Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.09.2016, Az. 2 BvE 5/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 5302

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Gegenstand

Verwerfung von Anträgen im Organstreitverfahren bzgl der Herausgabe der sog. NSA-Selektorenlisten: G 10-Kommission im Organstreit nicht parteifähig - G 10-Kommision ist weder oberstes Bundesorgan noch "andere Beteiligte" iSd Art 93 Abs 1 Nr 1 GG - Betroffenen steht Rechtsschutz vor Fachgerichten sowie im Wege der Verfassungsbeschwerde offen


Leitsatz

Die G 10-Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art und im Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG nicht parteifähig. Sie ist weder oberstes Bundesorgan, noch ist sie eine andere durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte.

Tenor

Die Anträge werden verworfen.

Gründe

1

[X.]egenstand des [X.] ist die aus Sicht der Antragstellerin - die [X.] - unzulässige Weigerung der [X.]regierung als Antragsgegnerin zu 1. und des Chefs des [X.] als Antragsgegner zu 2., die sogenannten [X.] herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzustellen.

2

Der [X.] ([X.]) betrieb gemeinsam mit der [X.] ([X.]) auf der [X.]rundlage eines Memorandum of Agreement aus dem [X.] ([X.]) unter dem Projektnamen [X.] in [X.] eine Kooperation zur Fernmeldeaufklärung von internationalen Fernmeldeverkehren zu Krisenregionen. Das [X.] legte die Modalitäten für die gemeinsame Arbeit fest. Hiernach war eine Aufklärung [X.] Ziele nur beschränkt auf bestimmte [X.] zulässig. Auch sollten ausschließlich solche Kommunikationen aufgeklärt werden, an denen kein [X.] 10-geschützter Teilnehmer beteiligt war.

3

Im Rahmen dieser Kooperation durchsuchten [X.]-Mitarbeiter die aus einem Internetknotenpunkt in [X.] ausgeleiteten Daten nach von der [X.] definierten Merkmalen, den sogenannten Selektoren. Diese Selektoren wurden von [X.] aus regelmäßig abgerufen und nach entsprechender Prüfung durch den [X.] in die [X.] eingestellt. Aufgrund der hohen Anzahl an Selektoren wurde die Prüfung in einem automatisierten Verfahren mit Hilfe des vom [X.] entwickelten [X.] durchgeführt. Die vorgeschaltete automatisierte Prüfung bezog sich dabei auf eine [X.] 10-Relevanz der Selektoren und auf einen Verstoß gegen [X.] Interessen.

4

Bereits Ende des Jahres 2005 fiel [X.]-Mitarbeitern bei einer Durchsicht von [X.]-Selektoren auf, dass die [X.] auch Selektoren übergeben hatte, die nach ihrer Einschätzung gegen [X.] Interessen verstießen. Nachdem im [X.] 2013 in der Presse berichtet worden war, dass [X.] und auch [X.] von der Fernmeldeaufklärung im Rahmen der [X.] betroffen seien, führte der [X.] eine interne Untersuchung der Selektoren durch. Dabei stellte sich heraus, dass die überprüften Selektoren nur zu einem Teil bei der ersten Filterung bereits von der weiteren Verwendung ausgeschlossen und nicht in die [X.] übernommen worden waren. Ein anderer Teil war für unterschiedlich lange Zeiträume gesteuert worden. Nachdem der [X.] [X.]tag zur Aufarbeitung der Selektorenthematik am 20. März 2014 den [X.] der 18. Wahlperiode (sogenannter [X.]-Untersuchungsausschuss) eingesetzt hatte, wurden die Selektoren, welche von der [X.] im Rahmen der Zusammenarbeit in [X.] an den [X.] übergeben und durch diesen abgelehnt worden waren, aus den nachrichtendienstlichen Datenbanken generiert und sodann zu den sogenannten [X.] zusammengefasst.

5

Die Antragstellerin verlangte, nachdem sie Kenntnis von diesen Vorgängen erhalten hatte, die Herausgabe der [X.] oder Einsichtnahme in diese, um eventuelle Verstöße gegen Art. 10 [X.][X.] festzustellen. Dieses Ersuchen lehnten die Antragsgegner in einer Sitzung der Antragstellerin vom 18. Juni 2015 ab.

6

Mit Schreiben des Antragsgegners zu 2. vom 29. Juni 2015 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass die Antragsgegnerin zu 1. mit Zustimmung der parlamentarischen Mehrheit des [X.]-Untersuchungsausschusses eine sachverständige Vertrauensperson bestellt und mit der Aufgabe betraut hatte, Einsicht in die [X.] zu nehmen und hierüber dem [X.]-Untersuchungsausschuss und dem [X.] zu berichten. Zugleich bot er - ungeachtet der Frage, ob die [X.] von der Kontrollzuständigkeit umfasst seien - an, dass die sachverständige Vertrauensperson auch der Antragstellerin gegenüber Bericht erstatte und ihre Fragen prüfe. Am 18. August 2015 übermittelte die Antragstellerin über den [X.]-Untersuchungsausschuss einen Fragenkatalog an die sachverständige Vertrauensperson. Diese stellte der Antragstellerin ihren Bericht am 11. November 2015 und einen ergänzenden Bericht am 14. April 2016 vor.

