem Vertrieb des [X.] durch die [X.] in dem im Klageantrag abgebildeten [X.] eine Markenverletzung, eine unzulässige vergleichende Werbung und eine unlautere Nachahmung gesehen. Sie hat behauptet, von der Markeninhaberin, der [X.], [X.], zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Gemeinschaftsmarke ermächtigt zu sein. Der [X.]n sei bekannt gewesen, dass [X.] beabsichtigt habe, das in [X.] erworbene Parfüm in [X.] weiterzuverkaufen.

5

Die Klägerin hat beantragt,

[X.] die [X.] zu verurteilen,

1. Auskunft zu erteilen,

a) über Namen und Anschrift desjenigen, von dem die [X.] die von ihr an Kunden in [X.], unter anderem [X.] Warenhandel, veräußerten Parfüms mit der Bezeichnung „[X.]“ in dem nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat unter Vorlage der [X.]:

Abbildung

hilfsweise:

b) über Namen und Anschrift desjenigen, von dem die [X.] die von ihr an Kunden in [X.], unter anderem [X.] Warenhandel, veräußerten Parfüms mit der Bezeichnung „[X.]“ in dem nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat und unter Vorlage der [X.], soweit dieser Verkäufer in [X.] geschäftsansässig ist:

(es folgt die vorstehend unter I 1 a wiedergegebene Abbildung);

2. an die Klägerin 1.379,80 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2007 zu zahlen,

hilfsweise hierzu:

die Klägerin von [X.] ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung im Abmahnverfahren bis zu einem Betrag in Höhe von 1.379,80 € freizustellen;

I[X.] festzustellen, dass die [X.] der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der aus dem Vertrieb des Parfüms mit der Bezeichnung „[X.]“ in der zu Ziffer I 1 a bezeichneten Ausstattung nach [X.] entstanden ist und noch entstehen wird.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Klage als unzulässig abgewiesen hat.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

I[X.] Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ([X.]. [X.] Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, [X.] - nachfolgend [X.]) und des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]. [X.] Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, [X.] - nachfolgend [X.]) ab. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.

9

1. Das Berufungsgericht hat für die Klage gegen die in [X.] ansässige [X.] die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte nach der [X.] und nach Art. 5 Nr. 3 [X.] verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die [X.] selbst habe in [X.] keine Rechtsverletzung begangen. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass die [X.] die [X.]s nach [X.] geliefert habe. Vielmehr dürfte im Gegenteil davon auszugehen sein, dass der Käufer [X.] die Waren bei der [X.]n in [X.] erworben und abgeholt habe. Dort seien der Handlungsort und der Ort, an dem der [X.] eingetreten sei.

Eine Zuständigkeit [X.] Gerichte ergebe sich auch nicht aus einer Beihilfe der [X.]n zu einer etwaigen Verletzungshandlung des [X.] Käufers. Wenn der Vertrieb der [X.]s die Gemeinschaftsmarke verletze, sei die [X.] Täterin. Als solche könne sie nicht auch Teilnehmerin einer etwaigen Verletzungshandlung des [X.] Käufers sein.

2. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren in der Revisionsinstanz kumulativ auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 003788767 und auf wettbewerbsrechtliche Tatbestände sowie hilfsweise - soweit eine kumulative Klagehäufung ausscheidet - in erster Linie auf die Gemeinschaftsmarke und in zweiter Linie auf Wettbewerbsrecht gestützt. Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es auf die Frage an, ob die [X.] Gerichte zur Entscheidung über die Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wegen Verletzung der Klagemarke und wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Tatbestände international zuständig sind.

3. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke kann sich im Streitfall nur aus Art. 93 Abs. 5 [X.] ergeben. Die Vorschrift entspricht Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ([X.]. [X.] Nr. L 78 vom 24. März 2009, [X.]), die an die Stelle der Verordnung ([X.]) 40/94 getreten ist. Im vorliegenden Rechtsstreit findet jedoch im Hinblick auf den für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Zeitraum, der vor dem Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 am 13. April 2009 liegt, die Verordnung 40/94 Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 2011 - [X.]/09, [X.], 1124 Rn. 3 = [X.], 1550 - Interflora/Marks & [X.]). Die Handlung, die Auslöser des Rechtsstreits ist, fand im Januar 2007 statt (Verkauf der [X.]s durch die [X.] an [X.]).

a) Eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art. 93 Abs. 1 bis 3 [X.] scheidet aus, weil die [X.] in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsansässig ist. Die internationale Zuständigkeit ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach Art. 93 Abs. 4 Buchst. b [X.] begründet worden. Nach dieser Vorschrift ist Art. 18 des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn der [X.] sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsgericht einlässt. Mit Inkrafttreten der [X.] am 1. März 2002 ist nach ihrem Art. 68 Abs. 2 an die Stelle des Art. 18 des Gerichts- und Vollstreckungsübereinkommens in Art. 93 Abs. 4 Buchst. b [X.] Art. 24 [X.] getreten. Danach wird ein Gericht zuständig, wenn sich der [X.] vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die [X.] die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts bereits mit dem ersten Verteidigungsvorbringen (Schriftsatz vom 13. Mai 2008) gerügt hat. Die [X.] hat dort zwar nicht ausdrücklich das Fehlen der internationalen Zuständigkeit beanstandet, sondern sich auf eine mangelnde örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen [X.]s Berlin berufen. Das reicht jedoch für eine Rüge aus. Das Fehlen der internationalen Zuständigkeit muss nicht ausdrücklich geltend gemacht werden. Die Rüge kann vielmehr - wovon im Zweifel auszugehen ist - auch in der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit enthalten sein (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1518, 1519). Von einer konkludenten Rüge auch des Fehlens der internationalen Zuständigkeit ist im Streitfall auszugehen. Die [X.] hat die (örtliche) Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts unter Hinweis darauf geltend gemacht, dass der Abnehmer [X.] die in Rede stehenden Erzeugnisse bei ihr in [X.] abgeholt hat. Darin liegt zugleich eine schlüssige Rüge im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte.

b) Nach Art. 93 Abs. 5 [X.] können die Verfahren, die durch die in Art. 92 [X.] genannten Klagen und Widerklagen - ausgenommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Gemeinschaftsmarke - anhängig gemacht werden, auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 [X.] begangen worden ist. Zu den Klagen in diesem Sinne zählen alle Klagen wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke (Art. 92 Buchst. a [X.]). Hierzu rechnet die vorliegende Klage, mit der die Klägerin Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke geltend macht. Für die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte kommt es daher grundsätzlich darauf an, ob die Klägerin eine im Inland begangene Verletzungshandlung der [X.]n im Sinne des Art. 93 Abs. 5 [X.] schlüssig vorgetragen hat (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 [X.] [X.], Urteil vom 19. April 2012 - [X.]/10, [X.], 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; [X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 19).

aa) Im Streitfall kann sich eine Verletzung der Klagemarke durch die [X.] im Inland nur daraus ergeben, dass sie die beanstandeten [X.]s in [X.] an ihren Abnehmer [X.] veräußert und dieser im Inland eine Markenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] begangen hat.

Die Klägerin hat behauptet, die [X.] habe die [X.]s nach [X.] geliefert, während die [X.] vorgetragen hat, die [X.]s [X.] in [X.] übergeben zu haben. Damit ist zwischen den Parteien der Ort der Verletzungshandlung, der Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit ist, streitig. In einem solchen Fall trifft die Klägerin die Beweislast, dass die [X.] die [X.]s nach [X.] geliefert hat. Den ihr obliegenden Nachweis einer Lieferung nach [X.] hat die Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht geführt. Es ist daher von dem Vortrag der [X.]n, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, auszugehen, nach dem der Abnehmer [X.] die [X.]s in [X.] erworben und nach [X.] transportiert hat. Die [X.] hat hierzu geltend gemacht, [X.] habe die Parfümflaschen entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] im Inland vertrieben und die [X.] habe ihm durch den Verkauf bei der Markenverletzung geholfen. Ihr sei bekannt gewesen, dass [X.] das in [X.] erworbene Parfüm in [X.] habe weiterverkaufen wollen. Die [X.] sei Gehilfin der von [X.] begangenen Markenverletzung und deshalb ebenfalls für die Verwirklichung des Verletzungstatbestandes verantwortlich. Das reicht für ein schlüssiges Vorbringen zu einer Haftung der [X.]n als Gehilfin einer Markenverletzung von [X.] aus.

