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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:091117UIZR164.16.0
BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I [X.]
Verkündet am:
9.
November
2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.]marken
VO ([X.]) Nr. 207/2009 Art. 97 Abs. 5
a)
Bei der Bestimmung des für die internationale Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 maßgeblichen [X.] Ereignisses in Fällen, in denen demselben [X.]n in verschiedenen Mitgliedstaaten began-gene Verletzungshandlungen in Form der "Benutzung" im Sinne von Art.
9 Abs.
1 der Verordnung Nr.
207/2009 vorgeworfen werden, ist nicht auf jede einzelne [X.]shandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines [X.] vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verlet-zungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.
b)
Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite, die sich an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten richtet, unter Verletzung der Rechte aus einer [X.]smarke Waren zum Kauf an, die auf dem Bildschirm betrachtet und über die Internetseite bestellt werden können, ist der Ort des für die internationale Zuständigkeit maßgeb-lichen [X.] Ereignisses im Sinne von Art.
97 Abs.
5 der Verord-nung ([X.]) Nr.
207/2009 der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des [X.] durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann. Kommt der Kontakt zu Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten dadurch zustande, dass der Händler Produkt-
und Preislisten per E-Mail versendet, ist der Ort des [X.] Ereignisses der Ort, an dem die Versendung der E-Mail veranlasst wird.
[X.], Urteil vom 9. November 2017 -
I [X.] -
OLG [X.]
LG [X.] I
-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6.
Juli 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.], Prof.
Dr.
Koch, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Fe[X.]ersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.] des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 23.
Juni 2016
unter Zurückweisung des
weitergehenden
Rechtsmittels
aufgeho-ben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der
auf die Marken "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]/[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" gestützten Ansprüche auf Unterlas-sung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zum Nachteil der [X.]n erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.]s [X.] I -
11.
Kammer für Handels-sachen -
vom 13.
August 2015
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stellt [X.]s her und vertreibt sie weltweit. Sie ist Inhaberin oder exklusive Lizenznehmerin der für Parfümeriewaren eingetragenen
[X.] "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", 1
-
3
-
"[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" sowie der [X.] "[X.]", "[X.]" und "[X.]". Der Schutz der [X.]
"[X.]" und "[X.]" erstreckt sich auf die [X.], die [X.] "[X.]" beansprucht Schutz für [X.].
Die [X.] zu 1, deren Vorstandsvorsitzender der [X.] zu 2 ist, hat ihren Geschäftssitz in [X.]. Die [X.] handelt mit [X.]-
und Kosmetikar-tikeln und unterhält einen Internetauftritt unter der Internetadresse
www.
.it, der auch in [X.] verfügbar ist. Der Internetauftritt
eröffnet keine direkte Bestellmöglichkeit; es werden
jedoch Kontaktdaten [X.].
Nach einer Abmahnung vom 1.
März 2012 verpflichtete sich die [X.] am 23.
Mai 2012 gegenüber der Klägerin, es zu unterlassen, [X.] verschiedener Marken -
darunter die Marke "[X.]" -
nach [X.] [X.] oder in [X.] zum Kauf anzubieten, zu bewerben oder zu ver-treiben, soweit diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in der [X.] oder im [X.] in Verkehr gebracht worden [X.].
Das international tätige Unternehmen H.
P.
GmbH (im Folgenden:
H.
P.
) mit Sitz in [X.] kam vor dem
3.
August 2012 in Kontakt mit
der [X.]n. Am 7.
August 2012 übergab die [X.] in [X.] 150 [X.]s der Marke [X.]
"[X.]ool Water" einer von H.
P.
beauftragten Spedition.
Die vor der Übergabe an den Spediteur vollständig bezahlten Waren wurden in das Lager von H.
P.
in E.
in Sachsen verbracht.
Die Klägerin sieht darin
eine Markenrechtsverletzung
der [X.]n, weil die [X.]waren nicht mit ihrer Zustimmung innerhalb der [X.] in Verkehr gebracht worden seien.
2
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4
5
-
4
-
Die Klägerin hat -
soweit noch von Interesse
-
beantragt, die [X.]n
unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in [X.] [X.]produkte unter den Marken [X.], [X.],
[X.], [X.], [X.], [X.]/[X.], [X.], [X.], [X.], [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] einzuführen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, die nicht von der Markeninhaberin oder einem Dritten mit Zustimmung der [X.] in der [X.] in den Verkehr gebracht worden sind.
