Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 3 StR 190/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 4755

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Gegenstand

(Vorsatzerfordernis in Bezug auf das Leugnen des Holocausts)


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2018 in den [X.] dahin geändert, dass

a) der Angeklagte [X.]     der Volksverhetzung in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie eines weiteren Falls des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig ist,

b) die Angeklagte M.    S.     der Volksverhetzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung schuldig ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]     wegen Volksverhetzung in elf Fällen, davon in a[X.]ht Fällen in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen der Volksverhetzung, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzei[X.]hen verfassungswidriger Organisationen und in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung sowie wegen eines weiteren Falls des Verwendens von Kennzei[X.]hen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte [X.]     hat das [X.] wegen Volksverhetzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Darüber hinaus hat es [X.] getroffen. Dagegen ri[X.]hten si[X.]h die jeweils auf Verfahrensbeanstandungen und die Sa[X.]hrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Re[X.]htsmittel führen zu den aus der Ents[X.]heidungsformel ersi[X.]htli[X.]hen S[X.]huldspru[X.]händerungen; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in den [X.] des [X.] genannten Gründen ni[X.]ht dur[X.]h.

3

2. Die auf die Sa[X.]hrügen gebotene umfassende Na[X.]hprüfung des Urteils hat zu den S[X.]huldsprü[X.]hen keinen Re[X.]htsfehler ergeben, soweit die Angeklagten jeweils wegen Volksverhetzung, der Angeklagte [X.]     darüber hinaus wegen Verwendens von Kennzei[X.]hen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden sind. Die jeweilige konkurrenzre[X.]htli[X.]he Bewertung des [X.]s hinsi[X.]htli[X.]h der Verurteilungen wegen Volksverhetzung hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung dagegen ni[X.]ht stand. Im Einzelnen:

4

a) Na[X.]h den vom [X.] getroffenen Feststellungen produzierte der Angeklagte [X.]     in der [X.] von Januar 2015 bis Juli 2017 zehn [X.], die er im [X.] veröffentli[X.]hte und in denen er den [X.] in der [X.] des Nationalsozialismus leugnete (§ 130 Abs. 3 StGB; Fälle 2, 3, 4, 6, 7 und 9 der Anklages[X.]hrift, wobei Fall 6 der Anklages[X.]hrift drei [X.] betrifft und die Fälle 7 sowie 9 der Anklages[X.]hrift jeweils zwei [X.] zum Gegenstand haben). In a[X.]ht dieser Fälle sta[X.]helte der Angeklagte zuglei[X.]h zum [X.]ss gegen [X.] auf und griff außerdem deren Mens[X.]henwürde an, indem er sie böswillig verä[X.]htli[X.]h ma[X.]hte (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB; Fälle 2, 3, 4, 6 und 9 der Anklages[X.]hrift); in fünf Fällen sta[X.]helte er überdies zum [X.]ss gegen Flü[X.]htlinge auf (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Fälle 6 und 9 der Anklages[X.]hrift). Ein weiteres von ihm produziertes Video überließ er dem gesondert verfolgten     [X.]       zur Veröffentli[X.]hung im [X.] (Fall 10 der Anklages[X.]hrift). Im Gegensatz zu den vom Angeklagten selbst vorgenommenen Veröffentli[X.]hungen konnte die [X.] in Bezug auf dieses Video ni[X.]ht feststellen, dass es in [X.] abrufbar war. Gegenstand des [X.] waren Äußerungen des Angeklagten, mit denen er ebenfalls zum [X.]ss gegen [X.] sowie Flü[X.]htlinge aufsta[X.]helte (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a, [X.] StGB) und überdies die Mens[X.]henwürde der [X.] angriff, indem er sie böswillig verä[X.]htli[X.]h ma[X.]hte (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.] StGB).

