Bundessozialgericht, Urteil vom 26.11.2020, Az. B 14 AS 47/18 R

14. Senat | REWIS RS 2020, 2611

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerecht eines Grundsicherungsträgers - Zulässigkeit der Feststellungsklage - Streit zwischen kommunalem Träger und der Agentur für Arbeit über die Feststellung der Hilfebedürftigkeit - fehlende Feststellungen des LSG zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung des Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einem unter 25jährigen Leistungsberechtigten


Leitsatz

Besteht zwischen den Trägern der Grundsicherung Streit darüber, in welchem Umfang der einzelne Leistungsberechtigte hilfebedürftig ist, ist gegen die den kommunalen Träger bindende Feststellung der Agentur für Arbeit die Feststellungsklage statthaft.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der klagende [X.] und die beklagte [X.], die beide als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende das Jobcenter [X.] als gemeinsame Einrichtung gebildet haben, streiten über die Rechtmäßigkeit leistungsrechtlicher Feststellungen.

2

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine unterschiedliche Rechtsauffassung der beiden Grundsicherungsträger über die Auslegung der Regelungen zu den Folgen einer ersten Pflichtverletzung unter 25-jähriger [X.] im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen (§ 31a Abs 2 Satz 1 [X.] idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, [X.] 850 iVm § 19 Abs 3 Satz 2 [X.]). Der Kläger ist der Auffassung, § 31a Abs 2 Satz 1 [X.] beschränke die anzuerkennenden Bedarfe allein auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, weshalb Einkommen unmittelbar diesen Bedarf decke, deren Leistungsträger er ist (§ 6 Abs 1 Satz 1 [X.]). Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, die Anrechnung von Einkommen habe zu erfolgen, bevor das [X.] infolge der Sanktion auf die Unterkunftsleistungen beschränkt werde. Vor diesem Hintergrund hatte sie ihre "Fachlichen Hinweise" zu § 31, § 31a und § 31b [X.] insoweit im Juni 2011, nach Durchführung des sog Konsultationsverfahrens ([X.], Länder, kommunale Spitzenverbände), wie folgt formuliert:

3

"(2) bei jungen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist bei einer ersten Pflichtverletzung nach § 31 der Leistungsanspruch auf die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt, soweit sie zuvor über die Rechtsfolgen belehrt wurden bzw. die Rechtsfolgen kannten. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung mindern sich wegen einer ersten Sanktion somit nicht; d. h. der Minderungsbetrag fällt je nach Höhe der maßgebenden Regel- und/oder Mehrbedarfe unterschiedlich hoch aus. Besteht wegen der Anrechnung von Einkommen nur ein Bedarf an Leistungen für Unterkunft und Heizung, geht eine Sanktion aufgrund einer ersten Pflichtverletzung ins Leere. Wegen der Belehrung über die Rechtsfolgen bei einer wiederholten Pflichtverletzung ist jedoch ein Sanktionsbescheid zu erteilen.

           

        

Beispiel: [X.], 20 Jahre alt (im Haushalt der Eltern wohnend): Regelbedarf nach Anrechnung von Kindergeld 115 [X.], KdU 200 [X.]. Wegen einer ersten Pflichtverletzung ist der Anspruch auf 200 [X.] Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt; die Minderung beträgt somit 115 [X.]."

4

Nachdem der Kläger hiervon erfuhr, versuchte er erfolglos, eine (Rück-)Änderung der "Fachlichen Hinweise" der Beklagten, die für ihn nach seinen Angaben mit erheblichen Mehrausgaben verbunden seien, zu erreichen. Sodann ließ er sich vom Jobcenter [X.] einzelne Sanktionsvorgänge vorlegen und legte in drei Verfahren, in denen das Jobcenter gegenüber unter 25-jährigen Leistungsberechtigten zunächst eine Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung festgestellt und diese dann jeweils durch gesonderten Leistungsbescheid umgesetzt hatte ([X.] vom 11.3.2013 und [X.] betreffend Frau [X.]; [X.] vom [X.] und 26.3.2013 betreffend Frau [X.]; [X.] vom [X.] und [X.]), "Widerspruch nach § 44a Abs. 6 [X.]" mit der Begründung ein (Schreiben vom [X.], 10.4.2013, 28.5.2013), den Leistungsberechtigten seien - aufgrund der fehlerhaften Anrechnung von Einkommen - zu hohe Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt worden (551,10 Euro, 462 Euro und 552 Euro). Die Beklagte teilte mit, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalte (Schreiben der Agentur für Arbeit [X.] vom [X.] und vom 6.6.2013).