Die Klägerin stützt das Unterlassungsbegehren im Hinblick auf die Marke "[X.]" auf Wiederholungsgefahr, im Übrigen auf Erstbegehungsgefahr. [X.] hat sie die [X.]n
auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in
Die [X.]n haben vorgetragen, H.
P.
sei per E-Mail an die Be-
klagte herangetreten und habe nach verschiedenen Waren, unter anderem nach [X.]s der Marke "[X.]"
gefragt. Die [X.] habe per E-Mail den Lagerbestand und die Preise der angefragten Produkte mitgeteilt. Daraufhin habe H.
P.
per E-Mail unter anderem
142 [X.]s der Marke "[X.]"
bestellt. Die [X.]n machen geltend, die [X.] Gerichte seien internati-onal nicht zuständig.
Das [X.] hat die Klage wegen fehlender
internationaler [X.] als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage festgestellt (OLG [X.], [X.] vom 23.
Juni 2016 -
6 U 3129/15, juris).
6
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-
5
-
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Klägerin beantragt, erstreben die [X.]n die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig.
Die [X.] Gerichte
seien
international zuständig. Zur Begründung hat es [X.]:
Die internationale Zuständigkeit sei nach Art. 97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 über die [X.]smarke für den von der Klägerin geltend [X.] Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung der Marke "[X.]" aufgrund von Wiederholungsgefahr sowie wegen der Verletzung weiterer [X.] unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr gegeben. [X.] der Verletzung der [X.] "[X.]" ergebe sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte aus Art.
7 Nr.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1215/2012
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.]).
B. Die Revision der [X.]n gegen das gemäß §
280 Abs.
2 ZPO er-gangene [X.] des Berufungsgerichts ist zulässig
und überwiegend begründet.
[X.] Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht §
545 Abs.
2 ZPO nicht ent-gegen. Nach dieser Vorschrift kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht ange-nommen oder verneint hat. Die Bestimmung, durch die eine Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz durch das Revisionsgericht ausge-10
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14
-
6
-
schlossen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Oktober 2016
I
ZR
93/15, [X.], 179 Rn.
15), gilt nicht für die Frage der internationalen Zuständigkeit ([X.], Urteil vom 27. Mai 2003 -
IX ZR 203/02, NJW 2003, 2916; Urteil vom 22.
Februar 2005 -
KZR 28/03, [X.], 1660, 1661).
I[X.] Das Rechtsmittel der [X.]n
hat überwiegend Erfolg. Die deut-schen Gerichte sind für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig, soweit die Klägerin die [X.]n wegen einer Verletzung der [X.] "[X.]" unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in [X.] nimmt (dazu [X.]). Für den auf eine drohende Verletzung der [X.] "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" und der [X.] "Wolf-gang [X.]" gestützten Unterlassungsantrag besteht ebenfalls keine internatio-nale Zuständigkeit der [X.] Gerichte (dazu [X.]). Nur soweit die Klägerin den Unterlassungsanspruch mit einer
drohenden
Verletzung der [X.] "[X.]" begründet, ist eine internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben (dazu [X.]). Zur Entscheidung über den auf Erstattung vorgerichtli-cher Abmahnkosten gerichteten Antrag sind die [X.] Gerichte nicht beru-fen (dazu [X.] 4).
1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.], dass die [X.] Gerichte im Streitfall gemäß Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 für den Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung der Marke "[X.]" zuständig sind.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin trage die Darle-gungs-
und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der [X.] Zuständigkeit der [X.] Gerichte. Die schlüssige Behauptung einer im Inland begangenen Markenrechtsverletzung reiche hierfür nicht aus.
Der Inter-netauftritt der [X.]n in [X.] begründe die internationale Zu-15
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7
-
ständigkeit
der [X.] Gerichte nicht, weil es sich dabei lediglich um eine Selbstdarstellung der [X.]n unter bildlicher Wiedergabe einzelner [X.]-produkte ohne Preisangabe und ohne Bestellmöglichkeit handele. Die internati-onale Zuständigkeit der [X.] Gerichte lasse sich auch nicht auf die Be-hauptung der Klägerin stützen, die [X.] habe sich in der Vergangenheit an Kunden in [X.] gewandt und ihnen per E-Mail Angebotslisten übermit-telt. Derartige Angebotslisten seien
nur
bis zum Ende des Jahres 2011 an Kun-den
in [X.] versandt worden.
Ein vergleichbares Tätigwerden zum Zeitpunkt der behaupteten
Verletzungshandlung
im [X.] habe das Land-gericht nicht festgestellt.
Die
[X.]n hätten allerdings
vorgetragen, die H.
