Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.03.2012, Az. 27 W (pat) 83/11

27. Senat | REWIS RS 2012, 7681

FUSSBALL GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ MARKENRECHT BUNDESPATENTGERICHT (BPATG)

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Robert Enke" – bei wenig fassbare Waren aus dem Medienbereich beschreiben offene Bezeichnungen, wie Personennamen, den Inhalt nicht in einer den Markenschutz verhindernden Weise – bei Personennamen ist keine Genehmigung ihrer Träger zur Markenanmeldung erforderlich um ersichtliche Täuschungsgefahr auszuschließen - Namensrechte und andere Persönlichkeitsrechte sind relative Schutzhindernisse – keine Prüfung im Rahmen der absoluten Schutzhindernisse


Leitsatz

Robert Enke

1) Bei den wenig fassbaren Waren aus dem Medienbereich beschreiben offene Bezeichnungen, wie Personennamen, die ohne Kontext für alles stehen können, den Inhalt nicht in einer den Markenschutz verhindernden Weise.

2) Bei Personennamen ist keine Genehmigung ihrer Träger zur Markenanmeldung erforderlich, um eine ersichtliche Täuschungsgefahr i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG auszuschließen; der Markeninhaber kann auch später Lizenzen oder sonstige Rechte erwerben.

3) Namensrechte und andere Persönlichkeitsrechte, auch posthume, sind relative Schutzhindernisse i. S. v. § 13 Abs. 2 MarkenG und daher nicht im Rahmen der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG zu prüfen.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 061 708.2

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] durch [X.] [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 27. März 2012

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des [X.] vom 5. Oktober 2010 und vom 27. Juni 2011 werden aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat die Wortmarke

2

[X.]

3

für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen angemeldet. Diese Anmeldung hat sie am 25. Mai 2010 geteilt.

4

Die streitgegenständli[X.]he abgetrennte Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der

5

Klasse 9: [X.], [X.], DVDs, Audio- und Videobänder; beli[X.]htete Filme; bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, soweit in Klasse 9 enthalten; Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten;

6

Klasse 16: [X.]; Fotografien; Lehr- und Unterri[X.]htsmittel (ausgenommen Apparate);

7

[X.]: Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation und Dur[X.]hführung von Seminaren, Workshops, Symposien, Konferenzen, [X.] und Tagungen; Betrieb von Museen; Organisation und Dur[X.]hführung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterri[X.]htszwe[X.]ke

8

hat die Markenstelle zunä[X.]hst als ni[X.]ht unters[X.]heidungskräftig beanstandet, weil es si[X.]h um einen inhaltsbes[X.]hreibenden Sa[X.]hhinweis dahingehend handle, die Waren und Dienstleistungen würden si[X.]h thematis[X.]h mit dem am 10. November 2009 verstorbenen Fußballtorwart [X.] befassen.

9

Mit [X.]uss vom 5. Oktober 2010 hat die Markenstelle die Anmeldung zurü[X.]kgewiesen.

Gegen diesen ihr am 8. Oktober 2010 zugestellten [X.]uss hat die Anmelderin am 5. November 2010 Erinnerung eingelegt und dazu ausgeführt, der Name einer natürli[X.]hen Person sei die Grundform eines Herkunftszei[X.]hens s[X.]hle[X.]hthin und damit unters[X.]heidungskräftig. Der Name „[X.]“ enthalte keinen Sa[X.]hhinweis auf Eigens[X.]haften von Waren und Dienstleistungen. Anders als bei Komponisten und anderen Urhebern geistiger S[X.]höpfungen bes[X.]hreibe der Name eines Torwarts kein Werk. Dementspre[X.]hend seien zahlrei[X.]he Namen bekannter Sportler als Marken eingetragen.

Es sei lebensfremd anzunehmen, die Dienstleistungen der [X.] befassten si[X.]h inhaltli[X.]h mit [X.].

Bekannten Personen dürfe es s[X.]hon aus normativen Gründen ni[X.]ht verwehrt sein, unter ihrem eigenen Namen ges[X.]häftli[X.]h tätig zu werden; das gelte au[X.]h für ihre Erben.

Diese Erinnerung hat die Markenstelle mit [X.]uss vom 27. Juni 2011 zurü[X.]kgewiesen und das damit begründet, [X.] sei als Person der Zeitges[X.]hi[X.]hte einem breiten - au[X.]h ni[X.]ht fußballinteressierten - Publikum bekannt. Die beanspru[X.]hten Medien könnten sein Leben zum Inhalt haben. In Ausstellungen könnte es - au[X.]h anhand von Exponaten - dargeboten werden.