5

Die - zunächst noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung und Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz gerichtete - Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 9.6.2015). Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung festzustellen, dass die Feststellung der Hilfebedürftigkeit in den Sanktionsbescheiden vom 11.3.2013, vom [X.] und vom [X.] rechtswidrig sei, soweit keine Anrechnung von Einkommen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung vorgenommen worden sei und weiterhin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger insgesamt 1565,10 Euro zu zahlen. Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Streitgegenstand sei die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung in Einzelfällen nach Maßgabe des in § 44a Abs 6 [X.] geregelten Verfahrens. Die so verstandene, auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage sei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergebe sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Präjudizialität. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 44a Abs 6 [X.] lägen ebenfalls vor. Die Klage sei aber unbegründet. Die "Fachlichen Hinweise" der Beklagten seien nicht zu beanstanden; die ihr zugrunde liegende Rechtsansicht sei jedenfalls vertretbar. Auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch komme es nicht mehr an.

6

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung von § 31a Abs 2 Satz 1 [X.]. Die Ansicht der Beklagten zur Auslegung des § 31a Abs 2 Satz 1 [X.] überzeuge nicht. Sie könne - nämlich bei einem Einkommen in Höhe des Regelbedarfs oder darüber - dazu führen, dass sich eine Sanktion bei einer ersten Pflichtverletzung nicht auswirke. Dies habe der Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 26. September 2018 und des Sozialgerichts [X.] vom 9. Juni 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Feststellung der Hilfebedürftigkeit in den Verfahren von Frau [X.] in den [X.]n vom 11. März 2013 und 13. März 2013, Frau [X.] in den [X.]n vom 25. März 2013 und 26. März 2013 und Frau [X.] in den [X.]n vom 13. Mai 2013 und 19. Juni 2013 rechtswidrig war, soweit Einkommen nicht unmittelbar bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt worden ist.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Es liege kein Verfahren nach § 44a Abs 4 ff [X.] vor, denn in der Feststellung des Vorliegens einer Sanktion liege nicht zugleich eine Feststellung über die Hilfebedürftigkeit. Die Sanktion betreffe nur die Höhe des [X.]. Die Feststellungsklage sei auch deswegen unzulässig, weil der Kläger bei Erstellung der Weisung über die kommunalen Spitzenverbände im Rahmen des Konsultationsverfahrens beteiligt gewesen sei. Das Versäumnis, in jenem Verfahren Einwände vorzubringen, könne nicht durch Feststellungsklagen im Einzelfall nachgeholt werden. Im Übrigen seien die "Fachlichen Hinweise" in der Sache nicht zu beanstanden.

Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat das [X.] entschieden, dass § 31a Abs 1 [X.] teilweise mit Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG unvereinbar ist ([X.] vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - [X.]E 152, 68). Nicht Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens waren Sanktionen gegenüber unter 25-jährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 31a Abs 2, § 31b Abs 1 Satz 4 [X.] ([X.], aaO, RdNr 114), weshalb der Kläger an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält. Die Beklagte hat gleichwohl ihre Verwaltungsanweisung auch im Hinblick auf diese Personengruppe geändert. Nach ihren aktuellen "Fachlichen Weisungen §§ 31, 31a, 31b [X.]" (Stand 3.12.2019) und einer Übergangsregelung (Stand 18.9.2020) sind [X.] bei Personen im Alter von 15 bis unter 25 Jahren ebenfalls auf höchstens 30 % des Regelbedarfs begrenzt, es sei denn, diese Übergangsregelung stelle die Betroffenen gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis schlechter ("Günstigkeitsbetrachtung"). Eine Neuregelung der §§ 31 ff [X.] in Umsetzung des Urteils des [X.] ist bislang nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]). Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob die zulässige Klage begründet ist.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen, das von dem Kläger in objektiver Klagehäufung (§ 56 [X.]) verfolgte Begehren festzustellen, dass die Feststellung der Hilfebedürftigkeit durch die [X.] in den drei konkret benannten [X.] rechtswidrig war, soweit Einkommen nicht unmittelbar bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt worden ist.