P.
sei per E-
Mail an die [X.] herangetreten und habe nach verschiedenen Waren, unter anderem nach [X.]s der Marke "[X.]"
angefragt. Die [X.] habe dar-aufhin
per E-Mail den Lagerbestand und die Preise der angefragten Produkte mitgeteilt. Daraufhin habe die H.
P.
per E-Mail 142 [X.]s der Marke
"[X.]" bestellt. Aus diesem Grund sei die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte zu bejahen.
Die Mitteilung des
Lagerbestands
sowie der Preise stelle eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar, mit dem sich die [X.] im Inland aktiv um einen Vertragsschluss bemüht
habe.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte wegen einer [X.] der Marke "[X.]" kann sich im Streitfall nur aus
Art. 97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009
ergeben.
aa) Bei der Marke "[X.]" handelt es sich entgegen den Ausführungen im Tatbestand des [X.]s, auf den das Berufungsgericht verwiesen hat, nicht um eine [X.]smarke, sondern um eine internationale Registrierung, de-ren Schutz sich auf die [X.] erstreckt. Dies ergibt sich aus dem Registeraus-18
19
20
-
8
-
zug, auf den sowohl das [X.] als auch das Berufungsgericht jeweils im Tatbestand verwiesen haben. Damit ist der Tatbestand widersprüchlich, so dass ihm insoweit weder Beweiskraft (§
314
ZPO) noch Bindungswirkung für die Revisionsinstanz (§
559 Abs.
1 ZPO) zukommt
([X.], Urteil vom 9.
März 2005 -
VIII
ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962, 963). Dies steht im Streitfall einer rechtlichen Nachprüfung des Berufungsurteils im Revisionsverfahren nicht ent-gegen, weil sich der wirkliche Sachstand zweifelsfrei aus dem vom Berufungs-gericht in Bezug genommenen Registerauszug ergibt (vgl. [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
559 Rn.
18). Der Umstand, dass die internationale Registrie-rung "[X.]" Schutz für das Gebiet der [X.] beansprucht, führt nach Art.
145 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 dazu, dass
diese Verordnung zur Anwendung gelangt und damit für die internationale Zuständigkeit der deut-schen Gerichte die Voraussetzungen des Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 vorliegen müssen.
[X.]) Die internationale Zuständigkeit beurteilt sich
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
nicht nach Art. 97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 in der Fassung, die sie durch das Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 2015/2424 am 23.
März 2016 erhalten hat. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft ein Verhalten der [X.]n, das im [X.] stattgefunden hat, und ist im selben Jahr eingeleitet worden. Für die internationale Zuständigkeit ist [X.] die Vorschrift des Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 in der Fassung maßgeblich, die sie
bei Einleitung des Verfahrens hatte. Im Ergebnis macht dies jedoch keinen Unterschied, weil die Verordnung ([X.]) Nr.
2015/2424 die Vorschrift des Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 nur [X.] insoweit geändert hat, als der Begriff "Gemeinschaftsmarke" durch "[X.]smarke" ersetzt worden ist.
Nach Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 aF können die Verfahren, die durch die in Art.
96 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF genannten Klagen und Widerklagen -
ausgenommen Kla-gen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Gemeinschaftsmarke
-
anhängig 21
-
9
-
gemacht werden, auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung nach Art.
9 Abs.
3
Satz
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 begangen worden ist.
cc) Eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art.
97 Abs.
1 bis 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF scheidet aus, weil die [X.]n
in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] geschäftsan-sässig sind. Die internationale Zuständigkeit ist auch nicht nach Art.
97 Abs.
4 Buchst.
b der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF begründet worden. Die Beklag-ten
haben
in ihrem ersten Verteidigungsvorbringen die mangelnde internationa-le Zuständigkeit des zunächst angerufenen [X.]s Leipzig geltend ge-macht.
[X.]) Die internationale Zuständigkeit beurteilt sich nicht nach Art.
5 Nr.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssa-chen
([X.]). Zwar ist die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 auf Klagen
an-zuwenden, die eine Gemeinschaftsmarke
betreffen, sofern in der Gemein-schaftsmarkenverordnung nichts anderes bestimmt ist (Art.
94 Abs.
1 der [X.] [[X.]]
Nr.
207/2009 aF). Nach Art.
94 Abs.
2 Buchst.
b der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF ist die Anwendung des Art.
5 Nr.
3 [X.] auf Ver-fahren, welche durch die in Art.
