Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. I ZR 1/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5139

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
Verkündet am:
28.
Juni 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Parfumflakon II
[X.] Art. 93 Abs. 5; [X.] Art. 5 Nr. 3
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung des Art.
93 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) 40/1994 des Rates vom 20.
Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ([X.]. [X.] Nr.
L 11 vom 14.
Januar 1994, S.
1) und zur Auslegung des Art.
5 Nr.
3 der Verordnung ([X.]) 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.]. [X.] Nr.
L 12 vom 16.
Januar 2001, S.
1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist Art.
93 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) 40/94 dahin auszulegen, dass eine Verletzungshandlung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) im Sinne von Art.
93 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) 40/94 begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
B) eine Teil-nahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) begangenen Rechtsverletzung erfolgt?
2.
Ist Art.
5 Nr.
3 der Verordnung ([X.]) 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat ([X.]
B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten [X.] (Mitgliedstaat
A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) be-steht?
[X.], Beschluss vom 28. Juni 2012 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhand-lung vom 4.
April 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und
die [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
beschlossen:
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Ausle-gung des Art.
93 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) 40/1994 des [X.] vom 20.
Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ([X.]. [X.] Nr.
L 11 vom 14.
Januar 1994, S.
1) und zur Ausle-gung des Art.
5 Nr.
3 der Verordnung ([X.]) 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.]. [X.] Nr.
L 12 vom 16.
Januar 2001, S.
1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist Art.
93 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) 40/94 dahin auszule-gen, dass eine Verletzungshandlung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) im Sinne von Art.
93 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) 40/94 begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
B) eine Teil-nahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat ([X.]
A) begangenen Rechtsverletzung erfolgt?
2.
Ist Art.
5 Nr.
3 der Verordnung ([X.]) 44/2001 dahin auszule-gen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) eingetreten ist, wenn die
unerlaubte Hand-lung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der [X.] abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?
-
3
-
Gründe:
I. Die Klägerin produziert und vertreibt Parfüm-
und Kosmetikerzeugnis-se. Sie leitet Rechte aus der nachfolgend
abgebildeten, für Parfümeriewaren eingetragenen dreidimensionalen (schwarz/weißen) Gemeinschaftsmarke Nr.
003788767 ab:

Die Klägerin vertreibt in einem der Gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten und beschrifteten Flakon das [X.].
Die [X.], eine in [X.] ansässige Gesellschaft, betreibt den Groß-handel mit Parfüms. Zu ihrer Produktpalette gehört ein Damenparfüm, das sie unter der Bezeichnung Blue Safe for Women

anbietet. Im Januar 2007 ver-kaufte sie das Parfüm an den in [X.] geschäftsansässigen Stefan
P.
Die Klägerin hat in dem Vertrieb
des Parfümerzeugnisses durch die [X.] in dem im Klageantrag abgebildeten [X.] eine Markenverlet-zung, eine unzulässige vergleichende Werbung und eine unlautere Nachah-mung gesehen. Sie hat behauptet, von der Markeninhaberin, der [X.], [X.], zur Geltendmachung der Ansprüche aus der [X.] ermächtigt zu sein.
Der [X.]n sei bekannt gewesen, dass Stefan
P. 1
2
3
4
-
4
-
beabsichtigt
habe, das in [X.] erworbene Parfüm in [X.] weiterzu-verkaufen.
Die Klägerin hat beantragt,
I.
die [X.] zu verurteilen,
1.
Auskunft zu erteilen,
a)
über Namen und Anschrift desjenigen, von dem die [X.] die von ihr an Kunden in [X.], unter anderem
Stefan [X.], ver-äußerten Parfüms mit der
Bezeichnung Blue Safe for Women

in dem nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat unter Vorlage der [X.]:

hilfsweise:
b)
über Namen und Anschrift desjenigen, von dem die [X.] die von ihr an Kunden in [X.], unter anderem Stefan [X.], ver-äußerten Parfüms
mit der
Bezeichnung Blue Safe for Women

in dem nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat und unter Vorlage der [X.], soweit dieser Verkäufer in [X.] geschäftsan-sässig ist:
(es folgt die vorstehend unter I
1
a wiedergegebene Abbildung);
2.
an die Klägerin 1.379,80

