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PDF anzeigen[X.] ZB 263/03vom11. Februar 2004in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],Dr. Ahlt und Dosebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des15. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] 13. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig [X.].[X.]: 35.218 Gründe:[X.] Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig.1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2Nr. 2 Alt. 2 ZPO, auf die sich die Rechtsbeschwerde allein stützt, erfordert eineEntscheidung des [X.] nur in Fällen einer Divergenz oder dann,wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über [X.] hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig [X.] (BT-Drucks. 14/4722 S. 67, 104, 116; [X.], 221, 225 ff.). [X.] vor allem der Fall, wenn Verfahrensgrundsätze, insbesondere die Grund-rechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungs-vollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf- 3 -ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaats-prinzip) verletzt sind. Dabei sollen Art und Weise eines Rechtsfehlers nach demWillen des Gesetzgebers aber nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie geeig-net sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen. (BT-Drucks. aaO S. 104; [X.], 42; [X.], aaO, 227). Regelmäßig ist eineauf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechtsbeschwerde deswegen [X.] zulässig, wenn dargelegt ist, daß ein Verstoß gegen [X.] im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist, und die angefochteneEntscheidung hierauf beruht ([X.], aaO 227).Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] dientdas Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besondererWeise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu [X.]. Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-zes und auf rechtliches Gehör gebieten es daher, den Zugang zu den [X.] den weiteren Instanzen nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertig-ter Weise zu erschweren. Deswegen dürfen gerade bei der Auslegung der [X.] über die Wiedereinsetzung die Anforderungen an die Sorgfalt einesRechtsanwalts und die Kausalität einer Pflichtverletzung nicht überspannt wer-den ([X.], aaO, 227 f. m.w.N. aus der [X.]. des Bundesverfassungsge-richts).2. Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen.a) Die Rechtsbeschwerde hat keinen erheblichen Unterschied des vor-liegenden Sachverhalts zu den der Rechtsprechung des [X.] imZusammenhang mit der Prüfungspflicht bei fristgebundenen Prozeßhandlungenzugrundeliegenden Sachverhalten und somit keine rechtliche Divergenz aufge-zeigt. Eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn nach den [X.] 4 -der Rechtsbeschwerde der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatzzugrunde liegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eineshöherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts odereines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. [X.] Beschlüsse vom4. Juli 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 2957 und vom 5. November 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 437).Das ist hier nicht der Fall. Nach der von der Rechtsbeschwerde zitiertenRechtsprechung des [X.] hat ein Rechtsanwalt den Ablauf [X.] zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten,aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im [X.] mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bear-beitung, vorgelegt werden ([X.] Beschlüsse vom 25. März 1985 - [X.] -[X.], 552, vom 16. März 2000 - [X.] - HFR 2001, 297 undvom 5. November 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 437). Dieser [X.] ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - schon nicht zuentnehmen, daß eine eigenverantwortliche Prüfung der Rechtsmittelbegrün-dungsfrist "nur dann" veranlaßt ist, wenn ihm die Handakte zur Vorbereitung der(später versäumten) Rechtsmittelbegründung vorgelegt wurde. Der [X.] hat die eigene Prüfungspflicht des Rechtsanwalts stets auf alle Fälleerstreckt, in denen ihm die Handakte im Zusammenhang mit nur einer fristge-bundenen Prozeßhandlung vorgelegt wurde ([X.] Beschlüsse vom [X.] - [X.] - HFR 2001, 297, vom 25. November 1998 - [X.]/96 - FamRZ 1999, 649, vom 25. März 1985 - [X.] - [X.], 552,vom 14. Oktober 1987 - [X.] - [X.], 414 und vom 11. [X.] - NJW 1992, 1632). Darauf, ob die Vorlage der Handaktenwegen der Berufungsbegründungsfrist oder aus Anlaß einer anderen fristge-bundenen Prozeßhandlung erfolgt ist, kommt es mithin nicht an (vgl. Senatsbe-schluss vom 13. Oktober 1993 - [X.] - [X.] ZPO § 234 Nr. 6).- 5 -Das gilt schon deswegen, weil der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einerfristgebundenen [X.] eigenverantwortlich stets auch alle weiterenunerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfenmuss. Für die Berufungsbegründungsfrist ist ihm das seit Inkrafttreten des Zivil-prozessreformgesetzes zum 1. Januar 2002 schon ab der Zustellung des [X.] möglich und zumutbar, weil der Ablauf der Begründungsfrist nicht mehrvom Zeitpunkt der Berufungseinlegung abhängt, sondern nach § 520 Abs. 2S. 1 ZPO zwei Monate ab Zustellung des vollständig abgefaßten Urteils beträgt.b) Entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Rechtsbeschwerde nichtdargelegt, inwieweit das [X.] gegen diese Rechtsgrundsätze zurSorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Vorlage von Handakten für einefristgebundene [X.] verstoßen hat.Hahne[X.][X.]AhltDose
Meta
11.02.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. XII ZB 263/03 (REWIS RS 2004, 4609)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4609
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