5

Die Angeklagte [X.]     wirkte in drei Fällen an der Produktion der [X.] mit (Fälle 7 und 10 der Anklages[X.]hrift, wobei Fall 7 der Anklages[X.]hrift zwei [X.] betrifft). In den beiden im Fall 7 der Anklages[X.]hrift produzierten und in ihrem Einvernehmen am 17. sowie am 21. Juni 2016 von [X.]     im [X.] veröffentli[X.]hten Filmen leugnete sie ihrerseits den Holo[X.]aust (§ 130 Abs. 3 StGB). Im Fall 10 der Anklages[X.]hrift sta[X.]helte sie ebenso wie der Angeklagte [X.]     zum [X.]ss gegen [X.] und Flü[X.]htlinge auf (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a, [X.] StGB) und griff zudem die Mens[X.]henwürde der [X.] an, indem sie diese böswillig verä[X.]htli[X.]h ma[X.]hte (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.] StGB). Das am 21. Juni 2016 publizierte Video (Fall 7 der Anklages[X.]hrift) veröffentli[X.]hte der Angeklagte [X.]    zudem am 16. August 2016 als Anhang zu einem der beiden [X.], die Gegenstand von Fall 9 der Anklages[X.]hrift sind.

6

b) Die S[X.]huldsprü[X.]he wegen Volksverhetzung unter den Gesi[X.]htspunkten des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a und [X.], [X.] und Abs. 3 StGB sind re[X.]htsfehlerfrei. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:

7

aa) Das [X.] hat den subjektiven Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB jeweils zu Re[X.]ht als erfüllt angesehen.

8

(1) Die [X.] ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten in Bezug auf die Leugnung des Holo[X.]aust mit bedingtem Vorsatz handelten, und hat dazu im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

9

Die Angeklagten hätten bei allen Taten in der Absi[X.]ht gehandelt, si[X.]h mit den [X.] an eine breite Öffentli[X.]hkeit zu wenden, und dabei zumindest billigend in Kauf genommen, die historis[X.]he Tatsa[X.]he des Völkermordes an den europäis[X.]hen [X.] unter der Herrs[X.]haft des Nationalsozialismus in Abrede zu stellen. Sie hätten ni[X.]ht irrig an die "Ni[X.]htexistenz" des [X.] geglaubt. Ihr Vorsatz hinsi[X.]htli[X.]h der von ihnen geleugneten Tatsa[X.]he der systematis[X.]hen Verni[X.]htung der [X.] im [X.] werde ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, dass sie unbeirrt an den von ihnen verbreiteten Thesen festhielten. Dass sie in Kenntnis der ges[X.]hi[X.]htli[X.]hen Tatsa[X.]he des [X.], au[X.]h unter Ablehnung der eins[X.]hlägigen Ents[X.]heidungen des Bundesverfassungsgeri[X.]hts, die systematis[X.]he Verni[X.]htung der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h bestritten, lasse nur auf eine Ignoranz der eindeutigen Beweislage s[X.]hließen, ni[X.]ht aber Zweifel am Vorsatz aufkommen. Fanatis[X.]he Überzeugungen seien ni[X.]ht glei[X.]hzusetzen mit kognitiven Erkenntnissen über Tatsa[X.]hen. Die Angeklagten hinterfragten die Quellen ihrer Erkenntnisse, etwa den "Leu[X.]hter-Report", keineswegs kritis[X.]h und seien an sorgsamer, an Wahrheit orientierter Fors[X.]hung ni[X.]ht interessiert. Die Existenz historis[X.]h anerkannten Quellenmaterials aus differenzierter siebzigjähriger Fors[X.]hung sei ihnen bekannt und sie ignorierten diese bewusst. Damit nähmen sie die Fals[X.]hheit ihrer Beweise zumindest billigend in Kauf.