Basiszinssatz seit dem 12.
September 2007 zu zahlen,
hilfsweise hierzu:
die Klägerin von [X.] ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung im Abmahnverfahren bis zu einem Betrag in Höhe von 1.379,80

[X.]
festzustellen, dass die [X.] der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der aus dem Vertrieb des Parfüms mit der Bezeichnung Blue Safe for Women

in der zu Ziffer
I
1
a bezeichneten Ausstattung nach [X.] entstanden ist und noch entstehen wird.
5
-
5
-
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Klage als unzulässig abgewiesen hat.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihr Klagebegehren weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzu-weisen.
[X.] Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art.
93 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) 40/1994 des Rates vom 20.
Dezember 1993 über die [X.] ([X.]. [X.] Nr.
L 11 vom 14.
Januar 1994, S.
1
-
nachfolgend [X.]) und des Art.
5 Nr.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-scheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 22.
Dezember 2000 ([X.]. [X.] Nr.
L 12 vom 16.
Januar 2001, S.
1
-
nachfolgend [X.]) ab. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1
Buchst.
b und Abs.
3 A[X.]V eine
Vorabentschei-dung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
1. Das Berufungsgericht hat für die Klage gegen die in [X.] ansässige [X.] die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte nach der [X.]nverordnung und nach Art.
5 Nr.
3 [X.] verneint. Zur [X.] hat es ausgeführt:
Die [X.] selbst habe in [X.] keine Rechtsverletzung [X.]. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass die [X.] die [X.]s nach [X.] geliefert habe. Vielmehr dürfte im Gegenteil davon auszugehen sein, dass der Käufer Stefan
P. die Waren bei der [X.]n in [X.] erworben und abgeholt habe. Dort seien der Handlungsort und der Ort, an dem der Primärschaden eingetreten sei.
6
7
8
9
10
-
6
-
Eine Zuständigkeit [X.] Gerichte ergebe sich auch nicht aus einer Beihilfe der [X.]n zu einer etwaigen Verletzungshandlung des [X.] Käufers. Wenn der Vertrieb der [X.]s die Gemeinschaftsmarke [X.], sei die [X.] Täterin. Als solche könne sie nicht auch Teilnehmerin einer etwaigen Verletzungshandlung des [X.] Käufers sein.
2.
Die Klägerin hat ihr Klagebegehren in der Revisionsinstanz kumulativ auf die Gemeinschaftsmarke Nr.
003788767 und auf wettbewerbsrechtliche Tatbestände sowie
hilfsweise
-
soweit eine kumulative Klagehäufung ausschei-det
-
in erster Linie auf die Gemeinschaftsmarke und in zweiter Linie auf [X.] gestützt. Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es auf die [X.] an, ob die [X.] Gerichte zur Entscheidung über die Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfol-gungskosten wegen Verletzung der Klagemarke und wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Tatbestände international zuständig sind.
3. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke kann sich im Streitfall nur aus Art.
93 Abs.
5 [X.] er-geben. Die Vorschrift entspricht Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.])
Nr. 207/2009 des Rates vom 26.
Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ([X.]. [X.] Nr.
L 78 vom 24.
März 2009, S.
1), die an die Stelle der Verordnung ([X.]) 40/94 getreten ist. Im vorliegenden Rechtsstreit findet jedoch im Hinblick auf den für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Zeitraum, der vor dem Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 am 13.
April 2009 liegt, die Verordnung 40/94 Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 22.
September 2011
-
C-323/09, [X.], 1124 Rn.
3 = WRP 2011, 1550
-
Interflora/Marks
& [X.]). Die Handlung, die Auslöser des Rechtsstreits ist, fand im Januar 2007 statt (Verkauf der [X.]s durch die [X.] an Stefan
P.).