Den Eintragungen anderer Namen lägen teilweise voneinander abwei[X.]hende Erwägungen, au[X.]h des [X.], zu Grunde. Eine Bindungswirkung allein der einen Markens[X.]hutz gewährenden Ents[X.]heidungen bestehe ni[X.]ht.

Der Erinnerungsbes[X.]hluss wurde der Anmelderin am 29. Juni 2011 zugestellt.

Sie hat am 16. Juli 2011 Bes[X.]hwerde eingelegt und diese damit begründet, es müsse ni[X.]ht jede denkbare Verwendung des angemeldeten Zei[X.]hens markenmäßig sein. Es genüge, wenn es Verwendungsmögli[X.]hkeiten gebe, bei denen das Publikum dem Zei[X.]hen einen Herkunftshinweis entnehme. So könne „[X.]“ auf [X.], Bü[X.]hern, Seminarprospekten et[X.]. an Stellen angebra[X.]ht sein, wo übli[X.]herweise der Name des Verlags, Herstellers oder Produzenten zu finden sei.

„[X.]“ sei weder ein Synonym für eine Sa[X.]haussage no[X.]h produktbes[X.]hreibend, wie etwa die Namen [X.], [X.] und Otto.

Es könne ni[X.]ht darauf ankommen, wie bekannt ein Namensträger sei. Dies hätte zur Konsequenz, dass eine frühzeitige Markenanmeldung eher ni[X.]ht beanstandet würde. Außerdem könne jeder Mens[X.]h Gegenstand einer Abhandlung, Reportage o. ä. sein.

Die Anmelderin beantragt,

die [X.]üsse des [X.] vom 5. Oktober 2010 und vom 27. Juni 2011 aufzuheben.

II.

Die Bes[X.]hwerde ist zulässig und hat in der Sa[X.]he Erfolg; einer Registrierung von „[X.]“ als Marke stehen keine S[X.]hutzhindernisse entgegen.

1.Na[X.]h § 3 [X.] ist die Eintragung von Personennamen, ebenso wie sonstiger Persönli[X.]hkeitsmerkmale (Götting GRUR 2001, 615 (619) 2.a.aa) grundsätzli[X.]h zulässig. Das gilt au[X.]h für Namen berühmter und bekannter Personen.

Der Frage, ob „[X.]“ eine na[X.]h § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.] s[X.]hutzunfähige Formangabe sein kann, muss ni[X.]ht na[X.]hgegangen werden, da die Verwendungsart bei der Anmeldung ni[X.]ht feststeht [X.], Die [X.], 2005, Rn. 91).

2.

Einer Registrierung von „[X.]“ als Marke stehen au[X.]h keine S[X.]hutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 [X.] entgegen.

a)

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unters[X.]heidungskraft im Sinn dieser Vors[X.]hrift ist die einer Marke innewohnende Eignung als Unters[X.]heidungsmittel für die beanspru[X.]hten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol[X.]hen anderer.

Marken besitzen keine Unters[X.]heidungskraft, wenn ihnen die angespro[X.]henen Verbrau[X.]her für die fragli[X.]hen Waren und Dienstleistungen ledigli[X.]h einen im Vordergrund stehenden bes[X.]hreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräu[X.]hli[X.]hen Wörtern bestehen, die ni[X.]ht als Unters[X.]heidungsmittel wirken.

Der in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur zu findenden Ansi[X.]ht, Namen (und Bildern) berühmter Persönli[X.]hkeiten fehle als übli[X.]hen Zei[X.]hen grundsätzli[X.]h jegli[X.]he Unters[X.]heidungskraft ([X.], 615 (620)) oder sogar die abstrakte Unters[X.]heidungskraft im Sinn des § 3 Abs. 1 [X.] ([X.][X.] GRUR 1999, 1067 (1069)), ist entgegenzuhalten, dass die Namen von Mens[X.]hen s[X.]hon von ihrer Zwe[X.]kbestimmung her unters[X.]heidungskräftig sind ([X.], 801 Rn. 12 ff. - [X.]; [X.], 522 (523) - [X.]; [X.] 2005, 552 (554)) und nominative Marken ursprüngli[X.]h der Regelfall waren (v. [X.], Prominenz