2. [X.] bestehen nicht. Die Klage ist zulässig (a). Eine Beiladung war nicht notwendig (b).

a) Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 [X.]) zulässig. Die Zulässigkeit der Klage ist als Prozessvoraussetzung vom Revisionsgericht ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des [X.] von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl nur zuletzt BSG vom [X.] [X.] [X.] 1/19 R - [X.] 4-3250 § 154 [X.] Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 163 Rd[X.] 5b; jeweils mwN).

Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Klage im Verhältnis zwischen den Leistungsträgern bei einem Streit über die Leistungsgewährung zulässig ist, ist § 44a Abs 6 Satz 4 [X.], wonach der kommunale Träger an die Feststellung der [X.] "bis zu einer gerichtlichen Entscheidung" gebunden ist. Die gesetzliche Regelung setzt in dem Verfahren nach § 44a Abs 4 bis 6 [X.] gerichtlichen Rechtsschutz voraus, ohne dessen Art näher zu bestimmen. Hinweise ua auf die Klageart lassen sich auch der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen (vgl BT-Drucks 17/1555 [X.]). Demnach ging der Gesetzgeber des Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.] vom [X.] ([X.] 1112) zwar von der [X.] aus, beließ es insoweit aber grundsätzlich bei den allgemeinen Regeln über die Klagearten und ihren jeweiligen Prozessvoraussetzungen, zu denen die besonderen Voraussetzungen des § 44a Abs 6 [X.] hinsichtlich des dort geregelten "Vorverfahrens" treten. Allerdings ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die kommunalen Träger müssten die Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Feststellung überprüfen zu können (so BT-Drucks 17/1555 [X.]), im Rahmen methodischer Auslegung zu beachten. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn das Ergebnis einer Auslegung der Sachurteilsvoraussetzungen darauf hinausliefe, eine Klage wäre regelmäßig unzulässig.

Die Feststellungsklage ist zulässig, weil ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt (dazu [X.]) und der Kläger sein Rechtsschutzbegehren nicht durch eine vorrangige Klageart erreichen kann (dazu [X.]). Er hat zudem ein (qualifiziertes) Interesse an der Feststellung (dazu [X.]) und der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass es aufgrund anderer Möglichkeiten der Beilegung von [X.] zwischen den Grundsicherungsträgern an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt (dazu [X.]). Zuletzt liegen die besonderen, in § 44a Abs 6 [X.] geregelten Prozessvoraussetzungen ebenfalls vor (dazu ee).

[X.]) Besteht zwischen den Trägern der Grundsicherung Streit darüber, in welchem Umfang der einzelne Leistungsberechtigte hilfebedürftig ist, ist gegen die den kommunalen Träger bindende Feststellung der [X.] die Feststellungsklage statthaft (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]). Der Kläger begehrt festzustellen, dass die Feststellung der Hilfebedürftigkeit in den drei konkret benannten [X.] rechtswidrig war, soweit Einkommen nicht unmittelbar auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung angerechnet worden ist. Dies begründet - im Sinne des Begehrens auf Nichtbestehen der Pflicht zur Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft - ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (so zu § 44a Abs 6 Satz 4 [X.] [X.] in Eicher/[X.], [X.], 4. Aufl 2017, § 44a Rd[X.]35; vgl auch [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 44a [X.] Rd[X.] 55, Stand Mai 2020; [X.] in jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 44a Rd[X.]22; Vor in [X.], [X.], § 44a Rd[X.] 70, Stand Oktober 2016). Ein solches Rechtsverhältnis ist prozessrechtlich bei einem Streit anzunehmen, der die Anwendung einer Norm ua auf Rechtsbeziehungen betrifft, die aus einem konkreten Sachverhalt zwischen mehreren (natürlichen oder juristischen) Personen entstanden sind (vgl nur zuletzt BSG vom 14.5.2020 - [X.] AS 28/19 R - [X.] 4-4200 § 44b [X.] Rd[X.] 21, vorgesehen für [X.]; vgl zu § 43 VwGO nur BVerwG vom [X.] - 8 C 38.09 - BVerwGE 136, 75 Rd[X.] 32; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 55 Rd[X.] 5; alle mwN). Gegenstand dieses Streits können auch einzelne Rechte oder Pflichten sein, die auf einem Rechtsverhältnis basieren (siehe nur [X.] - [X.] [X.] 27/02 R - [X.] 4-7822 § 3 [X.] Rd[X.]; [X.], [X.]O, Rd[X.]).