96 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF ge-nannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, jedoch ausge-schlossen. Die Zuständigkeit der [X.]smarkengerichte für die Entscheidung über die in Art. 96 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF genannten Klagen und Widerklagen ergibt sich unmittelbar aus deren Art. 97 und 98, die als [X.] den [X.] ([X.]) Nr. 44/2001 vorgehen ([X.], Urteil vom 5.
Juni 2014 -
[X.]-360/12, [X.], 806 Rn. 26 f. = WRP 2014, 1047
[X.]/First Note Perfumes).
22
23
-
10
-
c) Die Voraussetzungen des Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 aF liegen nicht vor.
Die vom Berufungsgericht festgestellten Handlungen der [X.]n zu 1 begründen die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nicht.
aa) Bei dem von der Klägerin geltend gemachten [X.] handelt es sich um eine Klage wegen Verletzung einer Gemeinschafts-marke nach Art.
96 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009
aF. Nach Art.
9 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 aF kann der [X.] verbieten, ein sein
Markenrecht verletzendes Zeichen im ge-schäftlichen Verkehr zu benutzen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] liegt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr bei Benutzungen vor, die im Rahmen einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerich-teten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgen ([X.], Urteil vom 12.
November 2002
-
[X.]-206/01, [X.].
2002, [X.] =
[X.], 55 Rn.
39 f. -
Arsenal Football [X.]lub; Urteil vom 11.
September 2007 -
[X.]-17/06, [X.].
2007, [X.] =
[X.], 791 Rn.
17 -
[X.]éline; Beschluss vom 19.
Februar 2009 -
[X.]-62/08, [X.].
2009, [X.] =
GRUR 2009, 1156 Rn.
44
UDV/Brandtraders). Nach Art.
9 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF kann insbesondere verboten werden, das Zeichen auf Waren oder
deren [X.] anzubringen, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem [X.] anzubieten oder zu erbringen, Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen, oder das Zeichen in den Geschäftspapieren oder
in der Werbung zu benutzen. Die in Art.
9
Abs.
2 der Richtlinie ([X.]) Nr.
207/2009 aF enthaltene Aufzählung von Benutzungsformen, die der [X.] verbieten kann, ist nicht abschließend. Insbesondere können elek-tronische Formen des Geschäftsverkehrs und der Werbung durch die Anwen-dung der Informationstechnik typischerweise zu [X.] führen, 24
25
-
11
-
die über die Katalogbeispiele hinausgehen (zu Art.
9 Abs.
2 der Verordnung [[X.]]
Nr. 40/94:
[X.], Urteil vom 23.
März 2010 -
[X.]-236/08 bis 238/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 445 Rn. 65 f. -
Google France/Louis Vuitton).
[X.]) Für die Prüfung der internationalen
Zuständigkeit der [X.] Ge-richte kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Klägerin eine im Inland began-gene Verletzungshandlung der
[X.]n im Sinne des Art.
97 Abs.
5 der [X.] ([X.]) Nr.
207/2009 behauptet hat und diese nicht von vornherein aus-geschlossen werden kann ([X.], Urteil vom 27.
November 2014 -
I
ZR 1/11, [X.], 689 Rn.
19 = [X.], 735 -
[X.]flakon III). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.
cc) Nach Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 ist Anknüp-fungspunkt für die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaat, "in dem eine Verletzungshandlung
begangen worden ist
oder droht". Dieser [X.] stellt auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab
und zielt auf den Mit-gliedstaat, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht, und nicht auf den Mitgliedstaat, in dem die Verletzung ihre Wirkungen entfaltet (zu der mit
Art.
97 Abs.
5 der [X.] [[X.]]
Nr.
207/2009 inhaltsgleichen Regelung in Art.
93 Abs.
5 der [X.] [[X.]] 40/94: [X.], [X.], 806 Rn.
34 -
[X.]/First Note Perfu-mes). Der Verkauf und die Lieferung einer Ware, durch die das Markenrecht verletzt wird,
in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, führt danach nicht zu einer internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ware letztlich vertrieben wird, für Klagen gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Hand-lung vorgenommen hat ([X.], [X.], 806 Rn.
38 -
[X.]/[X.]).
26
27
-
12
-
[X.]) Der Sachverhalt liegt im Streitfall anders als der Fall, über den der Gerichtshof der [X.] in der Entscheidung "[X.]/[X.]" zu befinden hatte. Im Streitfall unterhält die [X.] einen deutsch-sprachigen Internetauftritt. Außerdem haben
der Verkauf und die Auslieferung der als markenverletzend beanstandeten Ware nicht allein in [X.] stattgefun-den. H.
P.
hat die von der Klägerin als markenverletzend beanstandeten
Waren nicht in [X.] erworben. Die in [X.] ansässige
[X.]
und H.
