Art. 45b GG

1Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2024 00:39

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478

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AFGHANISTAN BUNDESWEHR

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