So liegt es hier. Die Beteiligten streiten im Hinblick auf konkrete [X.] über die Berechnung der Leistungshöhe bei geteilter Leistungsträgerschaft. Dabei führt die - für den Kläger nach § 44a Abs 5 Satz 2 und [X.], 4 [X.] zunächst verbindliche - Rechtsanwendung durch die [X.] dazu, dass er höhere Leistungen (in Bezug auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung) zu gewähren hatte und es begehrt der Kläger die Feststellung, dass diese Pflicht für ihn nicht bestand. Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründet demgegenüber, wie vom Kläger im gerichtlichen Verfahren zeitweise vertreten, der (abstrakte) Streit über die zutreffende Auslegung des § 31a Abs 2 Satz 1 [X.] oder ob die von der [X.]n erlassenen Verwaltungsvorschriften inhaltlich richtig sind. § 44a Abs 4 bis 6 [X.] soll gerade - zur Herstellung klarer Verantwortlichkeit (vgl hierzu [X.] vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - [X.]E 119, 331 = [X.] 4-4200 § 44b [X.] Rd[X.]91) - Konflikte im Einzelfall lösen, die aufgrund sich widersprechender Weisungen der Grundsicherungsträger entstehen (BT-Drucks 17/1555 S 22 f; zum Weisungsrecht im jeweiligen Aufgabenbereich vgl § 44b Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] sowie zu den Prüf- und Kontrollrechten der Träger gegenüber der gemeinsamen Einrichtung § 44b Abs 3 Satz 3 [X.]).

[X.]) Die Subsidiarität der Feststellungsklage, die - trotz des insoweit von § 43 Abs 2 VwGO abweichenden Wortlauts - auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten ist (zuletzt BSG vom 14.5.2020 - [X.] AS 28/19 R - [X.] 4-4200 § 44b [X.] Rd[X.]5, vorgesehen für [X.]), steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sein Rechtsschutzziel durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage erreichen könnte.

Insbesondere eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 [X.]) scheidet aus. Die vom Kläger angegriffene Bestimmung der Hilfebedürftigkeit durch die [X.] ist keine "hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist" (§ 31 Satz 1 SGB X), sondern stellt lediglich einen Zwischenschritt hin zur - durch Verwaltungsakt ergehenden - Bewilligung von Leistungen dar, die den kommunalen Träger zwar kraft gesetzlicher Anordnung bindet, gleichwohl aber nur verwaltungsintern (so BT-Drucks 17/1555 [X.]) wirkt ([X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 44a [X.] Rd[X.] 49, Stand Mai 2020; [X.] in Eicher/[X.], [X.], 4. Aufl 2017, § 44a Rd[X.]32; [X.] in jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 44a Rd[X.]13; [X.] in LPK-[X.], 7. Aufl 2021, § 44a Rd[X.] 38 und 10; [X.] in GK-[X.], § 44a Rd[X.] 59, 17, Stand August 2019; [X.] in BeckOK [X.], § 44a [X.] Rd[X.]8, Stand 1.9.2020; Vor in [X.], [X.], § 44a Rd[X.]5, Stand Oktober 2016). Hiervon geht auch § 44a Abs 6 [X.] aus. § 44a Abs 6 Satz 1 und 2 [X.] spricht zwar - wörtlich - von einem "Widerspruch" und bedient sich entsprechend § 84 Abs 1 Satz 1 [X.] der dort geregelten Widerspruchsfrist (BT-Drucks 17/1940 S 20). Dieser "Widerspruch" leitet aber kein Widerspruchsverfahren iS des § 62 SGB X iVm §§ 78 ff [X.] ein, weil über ihn nicht durch Widerspruchsbescheid (vgl § 85 Abs 2 [X.]) zu entscheiden ist. Vielmehr führt der verwaltungsinterne "Widerspruch" zu einer Art Überdenkungsverfahren, in dessen Rahmen die [X.] ihre Feststellung überprüft und dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mitteilt (§ 44a Abs 6 Satz 3 [X.]).