Namen dienen seit Langem zur Unters[X.]heidung von Personen und ihren ges[X.]häftli[X.]hen Betätigungen. An der markenre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzfähigkeit ändert es weder etwas, wenn ein Name besonders viele Träger hat, no[X.]h wenn er eine berühmte Person bezei[X.]hnet, so dass das Publikum einen Bezug zu anderen Namensträgern gar ni[X.]ht erwägen wird. Die markenre[X.]htli[X.]he Unters[X.]heidungskraft ist nämli[X.]h ni[X.]ht identis[X.]h mit der [X.], wie sie der Namenss[X.]hutz voraussetzt ([X.], S[X.]hutz- und Verkehrsfähigkeit von Namensmarken, 2006, S. 21 f., 142 f.). Namen wirken, wenn sie als Marke verwendet werden, im Hinbli[X.]k auf die jeweils so gekennzei[X.]hneten Produkte herkunftshinweisend. Deshalb dürfen an die [X.] von Personennamen keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei sonstigen Zei[X.]hen ([X.] GRUR 2004, 946 Rn. 29 f. - Ni[X.]hols).

Obwohl die Namen historis[X.]her Persönli[X.]hkeiten häufig zur Benennung von öffentli[X.]hen Einri[X.]htungen, wie etwa S[X.]hulen, verwendet werden, liegt der Bezug zu einem bestimmten Warenhersteller oder -händler ni[X.]ht generell fern (a. A. [X.], 615 (621); [X.], [X.] als Marke, 2005, [X.]). Dies müsste im Einzelfall für den als Marke angemeldeten Namen in Bezug auf die beanspru[X.]hten Waren und Dienstleistungen feststellbar sein ([X.]. v. 4. April 2007 - [X.]. 28 W (pat) 103/05 - [X.]; [X.]. v. 13. Dezember 2011 - [X.]. 24 W (pat) 65/10 - Palme). Bei „[X.]“ sind dafür keine Anhaltspunkte ersi[X.]htli[X.]h.

Die Verbrau[X.]her sind daran gewöhnt, dass ein Personenname ni[X.]ht in jedem Fall die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem glei[X.]hnamigen Unternehmen bezei[X.]hnet. Aus zahlrei[X.]hen Werbekampagnen kennt die Öffentli[X.]hkeit die Übung von Unternehmen, Phantasienamen oder sol[X.]he aus der Ges[X.]hi[X.]hte oder Namen Prominenter, als Werbeträger einzusetzen um ein gewisses Flair zu erzeugen bzw. wegen ihrer [X.] einzusetzen (vgl. [X.]E 29, 89 (91) - [X.]). Eine sol[X.]he Werbefunktion s[X.]hließt jedo[X.]h eine markenmäßige Unters[X.]heidungseignung ni[X.]ht aus ([X.]. v. 12. März 2002 - [X.]. 33 W (pat) 212/00, Be[X.]kRS 2009, 16892 - Franz Be[X.]kenbauer).

Bes[X.]hreibend kann „[X.]“ allenfalls als Inhaltsangabe von Bü[X.]hern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Im Rahmen der Unters[X.]heidungskraft ist aber die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu bea[X.]hten ([X.], 1100 - Tooor!; [X.], 825 - [X.]; no[X.]h weitergehend [X.]. v. 5. April 2011 - [X.]. 33 W (pat) 526/10, Be[X.]kRS 2011, 21622 - [X.]; [X.], a. a. [X.], S. 108 f.).

Dana[X.]h kann dem angemeldeten Zei[X.]hen das erforderli[X.]he Mindestmaß an Unters[X.]heidungskraft ni[X.]ht abgespro[X.]hen werden, weil es ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ist, es au[X.]h an Waren, wie Bü[X.]hern, [X.] u. ä., in einer Form anzubringen, bei der das Publikum in ihm einen Herkunftshinweis sehen wird.

Die Verbrau[X.]her sind gerade bei Dru[X.]kerzeugnissen aller Art und au[X.]h bei Lehr- und [X.] daran gewöhnt, dass Namen - oft sogar mit Vornamen - auf den Ums[X.]hlägen und au[X.]h [X.] auf Bu[X.]hrü[X.]ken gerade so angebra[X.]ht werden, dass sie als Hinweis auf den Verlag und damit als Herkunftshinweis dienen, etwa [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] u. v. m.

b)

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht entgegen.