7

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegner zu 2. ihre Rechte aus Art. 10 Abs. 2 [X.][X.] verletzt haben, indem sie es abgelehnt hätten, die Listen mit den Suchbegriffen (Selektoren), die der [X.] ab 2004 aus den ihm von der [X.] übergebenen Selektorenlisten herausgefiltert hatte, herauszugeben oder Einsicht in diese zu gewähren.

8

1. Die Antragstellerin hält ihre Anträge im [X.]verfahren für zulässig.

9

a) Der Rechtsweg zum [X.] sei nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerf[X.][X.] eröffnet, denn es werde die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegner die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin aus Art. 10 [X.][X.] verletzt oder unmittelbar gefährdet hätten. Die Antragsgegner hätten es verfassungswidrig unterlassen, die [X.] offen zu legen, die es der Antragstellerin ermöglichen könnten, rechtswidrige [X.] festzustellen sowie rechtswidrig in ihren Kommunikationsrechten betroffene [X.]rundrechtsträger zu ermitteln und gegebenenfalls festzustellen, ob diese über die jeweilige Beschränkungsmaßnahme benachrichtigt worden seien.

b) Nach §§ 63, 64 BVerf[X.][X.] seien die Anträge zulässig, da die Antragstellerin in ihren durch das [X.]rundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sei.

Art. 10 Abs. 2 [X.][X.] habe ihr als von der Volksvertretung bestelltem Organ aufgegeben, nach Maßgabe des [X.]esetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ([X.]esetz zu Artikel 10 [X.]rundgesetz - [X.] 10) den Vollzug der von den Nachrichtendiensten beantragten [X.] zu genehmigen oder zurückzuweisen. Bei der Nachprüfung habe sie gemäß § 15 [X.] 10 von Amts wegen oder auf [X.]rund von Beschwerden zu entscheiden. Ihre Kontrollbefugnis erstrecke sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem [X.] 10 erlangten personenbezogenen Daten.

c) Die Antragstellerin sei als "andere Beteiligte" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] zu bewerten und damit nach § 63 BVerf[X.][X.] beteiligtenfähig.

Die [X.] sei eine Einrichtung, welche vom [X.]rundgesetz vorgesehen sei und an das [X.]rundgesetz gebundene Aufgaben und Befugnisse auszuüben habe. Sie habe eine in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] und damit grundgesetzlich verankerte [X.] und Schutzfunktion wahrzunehmen. Die Zuweisung der Aufgaben erfolge unmittelbar durch Art. 10 Abs. 2 [X.][X.]. Sie sei ein Funktionsträger und in einer den obersten [X.]organen vergleichbaren Weise an der Bildung des Staatswillens unmittelbar beteiligt.

Zwar sei sie - anders als das [X.] Kontrollgremium - nicht ausdrücklich im [X.]rundgesetz erwähnt. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] führe sie jedoch als Institution auf und beschreibe ihre Funktion. Sie habe als von der Verfassung garantierte Einrichtung anstelle der [X.]erichte Rechtsschutz zu gewähren und zudem Befugnisse, die mit denjenigen der Staatsanwaltschaft vergleichbar seien. [X.]leichwohl sei sie nicht als Teil der Justiz anzusehen. Sie sei mit ihren außerordentlichen, zur Letztentscheidung ausgestatteten Befugnissen derart in das System der Exekutive eingebettet, dass sie verfassungsrechtlich ein nicht wegzudenkender Bestandteil des Entscheidungsprozesses beim Entstehen oder auch bei der Ablehnung einer Beschränkungsmaßnahme nach dem [X.] 10 sei. Dabei wirke sie an gewichtigen [X.]rundrechtseingriffen bereits im Vorfeld mit. Vor diesem Hintergrund sei sie als eine Institution sui generis zu qualifizieren.

2. Der Antrag sei auch begründet. Die [X.] habe ein Recht auf Vorlage der [X.], hilfsweise auf Einsicht in diese. Durch die unzulässige Verweigerung der Antragsgegner sei sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden.

Liege aufgrund seriöser Berichte in den Medien nahe, dass der [X.] [X.] gegenüber [X.]n [X.]rundrechtsträgern angeordnet und durchgeführt habe, ohne die nach Art. 10 [X.][X.] in Verbindung mit §§ 3, 5, 15 [X.] 10 erforderliche [X.]enehmigung einzuholen, habe die [X.] den Sachverhalt zu erforschen und erforderlichenfalls die Rechtswidrigkeit der [X.] festzustellen.

Sie habe das Recht und die Pflicht, von Amts wegen zu entscheiden (§ 15 Abs. 5 Satz 1 [X.] 10). Ihr sei Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen (§ 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 [X.] 10) und Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit [X.] stehen (§ 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 [X.] 10). Ihre Kontrollbefugnis erstrecke sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem [X.] 10 erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des [X.] (§ 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] 10).

Diesem Kontrollrecht könne das Memorandum of Agreement mangels völkerrechtlicher Bindung nach Art. 59, Art. 25 [X.][X.] nicht entgegengehalten werden. Auch stünden [X.]ründe des [X.]s ihrem Verlangen nicht entgegen.Zum einen gewährleiste die [X.] ausreichenden [X.]eheimschutz. Zum anderen sei das [X.] nicht nur der [X.]regierung, sondern auch dem Parlament und allen Einrichtungen, die an der Bildung des Staatswillens unmittelbar beteiligt seien, mithin auch ihr, anvertraut.