11
12
13
-
7
-
a) Eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art.
93 Abs.
1 bis 3 [X.] scheidet aus, weil die [X.] in einem anderen [X.] geschäftsansässig ist. Die internationale Zuständigkeit ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach Art.
93 Abs.
4 Buchst.
b [X.] begründet worden. Nach dieser Vorschrift ist Art.
18 des Gerichtsstands-
und Vollstre-ckungsübereinkommens anzuwenden, wenn der [X.] sich auf das [X.] vor einem anderen Gemeinschaftsgericht einlässt. Mit Inkrafttreten der [X.] am 1.
März 2002 ist nach ihrem Art.
68 Abs.
2 an die Stelle des Art.
18 des Gerichts-
und Vollstreckungsübereinkommens in Art.
93 Abs.
4 Buchst.
b [X.] Art.
24 [X.] getreten. Danach wird ein Gericht zustän-dig, wenn sich der [X.] vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Man-gel der Zuständigkeit geltend zu machen. Davon kann vorliegend nicht ausge-gangen werden, weil die [X.] die Unzuständigkeit des angerufenen [X.] bereits mit dem ersten Verteidigungsvorbringen (Schriftsatz vom 13.
Mai 2008) gerügt hat. Die [X.] hat dort zwar nicht ausdrücklich das Fehlen der internationalen Zuständigkeit beanstandet, sondern sich auf eine mangelnde örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen [X.]s Berlin berufen. Das reicht jedoch für eine Rüge aus. Das
Fehlen der
internationalen
Zuständig-keit muss nicht ausdrücklich geltend gemacht werden. Die Rüge kann vielmehr
-
wovon im Zweifel auszugehen ist
-
auch in der Rüge der örtlichen Unzustän-digkeit enthalten sein (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juni 2005
-
VIII
ZR
256/04, NJW-RR 2005, 1518, 1519). Von einer konkludenten Rüge auch des
Fehlens der
in-ternationalen Zuständigkeit ist im Streitfall auszugehen. Die [X.] hat die (örtliche) Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts unter Hinweis darauf gel-tend gemacht, dass der Abnehmer Stefan
P. die in Rede stehenden [X.] bei ihr in [X.] abgeholt hat. Darin liegt zugleich eine schlüssige Rüge im Hinblick auf die
internationale Zuständigkeit
der [X.] Gerichte.
14
-
8
-