Diese Vors[X.]hrift s[X.]hließt unter anderem sol[X.]he Marken von der Eintragung aus, die aus Zei[X.]hen oder Angaben bestehen, die zur Bezei[X.]hnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezei[X.]hnung sonstiger Merkmale der beanspru[X.]hten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die auf Art. 3 Abs. 1lit. [X.] MRL beruhende Vors[X.]hrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass jedermann bes[X.]hreibende Zei[X.]hen frei verwenden kann ([X.] GRUR1999, 723 Rn. 25 - Chiemsee).

Das [X.] na[X.]h §8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfasst ni[X.]ht nur gattungsbes[X.]hreibende Angaben, wie „Bu[X.]h“, sondern au[X.]h qualifizierende Eigens[X.]haften, wie das Thema. Obwohl nahezu jedes aussagekräftige Wort etwas bezei[X.]hnet, das Inhalt einer publizistis[X.]hen Darstellung sein kann, muss aber Markens[X.]hutz au[X.]h für Medien, Bild- und Tonträger, [X.] et[X.]. mögli[X.]h sein ([X.], [X.], 2011, [X.] ff.). Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass das [X.] na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] s[X.]hon dann greift, wenn jedenfalls eine von mehreren mögli[X.]hen Bedeutungen bes[X.]hreibend ist, wie es für originär bes[X.]hreibende Angaben allgemein anerkannt ist ([X.], 146 Rn. 32 - [X.]; [X.], 952 Rn. 15 - Deuts[X.]hlandCard).

Insoweit folgt der [X.] der Auffassung ([X.], a. a. [X.], S. 712), dass bei den wenig fassbaren Waren aus dem Medienberei[X.]h offene Bezei[X.]hnungen, die ohne Kontext für alles stehen können, den Inhalt ni[X.]ht in einer den Markens[X.]hutz verhindernden Weise bes[X.]hreiben.

Der [X.] folgt bei Namen realer Personen ni[X.]ht der Unters[X.]heidung zwis[X.]hen den Namen historis[X.]her Persönli[X.]hkeiten und denen unbekannter Personen. Diese Abgrenzung wäre ohnehin nur in seltenen Fällen mögli[X.]h; hinsi[X.]htli[X.]h des Na[X.]hnamens „[X.]“ hat der 26. [X.] angenommen, dass die Verbrau[X.]her ohne identifizierende Zusätze ni[X.]ht an den früheren [X.] dä[X.]hten ([X.]. v. 23. September 2009 - [X.]. 26 W (pat) 19/09, Be[X.]kRS 2009, 87906). Selbst wenn man aber dieser Auffassung folgen wollte, käme allenfalls bei Personen der Ges[X.]hi[X.]hte, ni[X.]ht bloß der Zeitges[X.]hi[X.]hte, ein S[X.]hutzhindernis in Betra[X.]ht. Dazu gehören Sportler nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ihre sportli[X.]he Leistung mit dem Zeitges[X.]hehen in Verbindung getreten ist (Max S[X.]hmeling, [X.]). [X.] gehört aufgrund seiner sportli[X.]hen Karriere sowie der tragis[X.]hen Umstände seines Lebens zu den Personen der Zeitges[X.]hi[X.]hte, so dass au[X.]h na[X.]h der differenzierenden Beurteilung hier kein S[X.]hutzhindernis bestünde.

[X.] kann zwar dur[X.]haus Thema von Biographien oder anderen Beri[X.]hten sein, zumal letztli[X.]h jeder Mens[X.]h in den Mittelpunkt sol[X.]her medialer Darstellungen geraten kann, weil der Verfasser an ihm das alltägli[X.]he Leben einer bestimmten Zeit beispielhaft zeigen kann. Allein der Name ist jedo[X.]h no[X.]h keine hinrei[X.]hend eigens[X.]haftsbes[X.]hreibende Angabe, da es an einer eindeutigen Inhaltsangabe, ja sogar der Art (Roman, Sa[X.]hbu[X.]h et[X.].), fehlt. Das angespro[X.]hene Publikum kann allein aus Namen oder Sa[X.]hbezei[X.]hnungen ni[X.]ht auf einen bestimmten Inhalt s[X.]hließen. Es kann si[X.]h bei damit bezei[X.]hneten Waren sowohl um Biographien oder andere Sa[X.]hbü[X.]her als au[X.]h um Bildbände oder [X.] handeln. Als inhaltsbes[X.]hreibende Angaben sind aber nur sol[X.]he Aussagen von der Eintragung ausges[X.]hlossen, die dem Konsumenten eine konkrete Vorstellung vom Inhalt vermitteln. Ohne Kontext ist dies bei Namen kaum mögli[X.]h; für belletristis[X.]he Werke s[X.]heidet die Annahme einer bes[X.]hreibenden Bezei[X.]hnung insoweit praktis[X.]h immer aus (vgl. [X.], 593 - [X.], wo das Warenverzei[X.]hnis insoweit bes[X.]hränkt wurde).