P.
, die ihren Sitz
in [X.] hat, haben vielmehr auf elektronischem Weg
einen Vertrag geschlossen
und die Erwerberin hat erst anschließend die Ware in [X.] abholen lassen.
ee) Der [X.] Internetauftritt der [X.]n rechtfertigt
es nicht anzunehmen, dass die Verletzungshandlung im Sinne von Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 in [X.] begangen worden ist.
(1) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der [X.] Internetauftritt der [X.]n begründe die internationale [X.] der [X.] Gerichte nicht. Dabei kommt es allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, dass die Internetseite der [X.]n keine Bestellmöglichkeit enthält und sich auf eine pauschale Darstel-lung des Unternehmens der [X.]n beschränkt. Selbst wenn sie eine solche Bestellmöglichkeit enthielte oder -
wie die Revisionserwiderung geltend macht -
sich gezielt an gewerbliche [X.]käufer in [X.] wendete, führte dies nicht zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der [X.] Gerichte.
Dies ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 27.
September 2017 ([X.]/16, juris -
[X.]/[X.]). Dieses Urteil ist zwar zur Verordnung ([X.]) Nr.
6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ([X.]) ergangen. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmungen der einschlägi-gen Vorschriften dieser Verordnung mit denjenigen über die Gemeinschafts-marke und die [X.]smarke ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Euro-28
29
30
-
13
-
päischen [X.] auf das Markenrecht übertragbar (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 2017 -
[X.]/16
Rn.
53 f., juris -
[X.]/[X.]
und Schluss-anträge des Generalanwalts [X.]
vom 1.
März 2017
24/16 Rn.
33, juris).
(2) Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite, die sich an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten richtet, unter Verletzung der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke Waren zum Kauf an, die auf dem Bildschirm betrach-tet und
über die Internetseite bestellt werden können, fällt ein solches Verhalten zwar unter den Begriff "Benutzung" im Sinne von Art.
9 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 aF (zu Art.
19 Abs.
1 [X.]: [X.], Urteil vom 27.
September 2017 -
[X.]/16
Rn.
107, juris -
[X.]/[X.]).
Darin liegt zudem ein scha-densbegründendes Ereignis. Der Ort des [X.] Ereignisses im Sinne von Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 ist
in einem der-artigen Fall allerdings nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann, sondern der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner
Internetseite in Gang gesetzt [X.] ist
(zu Art.
8 Abs.
2 der Verordnung Nr.
864/2007: [X.], Urteil vom 27.
September 2017 -
[X.]/16
Rn.
108, juris -
[X.]/[X.]).
Selbst wenn in dem Internetauftritt der [X.]n ein Anbieten von Ware liegen würde, wäre im Streitfall mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Prozess der Veröffentlichung des Angebots der [X.]n in [X.] erfolgt ist.
(3) Auf die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] "[X.]/EnergieAgentur" (Urteil vom 22.
Januar 2015 -
[X.]-441/13, [X.], 296 Rn.
38
= [X.], 332) kann sich die Revisionserwiderung
nicht mit [X.] berufen. In dieser Entscheidung hat der [X.] angenommen, für die Begründung der internationalen Zuständigkeit im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber-
und verwandten Schutz-rechten könnten die Gerichte eines Mitgliedstaats in Anknüpfung an den
Ort der Verwirklichung des [X.] für eine Klage auf Schadensersatz wegen 31
32
-
14
-
Verletzung dieser Rechte zuständig sein, wenn in diesem Mitgliedstaat die maßgebliche Internetseite aufgerufen werden könne. Im Streitfall kommt es nicht auf den Ort des [X.] an, sondern darauf, ob der Handlungsort in [X.] liegt. Dies ist bei dem Internetauftritt der [X.]n nicht der Fall.
ff) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gemäß Art. 97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 nicht dadurch begründet, dass die [X.] von [X.] aus der Hit [X.] per E-Mail eine Produkt-
und Preisliste nach [X.] über-sandt hat.
(1) Bei Rechtsstreitigkeiten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums kommt es nicht selten vor, dass demselben [X.]n mehrere [X.]shandlungen vorgeworfen werden
und deshalb an mehreren Orten ein
schadensbegründendes
Ereignis eingetreten ist. Bei der Bestimmung des [X.] Ereignisses in Fällen, in denen demselben [X.]n verschiedene, in mehreren
Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen im Sinne von Art.
9 Abs.
1 und 2 der Verordnung
([X.])
Nr.