Ob die Einfuhr und der Vertrieb der [X.]s in [X.] durch [X.] eine Verletzung der Gemeinschaftsmarke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] darstellen und ob die [X.] hierzu Beihilfe geleistet hat, erfordert allerdings tatrichterliche Feststellungen. Hierzu rechnen die Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und die Ähnlichkeit der [X.] und der von ihnen erfassten Waren. Weiter zählen dazu Feststellungen, ob die [X.] die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zu einer Markenverletzung verwirklicht hat. Diese tatrichterlichen Feststellungen fehlen bislang. Das ist jedoch unschädlich, weil sie zur Beurteilung der Begründetheit der Klage gehören und ihre Klärung nicht schon bei der Prüfung der Verletzungshandlung im Sinne des Art. 93 Abs. 5 [X.] erforderlich ist. Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art. 93 Abs. 5 [X.] der Vortrag der Klägerin zugrunde zu legen, dass [X.] die [X.]s entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] in das Inland eingeführt und hier vertrieben hat und die [X.] durch den Verkauf in [X.] hierzu Hilfe geleistet hat.

bb) Nicht als geklärt angesehen werden kann, ob eine Verletzungshandlung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) - hier [X.] - im Sinne von Art. 93 Abs. 5 [X.] begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) - vorliegend Verkauf und Vertrieb der [X.]s durch die [X.] an [X.] in [X.] - eine Beihilfe zu der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) begangenen Rechtsverletzung - hier Einfuhr und Vertrieb der [X.]s durch [X.] in [X.] - geleistet wird.

(1) Überwiegend wird angenommen, dass für die Frage, in welchem Mitgliedstaat eine Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 [X.] begangen worden ist, sowohl auf den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch auf den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), abzustellen ist. Die Bestimmung des Handlungs- und des Erfolgsorts soll sich nach denselben Maßstäben richten, nach denen sich der Ort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] bestimmt, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 97 Rn. 11; [X.], Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke in der [X.], 1997, 17; [X.], Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke, 2006, [X.] ff. insbes. [X.] f.; [X.], [X.]. 1997, 864, 866; Schulte-Beckhausen, [X.], 300, 301 f.; Kouker, [X.]. 2000, 241, 245; [X.], [X.] 2002, 23, 49; Fayaz, [X.]. 2009, 459, 463; für eine Beschränkung auf den Handlungsort: [X.], Festschrift [X.] (1995), [X.], 659 f.; [X.]/Klötgen, [X.] 1997, 90, 95; zum inhaltsgleichen Art. 82 Abs. 5 [X.] auch [X.], [X.], 2. Aufl., Art. 82 Rn. 27; offengelassen [X.] [X.], [X.]. 2009, 74, 75; für eine Beschränkung auf den Marktort für Verletzungshandlungen im Sinne von Art. 98 Abs. 2 [X.] Tilmann, [X.]. 2001, 673, 676).

Der Senat neigt ebenfalls diesem Ergebnis zu. Hierfür sprechen Sinn und Zweck des Art. 5 Nr. 3 [X.] und des Art. 93 Abs. 5 [X.]. Die Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 3 [X.] beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2011 - [X.]/09 und 161/10, [X.], 300 Rn. 40 - [X.] und [X.]/[X.]; [X.] [X.], 654 Rn. 18 - Wintersteiger/Products 4U). Diese Überlegung liegt ersichtlich auch der Bestimmung des Art. 93 Abs. 5 [X.] zugrunde, die eine von Art. 93 Abs. 1 bis 4 [X.] abweichende internationale Zuständigkeit am Ort der Verletzungshandlung begründet.

Gegen die Übertragung der Maßstäbe des Art. 5 Nr. 3 [X.] auf Art. 93 Abs. 5 [X.] spricht nicht die Systematik der Bestimmungen der [X.]. Danach nimmt zwar Art. 90 Abs. 2 Buchst. a [X.] die Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und nunmehr des Art. 5 Nr. 3 [X.] von der Anwendung aus und regelt die Zuständigkeit in Art. 93 Abs. 5 [X.] gesondert. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass Art. 93 Abs. 5 [X.] einen von Art. 5 Nr. 3 [X.] abweichenden Regelungsgehalt hat. Die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Art. 93 Abs. 1 bis 3 [X.] bestimmen die gerichtliche Zuständigkeit teilweise abweichend von den Vorschriften der [X.]. Mit der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 93 [X.] hat der Verordnungsgeber insgesamt eine eigenständige Regelung der internationalen Zuständigkeit in der [X.] geschaffen, ohne dass dies Rückschlüsse auf eine fehlende inhaltliche Parallelität zwischen Art. 5 Nr. 3 [X.] und Art. 93 Abs. 5 [X.] erlaubt.