Eine gegenüber der Feststellungsklage vorrangige Leistungsklage scheidet ebenfalls aus. Sie setzt voraus, dass ein Anspruch des [X.] gegen die [X.] auf Zahlung der vermeintlich überzahlten Beträge jedenfalls möglich erscheint (vgl hierzu allgemein nur BSG vom 9.8.2018 - [X.] [X.]/17 R - [X.] 126, 180 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8 mwN). Dies ist nicht der Fall, weil insoweit keine Anspruchsgrundlage erkennbar ist. Insbesondere scheidet ein Erstattungsanspruch gegen die [X.] aus, weil diese nicht bereichert ist. Eine Haftung nach Art 104a Abs 5 GG besteht zuletzt nur im Verhältnis des [X.] und der Länder zueinander (BSG vom 15.12.2009 - [X.] AS 1/[X.] - [X.] 105, 100 = [X.] 4-1100 Art 104a [X.]).

Zuletzt scheidet auch - wie teilweise vertreten ([X.] in LPK-[X.], 7. Aufl 2021, § 44a Rd[X.] 43; [X.], jurisPR-[X.] 4/2019 [X.] 1) - eine Aufsichtsklage ggf in entsprechender Anwendung des § 54 Abs 3 [X.] aus. Eine Anordnung einer Aufsichtsbehörde liegt im Verhältnis zwischen den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht vor und für eine entsprechende Anwendung fehlt es vor dem Hintergrund der Möglichkeit, eine Feststellungsklage nach § 55 [X.] zu erheben, vorliegend an einer Regelungslücke. Zudem passt diese Klageart nicht in Bezug auf das Verhältnis der kommunalen Träger zur beklagten [X.]agentur für Arbeit, da beide sich gerade nicht in einem hierarchisch geprägten Verhältnis gegenüberstehen, sondern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 19a [X.], § 6 [X.]) - bei jeweils fortbestehender Leistungs- und Finanzierungsverantwortung - zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gleichrangig gemeinsame Einrichtungen bilden (vgl etwa § 44a Abs 1 Satz 1, § 44c [X.]). Daran ändern die einzelnen durch Gesetz angeordneten Letztentscheidungsrechte (für die [X.] § 44a Abs 1 Satz 1, Abs 4 Satz 1 und 3 [X.]; für die kommunalen Träger § 44a Abs 5 Satz 1 [X.]) nichts.

[X.]) Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses (vgl § 55 Abs 1 [X.]). Dies erfordert, unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 54 Abs 1 Satz 2 [X.] über die erforderliche Klagebefugnis, dass der Kläger für die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses eine eigene Rechtsbetroffenheit behaupten und diese auch möglich sein muss, wobei eine solche Rechtsbetroffenheit rechtlich geschützte Interessen voraussetzt, die vom Schutzzweck der zugrunde liegenden Norm erfasst sein müssen (vgl nur BSG vom 2.8.2001 - B 7 [X.] 18/00 R - [X.] 3-1500 § 55 [X.] 34 S 64; BSG vom [X.] - [X.] KR 4/09 R - [X.] 105, 1 = [X.] 4-2500 § 125 [X.] 5, Rd[X.]4; jeweils mwN). [X.] Zeitpunkt für die Beurteilung des Feststellungsinteresses ist die Entscheidung durch die Revisionsinstanz (BSG vom [X.] [X.] 44/16 R - [X.] 4-2500 § 73b [X.] 2 Rd[X.] 26).