1. Nach Auffassung der Antragsgegner sind die Anträge unzulässig.

a) Zwischen der Antragstellerin und den [X.] bestehe kein verfassungsrechtliches, sondern ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis, das in § 15 Abs. 5 [X.] 10 begründet sei. Streitigkeiten über durch [X.]esetz begründete Rechte und Pflichten könnten nicht im [X.] ausgetragen werden. Aus Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] könne die Antragstellerin keine Organrechte herleiten. Die Verfassungsnorm sei als Ermächtigung an den [X.]esetzgeber zu verstehen. Dieser könne bestimmen, dass an die Stelle des Rechtswegs eine Nachprüfung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane trete.

b) Die [X.] sei nicht an der Bildung des Staatswillens beteiligt. Sie sei nicht als Organteil des [X.]tages zu qualifizieren. Die durch sie ausgeführte Kontrolle sei keine parlamentarische Kontrolle. In funktioneller Hinsicht sei die Kontrolltätigkeit quasi-richterlich, denn sie diene als Ersatz für den fehlenden gerichtlichen Rechtsschutz. Die Antragstellerin sei auch nicht als andere Beteiligte im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.], § 63 BVerf[X.][X.] anzusehen, da sie weder durch das [X.]rundgesetz noch durch die [X.]eschäftsordnung des [X.]tages mit eigenen Rechten ausgestattet sei.

c) Der Antragstellerin fehle zudem die Antragsbefugnis, da ihr Rechte und Pflichten nicht durch das [X.]rundgesetz, sondern durch das [X.]esetz - § 15 [X.] 10 - übertragen worden seien. Ihr sei es auch verwehrt, ihre Antragsbefugnis auf geltend gemachte [X.]rundrechtsverletzungen zu stützen, denn diese bildeten im [X.] keinen zulässigen Prüfungsmaßstab.

2. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Antragsgegner hätten Art. 10 Abs. 2 [X.][X.] beachtet und Rechte der Antragstellerin nicht verletzt.

Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] komme für die [X.]eltendmachung eines subjektiven Rechts der Antragstellerin im [X.] nicht in Betracht. Auch die auf der [X.]rundlage von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] geschaffene gesetzliche Regelung in § 15 [X.] 10 diene insoweit nicht als Anspruchsgrundlage.

Überdies seien die Antragsgegner zur Vermeidung von erheblichen [X.]efährdungen des [X.]s im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung verpflichtet, die Übermittlung von Informationen an die Antragstellerin zu beschränken. Durch die Einschaltung der sachverständigen Vertrauensperson sei das Informationsrecht der Antragstellerin aus § 15 [X.] 10 soweit wie möglich gewahrt.

Schließlich begrenze das Wohl des Staates, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könne, das gesetzliche Informationsrecht der Antragstellerin. Würden die streitgegenständlichen Informationen, die der Antragstellerin nicht vorgelegt worden seien, bekannt, so würde dies die Sicherheit der [X.]republik Deutschland erheblich gefährden. [X.] Nachrichtendienste würden international als nicht mehr vertrauenswürdig angesehen und die Informationsübermittlung würde eingeschränkt oder eingestellt. Nachrichtendienstliche Informationen seien aber zur Abwehr oder Verhinderung staatsgefährdender Taten erforderlich und unverzichtbar.

Die Anträge sind unzulässig. Die [X.] ist im [X.] nicht parteifähig.

[X.]emäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerf[X.][X.] entscheidet das [X.] über die Auslegung des [X.]rundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten [X.]organs oder anderer Beteiligter, die durch das [X.]rundgesetz oder in der [X.]eschäftsordnung eines obersten [X.]organs mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

1. Das [X.]verfahren ist als (kontradiktorische) Parteistreitigkeit ausgestaltet. Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerf[X.]E 68, 1 <69 ff.>; 73, 1 <29 f.>; 80, 188 <212>; 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 126, 55 <67 f.>; stRspr). Der [X.] ist keine objektive Beanstandungsklage. Er setzt eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners voraus, die geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl. BVerf[X.]E 118, 277 <317> m.w.[X.]). Der Antragsteller muss deshalb gemäß § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerf[X.][X.] schlüssig behaupten, dass er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und dass der Antragsgegner ihm hieraus erwachsende verfassungsmäßige Rechte oder Zuständigkeiten durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerf[X.]E 129, 356 <365>). Für die Zulässigkeit eines [X.] erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die behauptete Rechtsverletzung unter Rückgriff auf die vom [X.] entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerf[X.]E 80, 188 <209>; 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 102, 224 <232>; stRspr).

2. Mithin entscheidet das [X.] nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] über Verfassungsstreitigkeiten. Nicht jeder Streit über den Inhalt eines Verfassungsartikels ist ein Verfassungsstreit. Es kommt vielmehr auf die streitenden Subjekte an. Die Beteiligten müssen in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die sie gegenseitig achten müssen und die zwischen ihnen streitig geworden sind (vgl. BVerf[X.]E 2, 143 <152>; 20, 18 <23 f.>).