207/2009 vorgewor-fen werden, ist nicht auf jede einzelne Verletzungshandlung abzustellen, son-dern eine Gesamtwürdigung des Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu be-stimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgewor-fene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 2017 -
[X.]/16
Rn.
103, juris -
[X.]/[X.]). Insoweit gelten die Erwägungen des Gerichtshofs der [X.] zur Ausle-gung der sprachlich ähnlich wie Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 gefassten Vorschrift des Art.
8 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-VO) entsprechend (vgl. auch Schlussanträge des [X.] vom 1.
März 2017
24/16 Rn.
56-66, juris).
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-
15
-
Die Begründung, dass das angerufene Gericht das anwendbare Recht anhand eines einheitlichen Anknüpfungskriteriums
des Orts, an dem die [X.]shandlung begangen worden ist oder droht, auf die mehrere einem [X.]n vorgeworfene Handlungen zurückgehen
leicht zu bestimmen ist (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 2017
[X.]/16 Rn.
104, juris
[X.]/
[X.]), gilt gleichermaßen für die Auslegung von Art.
97 Abs.
5 der Verord-nung ([X.]) Nr.
207/2009. Die Parteien und das Gericht können dann
ohne Schwierigkeiten das Gericht des Mitgliedstaats bestimmen, in dem eine Verlet-zungshandlung im Sinne von Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 begangen worden ist.
(2) Damit ist nicht auf einzelne Verletzungshandlungen abzustellen, son-dern eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der [X.]n vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.
Sollte -
wie die Revisionserwiderung
geltend macht -
in dem Internetauf-tritt der [X.]n bereits ein Angebot liegen, wäre dieses als schadensbegrün-dendes Ereignis anzusehen. Auf die Versendung einer E-Mail mit einer [X.] käme es dann nicht mehr an.
Der Ort des [X.] [X.] bei einem Internetangebot ist der Ort, an dem seine Veröffentlichung in Gang gesetzt worden ist. Dafür, dass die Veröffentlichung der Internetseite in [X.] veranlasst worden ist, ist nichts festgestellt oder sonst ersichtlich.
Das schadensbegründende Ereignis liegt,
wenn der Internetauftritt der [X.]n nicht als Angebot gewertet wird, im Übersenden von Produkt-
und Preislisten per E-Mail. In diesem Fall liegt der Ort des [X.] Ereignisses ebenfalls nicht in [X.]. Die Anwendung der für den Fall ei-ner Bestellmöglichkeit
über das Internet
geltenden Grundätze führt zu dem Er-35
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-
16
-
gebnis, dass der Ort des [X.] Ereignisses in diesem Fall der Ort
ist, an dem die Versendung der E-Mail veranlasst wird. Mangels
abwei-chender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dies in [X.] geschehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 2017 -
[X.]/16
Rn.
108, juris -
Nin-tendo/[X.]). Auf die Frage, ob die [X.] aus eigenem Antrieb oder auf Anfrage auf elektronischem Weg Kontakt zu H.
P.
aufgenommen hat,
kommt es nicht an.
gg) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die vom [X.] getroffenen Feststellungen angenommen, nicht die [X.], sondern H.
P.
habe die [X.]s der Marke "[X.]" nach [X.] eingeführt.
Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung nicht.
2. Damit erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] Gerichte seien gemäß Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 für den auf Erstbegehungsgefahr gestützten [X.] wegen einer Verletzung der [X.]smarken "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]/[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]"
und "[X.]"
zuständig, als unzutreffend. Dies gilt entsprechend für die behauptete Verletzung der Marke "[X.]", die nach den das Revisi-onsgericht nicht bindenden Feststellungen im Berufungsurteil keine [X.]smar-ke ist
(s. o. [X.] b aa
Rn. 20), sondern eine [X.], die Schutz für das Ge-biet der [X.] beansprucht.
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht
angenommen, hin-sichtlich der auf die [X.] "[X.]"
gestützten und mit einer Erstbegehungs-gefahr begründeten Klage sei die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben. Soweit die Klägerin im Unterlassungsantrag die Marke mit "Sarah Jessica [X.] [X.]" bezeichnet hat, handelt es sich um einen offen-kundigen Schreibfehler.
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-
17
-
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständig-keit der [X.] Gerichte sei auch gegeben, soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr wegen einer drohenden Verletzung der [X.] "[X.]" Unterlassung beanspruche. Insoweit sei auf Art.