b) Nach Art.
93 Abs.
5 [X.] können die Verfahren, die durch die in Art.
92 [X.] genannten Klagen und Widerklagen -
ausgenommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Gemeinschaftsmarke
-
anhängig ge-macht werden,
auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung nach Art.
9 Abs.
3 Satz
2 [X.] begangen worden ist. Zu den Klagen in diesem Sinne
zählen alle Klagen wegen Verletzung einer [X.] (Art.
92
Buchst.
a [X.]). Hierzu rechnet die vorliegende Kla-ge, mit der die Klägerin Auskunfts-
und Schadensersatzansprüche sowie vorge-richtliche Rechtsverfolgungskosten wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke geltend macht. Für die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte kommt es daher grundsätzlich darauf an, ob die Klägerin eine im Inland [X.]e Verletzungshandlung der [X.]n im Sinne des Art.
93 Abs.
5 [X.] schlüssig vorgetragen hat
(vgl. zu Art.
5 Nr.
3 [X.] [X.], Urteil vom 19.
April 2012
-
C-523/10, [X.], 654 Rn.
26
-
Wintersteiger/[X.];
[X.], Urteil vom 13.
Juli 2010
-
XI
ZR
57/08, [X.], 2004 Rn.
19).
aa) Im Streitfall kann sich eine Verletzung der Klagemarke durch die [X.] im Inland nur daraus ergeben, dass sie die beanstandeten [X.]s in [X.] an ihren Abnehmer Stefan
P. veräußert und dieser im Inland eine Markenverletzung im Sinne von Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
b [X.] begangen hat.
Die Klägerin hat behauptet, die [X.] habe die [X.]s nach [X.] geliefert, während die [X.] vorgetragen hat, die [X.]s Stefan
P. in [X.] übergeben zu haben. Damit ist zwischen den Parteien der Ort der Verletzungshandlung, der Anknüpfungspunkt für die internationale [X.] ist, streitig. In einem solchen Fall trifft die Klägerin die Beweislast, dass die [X.] die [X.]s nach [X.] geliefert hat. Den ihr 15
16
17
-
9
-
obliegenden Nachweis einer Lieferung nach [X.] hat die Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht geführt. Es ist daher von dem Vortrag der [X.]n, den
sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, auszugehen, nach dem der [X.] Stefan
P. die [X.]s in [X.] erworben und nach [X.] transportiert hat. Die [X.] hat hierzu geltend gemacht, Stefan
P. habe die Parfümflaschen entgegen Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
b [X.] im Inland vertrie-ben und die [X.] habe ihm durch den Verkauf bei der Markenverletzung geholfen. Ihr sei bekannt gewesen, dass Stefan
P. das in [X.] erworbene Parfüm in [X.] habe weiterverkaufen wollen. Die
[X.] sei Gehilfin der von Stefan
P. begangenen Markenverletzung und deshalb ebenfalls für die Verwirklichung des Verletzungstatbestandes verantwortlich. Das reicht für ein schlüssiges Vorbringen zu einer Haftung der [X.]n als Gehilfin einer Mar-kenverletzung von Stefan
P. aus.
Ob die Einfuhr und der
Vertrieb der [X.]s in [X.] durch Stefan
P. eine Verletzung der Gemeinschaftsmarke im Sinne von Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
b [X.] darstellen und ob die [X.] hierzu Beihilfe geleistet hat, erfordert allerdings tatrichterliche Feststellungen. Hierzu rechnen die Be-stimmung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und die Ähnlichkeit der Kollisionszeichen
und der von ihnen
erfassten Waren. Weiter zählen dazu Fest-stellungen, ob die [X.]
die objektiven und subjektiven Voraussetzungen ei-ner Beihilfe zu einer Markenverletzung verwirklicht hat. Diese tatrichterlichen Feststellungen fehlen bislang. Das ist jedoch unschädlich, weil sie zur Beurtei-lung der Begründetheit der Klage gehören und ihre Klärung nicht schon bei der Prüfung der Verletzungshandlung im Sinne des Art.
93 Abs.
5 [X.] erforderlich ist. Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art.
93 Abs.
5 [X.] der Vortrag der Klägerin zugrunde zu legen, dass Ste-fan
P. die [X.]s entgegen Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
b [X.] in das 18
-
10
-
Inland eingeführt und hier vertrieben hat und die [X.] durch den Verkauf in [X.] hierzu Hilfe geleistet hat.
bb) Nicht als geklärt angesehen werden kann, ob eine Verletzungshand-lung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A)
-
hier [X.]
-
im Sinne von Art.
93 Abs.
5 [X.] begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
B)
-
vorliegend Verkauf und Vertrieb der [X.]s durch die [X.] an Stefan
P. in [X.]
-
eine Beihilfe zu der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) begangenen
Rechtsverletzung
-
hier Einfuhr und Vertrieb der [X.]s durch Stefan
P. in [X.]
-
geleistet wird.
(1) Überwiegend wird angenommen, dass für die Frage, in welchem [X.] eine Verletzungshandlung im Sinne von Art.
93 Abs.
5 [X.] [X.] worden ist, sowohl auf den Ort des ursächlichen Geschehens ([X.])
als auch auf den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort),
ab-zustellen ist. Die Bestimmung des Handlungs-
und des Erfolgsorts soll sich nach denselben Maßstäben richten, nach denen sich der Ort im Sinne des Art.
5 Nr.
3 [X.] bestimmt, an dem das schädigende Ereignis eingetre-ten ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Gemeinschaftsmarkenverord-nung, 3.
Aufl., Art.
97 Rn.
11; [X.], Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke in der [X.], 1997, 17;
[X.], Durchsetzung der [X.], 2006, S.
87
ff.
insbes. S.
99
f.; [X.], [X.]. 1997, 864, 866; Schulte-Beckhausen, [X.], 300, 301
f.; [X.], [X.]. 2000, 241, 245; [X.], [X.] 2002, 23, 49; Fayaz, [X.]. 2009, 459, 463; für eine Be-schränkung auf den Handlungsort: [X.],
Festschrift [X.] (1995), S.
651, 659
f.; [X.]/Klötgen, [X.] 1997, 90, 95; zum inhaltsgleichen Art.
82 Abs.
5 GGV auch [X.], [X.], 2.
Aufl., Art.
82 Rn.
27;
offengelassen [X.]
[X.], [X.]. 2009, 74, 75; für eine Beschrän-19
20
-
11
-
kung auf den Marktort
für Verletzungshandlungen im Sinne von Art.
98 Abs.
2 [X.] Tilmann, [X.]. 2001, 673, 676).
Der Senat neigt ebenfalls diesem Ergebnis zu. Hierfür sprechen Sinn und Zweck des Art.
5 Nr.
3 [X.] und des Art.
93 Abs.
5 [X.]. Die Zustän-digkeitsregel des Art.
5 Nr.
3 [X.] beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt ([X.], Urteil vom 25.
Oktober 2011
-