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] sind im [X.] nur die obersten [X.]organe parteifähig. Unter obersten [X.]organen werden die durch das [X.]rundgesetz eingesetzten und formierten obersten Organe verstanden, die § 63 BVerf[X.][X.] aufzählt (vgl. BVerf[X.]E 13, 54 <81>), namentlich [X.]präsident, [X.]tag, [X.]rat und [X.]regierung. § 63 BVerf[X.][X.] setzt die verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] allerdings nicht abschließend um (BVerf[X.]E 136, 277 <299 Rn. 59>). Aus dem Charakter des [X.] als Verfassungsstreit zwischen Faktoren des Verfassungslebens (vgl. BVerf[X.]E 1, 208 <221>; 6, 84 <88>; 12, 296 <306>; 27, 240 <246>) folgt, dass nur solche (Verfassungs-)Organe parteifähig sind, die von der Verfassung in Existenz, Status und wesentlichen Kompetenzen konstituiert werden, dem Staat durch Existenz und Funktion seine spezifische [X.]estalt verleihen und durch ihre Tätigkeit an der obersten Staatsleitung Anteil haben (vgl. Stern, in: [X.] Kommentar zum [X.][X.], [X.]3, Art. 93 Rn. 92 [März 1982]).

Neben den obersten [X.]organen lässt Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] andere Beteiligte, die durch das [X.]rundgesetz oder in der [X.]eschäftsordnung eines obersten [X.]organs mit eigenen Rechten ausgestattet sind, zu. Außerhalb des Kreises der [X.] mit eigenen Rechten aus dem [X.]rundgesetz oder der [X.]eschäftsordnung eines [X.]organs hat das [X.] nur zwei Kompetenzträger als "andere Beteiligte" anerkannt. Es handelt sich dabei zum einen um einzelne [X.]tagsabgeordnete (vgl. BVerf[X.]E 2, 143 <164>; 10, 4 <10 f.>; 99, 19 <28>; 104, 310 <325>; 108, 251 <270>; 112, 363 <365>; 118, 277 <317>; stRspr) und zum anderen um politische Parteien (vgl. BVerf[X.]E 1, 208 <223 ff.>; 4, 27 <30 f.>; 73, 40 <65>; 82, 322 <335>; 84, 290 <298>; stRspr).

Die Parteifähigkeit im [X.] hängt davon ab, ob der Antragsteller Organ oder Organteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] und des § 63 BVerf[X.][X.] ist, nicht aber davon, ob er in irgendeinem Sinn als Staatsorgan oder Organteil betrachtet werden kann (vgl. BVerf[X.]E 13, 54 <95>). Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] lassen erkennen, dass der Kreis der Beteiligten im Verfassungsprozess begrenzt sein sollte (vgl. BVerf[X.]E 13, 54 <95>; 27, 240 <246>; 60, 175 <199 f.>).

Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin nicht parteifähig. Die [X.] ist ein Kontrollorgan eigener Art (1.). Sie ist weder oberstes [X.]organ (2.), noch ist sie eine andere durch das [X.]rundgesetz oder die [X.]eschäftsordnung eines obersten [X.]organs mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte (3.).

1.Das [X.]rundgesetz weist den in Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] garantierten [X.]rundrechten des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses einen hohen Rang zu. Es gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor den Augen der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, [X.]edanken und Meinungen (Informationen) und wahrt damit die Würde des denkenden und freiheitlich handelnden Menschen (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <171>). Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] dürfen Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nur auf [X.]rund eines [X.]esetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen [X.]n [X.]rundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des [X.] oder eines [X.], so kann das [X.]esetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]).

Art. 10 [X.][X.] vermittelt den [X.]rundrechtsträgern ferner Anspruch auf Kenntnis von Maßnahmen der Brief-, Post- und Fernmeldeüberwachung, die sie betroffen haben. Das ist ein Erfordernis effektiven [X.]rundrechtsschutzes. Denn ohne eine solche Kenntnis können die Betroffenen weder die Unrechtmäßigkeit der Erfassung und Kenntnisnahme ihrer Fernmeldekontakte noch etwaige Rechte auf Löschung oder Berichtigung geltend machen. Dieser Anspruch verengt sich nicht sogleich auf den gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 [X.][X.]. Zunächst handelt es sich vielmehr um ein spezifisches Datenschutzrecht, das gegenüber der informations- und datenverarbeitenden staatlichen Stelle geltend gemacht werden kann (vgl. BVerf[X.]E 100, 313 <361>).

Wie die Kenntnisgewährung im Einzelnen auszugestalten ist, gibt das [X.]rundgesetz dabei nicht vor. Die Verfassung gebietet nur, dass eine Benachrichtigung dann stattfindet, wenn Datenerhebungen heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den Rechten der Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerf[X.]E 100, 313 <361>). Allerdings unterliegt auch die Mitteilungspflicht dem [X.]esetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 [X.][X.]. Soweit die Kenntnis des Eingriffs in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, ist es daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Kenntnisgewährung entsprechend einzugrenzen. Unter Umständen genügt es, den Betroffenen erst später von dem Eingriff zu benachrichtigen (vgl. BVerf[X.]E 100, 313 <361>). Wegen der [X.] der Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, der Undurchsichtigkeit des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs für die Betroffenen, der Möglichkeit, die Mitteilung zu beschränken, und der dadurch entstehenden Rechtsschutzlücken gebietet Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] zudem eine Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <23 f., 30 f.>; 65, 1 <46>; 67, 157 <185>; 100, 313 <361>).