7 Nr.
2 Brüssel-Ia-VO
zurückzugreifen. In dessen Anwendungsbereich sei -
anders als in Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 -
entweder auf den Ort des ursprünglichen Geschehens oder auf den Ort der Verwirklichung des Scha-denserfolgs abzustellen. Hinsichtlich des Orts des ursprünglichen Geschehens gälten die Ausführungen zu den übrigen Klagemarken entsprechend. Ob unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts im Inland die internationale Zuständigkeit zu bejahen sei, könne offen bleiben. Diese Beurteilung hält im Ergebnis der recht-lichen Nachprüfung stand.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist maßgeblich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nicht Art.
7 Nr.
2 Brüssel-Ia-VO, sondern Art.
5
Nr.
3 [X.]. Die Brüssel-Ia-VO
ist nach deren Art.
81 am 10.
Januar 2015 und damit erst nach Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits im [X.] in [X.] getreten. Nach Art.
66 Abs.
1 dieser Verordnung gilt sie nur für Verfahren, die nach dem 9.
Januar 2015 eingeleitet worden sind. Da die Klägerin die Klage vorher erhoben hat, bestimmt sich die internationale [X.] weiter nach der [X.]. In der Sache macht dies keinen [X.], weil der Wortlaut von Art. 5 Nr.
3 [X.] und Art. 7 Nr.
2 Brüssel-Ia-VO identisch ist.
c) Die Regelung des Art.
2 Abs.
1 [X.]
weist die internationale Zuständigkeit grundsätzlich den Gerichten des Mitgliedstaats zu, in dessen Ho-heitsgebiet der [X.] seinen Wohnsitz hat. Die Regelung in deren Art. 5 Nr.
3 sieht eine besondere Zuständigkeit für die Gerichte des Ortes vor, an dem
das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Diese Vor-42
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18
-
schrift
ist eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die [X.] in der Verordnung [X.]
vorgesehenen Fälle hinausgeht. Die [X.] "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten [X.]
meint sowohl den Ort der Verwirklichung des [X.] als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Gesche-hens, so dass die
[X.]n
nach Wahl der
Klägerin
vor dem
Gericht eines die-ser beiden Orte verklagt werden können
([X.], [X.], 806 Rn.
44 ff.
[X.]/First Note Perfumes).
d) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine in-ternationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nicht bejaht werden. Das
Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte mit denselben Erwägungen bejaht, mit denen es eine internationale Zuständig-keit der [X.] Gerichte wegen einer Verletzung oder einer drohenden [X.] der übrigen Klagemarken -
[X.]smarken und [X.], die Schutz für die [X.] beanspruchen -
angenommen hat. Diese [X.] ist nicht tragfähig, weil [X.] nicht der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens
ist.
e) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für den [X.] wegen drohender Verletzung der Marke "[X.]" ist jedoch deshalb gegeben, weil [X.] der Ort der Verwirklichung des Schadens-erfolgs im Sinne von Art. 5 Nr.
3 [X.] ist.
aa) Gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] kann eine Person, die ihren [X.] im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder ei-ne Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprü-che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der 45
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-
Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nati-onalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann ([X.], Urteil vom 8.
März 2012
I
ZR
75/10, [X.], 621
Rn.
18
= WRP 2012, 716
-
OS[X.]AR, [X.]). Ob tatsächlich ein
schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zustän-digen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2012 -
[X.]-523/10, [X.], 654
Rn. 26
-
Winter-steiger; Urteil vom 3. April 2014 -
[X.]-387/12, [X.], 599
Rn. 20
f. -
Hi [X.]/Spoering; [X.], [X.], 689 Rn.
25 -
[X.]flakon III).
[X.]) Die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über eine be-hauptete Verletzung einer nationalen Marke unter dem Gesichtspunkt der Ver-wirklichung des [X.] ist den Gerichten des Mitgliedstaats zugewie-sen, in dem die Marke geschützt ist (vgl. [X.], [X.], 654 Rn.
26 ff.
Wintersteiger).
Dies ist im Streitfall [X.].
Danach sind die [X.] Gerichte wegen der von der von der Klägerin behaupteten Verletzung der [X.] "[X.]", deren Schutz sich auf [X.] erstreckt, zuständig.
4. Die [X.] Gerichte sind international für den von der Klägerin gel-tend gemachten Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten nicht
zuständig. Eine Zuständigkeit käme für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nur insoweit in Betracht, als sie durch die von der Klägerin be-hauptete Verletzung der Schutz für [X.] beanspruchenden [X.] "[X.]" entstanden sind. Auf diese Marke war die Abmahnung aber nicht ge-stützt.