Den Angeklagten sei die Strafverfolgung von     [X.].    ,     [X.]    und     [X.]in [X.] gemäß § 130 StGB wegen ähnli[X.]her Äußerungen ebenso bekannt gewesen wie die juristis[X.]he Auslegung der subjektiven Komponente des [X.]. Au[X.]h vor diesem Hintergrund hätten sie die Leugnungshandlungen zumindest billigend in Kauf genommen. Hinzu komme, dass es den Angeklagten in den [X.] im S[X.]hwerpunkt gar ni[X.]ht um die Auseinandersetzung mit Quellenmaterial gehe, sondern darum, die vorgebli[X.]he jüdis[X.]he Weltherrs[X.]haft mit allen Mitteln zu brandmarken.

(2) Diese Ausführungen stoßen auf keine dur[X.]hgreifenden re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der subjektive Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB Vorsatz (§ 15 StGB) voraussetzt, wobei bedingter Vorsatz genügt. In Bezug auf das hier in Rede stehende Leugnen des Holo[X.]aust gilt:

Der unter der Herrs[X.]haft des Nationalsozialismus begangene [X.] ist eine historis[X.]he Tatsa[X.]he, die offenkundig ist und deshalb au[X.]h keiner Beweiserhebung bedarf (vgl. etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 9. Juni 1992 - 1 BvR 824/90, NJW 1993, 916, 917; vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94, NJW 1994, 1779, 1780; [X.], Urteile vom 15. März 1994 - 1 [X.], [X.]St 40, 97, 99; vom 10. April 2002 - 5 [X.], [X.]St 47, 278, 283 f.). Diesen wahren Sa[X.]hverhalt leugnet, wer den Holo[X.]aust in Abrede stellt (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 106; [X.][X.][X.]/S[X.]hittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 130 Rn. 19; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 130 Rn. 80 f.). Vorsätzli[X.]h leugnet den Holo[X.]aust, wer ihn in Abrede stellt, obwohl er entweder weiß oder zumindest für mögli[X.]h hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Holo[X.]aust entgegen seiner Behauptung tatsä[X.]hli[X.]h stattgefunden hat (vgl. LK/Krauß, aaO Rn. 130; MüKoStGB/[X.], aaO Rn. 103; [X.][X.][X.]/S[X.]hittenhelm, aaO Rn. 20).

Das [X.] in Bezug auf das Leugnen gilt ohne Eins[X.]hränkungen. Die Unwahrheit der behaupteten Tatsa[X.]he ist - anders als bei der üblen Na[X.]hrede (§ 186 StGB) - ni[X.]ht nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, sondern ein Merkmal des objektiven Tatbestandes, auf das si[X.]h der Vorsatz zu erstre[X.]ken hat (§ 16 StGB). Demgegenüber soll es na[X.]h einer teilweise im S[X.]hrifttum vertretenen Ansi[X.]ht insoweit ausrei[X.]hen, dass der Täter si[X.]h bewusst ist, eine allgemein akzeptierte Auffassung zu bestreiten, während seine persönli[X.]he Überzeugung von der Ri[X.]htigkeit seiner Behauptung für den Vorsatz ohne Bedeutung sein soll (vgl. [X.], [X.], 281, 286; Be[X.]kOK StGB/Ra[X.]kow, § 130 Rn. 44; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 130 Rn. 39; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 10. April 2002 - 5 [X.], [X.]St 47, 278, 281 f.). Dadur[X.]h soll der Intention des Gesetzgebers Re[X.]hnung getragen werden, gerade "Unbelehrbaren au[X.]h mit dem Mittel des Strafre[X.]hts" zu begegnen (BT-Dru[X.]ks. 12/7960, [X.]; 12/8411, [X.]).

Dieser Ansi[X.]ht ist ni[X.]ht zu folgen. Sie wird dem Wortsinn des Merkmals "Leugnen" letztli[X.]h ni[X.]ht mehr gere[X.]ht (vgl. MüKoStGB/[X.], aaO Rn. 103; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 130 Rn. 51; [X.], StGB, 66. Aufl., § 130 Rn. 47). Müsste si[X.]h der Vorsatz ledigli[X.]h darauf beziehen, dass die eigene Tatsa[X.]henbehauptung im Widerspru[X.]h zur allgemeinen Überzeugung steht, würde au[X.]h allein das Ausspre[X.]hen bestimmter Worte aus Dummheit, Unwissenheit oder Ungläubigkeit bestraft; das wäre mit dem das deuts[X.]he Strafre[X.]ht beherrs[X.]henden S[X.]huldgrundsatz ni[X.]ht vereinbar (MüKoStGB/[X.], aaO Rn. 103; [X.], aaO Rn. 48).