Auch der unterschiedliche Wortlaut zwischen Art. 5 Nr. 3 [X.] („Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“) und Art. 93 Abs. 5 [X.] („Verletzungshandlung begangen worden ist“) zwingt nicht zu der Annahme, die beiden Vorschriften hätten einen unterschiedlichen Inhalt (vgl. [X.] aaO S. 90 f.). Für dieses Ergebnis spricht ein Vergleich mit Art. 101 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ([X.]. [X.] Nr. L 227 vom 1. September 1994, [X.]). Nach dieser Vorschrift können Verfahren für Klagen, die Ansprüche wegen Verletzungshandlungen betreffen, auch bei dem Gericht des Ortes anhängig gemacht werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. In diesem Fall ist das Gericht nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind, zu dem es gehört.

In dieser Bestimmung hat der Verordnungsgeber den Begriff der Verletzungshandlung aus dem kurz zuvor erlassenen Art. 93 Abs. 5 [X.] mit dem Ort des schädigenden Ereignisses aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kombiniert. Umfasst der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, in Art. 101 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 auch den Erfolgsort - wie dies zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 5 Nr. 3 [X.] angenommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1976 - 21/76, [X.]. 1976, 1735 Rn. 24 und 25 = NJW 1977, 493, 494 - [X.]; Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] = NJW 2009, 3501 Rn. 23 - Zuid-Chemie) - kann die durch Art. 101 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung bestimmte Entscheidungsbefugnis des Gerichts für „die Verletzungshandlungen, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind, zu dem es gehört“, sinnvollerweise nicht auf den Handlungsort beschränkt sein (vgl. [X.] aaO S. 90). Einen naheliegenden Sinn ergibt die Bestimmung dagegen, wenn sich „Verletzungshandlung, die in dem Mitgliedstaat begangen worden ist“ und „Ort des schädigenden Ereignisses“ entsprechen. Dann ist ein Gerichtsstand am Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) und am Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) begründet und das angerufene Gericht kann über die Verletzungshandlungen entscheiden, die den Gerichtsstand begründen. Hat der Verordnungsgeber in Art. 101 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 die in Rede stehenden Begriffe aber gleichgesetzt, spricht der unterschiedliche Wortlaut von Art. 93 Abs. 5 [X.] und Art. 5 Nr. 3 [X.] nicht gegen deren parallele Auslegung.

(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Nr. 3 [X.] bezeichnet der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 1995 - [X.]/93, [X.]. 1995, [X.] = [X.]. 1998, 298 Rn. 20 f. - [X.]; [X.], [X.], 300 Rn. 41 - [X.] und [X.]/[X.]).

Im vorliegenden Revisionsverfahren ist nach dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass [X.] die beanstandeten [X.]s nach [X.] eingeführt und dort weitervertrieben hat und Handlungs- und Erfolgsort insoweit in [X.] liegen.

Kommt es für die Anwendung des Art. 93 Abs. 5 [X.] auf den Handlungs- und Erfolgsort an, ist zu erwägen, ob am Handlungs- oder Erfolgsort der Haupttat zugleich auch ein Handlungs- oder Erfolgsort der Verletzungshandlung eines Teilnehmers im Sinne von Art. 93 Abs. 5 [X.] begründet ist (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 [X.] [X.] [X.], Beschluss vom 8. Juli 2003 - 4 Ob 122/03z, [X.] 2003, 226; [X.], [X.], 2385, 2386 f.; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 22; [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 236; Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. [X.][X.]/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 153; [X.] in [X.]/Konecny, Kommentar zu den [X.], [X.], 2008, Art. 5 EuGVVO Rn. 297; [X.], Einstweiliger Rechtsschutz im [X.] Immaterialgüterrecht, 2007, [X.]; aA Schlosser, [X.]-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 20a; [X.]/Leible, [X.], 2011, Art. 5 [X.] Rn. 88 f.; [X.], [X.] 2000, 202, 205; vgl. zu Art. 5 Nr. 3 [X.] auch Vorabentscheidungsersuchen [X.], Beschluss vom 29. April 2011 - 15 O 601/09, [X.] 2011, 810, anhängig beim [X.] unter [X.]/11). Da einem Teilnehmer die Verletzungshandlungen des [X.] zuzurechnen sind, könnte für die Frage, wo die Verletzungshandlung des Teilnehmers im Sinne des Art. 93 Abs. 5 [X.] begangen ist, auch der Handlungsort der Haupttat maßgeblich sein. Dementsprechend hat der [X.] Oberste Gerichtshof die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte für eine Klage gegen ein [X.] Unternehmen bejaht, das durch den Verkauf markenrechtsverletzender Waren in [X.] an [X.] Händler eine Beihilfe zu einem Markenrechtseingriff der Händler in [X.] geleistet hat ([X.] [X.], [X.] 2003, 226).