Bes[X.]hränkungen des Warenverzei[X.]hnisses, wie „ausgenommen Sa[X.]htitel / Biographien“, lehnt der [X.] generell ab, weil sie zu unklar sind und zu weit gehen. Namensmarken bes[X.]hreiben keine Biographien zu Personen anderen Namens. Autoren, Verlage, Herausgeber, Dru[X.]kereien und andere Kunsts[X.]haffende müssen ihren Namen - au[X.]h in Alleinstellung (anders [X.], a. a. [X.], S. 105 f.) - als Marke s[X.]hützen und damit au[X.]h von ihnen verfasste Sa[X.]hbü[X.]her sowie Biographien über andere kennzei[X.]hnen können, selbst wenn sie als Person oder Firma eine Bedeutung errei[X.]ht haben, die Sa[X.]hbü[X.]her und Biographien über sie selbst erwarten lassen. Das darf nämli[X.]h ni[X.]ht dazu führen, dass sie oder ihre Re[X.]htsna[X.]hfolger den eigenen (Firmen)Namen oder das eigene Bild ni[X.]ht au[X.]h markenmäßig benutzen können.

Soweit die hier vertretene Auffassung dazu führen kann, dass Ni[X.]htbere[X.]htigte Anmeldungen vornehmen werden, ist dies im Eintragungsverfahren allenfalls im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, soweit dazu hinrei[X.]hende Anhaltspunkte vorliegen. Im Übrigen ist insoweit - wie immer bei der Verletzung von Re[X.]hten Dritter - das Widerspru[X.]hs- oder Lös[X.]hungsverfahren dur[X.]hzuführen (§ 13 [X.]).

[X.])

§ 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.]).

Dass si[X.]h der Name „[X.]“ zu einer übli[X.]hen Bezei[X.]hnung oder einem allgemein werberelevanten Motiv im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] entwi[X.]kelt hat, ist ni[X.]ht feststellbar (OLG Mün[X.]hen GRUR-RR 2002, 12 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 22. Juni 2005 - [X.]. 32 W (pat) 244/03 Rn. 17 - [X.] ein [X.]; [X.] GRUR 2008, 461 (467); [X.] in [X.], 2006, [X.] (392); [X.], a. a. [X.], Rn. 128 ff.).

d)

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] zu täus[X.]hen.

Täus[X.]hungsgefahr kann geprüft werden, obwohl die Markenstelle ihren Ents[X.]heidungen andere S[X.]hutzhindernisse zu Grunde gelegt hat ([X.]. v. 5. November 2008 - [X.]. 32 W (pat) 34/07, Be[X.]kRS 2009, 04849 - Pure Bla[X.]k).

Das S[X.]hutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] besteht im öffentli[X.]hen Interesse. Diese Vors[X.]hrift zählt zwar ni[X.]ht alle für eine Irreführung in Betra[X.]ht kommenden Umstände auf, Täus[X.]hungen über private Re[X.]hte erfasst sie aber jedenfalls ni[X.]ht ([X.] [X.] 1999, 153 - [X.]). Insoweit ist auf die Mögli[X.]hkeit der Lös[X.]hung zu verweisen. Auf die Verhältnisse des Anmelders kommt es mangels Bindung der Marke an einen Ges[X.]häftsbetrieb im Eintragungsverfahren ni[X.]ht an. Insoweit ist auf das Wettbewerbsre[X.]ht zu verweisen.