Die unter dem Gesi[X.]htspunkt des re[X.]htli[X.]hen [X.] diskutierte Vorsatzproblematik betrifft im Wesentli[X.]hen die Beweiswürdigung. Insoweit kommt die Annahme von zumindest bedingtem Leugnungsvorsatz regelmäßig au[X.]h bei [X.] in Betra[X.]ht, wel[X.]he die Realität bewusst ignorieren und ni[X.]ht wahrhaben wollen, dass es si[X.]h bei dem Holo[X.]aust um eine historis[X.]he Tatsa[X.]he handelt, zumal die Anforderungen an den Na[X.]hweis, dass der Täter die Unwahrheit seiner Behauptung wenigstens für mögli[X.]h hält und billigend in Kauf nimmt, in Anbetra[X.]ht der Offenkundigkeit des nationalsozialistis[X.]hen Massenmordes in der Regel eher gering sind (MüKoStGB/[X.], aaO Rn. 103; LK/Krauß, aaO Rn. 130; [X.], aaO Rn. 48; vgl. au[X.]h [X.], Zur Strafbarkeit und Strafwürdigkeit des [X.], [X.] und [X.] von Völkermord und Mens[X.]hli[X.]hkeitsverbre[X.]hen, 2014, S. 99 f.).

Dana[X.]h ist die Annahme des [X.]s, dass die Angeklagten in Bezug auf die Leugnung des Holo[X.]aust zumindest mit bedingtem Vorsatz handelten, aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden. Die Überzeugung der [X.], wona[X.]h die Angeklagten die historis[X.]he Tatsa[X.]he des unter der Herrs[X.]haft des Nationalsozialismus begangenen Völkermordes an den europäis[X.]hen [X.] in Kenntnis der eindeutigen Beweislage und der eins[X.]hlägigen Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts bewusst ignorierten und damit die Unri[X.]htigkeit ihrer Behauptungen zumindest billigend in Kauf nahmen, beruht auf einer Beweiswürdigung, die Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen lässt (vgl. zum einges[X.]hränkten revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfungsmaßstab etwa [X.], Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, NJW 2019, 90 Rn. 13).

bb) Das [X.] hat die Angeklagte [X.]     im Hinbli[X.]k auf die erneute Veröffentli[X.]hung des bereits am 21. Juni 2016 publizierten [X.] (Fall 7 der Anklages[X.]hrift) dur[X.]h den Angeklagten [X.]     am 16. August 2016 als Anhang zu einem weiteren von ihm produzierten Film (Fall 9 der Anklages[X.]hrift) zu Re[X.]ht wegen mittäters[X.]haftli[X.]h begangener Volksverhetzung verurteilt (§ 130 Abs. 3, § 25 Abs. 2 StGB).