509/09 und 161/10, [X.], 300 Rn.
40
-
eDate Advertising/X und [X.]/[X.]; [X.] [X.], 654
Rn.
18
-
Wintersteiger/[X.]). Diese Überlegung liegt ersichtlich auch der Bestimmung des Art.
93 Abs.
5 [X.] zugrunde, die eine von Art.
93 Abs.
1 bis 4 [X.] abweichende internatio-nale Zuständigkeit am Ort der Verletzungshandlung begründet.
Gegen die Übertragung der Maßstäbe des Art.
5 Nr.
3 [X.] auf Art.
93 Abs.
5 [X.] spricht nicht die Systematik der Bestimmungen der [X.]nverordnung. Danach nimmt zwar Art.
90 Abs.
2 Buchst.
a [X.] die Vorschrift
des Art.
5 Nr.
3 EuGVÜ und nunmehr des Art.
5 Nr.
3 Brüs-sel-I-VO von der Anwendung aus und regelt die Zuständigkeit in Art.
93 Abs.
5 [X.] gesondert. Daraus folgt aber nicht
zwangsläufig, dass Art.
93 Abs.
5 [X.] einen von Art.
5 Nr.
3 [X.] abweichenden Regelungsgehalt hat.
Die Vorschriften über die internationale
Zuständigkeit in Art.
93 Abs.
1 bis 3 [X.] bestimmen die gerichtliche Zuständigkeit teilweise abweichend von den [X.] der [X.]. Mit der Zuständigkeitsbestimmung
des Art.
93 [X.] hat der Verordnungsgeber insgesamt eine eigenständige Rege-lung der internationalen Zuständigkeit in der [X.] geschaffen, ohne dass dies Rückschlüsse auf eine fehlende inhaltliche Paralle-lität zwischen Art.
5 Nr.
3 [X.] und Art.
93 Abs.
5 [X.] erlaubt.
21
22
-
12
-
Auch der unterschiedliche Wortlaut zwischen Art.
5 Nr.
3 [X.] (Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist) und Art.
93 Abs.
5 [X.] (Verletzungshandlung begangen worden ist) zwingt nicht zu der [X.], die beiden Vorschriften hätten einen unterschiedlichen Inhalt
(vgl. [X.] aaO S.
90
f.). Für dieses Ergebnis spricht ein Vergleich mit Art.
101 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
2100/94 des Rates vom 27.
Juli 1994 über den [X.] Sortenschutz ([X.]. [X.] Nr.
L 227 vom 1.
September 1994, S.
1). Nach dieser Vorschrift können Verfahren für Klagen, die Ansprüche wegen Ver-letzungshandlungen
betreffen, auch bei dem Gericht des Ortes anhängig ge-macht werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. In diesem Fall ist das Gericht nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem [X.] begangen
worden sind, zu dem es gehört.
In dieser Bestimmung hat der Verordnungsgeber den Begriff der Verlet-zungshandlung aus dem kurz zuvor erlassenen Art.
93 Abs.
5 [X.] mit dem Ort des schädigenden Ereignisses aus Art.
5 Nr.
3 EuGVÜ
kombiniert. Umfasst der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, in Art.
101 Abs.
3 Satz
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
2100/94 auch den Erfolgsort
-
wie dies zu Art.
5 Nr.
3 EuGVÜ
und Art.
5 Nr.
3 [X.] angenommen
wird (vgl. [X.], Urteil vom 30.
November 1976
-
21/76, [X.]. 1976, 1735 Rn.
24 und 25
= NJW 1977, 493, 494
-
Mines de potasse d'Alsace; Urteil vom 16.
Juli 2009
-
C-189/08, [X.]. 2009, I-6917
= NJW 2009, 3501 Rn.
23
-
Zuid-Chemie)
-
kann die durch Art.
101
Abs.
3 Satz
2 dieser Verordnung bestimmte Entscheidungsbefugnis des Gerichts für die Verletzungshandlungen, die in dem Mitgliedstaat [X.] worden sind, zu dem es gehört, sinnvollerweise nicht auf den [X.] beschränkt sein (vgl. [X.] aaO S.
90).
Einen naheliegenden Sinn ergibt die Bestimmung
dagegen, wenn sich Verletzungshandlung, die in dem [X.] begangen worden ist