Das Feststellungsinteresse liegt im Ergebnis vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend streitgegenständlichen Zahlungspflichten, deren Nichtbestehen der Kläger festgestellt wissen will, in der Vergangenheit liegen. Die Beteiligten streiten nicht um laufende, aktuell noch andauernde [X.], sondern um die Feststellung der Hilfebedürftigkeit anlässlich konkreter, in der Vergangenheit liegender Sanktionsfälle und deren leistungsrechtlicher Umsetzung. Diese Sachverhalte sind abgeschlossen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die [X.] durch ein Aufhebungs- und Erstattungsverfahren rückabgewickelt werden sollen oder könnten. Die Feststellung einzelner Pflichten in diesen Rechtsverhältnissen setzt deshalb ein qualifiziertes Feststellungsinteresse voraus. Dabei scheidet eine Wiederholungsgefahr vorliegend aus, denn diese knüpft an die Gefahr einer Wiederholung im Hinblick auf das konkrete Rechtsverhältnis an ([X.] in jurisPK-[X.], 2017, § 55 Rd[X.] 59), hier also der Streit im Rahmen der konkret benannten Leistungsfälle, für deren Wiederholung nichts ersichtlich ist. Daneben anerkannt ist, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dann angenommen werden kann, wenn die begehrte Feststellung - im Sinne rechtlicher Präjudizialität - unmittelbar bindend für ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist bzw ihr - im Sinne tatsächlicher Präjudizialität - eine natürliche Autorität für ein anderes Rechtsverhältnis zukommt (hierzu BSG vom [X.] KR 7/10 R - [X.] 108, 206 = [X.] 4-2500 § 33 [X.] 34, Rd[X.] 22; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 131 Rd[X.]0a; jeweils mwN). Von Letzterem ist das [X.] zutreffend ausgegangen. Dabei ist, wie dargelegt, einerseits die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, Meinungsstreitigkeiten zwischen den Grundsicherungsträgern im Rahmen des § 44a Abs 6 [X.] einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Dies wäre regelmäßig unmöglich, würde man nicht jedenfalls aus Gründen tatsächlicher Präjudizialität ein Feststellungsinteresse annehmen. Andererseits wird die Feststellungsklage, deren Klärung aus Gründen tatsächlicher Präjudizialität als berechtigt anzusehen ist, hierdurch nicht zu einem Feststellungsrechtsstreit über abstrakte Rechtsfragen. [X.] ist nach wie vor nur das konkrete Rechtsverhältnis, auch wenn es in der Vergangenheit liegt. Nur der [X.] erlaubt den Schluss, welche gesetzlichen Regelungen im konkreten Fall entscheidungserheblich sind und deshalb der Prüfung durch das Gericht unterliegen, einschließlich deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.

Dieses Feststellungsinteresse besteht auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision. Es läge nicht mehr vor, wenn das in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnis sich in der Gegenwart nicht mehr auswirken würde. Dementsprechend würde es fehlen, wenn der Streit zwischen den Grundsicherungsträgern sich durch Änderungen der gesetzlichen Grundlagen oder der umsetzenden Verwaltungsvorschriften erledigt hätte. Dies ist nicht der Fall. § 31a Abs 2 Satz 1 [X.] gilt nach wie vor. Zwar wendet die [X.] die Vorschrift derzeit nicht ausnahmslos an. Nach den im Revisionsverfahren dargelegten verwaltungsinternen Übergangsregelungen der [X.]n zum Urteil des [X.] vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16 - [X.]E 152, 68) gilt dies aber nur auf der Grundlage eines "Günstigkeitsvergleichs" im Einzelfall, in dem sich gerade die hier zwischen den Grundsicherungsträgern streitige Rechtsfrage widerspiegelt.

[X.]) Soweit die [X.] meint, eine Klage sei auch deshalb unzulässig, weil der Kläger über seine Spitzenverbände durch das sog [X.] hinreichend an der Erstellung von Weisungen für die gemeinsamen Einrichtungen beteiligt sei, ist das Bestehen eines [X.] nicht zweifelhaft. Der Kläger ist als kommunaler Träger nicht Mitglied eines - auf Länderebene angesiedelten - [X.] nach § 18b [X.], den die Träger vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung zu befassen haben (§ 44b Abs 3 Satz 4 [X.]), wofür sich in der Praxis das sog [X.] herausgebildet hat (vgl hierzu [X.], jurisPR-[X.] 4/2019 [X.] 1). Der Umstand, dass fachliche Hinweise der [X.]n in diesem Verfahren nicht beanstandet worden wären, schließt die Klage eines kommunalen Trägers gegen die Feststellung der Hilfebedürftigkeit im Einzelfall auch dann nicht aus, wenn er die zugrunde liegende Weisung für rechtswidrig hält. Soweit § 44e [X.] daneben ein gesondertes Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Weisungszuständigkeit vorsieht, führt dies gerade nicht zu einer Klärung der inhaltlichen Richtigkeit der in Rede stehenden Weisung (vgl BT-Drucks 17/1555 S 27), sondern nur zur Klärung der Zuständigkeit, die vorliegend nicht umstritten ist. Zuletzt berührt der vorliegende Rechtsstreit keine Fragen, die in die Zuständigkeit der Trägerversammlung nach § 44c Abs 2 [X.] fallen.