Im vorliegenden Fall ist die Klagemarke nach dem Vortrag der Klägerin von [X.] in [X.] verletzt worden. Handlungs- und Erfolgsort liegen insoweit im Inland. Ist der [X.]n als Teilnehmerin diese Verletzungshandlung auch im Rahmen des Art. 93 Abs. 5 [X.] zuzurechnen, wäre die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte vorliegend begründet.

Kommt es für die Anwendung des Art. 93 Abs. 5 [X.] auch auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs an (Erfolgsort), kommt in Betracht, den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs durch den Haupttäter zugleich auch als den Ort anzusehen, an dem der Schadenserfolg der [X.] eingetreten ist (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 [X.] auch [X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.], 78 Rn. 31 ff.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] liegt Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - Gleiches gilt für Art. 5 Nr. 3 [X.] - das Ziel der Verwirklichung einer geordneten Rechtspflege zugrunde. Danach ist das Gericht jedes Mitgliedstaates, in dem die Verletzungshandlung erfolgt ist, örtlich am besten geeignet, um die in diesem Staat erfolgte Handlung zu beurteilen und den Umfang des entsprechenden Schadens zu bestimmen (vgl. [X.] NJW 1995, 1881 Rn. 31 - [X.]). Dieser Gedanke ist nach Ansicht des Senats auch auf die Zuständigkeit der [X.]e nach Art. 93 Abs. 5 [X.] wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke übertragbar. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Senats auch ein beachtenswertes Interesse, die Zuständigkeit des [X.] nach Art. 93 Abs. 5 [X.] nicht auf Ansprüche gegen den Haupttäter zu beschränken, sondern auch die Handlungen eines Gehilfen zu erfassen, dessen Tatbeitrag zur Verwirklichung des Schadenserfolgs im Inland beigetragen hat.

(3) Gegen die Annahme einer internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art. 93 Abs. 5 [X.] spricht nicht das vom Berufungsgericht herangezogene [X.]. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Haftung der [X.]n als Täterin einer etwaigen Markenverletzung in [X.] schließe ihre Haftung als Teilnehmerin einer Markenverletzung von [X.] in [X.] aus, weil die leichtere Begehungsform der Beihilfe durch die schwerere der Haupttat konsumiert werde.

Dieser Überlegung möchte der Senat nicht folgen. Das [X.] entstammt dem Strafrecht und stellt einen Unterfall der Gesetzeseinheit dar. Der Konsumtion unterfallen mit abgegoltene Begleit-, Vor- oder Nachtaten, deren Unrechts- und Schuldgehalt durch die Bestrafung der Haupttat ausgeglichen ist, etwa weil die Tatbestandsverwirklichung der [X.] regelmäßige Folge der Haupttat ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1955 - 2 [X.], [X.]St 8, 54; Beschluss vom 23. April 2002 - 1 [X.], [X.], 235; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., [X.]. §§ 52 ff. Rn. 104 und 124 ff.). Das für den Schuldausspruch und die Strafzumessung bedeutsame [X.] ist auf die Frage des Ortes der Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 [X.] nicht sinngemäß übertragbar. Die Konsumtion beruht auf Erwägungen zum Unrechts- und Schuldgehalt verschiedener Straftatbestände. Diesen liegt kein verallgemeinerungsfähiges Prinzip des zivilrechtlichen Deliktsrechts zugrunde.

Dagegen, dass die Teilnahme der [X.]n an einer Markenverletzung in [X.] hinter einer Markenverletzung in [X.] zurücktritt, sprechen auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich aus einer Markenverletzung in [X.] und der Teilnahme an einer Markenverletzung in [X.] ergeben. Beteiligt sich die [X.] an einer Markenverletzung in [X.], ist sie für den aus dieser Markenverletzung entstandenen Schaden mitverantwortlich. Dieser wird häufig nicht deckungsgleich sein mit dem durch die Markenverletzung in [X.] verursachten Schaden.