und Ort des schädigenden Ereignisses

ent-sprechen. Dann ist ein Gerichtsstand am Ort des ursächlichen Geschehens 23
24
-
13
-
(Handlungsort) und am Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) begründet und das angerufene Gericht kann über die Verletzungshandlungen entscheiden, die den Gerichtsstand begründen. Hat der Verordnungsgeber in Art.
101 Abs.
3 der Verordnung ([X.])
Nr.
2100/94 die
in Rede stehenden
Begrif-fe aber gleichgesetzt, spricht der unterschiedliche Wortlaut von Art.
93 Abs.
5 [X.] und Art.
5 Nr.
3 [X.] nicht gegen deren parallele Auslegung.
(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art.
5 Nr.
3 [X.] bezeichnet der Ort, an dem das schädigende Er-eignis eingetreten ist, sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 1995
-
68/93, [X.]. 1995, 5 = [X.]. 1998, 298 Rn.
20
f.
-
Shevill; [X.], [X.], 300 Rn.
41
-
eDate Advertising/X und [X.]/[X.]).
Im vorliegenden Revisionsverfahren ist
nach dem Vortrag der Klägerin
davon auszugehen, dass Stefan
P. die beanstandeten [X.]s nach [X.] eingeführt und dort weitervertrieben hat und Handlungs-
und Er-folgsort insoweit in
[X.] liegen.
Kommt es für die Anwendung des Art.
93 Abs.
5 [X.] auf den Hand-lungs-
und Erfolgsort an, ist zu erwägen, ob am Handlungs-
oder Erfolgsort der Haupttat zugleich auch ein Handlungs-
oder Erfolgsort der Verletzungshandlung eines Teilnehmers im Sinne von Art.
93 Abs.
5 [X.] begründet ist (vgl. zu Art.
5 Nr.
3 [X.] [X.]
[X.], Beschluss vom 8.
Juli 2003
-
4
Ob
122/03z, [X.] 2003, 226; [X.], [X.], 2385, 2386
f.; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., Art.
5 EuGVVO Rn.
22; [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfah-rensrecht, 3.
Aufl., Art.
5 EuGVVO Rn.
236; Kropholler/v.
[X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art.
5 EuGVVO Rn.
83b; [X.], ZPO, 22.
Aufl., Art.
5 EuGVVO Rn.
153; [X.] in [X.]/Konecny, Kommentar zu den [X.], [X.], 2008, Art.
5 EuGVVO Rn.
297; [X.]ze, Einst-25
26
27
-
14
-
weiliger Rechtsschutz im [X.] Immaterialgüterrecht, 2007, S.
226; [X.], [X.]-Zivilprozessrecht,
3.
Aufl., Art.
5 EuGVVO Rn.
20a; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozess-
und Kollisionsrecht, 2011, Art.
5 Brüs-sel-I-VO
Rn.
88
f.; [X.], [X.]
2000, 202, 205; vgl. zu Art.
5 Nr.
3 [X.] auch Vorabentscheidungsersuchen [X.], Beschluss vom 29.
April 2011
-
15
O
601/09, [X.] 2011, 810, anhängig beim [X.] unter [X.]/11). Da einem Teilnehmer die Verletzungshandlungen des [X.] zuzurechnen sind, könnte für die Frage, wo die Verletzungshandlung des Teilnehmers im Sin-ne des Art.
93 Abs.
5 [X.] begangen ist, auch
der Handlungsort der Haupttat maßgeblich sein. Dementsprechend hat der [X.] Oberste Gerichtshof die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte für eine Klage ge-gen ein [X.] Unternehmen bejaht, das durch den Verkauf markenrechts-verletzender Waren in [X.] an [X.] Händler eine Beihilfe zu einem Markenrechtseingriff der Händler in [X.] geleistet hat ([X.]
[X.], [X.] 2003, 226).