In Ausführung des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] muss das [X.]esetz eine Nachprüfung vorsehen, die materiell und verfahrensmäßig der gerichtlichen Kontrolle gleichwertig, insbesondere mindestens ebenso wirkungsvoll ist, auch wenn der Betroffene keine [X.]elegenheit hat, in diesem "[X.]" mitzuwirken. Bei dieser Auslegung verlangt Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.], dass das zu seiner Ausführung ergehende [X.]esetz unter den von der Volksvertretung zu bestellenden Organen und Hilfsorganen ein Organ vorsehen muss, das in richterlicher Unabhängigkeit und für alle an der Vorbereitung, verwaltungsmäßigen Entscheidung und Durchführung der Überwachung Beteiligten verbindlich über die Zulässigkeit der Überwachungsmaßnahme und über die Frage, ob der Betroffene zu benachrichtigen ist, entscheidet und die Überwachungsmaßnahme untersagt, wenn es an den rechtlichen Voraussetzungen dazu fehlt (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <23>). Diese Kontrolle muss [X.] sein. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] lässt aber eine Regelung zu, nach der das Kontrollorgan aus [X.]ründen der Opportunität auch in einem Fall, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überwachung vorliegen, die Unterlassung oder Aufhebung der Überwachung fordern, also die Zahl der Überwachungsfälle weiter einschränken darf (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <23 f.>).

Das Kontrollorgan kann innerhalb und außerhalb des [X.] gebildet werden (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <23>). Das Prinzip der [X.]ewaltenteilung erlaubt, dass Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive ausnahmsweise nicht durch [X.]erichte, sondern durch vom Parlament bestellte oder gebildete, unabhängige Institutionen innerhalb des [X.] der Exekutive gewährt wird (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <28>).

Im Einzelnen regelt das [X.] 10 die Eingriffsmöglichkeiten und das Verfahren. Nach § 1 Abs. 2 [X.] 10 in Verbindung mit §§ 14, 15 [X.] 10 obliegt die Kontrolle der nach dem [X.] 10 angeordneten [X.] dem [X.] und der [X.]. Dabei erfolgt die Kontrolle der im Einzelfall angeordneten und zu vollziehenden [X.] durch die [X.]. Diese besteht aus vier Mitgliedern: einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie ebenso vielen Stellvertretern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] 10). Die Mitglieder der [X.] sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 [X.] 10). Sie werden von dem [X.] nach Anhörung der [X.]regierung für die Dauer einer Wahlperiode bestellt und nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr (§ 15 Abs. 1 Satz 4 [X.] 10). Nach § 15 Abs. 5 [X.] 10 entscheidet die [X.] von Amts wegen oder auf [X.]rund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von [X.]. Die Kontrollbefugnis der [X.] erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem [X.] 10 erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des [X.] einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Ihre Kontrollfunktion erstreckt sich in erster Linie auf die angeordneten, aber noch nicht vollzogenen [X.], die sie zu genehmigen oder abzulehnen hat (§ 15 Abs. 6 [X.] 10). Sie hat weiter die Zustimmung zu erteilen, wenn einem Betroffenen die Beschränkungsmaßnahme nach ihrer Einstellung nicht mitgeteilt werden soll (§ 15 Abs. 7 [X.] 10 in Verbindung mit § 12 [X.] 10).

Der [X.]esetzgeber hat damit im Lichte der Rechtsprechung des [X.]s ein Organ geschaffen, das an die Stelle des Rechtswegs tritt (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <23>), aber kein [X.]ericht ist (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <170 f.>; BVerf[X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 1016/93 -, juris, Rn. 3), das innerhalb des [X.] der Exekutive agiert, aber nicht in diese inkorporiert ist (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <28>), das [X.] ausübt, aber auch [X.] treffen kann (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <23 f.>). Es handelt sich um ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden [X.]ewalt, das als Ersatz für den fehlenden gerichtlichen Rechtsschutz dient (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <171>; BVerf[X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 1016/93 -, juris, Rn. 4).

2. Vor diesem Hintergrund ist die [X.] nicht als oberstes [X.]organ im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] parteifähig.

Sie wird nicht von der Verfassung - namentlich von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] - in Existenz, Status und wesentlichen Kompetenzen konstituiert.

Nach der Entstehungsgeschichte und der Zielsetzung des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] kommt der Verfassungsnorm über ihren objektiven Aussagegehalt hinaus keine kompetenzschützende Wirkung zu [X.]unsten "der von der Volksvertretung bestellten Organe oder Hilfsorgane" zu (vgl. [X.], S. 17 f.).

Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] enthält keinen verbindlichen Verfassungsauftrag. Das [X.]esetz "kann" bestimmen, dass [X.] dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Die Verfassungsvorschrift kann im Hinblick auf den [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit nur so verstanden werden, dass sie die nachträgliche Benachrichtigung zulässt und sie in den Fällen fordert, in denen eine [X.]efährdung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme und eine [X.]efährdung des Schutzes der freiheitlichen [X.]n [X.]rundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des [X.] oder eines [X.] ausgeschlossen werden kann. Die Vorschrift lässt auch Raum, es beim normalen Rechtsweg zu belassen oder statt der Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe ein besonderes gerichtliches Verfahren vorzusehen, falls dies ohne [X.]efährdung des Schutzes der freiheitlichen [X.]n [X.]rundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des [X.] oder eines [X.] möglich sein sollte (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <21>). Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] ermächtigt zu einer Beschränkung der Mitteilungspflicht, gebietet eine solche aber nicht. Würde der einfache [X.]esetzgeber eine Mitteilungspflicht gegenüber den Betroffenen begründen, entfiele folglich das verfassungsrechtliche Bedürfnis der Existenz eines Kontrollorgans. Damit hängt schon die Existenz der [X.] vom Willen des [X.]esetzgebers ab. Darüber hinaus verlangt Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] nur, dass das zu seiner Ausführung ergehende [X.]esetz "ein" Organ (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <30>) vorsehen muss. Wie die Kontrolle auszugestalten ist, schreibt die Verfassung nicht vor. Dem [X.]esetzgeber ist bei der [X.]estaltung der Kontrolle im Einzelnen, etwa bei der Entscheidung über die kontrollierende Stelle, grundsätzlich ein Regelungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerf[X.]E 100, 313 <361>). So kann die Kontrolle der Maßnahmen der strategischen Überwachung durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane auch durch den Datenschutzbeauftragten sichergestellt werden (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <185>). Folglich steht es dem [X.]esetzgeber auch frei, Status und wesentliche Kompetenzen des Organs zu definieren, soweit eine hinreichend wirksame Kontrolle gewährleistet ist (vgl. BVerf[X.]E 100, 313 <361 f.>).

Überdies weist die Verfassung der [X.] keine eigenständigen Aufgaben im Bereich der politischen Staatsleitung zu (zur Staatsleitung als Regierungsaufgabe vgl. schon BVerf[X.]E 11, 77 <85>; 26, 338 <395 f.>; zur Staatsleitung durch [X.]esetz vgl. BVerf[X.]E 70, 324 <355>). Sie hat keinen verfassungsunmittelbaren Status im Prozess [X.]r Willensbildung und staatlicher Entscheidungsfindung, so dass sie keinen Anteil an der Bildung des Staatswillens (vgl. BVerf[X.]E 8, 104 <113>; 20, 56 <98>) hat. Vielmehr übt sie eine materiell und verfahrensmäßig dem gerichtlichen Rechtsschutz gleichwertige Kontrolle aus und stellt einzelfallbezogen die [X.] anhand konkreter normativer Vorgaben sicher. Sie ist befugt, alle Organe, die mit der Vorbereitung, Entscheidung, Durchführung und Überwachung des Eingriffs in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis befasst sind, sowie alle Maßnahmen dieser Organe zu überwachen. Diese Kontrolle übt sie laufend aus (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <23>).

3. Die [X.] ist auch nicht als andere Beteiligte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] parteifähig.

a) Sie ist nicht als durch das [X.]rundgesetz oder durch die [X.]eschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des [X.]tages anzusehen.

aa) Die [X.] ist weder durch das [X.]rundgesetz noch durch die [X.]eschäftsordnung des [X.]n [X.]tages mit eigenen Rechten ausgestattet. Soweit sich die Befugnisse der [X.] aus einfachem Recht - hier insbesondere § 15 [X.] 10 - ergeben, wäre dies im [X.] allenfalls relevant, wenn das [X.]esetz unmittelbar aus der Verfassung selbst folgende Rechte und Pflichten des am [X.] Beteiligten widerspiegeln würde; eine Verletzung einfachen Rechts kann im [X.] nicht geltend gemacht werden (zur Antragsbefugnis vgl. BVerf[X.]E 118, 277 <319>; 131, 152 <191>).

bb) Die [X.] ist nicht Teil des [X.]n [X.]tages. Ungeachtet des Umstandes, dass das [X.]rundgesetz sie schon nicht explizit erwähnt, bezeichnet Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] das Hilfsorgan - anders als den Wehrbeauftragten in Art. 45b [X.][X.] - nicht als eines "des [X.]tages". Auch wird die [X.] nicht wie das [X.] Kontrollgremium in Art. 45d [X.][X.] als Pflichtgremium des [X.]n [X.]tages statuiert. Zwar wird das Organ oder Hilfsorgan nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] von der Volksvertretung bestellt. Diesen Akt hat der [X.]esetzgeber durch das [X.] 10 auf das [X.] Kontrollgremium delegiert, welches gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 [X.] 10 die Mitglieder der [X.] nach Anhörung der [X.]regierung für die Dauer einer Wahlperiode des [X.]n [X.]tages wählt. Allein die Tatsache, dass die Mitglieder der [X.] durch ein parlamentarisches [X.]remium gewählt werden, qualifiziert die [X.] aber noch nicht als Teil des [X.]n [X.]tages, vielmehr wird dadurch die [X.] Legitimation der [X.] sichergestellt (vgl. [X.], [X.], 11). Zudem gehört zum Wesen von parlamentarischen Hilfsorganen deren Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und Rechenschaftspflicht im Verhältnis zum Parlament. Zwar ist die [X.] beim [X.]n [X.]tag "angesiedelt" (so [X.], in: [X.]/ [X.]raulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2014, § 15 [X.] 10 Rn. 6). Die Mitglieder der [X.], die nicht zwingend Abgeordnete sein müssen, sind aber in ihrer Amtsführung unabhängig sowie Weisungen nicht unterworfen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 [X.] 10). Sie nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr (§ 15 Abs. 1 Satz 4 [X.] 10). Die [X.] unterliegt nicht - wie etwa Ausschüsse - dem [X.]rundsatz der Diskontinuität (§ 15 Abs. 1 Satz 4 [X.] 10). Eine Berichtspflicht gegenüber dem [X.]n [X.]tag besteht nicht. Die [X.] ist daher nicht in der Organisationsgewalt des [X.]n [X.]tages verankert.