(4) Einer Anwendung des Art. 93 Abs. 5 [X.] auf denjenigen, der Beihilfe zu einer im Inland begangenen Markenverletzung geleistet hat, steht aus Sicht des Senats nicht die Vorschrift des Art. 94 Abs. 2 [X.] entgegen. Nach dieser Bestimmung ist ein nach Art. 93 Abs. 5 [X.] zuständiges [X.] nur für Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Art. 94 Abs. 2 [X.] beschränkt die Entscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichts auf diejenigen Verletzungshandlungen, die in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts begangen worden sind. Die Beschränkung der Entscheidungsbefugnis entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 5 Nr. 3 [X.], wonach die Gerichte jedes Mitgliedstaats regelmäßig nur für die Entscheidung über diejenigen Schäden zuständig sind, die in diesem Staat entstanden sind (vgl. [X.] NJW 1995, 1881 Rn. 30 - [X.]; [X.], 300 Rn. 51 - [X.] und [X.]/[X.]). Daraus lässt sich nach Ansicht des Senats aber nicht der Schluss ziehen, dass eine internationale Zuständigkeit eines [X.] nach Art. 93 Abs. 5 [X.] nicht für die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Unterstützungshandlung eines Gehilfen an einer im Staat des Sitzes des Gerichts durch den Haupttäter begangenen Markenverletzung besteht. Dagegen spricht zum einen, dass dem Gehilfen nach § 830 BGB der Tatbeitrag des [X.] zuzurechnen ist mit der Folge, dass auch der Gehilfe für den gesamten im Inland entstandenen Schaden verantwortlich ist. Zum anderen steht dem die Überlegung entgegen, dass der Gehilfe mit seinem Tatbeitrag die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Inland gefördert hat.

4. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auch auf einen unlauteren Werbevergleich im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG und auf die Grundsätze des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG gestützt. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte kommt insoweit nur Art. 5 Nr. 3 [X.] in Betracht. Hier stellen sich die unter [X.] (Rn. 13 ff.) angeführten Fragen sinngemäß (vgl. auch [X.], Beschluss vom 29. April 2011 - 15 O 601/09, Vorabentscheidungsersuchen beim [X.] anhängig unter [X.]/11). Als nicht geklärt angesehen werden kann insoweit, ob ein schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 [X.] in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche hergeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen worden ist - vorliegend Verkauf und Vertrieb der [X.]s durch die [X.] an [X.] in [X.] - und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung des [X.] - hier: Einfuhr und Vertrieb der [X.]s durch [X.] in [X.] - besteht.

Bornkamm                            Pokrant                            Büscher

                         Koch                               [X.]

Meta

I ZR 1/11

28.06.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 7. Dezember 2010, Az: I-20 U 170/09, Urteil

Art 9 Abs 1 S 2 Buchst b EGV 40/94, Art 93 Abs 5 EGV 40/94, Art 5 Nr 3 EGV 44/2001, § 4 Nr 9 Buchst a UWG, § 4 Nr 9 Buchst b UWG, § 6 Abs 1 UWG, § 6 Abs 2 Nr 6 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 28.06.2012, Az. I ZR 1/11 (REWIS RS 2012, 5132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5132


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 3/17

Bundesgerichtshof, IV ZR 3/17, 04.07.2018.


Az. 20 U 170/09

Oberlandesgericht Köln, 20 U 170/09, 13.05.2016.


Az. I ZR 1/11

Bundesgerichtshof, I ZR 1/11, 27.11.2014.

Bundesgerichtshof, I ZR 1/11, 28.06.2012.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 1/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 1/11 (Bundesgerichtshof)

Internationale Zuständigkeit bei Gemeinschaftsmarkenverletzung: Markenrechtsverletzendes Inverkehrbringen von Parfümflakons in Belgien und deren Weiterveräußerung nach Deutschland; …


I ZR 1/11 (Bundesgerichtshof)


6 U 3129/15 (OLG München)

Internationale Zuständigkeit bei Markenrechtsverletzung durch Internetauftritt


I ZR 164/16 (Bundesgerichtshof)

Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung: Internationalen Zuständigkeit bei Verletzungshandlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in Form der "Benutzung"; …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.