Soweit Abmahnkosten
durch von der Klägerin behauptete
Verletzungen von [X.]smarken oder [X.], die Schutz für das Gebiet der Europäi-schen
[X.] beanspruchen, entstanden sind, besteht keine internationale Zu-48
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-
20
-
ständigkeit. Maßgeblich insoweit ist ebenfalls Art.
97 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009, dessen Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten
gehört zu den in Art. 96 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 genannten Klagen. Wegen der Sachnähe
zur Verletzung oder drohenden Verletzung der Gemeinschaftsmarke erfasst die ausschließliche sachliche Zuständigkeit nach Art.
96 Buchst.
a der Verordnung ([X.])
Nr.
207/2009
auch Klagen über Nebenansprüche,
die aus einer Verlet-zung der Gemeinschaftsmarke erwachsen (vgl. zu Art.
92 Buchst. a der [X.] [[X.]] Nr. 40/94: [X.], Urteil vom 14.
Dezember 2006
-
I
ZR 11/04, [X.], 705
Rn. 14
= [X.], 960 -
Aufarbeitung von [X.]; [X.] in [X.] [X.]/Büscher/Kochendörfer, 6. Edition, Stand: 26.06.2017, Art.
96 Rn.
6).
Hierzu gehören Ansprüche auf Erstattung von [X.] Abmahnkosten.
II[X.] Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982
[X.]-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 -
[X.].[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015 -
[X.]-452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 -
Doc Generici, [X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausle-gung des [X.]srechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
Es ist nicht zweifelhaft, dass die Erwägungen im Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 27.
September 2017 ([X.]/16, juris -
[X.]/
[X.]) für die Auslegung von Art. 97
Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 heranzuziehen sind. Die
Wendung in Art. 89 Abs.
1 Buchst.
d [X.] des "Mitgliedstaatr-den
sind oder drohen", ist
ebenso auszulegen wie der
Begriff des "Mitglied-staats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht" im Sinne von Art.
93 Abs.
5 der Verordnung ([X.]) Nr. 40/94 und Art. 97 Abs. 5 der 51
52
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21
-
Verordnung ([X.])
Nr.
207/2009, und wie der
Begriff des Rechts des "Mitglied-staats, in dem die Verletzung des gemeinschaftsweit einheitlichen Rechts des geistigen Eigentums begangen wurde" in Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung. Eine
unterschiedliche Auslegung dieser Vorschriften würde dem
Grundsatz der Rechtssicherheit in Rechtsstreitigkeiten
zuwiderlaufen, in denen die Komplexität und die Vielzahl von Orten, an denen die Wirkungen des mit der [X.] in Zusammenhang stehenden Schadens auftreten können, mehr Rechtssicherheit verlangen (Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 1.
März 2017 -
[X.]/16
Rn. 55-61, 64, juris). Deshalb ist die Bestimmung des Ortes, an dem die Verletzungshandlung stattgefunden hat, auf ein einheitliches Ereignis zurückzuführen
(Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 1.
März 2017 -
[X.]/16
Rn. 58, juris). Der Gerichtshof der [X.] hat auf diese
Schlussanträge Bezug genommen und in Übereinstimmung hiermit den Ort, an dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, auf die mehrere einem [X.]n vorgeworfene Handlungen zurückgehen, als einheit-liches Anknüpfungskriterium bestimmt
(Urteil vom 27.
September 2017
[X.]24/16
Rn.
99, 103 f., juris -
[X.]/[X.]).
-
22
-
IV. Das Verfahren war nicht entsprechend dem Antrag der [X.]n im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gerichtshof der [X.] in Sa-chen "[X.]/[X.]" ([X.]/16) auszusetzen. Auf die Frage, ob für die inter-nationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte an den Schwerpunkt der [X.]shandlungen anzuknüpfen ist, sind die Parteien in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat hingewiesen worden und sie haben vor der [X.] die Gelegenheit erhalten, zur Bedeutung jenes Verfahrens vor dem Gerichtshof der [X.] für den vorliegenden Rechtsstreit [X.].
Büscher
Schaffert
Koch
[X.]
Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 13.08.2015 -
11 [X.] 12224/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 23.06.2016 -
6 U 3129/15 -
53
Meta
09.11.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. I ZR 164/16 (REWIS RS 2017, 2582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2582
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 164/16 (Bundesgerichtshof)
Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung: Internationalen Zuständigkeit bei Verletzungshandlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in Form der "Benutzung"; …
Internationale Zuständigkeit bei Markenrechtsverletzung durch Internetauftritt
Versand durch Amazon
I ZR 20/17 (Bundesgerichtshof)
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung über …
I ZR 96/03 (Bundesgerichtshof)