Es ist deshalb unerhebli[X.]h, ob beim Verbrau[X.]her der Eindru[X.]k entstehen könnte, dass der Namensträger bzw. sein Re[X.]htsna[X.]hfolger mit dem Anbieter oder mit den Waren und Dienstleistungen in Beziehung steht (anders Boe[X.]kh GRUR 2001, 29, 34; [X.] [X.] 2003, 1, 3, 5; Ti[X.]i[X.], [X.], [X.] als absolutes S[X.]hutzhindernis, [X.] 2010, [X.] f.; [X.], S[X.]hutz und Verkehrsfähigkeit von Namensmarken, [X.] f.; v. [X.], a. a. [X.], [X.]). Ob dies tatsä[X.]hli[X.]h der Fall ist und ob die Benutzung einer Marke am Markt wettbewerbli[X.]h erlaubt ist, ist dort zu prüfen ([X.]. v. 8. Juli 2003 - [X.]. 33 W (pat) 186/01, Be[X.]kRS 2009, 00954 - Re[X.]htsberatung). Das gilt au[X.]h für die Bere[X.]htigung zur Namensführung oder zur Abbildung von Personen ([X.] BlPMZ 2000, 384 - Fr. Mar[X.]; [X.] 1999, 153 – [X.]; anders no[X.]h [X.]E 31, 115 - [X.] & Jaymes). Beziehungen zwis[X.]hen einer Person und den beanspru[X.]hten Waren bzw. Dienstleistungen bzw. den Anbietern können im Eintragungsverfahren kaum jemals völlig ausges[X.]hlossen werden ([X.] GRUR 2006, 416 Rn. 48, 49 - [X.]), weil der Markeninhaber, der mit dem Anmelder ni[X.]ht identis[X.]h sein muss, die Marke in ni[X.]ht täus[X.]hender Weise benutzen kann, etwa indem er Lizenzen erwirbt ([X.] WRP 2005, 570 (574); [X.] in [X.], 2006, [X.] (393)).

Au[X.]h wenn man der Unters[X.]heidung zwis[X.]hen den Namen von Personen, die eine Kompetenz für die Herstellung des Produkts oder das Erbringen der Dienstleistung beanspru[X.]hen können, und den Namen nur bekannter Personen, bei denen keine Irreführungsgefahr auftreten soll (so [X.] WRP 2006, 1275, 1280 f.; Haarhoff, (Re-)Monopolisierung erlos[X.]hener Immaterialgüter- und Persönli[X.]hkeitsre[X.]hte dur[X.]h das Markenre[X.]ht, 2005, [X.]), folgen wollte, läge hier kein S[X.]hutzhindernis vor. Die beanspru[X.]hten Waren und Dienstleistungen werden nämli[X.]h in ihrer Qualität ni[X.]ht von [X.] bzw. einer von ihm begründeten Methode beeinflusst. Dies wäre ggf. bei Torwarthands[X.]huhen u. ä. denkbar; sie sind aber ni[X.]ht Verfahrensgegenstand. Außerdem wäre es bei Lehrgängen für Fußballspieler auf DVDs oder in Seminaren unter gewissen Umständen, für die der [X.] allerdings keine Anhaltspunkte sieht, vorstellbar. Au[X.]h hier gilt aber, dass es an einer hinrei[X.]hend eindeutigen Aussage, die unter Umständen täus[X.]hend sein könnte, fehlt. Das angespro[X.]hene Publikum s[X.]hließt allein aus einem Namen ni[X.]ht auf einen Lehrgang na[X.]h einer von dessen Träger entwi[X.]kelten Methode, wenn eine sol[X.]he Methode ni[X.]ht bekannt ist, wie etwa bei [X.]. Als Angaben, die ri[X.]htig oder fals[X.]h sein können und über die Fehlvorstellungen entstehen oder erzeugt werden können, kommen nur Aussagen in Betra[X.]ht, die dem Konsumenten eine konkrete Vorstellung vom Inhalt der angebotenen Leistungen vermitteln. Ohne Kontext ist dies bei Namen generell s[X.]hon kaum mögli[X.]h und im vorliegenden Fall au[X.]h ni[X.]ht anzunehmen.

Inwieweit ein lebender Trainer, Coa[X.]h, Lehrgangsanbieter wie jeder Anbieter von Dienstleistungen unter seinem Namen als Marke dementspre[X.]hende Dienstleistungen offerieren kann, bedarf hier keiner Erörterung.