cc) Die [X.] übt schließlich keine parlamentarische Kontrollfunktion aus (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]recht und [X.]praxis, 1989, § 50 Rn. 33; [X.], Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste und deren Reform, 2009, [X.]; [X.]/[X.], Das Recht der [X.]eheimdienste, 1986, Teil B § 9 Rn. 4; [X.], Die [X.] Kontrolle des [X.]es, 2011, [X.] [X.]. 693; [X.], in: [X.]/[X.]raulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2014, § 15 [X.] 10 Rn. 6).

Das parlamentarische Regierungssystem wird auch durch die Kontrollfunktion des [X.] geprägt. Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den [X.]rundsatz der [X.]ewaltenteilung, der für das [X.]rundgesetz ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Der [X.]ewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei [X.]ewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerf[X.]E 3, 225 <247>; 7, 183 <188>; 9, 268 <279 f.>; 22, 106 <111>; 34, 52 <59>; 95, 1 <15>; stRspr). Dabei ist parlamentarische Kontrolle eine politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (vgl. BVerf[X.]E 67, 100 <140>; vgl. auch BVerf[X.]E 104, 151 <208>; 131, 152 <196>).

Im Anwendungsbereich des [X.] 10 obliegt dem [X.] die politische Kontrolle (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.][X.], Bd. 3, Art. 10 Rn. 76 [März 2014]; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2016, § 30 Rn. 51; [X.], in: [X.]/[X.]raulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2014, § 1 PK[X.]r[X.] Rn. 11). Das [X.] Kontrollgremium übt die allgemeine Kontrolle über die Durchführung des [X.] 10 aus. Dazu wird es gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 [X.] 10 in Abständen von höchstens sechs Monaten vom zuständigen [X.]ministerium unterrichtet. Dabei geht es nicht um Einzelfälle, sondern um die [X.]esamtübersicht der [X.] und [X.]rundsatzfragen. Aufgrund dieser Berichte erstattet das [X.] Kontrollgremium gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] 10 dem [X.]n [X.]tag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 [X.] 10.

Die [X.] hingegen wird im Funktionsbereich der Exekutive (vgl. BVerf[X.]E 30, 1 <28>), mithin im "operativen" Bereich (vgl. [X.], Die [X.] Kontrolle des [X.]es, 2011, [X.]) tätig, indem sie über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von konkreten [X.] entscheidet. Über die Überprüfung der ministeriellen [X.] im Einzelfall hinaus erstreckt sich die Kontrolle der [X.] als Ausgestaltung von [X.] auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der mit [X.] erlangten personenbezogenen Daten (vgl. § 15 Abs. 5 [X.] 10). Dabei stützt die [X.] ihre Entscheidungen auf die Stellungnahmen des zuständigen [X.]ministeriums sowie des [X.]es und klärt den Sachverhalt in der Regel nicht selbst auf (vgl. BVerw[X.]E 130, 180 <195 f. Rn. 44, 47>; [X.], Handbuch des [X.], 2007, [X.]42; [X.], in: [X.]/ [X.]raulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2014, § 15 [X.] 10 Rn. 52; [X.], Rechtsschutz gegen geheimdienstliche Aktivitäten, 2011, [X.], 309; Miltner, Die parlamentarische Kontrolle des [X.]es, in: [X.], [X.] in der Demokratie: Beiträge aus Wissenschaft und Praxis, 1990, [X.]3 <63>; Wetzling, [X.] [X.]n [X.]eheimdienstreform: Vorschläge für eine starke [X.], in: [X.], Policy Brief September 2015, [X.], 14). Die [X.] als eine neutrale Instanz dient zum einen der Einbindung der Exekutive und zum anderen der "kompensatorischen Repräsentation" der Interessen des Betroffenen durch eine laufende und umfassende [X.].

Die [X.] nimmt auch sonst nicht an der Arbeit des [X.]tages, seinen Verhandlungen und Entscheidungen teil. Sie wirkt nicht an der Erfüllung der Aufgaben des [X.]tages im Bereich der [X.]esetzgebung, des Budgetrechts, des Kreations-, Informations- und Kontrollrechts mit und ist auch nicht an der Erörterung anstehender Probleme in öffentlicher Debatte beteiligt.

b) Einer Ausweitung des verfahrensrechtlichen Parteibegriffs - wie es sie das [X.] bei [X.]tagsabgeordneten und politischen Parteien für geboten hielt - steht entgegen, dass die [X.] keine mit Verfassungsorganen vergleichbare organschaftliche Stellung hat und sie nicht integraler Bestandteil des [X.] und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens, also nicht verfassungsrechtlich notwendige Institution ist (vgl. BVerf[X.]E 13, 54 <81 f.>).