ee) Die besonderen, in § 44a Abs 6 [X.] geregelten Prozessvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Dies gilt insbesondere für das in der Vorschrift geregelte außergerichtliche Vorverfahren. Die dort genannten Voraussetzungen unterliegen nicht der Disposition der Beteiligten, sondern sind, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage, als spezielle Ausprägungen dieses Streitbeilegungsverfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl zu erheblichen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Mängeln des Vorverfahrens nach § 78 [X.]: BSG vom [X.] [X.] 17/09 R - [X.] 106, 62 = [X.] 4-3500 § 82 [X.], Rd[X.]2).

(1) Nach § 44a Abs 6 Satz 1 iVm Abs 4 Satz 1 oder 3 [X.] kann der kommunale Träger einer Feststellung der [X.], ob und in welchem Umfang Hilfebedürftigkeit oder ein Leistungsausschluss vorliegt, widersprechen. Solche Feststellungen liegen hier jedenfalls in den die Sanktionen umsetzenden Leistungsbescheiden des [X.], das insoweit als gemeinsame Einrichtung für die [X.] die Aufgaben der [X.]n wahrgenommen hat (vgl § 44b Abs 1 Satz 2 [X.], vgl nur [X.] in jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 44a Rd[X.]03), und der Kläger hat diesen Feststellungen bei sachgerechter Auslegung seiner Schreiben widersprochen.

(2) § 44a Abs 6 Satz 1 [X.] knüpft die Berechtigung zur Einlegung des "Widerspruchs" daran, dass der kommunale Träger aufgrund der Feststellung der [X.] höhere Leistungen zu erbringen hat oder, anders gewendet, dass seine abweichende Auffassung zu einer Verringerung der von ihm zu tragenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führen würde (so BT-Drucks 17/1555 [X.]). Dies ist hier der Fall.

(3) Die Monatsfrist für den "Widerspruch" des kommunalen Trägers ist gewahrt (vgl § 44a Abs 6 Satz 1 [X.]). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der kommunale Träger von der (verwaltungsinternen) Feststellung der [X.] oder dem Bewilligungsbescheid, der die maßgeblichen Festsetzungen trifft, Kenntnis erlangt (BT-Drucks 17/1555 [X.]). Sie ist hier eingehalten. Die Widersprüche des [X.] tragen ein Datum innerhalb der Widerspruchsfrist. Sie erfolgten zudem schriftlich (§ 44a Abs 6 Satz 1 [X.]) und waren mit einer Begründung versehen (§ 44a [X.] Halbsatz 1 [X.]; vgl aber [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 44a [X.] Rd[X.] 50 und 19, Stand Mai 2020, und [X.] in jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 44a Rd[X.]16, die hierin keine Zulässigkeitsvoraussetzung sehen). Die [X.] hat, wie von § 44a Abs 6 Satz 3 [X.] verlangt, ihre - zunächst vom Jobcenter für die [X.] als Leistungsträgerin wahrgenommenen - Feststellungen überprüft und dem Kläger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültigen Feststellungen mitgeteilt. Auf die Frage, wie sich das Fehlen einer solchen endgültigen Feststellung auf die Zulässigkeit einer Feststellungsklage auswirkt, kommt es vorliegend nicht an.