(1) Na[X.]h den insoweit getroffenen Feststellungen beteiligte si[X.]h [X.]     im [X.] 2016 aufgrund eines gemeinsam mit [X.]     gefassten Tatents[X.]hlusses an der Produktion eines [X.] mit dem Titel "                                                      ". Sie hatte die Idee zu dem Film entwi[X.]kelt und das Drehbu[X.]h ges[X.]hrieben, [X.]     verfügte über die Fähigkeiten, das Video te[X.]hnis[X.]h zu produzieren und es im [X.] zu veröffentli[X.]hen. In dem Film war [X.]     zu sehen. Sie trat auf und erklärte, dass sie si[X.]h bei ihren Eltern dafür ents[X.]huldige, ihnen früher vorgeworfen zu haben, [X.] und die Todeslager ni[X.]ht verhindert zu haben. Nunmehr wisse sie, dass es den Holo[X.]aust, insbesondere die Verni[X.]htung europäis[X.]her [X.] im Verni[X.]htungslager Auss[X.]hwitz, ni[X.]ht gegeben habe. [X.]     publizierte das Video dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten entspre[X.]hend zunä[X.]hst am 21. Juni 2016 im [X.]. Außerdem veröffentli[X.]hte er es am 16. August 2016 als Anhang zu einem weiteren Video, an dessen Produktion [X.]     ni[X.]ht mitgewirkt hatte. Au[X.]h dies ges[X.]hah im Einvernehmen mit [X.]    . Beide Angeklagten hatten von vornherein die Absi[X.]ht, dur[X.]h die Veröffentli[X.]hung des [X.] mit dem Titel "                                                     " im [X.] eine mögli[X.]hst große Öffentli[X.]hkeit zu errei[X.]hen. [X.]     hatte das Filmmaterial deshalb [X.]     zur Verwendung im Zusammenhang mit anderen [X.]publikationen überlassen.

(2) Diese Feststellungen tragen die Annahme des [X.]s, dass die Angeklagte [X.]     an der Veröffentli[X.]hung des [X.] am 16. August 2016 als Mittäterin (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt war. Insoweit gilt na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs, von der abzuwei[X.]hen der [X.] keinen Anlass sieht, Folgendes:

Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen ni[X.]ht jede sämtli[X.]he Tatbestandsmerkmale verwirkli[X.]ht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der [X.]ndlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen [X.]ndeln als Ergänzung des eigenen [X.] ers[X.]heint. Mittäters[X.]haft erfordert dabei ni[X.]ht zwingend eine Mitwirkung am Kernges[X.]hehen selbst und au[X.]h keine Anwesenheit am Tatort; ausrei[X.]hen kann vielmehr au[X.]h ein die Tatbestandsverwirkli[X.]hung fördernder Beitrag, der si[X.]h auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung bes[X.]hränkt. Stets muss si[X.]h die objektiv aus einem wesentli[X.]hen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber na[X.]h der Willensri[X.]htung des si[X.]h [X.] als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 17. April 2019 - 5 [X.], [X.], 514 Rn. 26; Bes[X.]hlüsse vom 8. Dezember 2015 - 3 [X.], juris Rn. 5; vom 15. März 2016 - 4 StR 7/16, [X.], 140; vom 23. März 2017 - 1 [X.], [X.], 544, 545 f.; vom 11. Juli 2017 - 2 StR 220/17, [X.], 144, 145 jeweils mwN).

Die Frage, ob si[X.]h bei mehreren Tatbeteiligten das [X.]ndeln eines von ihnen als Mittäters[X.]haft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB darstellt, ist vom Tatgeri[X.]ht aufgrund einer wertenden Gesamtbetra[X.]htung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgebli[X.]hen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrs[X.]haft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Dur[X.]hführung und der Ausgang der Tat maßgebli[X.]h au[X.]h vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 [X.], [X.], 296, 297; vom 8. Juni 2017 - 1 [X.], juris Rn. 3; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40; vom 27. November 2018 - 5 [X.], NStZ-RR 2019, 73; vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204 jeweils mwN).