Im vorliegenden Fall ist die Klagemarke nach dem Vortrag der Klägerin
von Stefan
P.
in [X.] verletzt worden. Handlungs-
und Erfolgsort liegen insoweit im Inland. Ist der [X.]n als Teilnehmerin diese Verletzungshand-lung auch im Rahmen des Art.
93 Abs.
5 [X.] zuzurechnen, wäre die internati-onale Zuständigkeit [X.] Gerichte
vorliegend
begründet.
Kommt es für die Anwendung des Art.
93 Abs.
5 [X.] auch auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs an (Erfolgsort), kommt in Betracht, den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs durch den Haupttäter
zugleich
auch als den Ort anzusehen, an dem der Schadenserfolg der Teilnahmehand-lung eingetreten ist
(vgl. zu Art.
5 Nr.
3 [X.] auch [X.], Urteil vom 15.
November 2011
-
XI
ZR
54/09,
BKR 2012, 78 Rn.
31
ff.).
Nach der Recht-sprechung des Gerichtshofs der [X.] liegt Art.
5 Nr.
3 EuGVÜ
-
Gleiches gilt für Art.
5 Nr.
3 [X.]
-
das Ziel der Verwirklichung einer ge-28
29
-
15
-
ordneten Rechtspflege zugrunde.
Danach ist das Gericht jedes Mitgliedstaates, in dem die Verletzungshandlung erfolgt ist, örtlich am besten geeignet, um die in diesem Staat erfolgte Handlung zu beurteilen und den Umfang des [X.] Schadens zu bestimmen (vgl. [X.] NJW 1995, 1881 Rn.
31
-
She-vill). Dieser Gedanke ist nach Ansicht des Senats auch auf die Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte nach Art.
93 Abs.
5 [X.] wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke übertragbar. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Senats auch ein beachtenswertes Interesse, die Zuständigkeit des [X.] nach Art.
93 Abs.
5 [X.] nicht auf Ansprüche gegen den Haupttäter zu beschränken, sondern auch die Handlungen eines Gehilfen zu erfassen, dessen Tatbeitrag zur Verwirklichung des Schadenser-folgs im Inland beigetragen hat.
(3) Gegen die Annahme einer internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art.
93 Abs.
5 [X.] spricht nicht das vom Berufungsgericht her-angezogene [X.].
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Haftung der [X.]n als Täterin einer etwaigen Markenverlet-zung in [X.] schließe ihre Haftung als Teilnehmerin einer Markenverletzung von Stefan
P. in [X.] aus, weil die leichtere Begehungsform der Beihilfe durch die schwerere der Haupttat konsumiert werde.
Dieser Überlegung möchte der Senat nicht folgen. Das [X.] entstammt dem Strafrecht und stellt einen Unterfall der Gesetzes-einheit dar. Der Konsumtion unterfallen mit abgegoltene Begleit-, Vor-
oder Nachtaten, deren Unrechts-
und Schuldgehalt durch die Bestrafung der [X.] ausgeglichen ist, etwa weil die Tatbestandsverwirklichung der Begleittat re-gelmäßige Folge der Haupttat ist (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 1955
-
2
StR
146/55, [X.]St 8, 54; Beschluss vom 23.
April 2002
-
1
StR
95/02, [X.], 235; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28.
Aufl., [X.]. §§
52
ff. Rn.
104 und 124
ff.). Das für den Schuldausspruch und die 30
31
-
16
-
Strafzumessung bedeutsame [X.] ist auf die Frage des Ortes der Verletzungshandlung im Sinne von Art.
93 Abs.
5 [X.] nicht sinngemäß übertragbar. Die Konsumtion beruht auf Erwägungen zum Un-rechts-
und Schuldgehalt verschiedener Straftatbestände. Diesen liegt kein ver-allgemeinerungsfähiges Prinzip des zivilrechtlichen Deliktsrechts zugrunde.
Dagegen, dass die Teilnahme der [X.]n an einer Markenverletzung in [X.] hinter einer Markenverletzung in [X.] zurücktritt, sprechen auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich aus einer Markenverletzung in [X.] und der Teilnahme an einer Markenverletzung in [X.] erge-ben. Beteiligt sich die [X.] an einer Markenverletzung in [X.], ist sie für den aus dieser Markenverletzung entstandenen Schaden mitverantwort-lich.
