Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. Xa ZB 34/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5581

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[X.][X.] vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 321a Abs. 1 Satz 2, § 233 Fc a) Gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung steht der Gegenpartei die [X.] zu. b) Bei der Vorlage der Handakten zur Einlegung der Berufung muss der Pro-zessbevollmächtigte die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist [X.]. [X.], [X.]. v. 20. Januar 2009 [X.]/08 - [X.] [X.]
- 2 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Januar 2009 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.] beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2008 wird auf Kos-ten des [X.] verworfen. Gründe: [X.] Mit dem Kläger am 26. März 2008 zugestellten Urteil hat das [X.] die Klage abgewiesen. Der Kläger hat am 23. April 2008 Berufung eingelegt, die er am 28. Mai 2008 begründet hat. 1 Das Berufungsgericht, das den Kläger zunächst in die versäumte Beru-fungsbegründungsfrist wieder eingesetzt hat, hat auf die [X.] der [X.] mit dem angefochtenen [X.]uss diese Entscheidung aufgehoben, das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung verworfen. 2 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]. 3 I[X.] [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die 4 - 3 - Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. [X.] wendet sich zu Recht nicht dagegen, dass das Berufungsgericht sich nicht gehindert gesehen hat, auf die [X.] der Beklagten den [X.]uss aufzuheben, durch den dem Kläger Wiedereinsetzung gewährt worden ist. 5 Zwar findet die [X.] nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Diese Ein-schränkung der Anhörungsrüge ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung auf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können, ohne dass es zur Erlangung des verfassungs-rechtlich gebotenen fachgerichtlichen Rechtsschutzes der Erhebung einer An-hörungsrüge bedürfte. Insoweit kann dem gesetzgeberischen Willen, den An-wendungsbereich der Anhörungsrüge zur Vermeidung unerwünschter Verfah-rensverzögerungen auf "Endentscheidungen" zu beschränken, Rechnung ge-tragen werden. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG steht aber einer Auslegung der Norm entgegen, nach der Ent-scheidungen, die ein selbständiges Zwischenverfahren abschließen, nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden könnten ([X.] 119, 292 [X.]. 26). Dies gilt auch für das Verfahren der Wiedereinsetzung, bei dem die gewährte Wiedereinsetzung unanfechtbar ist (§ 238 Abs. 3 ZPO). 6 2. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der höchstrich-terlichen Rechtsprechung den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] zurück-gewiesen und seine Berufung verworfen. Der Kläger war nicht ohne sein [X.] - 4 - schulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seines [X.], das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat die Frist zur [X.] schuldhaft versäumt, weil er die gebotene Fristenkontrolle nicht aus-geführt hat, als ihm die Akten zur Unterzeichnung der Berufungsschrift [X.] worden sind. 8 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] obliegt einem Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob eine zu beach-tende Frist richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung vorgelegt werden ([X.], [X.]. v. 6.7.1994 - [X.], NJW 1994, 2831, 2832; [X.]. [X.] - [X.] 3/99, NJW 1999, 2048; [X.]. v. 24.10.2001 - [X.], [X.], 1391 f.; [X.]. v. 10.6.2008 - [X.] 2/08, [X.], 3439 [X.]. 7). 9 Die eigenverantwortliche Fristenkontrolle muss zwar nicht bei jeder Vor-lage der Handakte, aber dann erfolgen, wenn die Akten dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Darauf, ob die Vorlage der Handakte we-gen der Berufungsbegründungsfrist oder aus Anlass einer anderen fristgebun-denen Prozesshandlung, wie hier der Einlegung der Berufung, erfolgt ist, kommt es nicht an. Denn der Rechtsanwalt muss im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Die Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zu-stellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Auch wenn Handakten im [X.] - 5 - menhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich die Kontrollpflicht daher nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist notiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der Beru-fungsbegründungsfrist ([X.], [X.]. v. 21.4.2004 - [X.] 243/03, [X.], 1183 f.). Für die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist gilt entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts anderes ([X.], [X.]. v. 15.8.2007 - [X.] 57/07 [X.]. 10). Wird ihre Kontrolle zurückgestellt, besteht die Gefahr, dass eine fehlerhafte Berechung - wie im Streitfall - nicht rechtzeitig auffällt. Dieses Risiko einzugehen, ist nicht gerechtfertigt; eine zusätzliche Be-lastung des Rechtsanwalts ist mit der gebotenen frühzeitigen Kontrolle nicht verbunden. Meier-Beck [X.] Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] II, Entscheidung vom 14.03.2008 - 10 O 2880/07 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2008 - 17 U 2953/08 -

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Xa ZB 34/08

20.01.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. Xa ZB 34/08 (REWIS RS 2009, 5581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5581

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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