Entgegen einer in jüngerer [X.] in der Literatur geäußerten Auffassung (vgl. S[X.]hlösser, [X.], 651) ergibt si[X.]h aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s, in der ausgeführt wurde, unter dem Bli[X.]kwinkel der Tatherrs[X.]haft sei Voraussetzung der (Mit-)Täters[X.]haft, dass der Täter dur[X.]h seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen könne ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, [X.], 650; vom 19. April 2018 - 3 [X.], NStZ-RR 2018, 271) ni[X.]hts anderes: Na[X.]h den genannten Maßgaben handelt es si[X.]h bei der insoweit angespro[X.]henen Tatherrs[X.]haft ledigli[X.]h um eines der Kriterien, wel[X.]he bei der wertenden Gesamtbetra[X.]htung in den Bli[X.]k zu nehmen sind. Deshalb s[X.]heidet indes ni[X.]ht immer dann, wenn dieses s[X.]hwa[X.]h oder gar ni[X.]ht ausgeprägt ist, Mittäters[X.]haft aus; vielmehr können Defizite in diesem Berei[X.]h - wie es im Wesen einer Gesamtbetra[X.]htung liegt - ausgegli[X.]hen werden, wenn andere der in die Prüfung einzustellenden Kriterien stärker ausgeprägt sind. Mit der zitierten Re[X.]htspre[X.]hung sollten demna[X.]h ledigli[X.]h die Voraussetzungen der Mittäters[X.]haft für den Fall formuliert werden, dass dem Kriterium der Tatherrs[X.]haft im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgebli[X.]he Bedeutung zukommen sollte (vgl. dazu au[X.]h [X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 [X.], NJW 2019, 1818, 1825; Bes[X.]hluss vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, juris Rn. 23).

Daran gemessen erweist si[X.]h die Annahme von Mittäters[X.]haft hier als re[X.]htsfehlerfrei. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die Angeklagte [X.]     bei der Veröffentli[X.]hung des [X.] mit dem Titel "                                                     " dur[X.]h den Angeklagten [X.]     als Anhang zu einem weiteren von ihm produzierten Video am 16. August 2016 ni[X.]ht unmittelbar mitwirkte. Das [X.] hat im Rahmen der gebotenen Gesamtbetra[X.]htung insoweit zu Re[X.]ht maßgebli[X.]h darauf abgestellt, dass au[X.]h diese Veröffentli[X.]hung des [X.] von dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten umfasst war und dass [X.]     wesentli[X.]he Tatbeiträge im Vorfeld der Veröffentli[X.]hung geleistet hatte, indem sie die Idee zu dem Video entwi[X.]kelt, das Drehbu[X.]h ges[X.]hrieben und in dem Film selbst als Akteurin mitgewirkt hatte.

[X.]) Die konkurrenzre[X.]htli[X.]he Beurteilung der den Angeklagten zur Last fallenden Volksverhetzungen dur[X.]h das [X.] ist demgegenüber in zweifa[X.]her Hinsi[X.]ht re[X.]htsfehlerhaft.

aa) Das gilt zum einen, soweit das [X.] die glei[X.]hzeitige Verwirkli[X.]hung von § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB dur[X.]h den Angeklagten [X.]     in den [X.], 3, 4, 6 und 9 der Anklages[X.]hrift sowie die glei[X.]hzeitige Verwirkli[X.]hung von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a und [X.] StGB dur[X.]h beide Angeklagten im Fall 10 der Anklages[X.]hrift jeweils als zwei in Tateinheit zueinander stehende Fälle der Volksverhetzung angesehen hat. Das [X.] hat dazu im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

Bei glei[X.]hzeitiger Verwirkli[X.]hung von § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sei Tateinheit anzunehmen. Ges[X.]hütztes Re[X.]htsgut sei zwar jeweils das Allgemeininteresse an einem friedli[X.]hen Zusammenleben im Staat in der Ausprägung des Individualre[X.]htsgüters[X.]hutzes und der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit. Hinsi[X.]htli[X.]h der praktis[X.]hen Bedeutung sei aber die Gefährli[X.]hkeit der § 130 StGB unterfallenden Propaganda mit dem ihr eigenen hohen Drohungs- und Aufforderungspotential zum einen sowie die Verrohung und Abstumpfung gegenüber Verletzungen und Leiden von Angehörigen als minderwertig dargestellter Gruppen zum anderen zu sehen. So sei die Zielri[X.]htung der friedensstörenden Hetze jeweils eine andere. Das Aufsta[X.]heln zum [X.]ss ziele in erster Linie auf die Agitation Dritter außerhalb der Gruppe während si[X.]h das böswillige Verä[X.]htli[X.]hma[X.]hen unmittelbar gegen die Bevölkerungsgruppe selbst ri[X.]hte. Entspre[X.]hendes gelte für die glei[X.]hzeitige Verwirkli[X.]hung von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a und [X.] StGB.