Dieser wird häufig nicht deckungsgleich sein mit dem durch die Markenver-letzung in [X.] verursachten Schaden.
(4) Einer Anwendung des Art.
93 Abs.
5 [X.] auf denjenigen, der [X.] zu einer im Inland
begangenen Markenverletzung geleistet hat, steht aus Sicht des Senats nicht die Vorschrift des Art.
94 Abs.
2 [X.] entgegen. Nach dieser Bestimmung ist ein nach Art.
93 Abs.
5 [X.] zuständiges [X.]ngericht nur für Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Art.
94 Abs.
2 [X.] beschränkt die Entscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichts auf diejenigen Verletzungshandlungen, die in dem Mitgliedstaat des angerufe-nen Gerichts begangen worden sind. Die Beschränkung der Entscheidungsbe-fugnis entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union zu Art.
5 Nr.
3 EuGVÜ und Art.
5 Nr.
3 [X.], wonach die Gerichte jedes Mitgliedstaats regelmäßig nur für die Entscheidung über diejenigen Schäden zuständig sind, die in diesem Staat entstanden sind (vgl. [X.] NJW 1995, 1881 Rn.
30
-
Shevill; [X.], 300 Rn.
51
-
eDate Advertising/X und [X.]/[X.]). Daraus lässt sich nach Ansicht des Senats aber nicht der 32
33
-
17
-
Schluss ziehen, dass eine internationale Zuständigkeit eines [X.]ngerichts nach Art.
93 Abs.
5 [X.] nicht für die in einem anderen [X.] begangene Unterstützungshandlung eines Gehilfen an einer im Staat des Sitzes des Gerichts durch den Haupttäter begangenen
Markenverletzung besteht. Dagegen spricht zum einen, dass dem Gehilfen nach §
830 BGB der Tatbeitrag des [X.] zuzurechnen ist mit der Folge, dass auch der Gehilfe für den gesamten im Inland entstandenen Schaden verantwortlich ist. Zum ande-ren steht dem die Überlegung entgegen, dass der Gehilfe mit seinem Tatbeitrag die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Inland gefördert hat.
4. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auch auf einen unlauteren Werbe-vergleich im Sinne von §
6 Abs.
1 und 2 Nr.
6 UWG und auf die
Grundsätze des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach §
4 Nr.
9 Buchst.
a und
b UWG gestützt.
Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte kommt insoweit nur Art.
5 Nr.
3 [X.] in Betracht. Hier stellen sich die unter II
3
(Rn.
13
ff.) angeführten Fragen sinngemäß
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 29.
April 2011
-
15
O
601/09, Vorabentscheidungs-ersuchen beim
[X.] anhängig unter 228/11). Als nicht geklärt angesehen werden kann insoweit, ob ein schädigendes Ereignis im Sinne von Art.
5 Nr.
3 [X.] in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der [X.] hergeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
B) [X.] worden ist
-
vorliegend Verkauf und Vertrieb der [X.]s durch die
34
-
18
-
[X.] an Stefan
P. in [X.]
-
und in der Teilnahme an der im erstgenann-ten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat
A) erfolgten unerlaubten Handlung des Haupttä-ters
-
hier: Einfuhr und Vertrieb der [X.]s durch Stefan
P. in Deutsch-land
-
besteht.
Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2009 -
37 [X.]/08 -

O[X.], Entscheidung vom 07.12.2010 -
I-20 U 170/09 -

Meta

I ZR 1/11

28.06.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. I ZR 1/11 (REWIS RS 2012, 5139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5139

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Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung: Internationalen Zuständigkeit bei Verletzungshandlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in Form der "Benutzung"; …


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I ZR 75/10

I ZR 1/11

20 U 170/09

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