Im Rahmen der hier gebotenen Prüfung ist na[X.]h alledem keine Genehmigung der Erben des Namensträgers bzw. keine Prüfung der Bere[X.]htigung der Anmelderin erforderli[X.]h, um eine ersi[X.]htli[X.]he Täus[X.]hung auszus[X.]hließen (a. A. offenbar [X.]. v. 5. Oktober2011 - [X.]. [X.](pat) 501/11, Be[X.]kRS2011, 26692 - [X.]; [X.], Irreführung dur[X.]h [X.]n und Personenfirmen, 2009, S. 40f.; [X.], a. a. [X.], S. 142), da [X.] ein späterer Lizenzerwerb mögli[X.]h ist. Bei der werbeübli[X.]hen Vermarktung eines bekannten Sportlernamens erwarten die angespro[X.]henen Verbrau[X.]her ohne speziellen Hinweis ein entgeltli[X.]hes Einverständnis der Namensverwendung für Webezwe[X.]ke, jedo[X.]h keine weitergehende sa[X.]hli[X.]he Beziehung des Namensträgers zu einzelnen Produkten oder Dienstleistungen ([X.]E29, 89 (91) - [X.]; [X.]. v. 12. [X.] - [X.]. [X.](pat) 212/00, Be[X.]kRS2009, 16892 - FranzBe[X.]kenbauer).

e)

§ 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] zu beanstanden.

Unabhängig von dem hier wohl gegebenen Re[X.]ht der Anmelderin am Namen ihres verstorbenen Ehemannes kann die Anmeldung von Namen generell kein Missbrau[X.]h im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] sein.

Selbst wenn man den Bezei[X.]hnungen von Kulturgütern einen Markens[X.]hutz versagen wollte, wäre dies auf die Namen von Personen ni[X.]ht übertragbar (anders Boe[X.]kh, [X.], [X.] (507 f.) für Staatsrepräsentanten; ähnli[X.]h [X.], a. a. [X.], Rn. 164). Der postmortale Persönli[X.]hkeitss[X.]hutz ist nämli[X.]h eine eng begrenzte Ausnahme von dem Prinzip, dass die Re[X.]htsfähigkeit und das damit verknüpfte Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht mit dem Tod des Re[X.]htsträgers erlös[X.]hen. Eine positive Zuordnung an die Allgemeinheit, wie sie zur Gemeinfreiheit von Kunstwerken diskutiert wird, s[X.]heidet hier grundsätzli[X.]h aus ([X.], 615 II.2.b.dd).

Der S[X.]hutz gegen die Verletzung postmortaler Persönli[X.]hkeitsre[X.]hte ([X.] BlPMZ 2000, 384 - Fr. Mar[X.]; DPMA [X.]. v. 28. Januar 2002, [X.]. [X.]/00 - [X.]; [X.] 2005, 552 (555); [X.] [X.] 2003, 1 (5); Boe[X.]kh GRUR 2001, 29 (33); [X.] NJW 1999, 1890) betrifft im [X.] ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigende private Re[X.]hte. Diese sind relative S[X.]hutzhindernisse im Sinn von § 13 Abs. 2 [X.], die ni[X.]ht zusätzli[X.]h im Rahmen der [X.]. 1 bis 10 des § 8 Abs. 2 [X.] zu prüfen sind ([X.] 2005, 552 (555); [X.], 615 (621)), zumal die Annahme einer Persönli[X.]hkeitsverletzung eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfordert, für die im Rahmen des Anmeldeverfahrens kein Raum ist ([X.] BlPMZ 2000, 384 - Fr. Mar[X.]; [X.], a. a. [X.], S. 143; [X.] WRP 2005, 570 (574 f.); [X.] 2005, 552 (555); [X.], 615 (621); [X.], a. a. [X.], Rn. 159 - 161; [X.] GRUR 2008, 461 (468); [X.] in [X.], 2006, [X.] (393 f.); a. A. Boe[X.]kh GRUR 2001, 29 (33); vgl. au[X.]h [X.] [X.] 2003, 1 (5); [X.], a. a. [X.], S. 172; anders [X.]. v. 2. März 2004 - [X.]. 24 W (pat) 36/02, Be[X.]kRS 2008, 26492 - [X.], hinsi[X.]htli[X.]h der Anmeldung einen Tag na[X.]h ihrem Tod).

Zum Auss[X.]hluss eines S[X.]hutzhindernisses na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 5 [X.] rei[X.]ht es aus, dass die Marke ohne Verstoß gegen die öffentli[X.]he Ordnung und guten Sitten verwendet werden kann und ni[X.]ht jegli[X.]he denkbare Verwendung dagegen verstößt ([X.] BlPMZ 2000, 384 - Fr. Mar[X.]).Ein (offensi[X.]htli[X.]her) Verstoß gegen die guten Sitten käme nur in Betra[X.]ht, wenn das Zei[X.]hen, das die Persönli[X.]hkeitsmerkmale des Verstorbenen enthält oder auf diesen in anderer Weise erkennbar Bezug nimmt, herabwürdigend oder anstößig ers[X.]hiene ([X.], a. a. [X.], [X.] s[X.]hließt selbst dies als [X.] aus).