Diese Ausführungen stoßen auf dur[X.]hgreifende re[X.]htli[X.]he Bedenken. Maßgebli[X.]h für die konkurrenzre[X.]htli[X.]he Beurteilung ist - wovon das [X.] im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - dass die [X.] des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB einerseits sowie des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a und [X.] StGB andererseits jeweils dem S[X.]hutz desselben Re[X.]htsguts dienen (vgl. MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 130 Rn. 1 ff.; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 2 ff., 9) und insoweit ledigli[X.]h glei[X.]hwertige Tatmodalitäten mit Strafe bedrohen. Deshalb liegt bei glei[X.]hzeitiger Verwirkli[X.]hung mehrerer [X.] desselben Absatzes von § 130 StGB nur eine Tat vor (LK/Krauß, aaO Rn. 140; MüKoStGB/[X.], aaO Rn. 116 jeweils mwN). Es verhält si[X.]h insoweit glei[X.]hermaßen wie bei anderen [X.], die zum S[X.]hutz desselben Re[X.]htsguts vers[X.]hiedene glei[X.]hwertige Tatmodalitäten mit Strafe bedrohen. So stellt etwa die Verwirkli[X.]hung mehrerer [X.] des § 224 Abs. 1 StGB zum Na[X.]hteil desselben Opfers nur eine Tat der gefährli[X.]hen Körperverletzung dar (vgl. etwa [X.][X.][X.], StGB, 30. Aufl., § 224 Rn. 16; MüKoStGB/[X.]rdtung, 3. Aufl., § 224 Rn. 59), und es ist nur ein Mord gegeben, falls der Täter bei der Tötung des Opfers dur[X.]h dieselbe [X.]ndlung mehrere Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB verwirkli[X.]ht (MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 211 Rn. 279; LK/Laufhütte, StGB, 12. Aufl., § 211 Rn. 2).

Demzufolge hat si[X.]h der Angeklagte [X.]     in den [X.], 3, 4, 6 und 9 der Anklages[X.]hrift, die insgesamt a[X.]ht abgeurteilte Taten umfassen, bei denen er zuglei[X.]h den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB verwirkli[X.]hte, jeweils nur der Volksverhetzung in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung strafbar gema[X.]ht; Tateinheit zwis[X.]hen der Verletzung von § 130 Abs. 1 StGB und dem glei[X.]hzeitigen Verstoß gegen § 130 Abs. 3 StGB hat das [X.] zu Re[X.]ht bejaht (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 140; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 130 Rn. 116). Im Fall 10 der Anklages[X.]hrift sind beide Angeklagten jeweils der Volksverhetzung s[X.]huldig; die tateinheitli[X.]he Verurteilung wegen eines weiteren Falls der Volksverhetzung entfällt.

bb) Re[X.]htsfehlerhaft ist die Bewertung der Konkurrenzen zum anderen, soweit das [X.] in der erneuten Veröffentli[X.]hung des [X.] mit dem Titel "                                                     " dur[X.]h den Angeklagten [X.]     am 16. August 2016 eine materiell selbständige Tat der Angeklagten [X.]     gesehen hat. Wie bereits ausgeführt, hat die [X.] der Angeklagten [X.]     diese Tat zwar gemäß § 25 Abs. 2 StGB zu Re[X.]ht als eigene zugere[X.]hnet. Sie hat jedo[X.]h ni[X.]ht beda[X.]ht, dass bei einer dur[X.]h mehrere Personen begangenen Abfolge von Straftaten der Tatbeitrag jedes Beteiligten einer gesonderten konkurrenzre[X.]htli[X.]hen Prüfung unterliegt. [X.]t ein Mittäter seinen mehrere Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbra[X.]ht, so verletzt er den Tatbestand zwar ni[X.]ht nur einmal; die materiell selbständigen Einzeltaten der Mittäter werden ihm jedo[X.]h ni[X.]ht in [X.], sondern als in glei[X.]hartiger Tateinheit begangen zugere[X.]hnet ([X.], Bes[X.]hluss vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], juris Rn. 6). So verhält es si[X.]h hier.