b) Einer Sachentscheidung des Senats steht weder die fehlende Beiladung des [X.] noch die fehlende Beiladung der drei Leistungsempfängerinnen entgegen. Eine echte notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 [X.] liegt nicht vor. Das [X.] ist gegenüber den Leistungsträgern, deren Aufgaben es wahrnimmt, kein "Dritter" im Sinne der Vorschrift (vgl hierzu - im Verhältnis des [X.] zum kommunalen Träger - zuletzt BSG vom 3.9.2020 - [X.] [X.]/19 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen und [X.] [X.]/19 R). Im Hinblick auf die drei Leistungsempfängerinnen werden durch die Entscheidung des Rechtsstreits über die Feststellung der Hilfebedürftigkeit nicht gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig deren Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben (zu diesem Erfordernis vgl BSG vom 20.5.2014 - [X.] KR 5/14 R - [X.] 120, 289 = [X.] 4-2500 § 268 [X.], Rd[X.] 23; B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 75 Rd[X.]0; jeweils mwN). Vielmehr handelt es sich nur um eine Vorfrage im Sinne eines Berechnungselements für den jeweiligen Leistungsanspruch. Dass die Entscheidung logisch notwendig einheitlich auch gegenüber dem [X.] ergehen muss oder dass tatsächliche Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung fordern, genügt für eine notwendige Beiladung nicht (B. [X.], [X.]O, mwN).

3. Ob die Feststellungsklage begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Anhand des Urteils des [X.] lässt sich nicht beurteilen, ob die Feststellung der Hilfebedürftigkeit in den drei [X.] rechtswidrig war, soweit keine unmittelbare Anrechnung von Einkommen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erfolgte.

Der Senat kann nicht entscheiden, ob und ggf in welcher Höhe in den vorliegenden Fällen zu berücksichtigendes Einkommen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung deckte, weil sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen lässt, ob und in welcher Höhe Einkommen erzielt worden ist. Darüber hinaus fehlen auch Feststellungen, um die Rechtmäßigkeit der Sanktionen überprüfen zu können. Die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen nach § 31a Abs 2 Satz 1 [X.] treten nur ein, wenn eine Pflichtverletzung nach § 31 [X.] vorliegt. Dies hat das [X.] nicht geprüft. Lag keine Pflichtverletzung nach § 31 [X.] vor und war "die Beschränkung" auf die für die Bedarfe nach § 22 [X.] zu erbringenden Leistungen deshalb rechtswidrig, kann etwaiges Einkommen von vornherein nicht in einem Umfang die Bedarfe für Unterkunft und Heizung decken, wie vom Kläger angenommen.

Das [X.] hat seinen im Rahmen der Feststellung des Streitgegenstands und der Prüfung der Zulässigkeit der Feststellungsklage zutreffend gewählten Ausgangspunkt, wonach Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht die Verwaltungsanweisungen der [X.]n sind, sondern die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung in Einzelfällen ist, bei der Prüfung der Begründetheit der Klage nicht mehr konsequent weitergeführt. Vielmehr hat es dort im Sinne einer abstrakten Begutachtung, die der Kläger - wie dargelegt - gerade nicht verlangen kann, § 31a Abs 2 Satz 1 [X.] im Hinblick auf die hier streitige Rechtsfrage ausgelegt. Dies überzeugt nicht. Soweit das [X.] darüber hinaus die "Fachlichen Hinweise" (lediglich) einer Vertretbarkeitskontrolle unterzogen hat, ist dem ebenfalls nicht zu folgen, denn für einen darin zum Ausdruck kommenden Beurteilungsspielraum der [X.]n ist bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit kein Raum.

Das [X.] wird deswegen - unter Heranziehung der Beteiligten (§ 103 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]) - zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe Einkommen erzielt worden ist und ob in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für Leistungsminderungen aufgrund Pflichtverletzung überhaupt vorlagen. Erst danach kommt es entscheidungserheblich auf die Beantwortung der Frage an, wie die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen nach § 31a Abs 2 Satz 1 [X.] zutreffend zu bestimmen sind und ob das auf der Grundlage der Auslegung einfachen Rechts gefundene Ergebnis mit Verfassungsrecht vereinbar ist.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 47/18 R

26.11.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hildesheim, 9. Juni 2015, Az: S 39 AS 1019/13, Urteil

§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 44a Abs 6 S 4 SGB 2, § 44a Abs 6 S 1 SGB 2, § 44a Abs 6 S 2 SGB 2, § 44a Abs 6 S 3 SGB 2, § 44a Abs 4 S 1 SGB 2, § 44b Abs 3 S 4 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 31 Abs 1 S 1 SGB 2, § 31a Abs 2 S 1 SGB 2, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.11.2020, Az. B 14 AS 47/18 R (REWIS RS 2020, 2611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2611

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