Hier wird der Name weder in dem angemeldeten Zei[X.]hen in einen Kontext gestellt no[X.]h mit Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebra[X.]ht, die das Andenken an [X.] in jegli[X.]her denkbaren Verwendung beeinträ[X.]htigen.

f)

§ 8 Abs. 2 [X.] [X.].

Selbst - hier ni[X.]ht erkennbare - Verstöße gegen Namens- oder Persönli[X.]hkeitsre[X.]hte könnten den Tatbestand des § 8 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht erfüllen ([X.]/Ha[X.]ker, [X.], 10. Aufl., § 8 Rn. 652; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. § 8 Rn. 318).

Ob dies au[X.]h dann gilt, wenn Personenamen, an denen unstreitig (no[X.]h) Namensre[X.]hte bestehen, in der Marke in einen Kontext gestellt werden, der das Ansehen des Namensträgers beeinträ[X.]htigt (vgl. HK-[X.]/Fu[X.]hs-Wissemann § 8 Rn. 75), kann dahinstehen, da das angemeldete Zei[X.]hen zum Namen keinen Kontext setzt. Die Beeinträ[X.]htigung müsste si[X.]h aber unmittelbar aus der Marke, aus ihrem Inhalt und ihrer Aussage, ergeben ([X.]/Ha[X.]ker, a. a. [X.], § 8 Rn. 645).

Im Rahmen der [X.] sind nur Benutzungsverbote zu bea[X.]hten, die im öffentli[X.]hen Interesse bestehen. Mangels einer Bindung der Marke an einen Ges[X.]häftsbetrieb oder Inhaber ist eine rein objektive Beurteilung geboten. Jede Mögli[X.]hkeit einer erlaubten Verwendung s[X.]hließt die Anwendung der [X.] aus ([X.], 540, 541 - [X.]; GRUR 2005, 258 - Roximy[X.]in; [X.] GRUR 1992, 516 - Egger [X.]; a. A. HK-[X.]/Fu[X.]hs-Wissemann, 2. Aufl., § 8 Rn. 75, 76, 79). Unbefugte Benutzungen müssen die Inhaber sol[X.]her Re[X.]hte auf anderem Weg dur[X.]hsetzen. Wenn also - wie vorliegend - Re[X.]hte zur Namensverwendung als Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht oder über eine Lizenz bestehen können, kann [X.] einem Markens[X.]hutz ni[X.]ht entgegenstehen.

g)

Die vorliegende Markenanmeldung erfolgte au[X.]h ni[X.]ht bösgläubig im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]. Dafür müsste die Absi[X.]ht bestehen, die Marke zu markenre[X.]htsfremden Zwe[X.]ken einzusetzen. Dies ist hier in keiner Weise ersi[X.]htli[X.]h.

Für Bösgläubigkeit bei der Anmeldung, etwa als sog. Spekulationsmarke ([X.] GRUR 2008, 461 (469); [X.] 2005, 552 (555)), liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Da Namensre[X.]hte hinsi[X.]htli[X.]h der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts als relative S[X.]hutzhindernisse allein in § 13 [X.] erfasst sind und na[X.]h der Systematik des [X.]es ni[X.]ht zuglei[X.]h als absolutes S[X.]hutzhindernis Berü[X.]ksi[X.]htigung finden können, könnte selbst ein Auseinanderfallen von Anmelder und Namensträger bzw. Bere[X.]htigtem ni[X.]ht auf eine bösgläubige Markenanmeldung hindeuten ([X.] GRUR 2008, 461 (469)).

Selbst soweit bei Namensmarken entgegen § 13 [X.] eine Beweislastumkehr und Na[X.]hweispfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Bere[X.]htigung zur Anmeldung angeregt wird (vgl. Steinbe[X.]k, [X.], 552), kommt dies für die Anmeldung des Namens des verstorbenen Ehemanns ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

3.

Zu einer Erstattung der Bes[X.]hwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein Anlass.

Meta

27 W (pat) 83/11

27.03.2012

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.03.2012, Az. 27 W (pat) 83/11 (REWIS RS 2012, 7681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7681

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