Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2010, Az. I ZR 147/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7061

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrend einzureichender Schriftsätze; Fehler der Kanzleiangestellten - Ausgangskontrolle


Tenor

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

I. Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

2

Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts, das der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben hat, Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist zuletzt bis zum 18. Februar 2010 verlängert worden. Die Schrift zur Begründung der Beschwerde ist erst am 19. Februar 2010 beim [X.] eingegangen. Nachdem die Mitteilung davon ihren Prozessbevollmächtigten am 12. März 2010 zugestellt worden war, hat die Beklagte am 16. März 2010 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen:

3

Der für sie tätige Rechtsanwalt habe die bereits am Vortag fertiggestellte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung am 18. Februar 2010 um 18.30 Uhr unterzeichnet und in einer Umlaufmappe der in seiner Kanzlei tätigen [X.] übergeben. Diese sei seit Oktober 2004 in dem Anwaltsbüro beschäftigt und habe in diesem Zeitraum bei Abwesenheit der Bürovorsteherin das Fristenmanagement erledigt, ohne dass ihr dabei Fehler unterlaufen seien. Auf seine Frage, wer "den Fristablauf in dieser Sache noch heute dem Gericht überbringe", habe [X.] erklärt, dass sie das machen werde. Im weiteren Verlauf der Dinge habe [X.], die in der Vergangenheit tagsüber vielfach "[X.]" zum [X.] geleistet habe, die unterzeichneten und für das Gericht bestimmten Schriftstücke in der Unterschriftenmappe in das für das Gericht bestimmte Ausgangsfach gelegt. Sie habe dabei entgegen der ihr erteilten allgemeinen Weisung die Beschwerdebegründung in dieser Sache nicht nach Anbringung eines entsprechenden Vermerks im Fristenbuch in die verschließbare schwarze Box gelegt, die für zum [X.] zu bringende fristgebundene Schriftstücke bestimmt sei. Außerdem habe sie entgegen der ihr als seinerzeit amtierenden Fristenbuchführerin erteilten allgemeinen Weisung nicht mehr im Fristenkalender für den 18. Februar 2010 nachgesehen, ob alle für diesen Tag eingetragenen Fristen versorgt gewesen seien, sondern sich darauf verlassen, dass das schon zuvor der Fall gewesen sei, und daher den Eintrag der in der vorliegenden Sache noch zu versorgenden Frist im Fristenbuch nicht erkannt.

4

II. Nach diesem durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten [X.] glaubhaft gemachten Vorbringen ist der Beklagten auf ihren form- und fristgerecht gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 233 bis 235, 544 Abs. 2 ZPO). Die Versäumung der Frist beruht nicht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das die Beklagte sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die im Büro der Prozessbevollmächtigten praktizierte [X.] für fristwahrend einzureichende Schriftsätze genügt den insoweit nach der Rechtsprechung bestehenden Anforderungen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 233 Rdn. 23 "[X.]", m.w.N.). Die eingetretene Fristversäumung beruht darauf, dass der Kanzleiangestellten [X.] am 18. Februar 2010 zwei Fehler unterlaufen sind, die zum Versagen dieser [X.] geführt haben. Nachdem [X.] bis dahin beanstandungsfrei gearbeitet hatte, waren die Fehler für die Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar. Sie trifft daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verschulden.

5

III. Über die Kosten des [X.] ist erst in der Endentscheidung zu befinden (vgl. [X.]/[X.] aaO § 238 Rdn. 11 m.w.N.).

Bornkamm                             Pokrant                             Schaffert

                        Bergmann                            [X.]

Meta

I ZR 147/09

29.04.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 9. September 2009, Az: 6 U 48/09

§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, §§ 233ff ZPO, § 544 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2010, Az. I ZR 147/09 (REWIS RS 2010, 7061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7061


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 147/09

Bundesgerichtshof, I ZR 147/09, 19.05.2011.

Bundesgerichtshof, I ZR 147/09, 29.04.2010.


Az. 6 U 48/09

Oberlandesgericht Köln, 6 U 48/09, 09.09.2009.


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I ZB 66/09 (Bundesgerichtshof)


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