Die Angeklagte hatte ihre sämtli[X.]hen Beiträge zu den hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten [X.]     in [X.] zueinander stehenden Veröffentli[X.]hungen des [X.] mit dem Titel "                                               " am 21. Juni 2016 und am 16. August 2016 bereits in deren Vorfeld geleistet. Über die zeitli[X.]h vorgelagerte Mitwirkung bei der Produktion des [X.] hinaus wirkte sie an dessen erneuter Veröffentli[X.]hung dur[X.]h den Angeklagten [X.]     am 16. August 2016 ni[X.]ht mit. Betreffend die Angeklagte [X.]     stellen si[X.]h die beiden in Bezug auf dieses Video verwirkli[X.]hten Verletzungen von § 130 Abs. 3 StGB mithin als zwei tateinheitli[X.]h begangene Fälle der Volksverhetzung dar.

[X.][X.]) Bei zutreffender konkurrenzre[X.]htli[X.]her Bewertung ist der Angeklagte [X.]     mithin der Volksverhetzung in elf Fällen, davon in a[X.]ht Fällen in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzei[X.]hen verfassungswidriger Organisationen sowie eines weiteren Falls des Verwendens von Kennzei[X.]hen verfassungswidriger Organisationen s[X.]huldig. Die Angeklagte [X.]     hat si[X.]h wegen Volksverhetzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung strafbar gema[X.]ht. Der [X.] hat die S[X.]huldsprü[X.]he in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entspre[X.]hend geändert. § 265 StPO steht dem ni[X.]ht entgegen, weil si[X.]h die Angeklagten ni[X.]ht anders hätten verteidigen können.

3. Die aufgezeigten Re[X.]htsfehler bei der konkurrenzre[X.]htli[X.]hen Bewertung lassen die Strafaussprü[X.]he unberührt. Es ist auszus[X.]hließen, dass das [X.] bei zutreffender re[X.]htli[X.]her Beurteilung der Konkurrenzen mildere Strafen verhängt hätte. Zum einen hat die [X.] in den Urteilsgründen ausdrü[X.]kli[X.]h betont, der von ihr angenommenen Tateinheit zwis[X.]hen den Verstößen gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sowie gegen § 130 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a und [X.] StGB bei der Strafzumessung "kein eigenes Gewi[X.]ht" beigemessen zu haben. Zum anderen verringert si[X.]h der Unre[X.]hts- und S[X.]huldgehalt der Taten dur[X.]h die geänderte Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse ni[X.]ht.

4. Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es ni[X.]ht unbillig ers[X.]heinen, die Bes[X.]hwerdeführer mit den gesamten Kosten ihres jeweiligen Re[X.]htsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 StPO).

VRi[X.] Dr. S[X.]häfer ist im
Urlaub und deshalb an der
Unters[X.]hrift gehindert.

        

Spaniol     

        

Wimmer

Spaniol

                                   
        

     Tiemann     

        

Berg     

        

Meta

3 StR 190/19

06.08.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München II, 26. Oktober 2018, Az: 12 Js 22685/16 - 3 KLs

§ 25 Abs 2 StGB, § 130 Abs 1 Nr 1 StGB, § 130 Abs 1 Nr 2 StGB, § 130 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB, § 130 Abs 2 Nr 1 Buchst c StGB, § 130 Abs 2 Nr 2 StGB, § 130 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 3 StR 190/19 (REWIS RS 2019, 4755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4755

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