Die von der [X.] ausgeübte Kontrolltätigkeit ist eine Kontrolle, welche die Rechtmäßigkeit heimlicher staatlicher Überwachungsmaßnahmen prozedural absichert. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist von der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s auszugehen, wonach die [X.]rundrechte nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Rechts beeinflussen, sondern zugleich Maßstäbe für eine den [X.]rundrechtsschutz effektuierende Organisations- und Verfahrensgestaltung sowie für eine grundrechtsfreundliche Anwendung vorhandener Verfahrensvorschriften setzen (vgl. BVerf[X.]E 53, 30 <65>; 65, 1 <44 ff.>; 69, 315 <355> jeweils m.w.[X.]). Als eine "organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrung" dient die [X.] dem [X.]rundrechtsschutz (vgl. auch [X.], in: Dreier, [X.][X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 10 Rn. 97; [X.], [X.]rundrechte als Organisations- und Verfahrensgarantien, in: [X.]/Papier, H[X.]R II, 2006, § 45 Rn. 3; [X.], Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, in: [X.]/Papier, H[X.]R IV, 2011, § 92 Rn. 94 f.).

Die Schutzdimension der [X.]rundrechte kann aber nicht durch die [X.] im [X.]verfahren geltend gemacht werden, sondern ist dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorbehalten. [X.]erade auch mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation wird deutlich, dass die erhobene Rüge, die [X.]-Selektoren seien ohne die erforderliche verfassungsrechtlich gebotene [X.]enehmigung eingesetzt worden, in erster Linie der [X.]eltendmachung möglicher [X.]rundrechtsverstöße dient. Hauptanliegen der Antragstellerin ist es festzustellen, ob der Einsatz der [X.]-Selektoren die [X.]rundrechte der Telekommunikationsteilnehmer verletzte. Selbst wenn man davon ausginge - was hier offen bleiben kann -, dass die getroffenen Maßnahmen in [X.]rundrechte eingriffen, sind derartige eventuelle Rechtsverletzungen Einzelner nicht im Wege des [X.]s vor dem [X.] geltend zu machen. Die Rüge von [X.]rundrechtsverletzungen im Verfassungsprozess muss auch in dieser Konstellation den Betroffenen vorbehalten bleiben (vgl. BVerf[X.]E 68, 1 <69 ff.>; 126, 55 <76>).

Diese sind - trotz der [X.] solcher [X.] - nicht schutzlos gestellt. Nach § 13 [X.] 10 ist gegen die Anordnung von [X.] nach den § 3 und § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] 10 und ihren Vollzug der Rechtsweg (nur) vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig. [X.]emäß § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] 10 sind [X.] dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt, solange eine [X.]efährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des [X.] oder eines [X.] absehbar ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 10). Es handelt sich daher nur um einen zeitweisen Rechtswegausschluss, eine nachträgliche Kontrolle durch die [X.]erichte ist grundsätzlich eröffnet. Schließlich ergibt sich aus den Berichten des [X.]s gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] 10 über Durchführung sowie Art und Umfang der [X.] für die [X.] 2012 bis 2014, dass den Betroffenen in der Regel die [X.] mitgeteilt werden. Im Berichtszeitraum 2014 wurde bei 50 von 904, mithin bei ca. 5% der Betroffenen, entschieden, endgültig keine Mitteilung über die Durchführung der [X.] 10-Maßnahme zu erteilen (BTDrucks 18/7423, [X.] f.). Im Berichtszeitraum 2013 war dies bei 260 von 1.944, das heißt bei ca. 13% der Betroffenen (BTDrucks 18/3709, [X.]), und im Berichtszeitraum 2012 bei 72 von 551, mithin bei ca. 13% der Betroffenen (BTDrucks 18/218, [X.] f.), der Fall.

Auch steht dem Betroffenen der Weg der Verfassungsbeschwerde offen. Zwar ist grundsätzlich eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen [X.]ewalt selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist. Bei der strategischen Überwachung nach § 5 [X.] 10 handelt es sich aber nach der Rechtsprechung des [X.]s um einen Ausnahmefall, weil nach dem gesamten [X.]eschehensablauf der Einzelne nicht weiß und nicht wissen kann, ob er tatsächlich von Maßnahmen nach § 5 [X.] 10 betroffen ist. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde reicht es deshalb aus, wenn der Bürger darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die Anordnung in seinen [X.]rundrechten verletzt sei, auch wenn er im Einzelnen nicht vortragen kann, er sei tatsächlich von Maßnahmen der strategischen Kontrolle betroffen (vgl. BVerf[X.]E 67, 157 <169 f.>; vgl. auch BVerf[X.]E 100, 313 <354>).

Besondere [X.], die die Anordnung einer Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerf[X.][X.] ausnahmsweise angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerf[X.]E 96, 66 <67>), liegen nicht vor.

Meta

2 BvE 5/15

20.09.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvE

Art 10 Abs 2 S 1 GG, Art 10 Abs 2 S 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 1 GG, §§ 63ff BVerfGG, § 13 Nr 5 BVerfGG, § 24 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 15 Abs 5 S 1 G10 2001, § 15 Abs 5 S 2 G10 2001, § 15 Abs 5 S 3 Nr 1 G10 2001, § 15 Abs 5 S 3 Nr 2 G10 2001

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.09.2016, Az. 2 BvE 5/15 (REWIS RS 2016, 5302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5302 BVerfGE 143, 1-21 REWIS RS 2016, 5302

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